{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011062,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20011062,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.1062","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Grundrecht auf Eigentum und Enteignung wegen Flugl\u00e4rm","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit Flugl\u00e4rm und mit Bezug auf Verfahrens- und Verj\u00e4hrungsfragen soll sichergestellt werden, dass Eigent\u00fcmer in flugl\u00e4rmbelasteten Gebieten eine Minderwertentsch\u00e4digung in einem einfachen Verfahren geltend machen k\u00f6nnen und nicht weiterhin selber den Flughafenhalter um die Er\u00f6ffnung eines Enteignungsverfahrens bitten m\u00fcssen. Es soll auch verhindert werden, dass der Flughafenhalter eine Verj\u00e4hrungseinrede erhebt, obschon er die Betroffenen nie in einem ordentlichen Planauflageverfahren nach Enteignungsgesetz musste \u00fcber die Geltendmachung solcher Forderungen informieren und obwohl bisher nicht klar war, wann Flugl\u00e4rm als \u00fcberm\u00e4ssig zu gelten hat.</p><p>Gem\u00e4ss Pressemitteilung des Bundes vom 12. Mai 2000 zur Revision der L\u00e4rmgrenzwerte f\u00fcr die Landesflugh\u00e4fen werden die aus der L\u00e4rmbelastung resultierenden Minderwerte von Liegenschaften auf etwa 2,3 Milliarden Franken gesch\u00e4tzt. Seit dem 1. Januar 2000 ist das mit dem Verfahrenskoordinationsgesetz revidierte Bundesgesetz \u00fcber die Luftfahrt (LFG) in Kraft, welches das Plangenehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz \u00fcber die Enteignung (EntG) koordiniert. Eine Koordination mit dem EntG erfolgt nicht. Sp\u00e4ter einmal wird noch das neue Betriebsreglement genehmigt werden m\u00fcssen. F\u00fcr diesen Schritt sieht das revidierte LFG keine Koordination mit dem EntG vor, obwohl erst das Betriebsreglement die vollen r\u00e4umlichen Auswirkungen auf den ausgebauten Flughafen erkennbar machen wird.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>- Was gedenkt er zu tun, um in solchen F\u00e4llen sicherzustellen, dass die Verfahrensgarantien des EntG zum Zuge kommen und die oftmals massiven Wertverluste auch durch die Verursacher ausgeglichen werden?</p><p>- Ist er auch der Meinung, dass das LFG so zu \u00e4ndern ist, dass nicht bloss Planauflagen f\u00fcr Flughafenprojekte, sondern auch Betriebsreglements\u00e4nderungen von Flugh\u00e4fen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umweltbelastung aus der Anlage im koordinierten Verfahren der enteignungsrechtlichen Beurteilung zuzuf\u00fchren sind?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Verabschiedung eines neuen Betriebsreglementes oder jeder weiteren sp\u00e4teren \u00c4nderung dieses Reglementes unterliegt einem breiten Vernehmlassungsverfahren und verlangt eine Verf\u00fcgung mit Rechtsmittelbelehrung.</p><p>Unabh\u00e4ngig von diesem Verfahren l\u00e4sst das Bundesgericht zwei sich allenfalls konkurrierende Verfahren zu, das eine in Form einer formellen Enteignung der nachbarrechtlichen Unterlassungsanspr\u00fcche, die auf den \u00fcberm\u00e4ssigen L\u00e4rmemissionen gr\u00fcndet, das andere in Form einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr die materielle Enteignung, die auf den Beschr\u00e4nkungen des Eigentums gr\u00fcndet, die durch einen L\u00e4rmzonenplan vorgeschrieben werden (BGE 110 Ib 368/379).</p><p>Mit der ersten Frage wird angestrebt, den Eigent\u00fcmern, die aufgrund des Betriebes eines Flughafens vom L\u00e4rm betroffen sind, die automatische Er\u00f6ffnung eines Enteignungsverfahrens zu garantieren, mit dem Ziel, Entsch\u00e4digungen f\u00fcr die formelle Enteignung von Abwehrrechten zu erhalten.