{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011136,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20011136,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.1136","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Personal des Bundesgerichtes. Mitspracherecht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Artikel\u00a033 des neuen Bundespersonalgesetzes sieht ausdr\u00fccklich Folgendes vor: \"Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend \u00fcber alle wichtigen Personalangelegenheiten\" (Abs. 1). \"Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere .... vor dem Erlass von Ausf\u00fchrungsbestimmungen zu diesem Gesetz\" (Abs. 2 Bst. b). Absatz\u00a03 schreibt ausserdem vor, dass die Arbeitgebenden mit den Personalorganisationen Verhandlungen f\u00fchren. Die Ausf\u00fchrungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und von dessen Organisationen. Der Bundesrat spricht in seiner Botschaft von einer Verpflichtung des Arbeitgebers als eine Voraussetzung, ohne die Mitwirkung nicht m\u00f6glich ist. Diese Regel gilt f\u00fcr alle Ausf\u00fchrungsbestimmungen und nicht nur f\u00fcr die Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge.</p><p>Leider stellt man fest, dass das Bundesgericht, die oberste Recht sprechende Instanz in unserem Land, den Grundsatz eines echten sozialen Dialogs, wie er im Gesetz vorgesehen ist, nicht respektiert. Das Bundesgericht ist die einzige Institution des Bundes, welche die Personalorganisationen im Entwurf zur Personalverordnung nicht vollst\u00e4ndig integriert hat.</p><p>Ich stelle deshalb dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>- Stimmt er dieser Beurteilung zu?</p><p>- Wenn ja, findet er es zul\u00e4ssig, dass die Mitarbeitenden des Bundesgerichtes nicht wie alle anderen Bundesangestellten behandelt werden?</p><p>- Welche Massnahmen beabsichtigt er zu ergreifen, um dieses Problem zu beheben?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Adressaten des in der Einfachen Anfrage erw\u00e4hnten Artikels 33 des Bundespersonalgesetzes vom 24. M\u00e4rz 2000 (BPG; SR 172.220.1) zu Mitwirkung und Sozialpartnerschaft sind die Arbeitgeber beim Bund; das sind in erster Linie der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen und das Bundesgericht (Art. 3 Abs. 1 BPG). Die gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich gelten f\u00fcr das Bundesgericht in gleicher Weise wie f\u00fcr die andern Arbeitgeber beim Bund.</p><p>Der Bundesrat hat den einzelnen Arbeitgebern keine das BPG pr\u00e4zisierenden Auflagen gemacht; die Rahmenverordnung zum BPG (SR 172.220.11) enth\u00e4lt dazu keine Normen. Der Gesetzgeber (BPG) und die einzelnen Arbeitgeber regeln die Mitwirkung und Sozialpartnerschaft abschliessend.</p><p>Der Bundesrat ist - \u00fcber seine Rolle als Arbeitgeber der Bundesverwaltung hinaus - im Personalbereich auch Koordinations- sowie Controlling- und Reporting-Organ. In dieser Funktion \u00fcberpr\u00fcft er insbesondere, ob die Ziele des BPG erreicht werden und erstattet der Bundesversammlung dar\u00fcber Bericht (Art. 5 BPG). Zu diesem Zweck holt er bei den Arbeitgebern - u. a. beim Bundesgericht - die f\u00fcr das Controlling und das Reporting erforderlichen Angaben ein. Der Bundesrat hat das Reporting im einzelnen in Artikel\u00a04 der Rahmenverordnung geregelt.</p><p>Das Bundesgericht \u00e4ussert sich zu den in der Einfachen Anfrage gestellten Fragen wie folgt:</p><p>\"Das Bundesgericht hat am 27. August 2001 seine Personalverordnung erlassen (PVBger; SR 172.220.114). