{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20011144,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20011144,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.1144","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Entscheid des Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichtes vom 30. November 2001","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Am 30. November 2001 entschied das Eidgen\u00f6ssische Versicherungsgericht (EVG), dass sich die Kantone auch innerkantonal an der Finanzierung der station\u00e4ren Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten in \u00f6ffentlichen und \u00f6ffentlich subventionierten Spit\u00e4lern zu beteiligen haben. Diese Beteiligung habe dem Beitrag der f\u00fcr die Behandlung von Patienten auf der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals f\u00e4lligen Abgeltung zu entsprechen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Der EVG-Entscheid vom 30. November 2001 hat f\u00fcr die Kantonsfinanzen und die Aufteilung von beschr\u00e4nkten finanziellen Mitteln auf alle \u00f6ffentlichen Leistungsbereiche weit reichende Folgen. Wie gross ist die neue Gesamtbelastung f\u00fcr alle Kantone?</p><p>2. Der neue Finanzausgleich geht noch von anderen Belastungsgr\u00f6ssen der Kantone f\u00fcr die Spitalfinanzierung aus. In der KVG-Revision 2002 wird das obige Finanzierungsproblem im Sinne des Gerichtsentscheides einer L\u00f6sung angef\u00fchrt. Wie sieht die Belastung f\u00fcr Kantone und Versicherer in den Jahren 2002, 2003 und 2004 aus?</p><p>3. Gefragt sind nun Gespr\u00e4che zwischen der Schweizerischen Sanit\u00e4tsdirektorenkonferenz und Sant\u00e9suisse. Wie werden diese mit den Arbeiten Revision des KVG auf Bundesebene koordiniert?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. In seinem Entscheid vom 30. November 2001 hat das Eidgen\u00f6ssische Versicherungsgericht (EVG) festgehalten, dass im Falle der Behandlung einer versicherten Person in der Privat- oder Halbprivatabteilung eines \u00f6ffentlichen oder \u00f6ffentlich subventionierten Spitals des Wohnkantons dieser die nicht von der Krankenversicherung getragenen anrechenbaren Betriebskosten bezogen auf den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung des Spitals zu \u00fcbernehmen hat. Dieser neu vom Kanton zu leistende Beitrag ist bis anhin von der Zusatzversicherung \u00fcbernommen worden.</p><p>Die Umsetzung des EVG-Entscheides f\u00fchrt folglich zu einer Entlastung der Zusatzversicherung und zu einer Mehrbelastung der Kantone. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Verschiebung eines bestimmten Betrages von einem Finanzierungstr\u00e4ger auf den anderen: Wegen der unterschiedlichen Tarifierung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche f\u00fcr die Verg\u00fctung der Leistungen in der allgemeinen Abteilung (Pauschalen) und in der Zusatzversicherung (Teilpauschalen in Verbindung mit Einzelleistungsverg\u00fctung) anwendbar ist, darf nicht davon ausgegangen werden, dass sich die zus\u00e4tzliche Belastung der Kantone und die Entlastung der Zusatzversicherung betragsm\u00e4ssig entsprechen.</p><p>Weil die Spit\u00e4ler in ihre Kostenrechnung - sofern \u00fcberhaupt vorhanden - keine Einsicht gew\u00e4hren, ist die Berechnung der finanziellen Auswirkungen des EVG-Entscheides nicht m\u00f6glich. Auch aus den vorhandenen Statistiken l\u00e4sst sich keine diesbez\u00fcgliche Aussage ableiten.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 18. September 2000 zur zweiten Teilrevision des KVG (00.079) einen der Rechtsprechung des EVG entsprechenden Vorschlag bez\u00fcglich der Beitragspflicht der Kantone f\u00fcr s\u00e4mtliche Spitalbehandlungen im Rahmen des KVG vorgelegt. Dieser umfasst auch die Spitalbehandlung in Privatspit\u00e4lern. Im Vorfeld der Erstellung der bundesr\u00e4tlichen Botschaft wurde die Mehrbelastung der Kantone unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen gesch\u00e4tzt. Diese Sch\u00e4tzungen lagen zwischen 760 Millionen und 1200 Millionen Franken. Die vom Bundesamt f\u00fcr Statistik im Rahmen der Wirkungsanalyse des KVG im Bezug auf die Finanzierung der Spit\u00e4ler per Ende des Jahres 2001 ausgewerteten Daten zeigen nun, dass der Finanzierungsbeitrag der Zusatzversicherung seit dem Jahr 1996 tendenziell abgenommen hat, w\u00e4hrend der Beitrag der Kantone und Gemeinden tendenziell zugenommen hat.</p><p>Diese Entwicklung l\u00e4sst vermuten, dass - vorwiegend wegen des R\u00fcckganges von Zusatzversicherungen - die Verschiebung der Finanzierungslast von der Zusatzversicherung auf die Kantone schon eingesetzt hat und dass die wegen des EVG-Entscheides bzw. wegen des Inkrafttretens der zweiten Teilrevision zu erwartende Mehrbelastung der Kantone geringer ausfallen d\u00fcrfte, als dies vor Verabschiedung der Botschaft gesch\u00e4tzt worden ist.</p><p>In Anbetracht des bereits erfolgten Einsetzens der Verschiebung zulasten der Kantone d\u00fcrfte die Mehrbelastung der Kantone zwischen etwa 700 Millionen und etwas weniger als einer Milliarde Franken liegen. Dabei handelt es sich um Gr\u00f6ssenordnungen. Mangels Grundlagen sind genauere Sch\u00e4tzungen nicht m\u00f6glich, insbesondere auch f\u00fcr die Jahre 2002-2004.</p><p>2. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen beinhaltet keinerlei Massnahmen im Bereich der Spitalfinanzierung. Auch im Rahmen des seinerzeitigen Stabilisierungsprogramms hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 28. September 1998 keine Zugest\u00e4ndnisse im Hinblick auf die Spitalfinanzierung gemacht. Vielmehr hat er auf die im Rahmen einer Teilrevision des KVG zu treffende L\u00f6sung verwiesen.</p><p>3. Der St\u00e4nderat hat dem Vorschlag des Bundesrates zur Neuregelung der Spitalfinanzierung zugestimmt. Dieser und der Entscheid des EVG vom 30. November 2001 gehen wie erw\u00e4hnt vom gleichen Grundsatz aus, n\u00e4mlich der Beitragspflicht der Kantone in Bezug auf s\u00e4mtliche Spitalbehandlungen nach KVG.</p><p>Die st\u00e4nder\u00e4tliche Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit hat am 13. Februar 2002 eine parlamentarische Initiative (02.402) eingereicht, wonach mittels dringlichem Bundesgesetz der Entscheid des EVG stufenweise umgesetzt werden soll. Die Kommission hat dem f\u00fcr die Jahre 2002-2004 vorgesehenen dringlichen Bundesgesetz unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Kantone und die Versicherer f\u00fcr das Jahr 2001 auf einvernehmlichem Weg eine L\u00f6sung treffen. Die diesbez\u00fcglichen Gespr\u00e4che zwischen Schweizerischer Sanit\u00e4tsdirektorenkonferenz und Sant\u00e9suisse unter Beteiligung des Bundes haben bereits begonnen. Die angestrebte Vereinbarung und das daran anschliessende dringliche Bundesgesetz sollen die Umsetzung der geltenden gesetzlichen Regelung im KVG erlauben.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1015545600000)\/","SubmittedBy":"Widrig Hans Werner","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1015545600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1750806853740)\/","SubmissionDate":"\/Date(1008201600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4611,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}