</p><p>Wenn normale und unvermeidliche Emissionen aufgrund des Betriebes eines Unternehmens von \u00f6ffentlichem Interesse die nachbarrechtlichen Abwehrrechte gem\u00e4ss Artikel\u00a0684 ZGB ausser Kraft setzen, muss der betroffene Eigent\u00fcmer die \u00fcberm\u00e4ssigen Emissionen tolerieren; er untersteht de facto einer Dienstbarkeit (BGE 116 Ib 11). Ein Verfahren kann auch dann er\u00f6ffnet werden, wenn kein Enteignungsverfahren er\u00f6ffnet wurde und die Planauflage fehlt (BGE 110 Ib 368).</p><p>Gem\u00e4ss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 121 II 317 und 350; BGE 122 II 349 und BGE 124 II 543, BGE 123 II 481) m\u00fcssen die Anwohner, die Entsch\u00e4digungen f\u00fcr die formelle Enteignung von Abwehrrechten fordern, die folgenden Bedingungen erf\u00fcllen: Der Schaden muss zum Zeitpunkt des Grundst\u00fcckerwerbes zugleich speziell, schwerwiegend und unvorhersehbar gewesen sein. Hinsichtlich der Verj\u00e4hrung r\u00e4umt das Gericht dem Halter die M\u00f6glichkeit ein, die Verj\u00e4hrung geltend zu machen, wenn seit der Entstehung des Schadensanspruches f\u00fcnf Jahre verstrichen sind (BGE 124 Ib 543).</p><p>Artikel\u00a037h des Bundesgesetzes \u00fcber die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) ist bei solchen Verfahren nicht anwendbar. Darin wird eine Plangenehmigung vorausgesetzt, die eine Enteignung im engeren Sinn mit sich zieht, d. h. ein Verfahren, nach dessen Abschluss der Enteignete f\u00fcr den Verlust seines Grundst\u00fccks entsch\u00e4digt wird. Bei einer formellen Enteignung hingegen bewahrt der Eigent\u00fcmer, der f\u00fcr eine Wertverminderung entsch\u00e4digt worden ist, das volle Eigentumsrecht.</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass zwischen dem Flughafenhalter und den Gesch\u00e4digten oft eine g\u00fctliche Einigung zustande kam, wenn die von der Rechtsprechung festgelegten Bedingungen erf\u00fcllt sind. Kommt keine Einigung zustande, erlaubt die Gesetzgebung die Er\u00f6ffnung von Verfahren zur formellen Enteignung von Abwehrrechten, bei denen die Eigent\u00fcmer gem\u00e4ss den im Bundesgesetz \u00fcber die Enteignung festgelegten Garantien formell entsch\u00e4digt werden.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Rechte der Eigent\u00fcmer, deren Geb\u00e4ude wegen des Flugl\u00e4rms an Wert verlieren, mit der heutigen Gesetzgebung gen\u00fcgend garantiert sind. </p><p>Die zweite Frage betrifft die materielle Enteignung. Heute kann der Bundesrat gem\u00e4ss den Artikeln 42ff. LFG vorschreiben, dass Geb\u00e4ude in einem bestimmten Umkreis von \u00f6ffentlichen Flugpl\u00e4tzen nur noch ben\u00fctzt oder neu erstellt werden d\u00fcrfen, soweit sich ihre Ausf\u00fchrung und Bestimmung mit der Flugl\u00e4rmbelastung vereinbaren lassen (L\u00e4rmzonen). Die Beschr\u00e4nkung des Grundeigentums durch den Zonenplan begr\u00fcndet einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt (Art. 42 und 44 LFG).</p><p>Diese Sache wurde von 1984 bis 1995 in den Ausf\u00fchrungsbestimmungen des Gesetzes \u00fcber die L\u00e4rmzonen geregelt (AS 1994 3050, Art. 40ff.). Im Juli 1995 hat das Bundesgericht im oben erw\u00e4hnten Zusammenhang mit dem Flughafen Genf entschieden, dass die Beschr\u00e4nkungen aufgrund des L\u00e4rmzonenplans NNI A und B, der 1987 in Kraft getreten ist, insbesondere infolge des technischen Fortschrittes nicht mehr gerechtfertigt sind.