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine inhaltlich v\u00f6llig neue Verordnung. Der gr\u00f6sste Teil ist der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) nachempfunden, ein Grossteil der Vorschriften ist sogar w\u00f6rtlich aus der BPV \u00fcbernommen worden. Das Bundesgericht hat von seinem Recht, gem\u00e4ss Artikel\u00a037 Absatz\u00a02 BPG zu den Ausf\u00fchrungsbestimmungen des Bundesrates erg\u00e4nzende oder abweichende Bestimmungen zu erlassen, nur so weit Gebrauch gemacht, als es f\u00fcr die Organisation und den Betrieb des obersten Gerichtes notwendig erschien. Nur aus Gr\u00fcnden der Benutzerfreundlichkeit wurden die Rechte und Pflichten in der PVBger umfassend dargestellt. H\u00e4tte sich das Bundesgericht darauf beschr\u00e4nkt, nur die erg\u00e4nzenden und abweichenden Bestimmungen zur BPV in einem Erlass festzuhalten, h\u00e4tte der Mitarbeiter nicht weniger als drei Erlasse konsultieren m\u00fcssen, um sich \u00fcber seine Rechte und Pflichten zu informieren: BPG, BPV und PVBger. Dies erschien als unzweckm\u00e4ssig und letztlich als arbeitnehmerfeindlich.</p><p>Das Bundesgericht misst der Mitwirkung und Sozialpartnerschaft einen grossen Stellenwert bei. Die Zusammenarbeit ist im Wesentlichen in den Artikeln 79 und 80 PVBger geregelt. Danach wird am Bundesgericht eine Personaldelegation gew\u00e4hlt, die in allen personalrelevanten Fragen begr\u00fcsst wird und mit der wenn n\u00f6tig auch Verhandlungen aufgenommen werden. Da sich das Bundesgericht in seiner Personalverordnung auf die notwendige Anpassung des allgemeinen Personalrechtes der Bundesverwaltung an die Bed\u00fcrfnisse seines Betriebes sowie einige technische und redaktionelle Aspekte beschr\u00e4nkte, verzichtete es auf eine Konsultation der allgemeinen Personalorganisationen, da die Bundesverwaltung die BPV mit diesen umfassend ausgehandelt hatte. F\u00fcr die gerichtsspezifischen Belange wurde demzufolge die Personaldelegation des Bundesgerichtes mit einbezogen.</p><p>Im \u00dcbrigen hat das Bundesgericht das Gespr\u00e4ch mit den Personalverb\u00e4nden noch nie verweigert. Wie bis anhin ist das Bundesgericht gegen\u00fcber allen zust\u00e4ndigen Personalverb\u00e4nden gespr\u00e4chsbereit. \u00dcber die Form der zu f\u00fchrenden Gespr\u00e4che entscheidet das Bundesgericht fallweise.\"</p><p>Zusammengefasst l\u00e4sst sich die Einfache Anfrage wie folgt beantworten:</p><p>- Es liegt in der Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber beim Bund - auch des Bundesgerichtes - , dem Personal und seinen Organisationen die im BPG geregelten Mitwirkungsm\u00f6glichkeiten einzur\u00e4umen und die Einzelheiten zu regeln.</p><p>- In Bezug auf Sozialpartnerschaft und Mitwirkung statuiert das BPG f\u00fcr das Bundesgericht die gleichen Normen wie f\u00fcr die anderen Arbeitgeber beim Bund. Im \u00dcbrigen ist es Sache der einzelnen Arbeitgeber - u. a. des Bundesgerichtes - die Einzelheiten zu regeln. Das Bundesgericht regelt die Mitwirkung und Sozialpartnerschaft f\u00fcr seinen Bereich insbesondere in den Artikeln 79 und 80 PVBger (SR 172.220.114).</p><p>- Der Bundesrat wird im Rahmen des Reporting nach Artikel\u00a05 BPG bei allen Arbeitgebern beim Bund die n\u00f6tigen Kenndaten erheben und sie an die parlamentarischen Oberaufsichtsorgane weiter leiten. Dabei wird er den in Artikel\u00a04 der Rahmenverordnung verankerten Grunds\u00e4tzen folgen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1015545600000)\/","SubmittedBy":"Rennwald Jean-Claude","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1015545600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4","Category":null,"Modified":"\/Date(1750800377813)\/","SubmissionDate":"\/Date(1008201600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4611,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}