</p><p>Die Verpflichtung zu einer nochmaligen \u00dcberpr\u00fcfung der Pl\u00e4ne, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes von 1995 ergab, sowie die Aussicht auf die Verankerung der Belastungsgrenzwerte f\u00fcr den L\u00e4rm von nationalen Flugh\u00e4fen in Anhang 5 der L\u00e4rmschutzverordnung (LSV; RS 814.41) haben den Bundesrat veranlasst, die Artikel der Verordnung \u00fcber die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1; AS 2000 1388) \u00fcber die L\u00e4rmzonen aufzuheben.</p><p>Am 8. Dezember 2000 hat der Bundesrat deutlich gemacht, dass bei Fehlen der \u00f6ffentlichen Planauflage und der M\u00f6glichkeit, Einsprache zu erheben, die Beschr\u00e4nkungen des Eigentumsrechtes, die sich nach Artikel\u00a037 LSV vom L\u00e4rmbelastungskataster ableiten lassen sollten, nicht geltend gemacht werden k\u00f6nnen (BGE 126 II 522).</p><p>In Kenntnis dieses Bundesgerichtsentscheides muss der Bundesrat ein Instrument festlegen, das die Entwicklung von Wohnbauten in den Sektoren f\u00f6rdert, in denen die Flugl\u00e4rmbelastung am geringsten ist. So k\u00f6nnten die Konflikte zwischen den Anwohnern und den Flugplatzhaltern verringert werden. Dieses Instrument w\u00fcrde wahrscheinlich auf den L\u00e4rmkurven in den Umweltvertr\u00e4glichkeitsberichten gr\u00fcnden, die bei der Erarbeitung der neuen Betriebsreglemente der Flugh\u00e4fen Genf und Z\u00fcrich als Grundlage dienen oder gedient haben.</p><p>Auf den Vorschlag des Autors kann jedoch nicht eingegangen werden; darin w\u00e4ren im koordinierten Verfahren nicht bloss Planauflagen f\u00fcr Flughafenprojekte, sondern auch Betriebsreglements\u00e4nderungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umweltbelastung aus der Anlage der enteignungsrechtlichen Beurteilung zuzuf\u00fchren. Ein solches Verfahren w\u00fcrde unl\u00f6sbare Vorfragen aufwerfen und die T\u00e4tigkeit der einzigen Beh\u00f6rde, die mit der Plangenehmigung beauftragt ist, lahm legen. Tats\u00e4chlich w\u00fcrde diese Option das Enteignungsverfahren einer grossen Anzahl Personen \u00f6ffnen, ohne dass es allerdings m\u00f6glich w\u00e4re, die Auswirkungen eines Neubaus oder einer \u00c4nderung des Betriebsreglementes auf Dritte zu bestimmen.</p><p>Zudem st\u00fcnde eine solche Vorgehensweise im Widerspruch zum Geist des Gesetzgebers. \"Im Sinne der Verfahrenskoordination werden auch im LFG Projektgenehmigungs- und Enteignungsverfahren zusammengelegt. In der Praxis kommt dieser \u00c4nderung im LFG jedoch eher geringe Bedeutung zu, da praktisch nie Enteignungsverfahren durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.\" (Vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zum Bundesgesetz \u00fcber die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2644, Ziff. 213.1.) Dieser Auszug aus der Botschaft best\u00e4tigt, dass sich der Gesetzgeber nur auf das Plangenehmigungsverfahren bezog, nach dessen Abschluss der Enteignete zum Ausgleich f\u00fcr den Verlust seines Eigentums entsch\u00e4digt wird; auf keinen Fall bezog er sich auf den Erlass eines Betriebsreglementes oder dessen \u00c4nderung. </p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass f\u00fcr eine \u00c4nderung des LFG in diesem Bereich kein Anlass besteht.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1001030400000)\/","SubmittedBy":"Hegetschweiler Rolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1001030400000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1750805454967)\/","SubmissionDate":"\/Date(993081600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4608,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}