{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013167,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013167,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3167","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gleichgewicht der Steuerbelastung von Arbeitseinkommen und Verm\u00f6gensgewinnen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den beiden Kammern der Bundesversammlung ein neues Steuerreformpaket vorzulegen, das folgende Massnahmen vorsieht:</p><p>- Besteuerung des Verm\u00f6gens nat\u00fcrlicher Personen durch den Bund;</p><p>- Besteuerung von Treuhandverm\u00f6gen;</p><p>- Einf\u00fchrung einer Kapitalausfuhrsteuer;</p><p>- Einf\u00fchrung einer nationalen Reichtumssteuer;</p><p>- Aufhebung des Bankgeheimnisses im Steuerwesen;</p><p>- Einf\u00fchrung einer Steuer, mit der unproduktive und sozial sch\u00e4dliche Investitionen wie Immobilien- und B\u00f6rsenspekulationen geahndet werden;</p><p>- Anhebung des l\u00e4cherlich geringen Steuersatzes f\u00fcr juristische Personen (eine Anhebung des Steuersatzes von 0,7 auf 1 Prozent f\u00fcr Gesellschaftskapital w\u00fcrde, vorsichtig gesch\u00e4tzt, eine Milliarde Franken Mehreinnahmen einbringen);</p><p>- Verst\u00e4rkung der Steuerprogression bei hohen Einkommen und Verm\u00f6gen (qualitative Kontrolle der Kapitalstr\u00f6me, mit Genehmigungspflicht f\u00fcr Investitionen im Ausland, um die Abwanderung von Unternehmen zu verhindern);</p><p>- Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen zur Verhinderung von Steuerflucht;</p><p>- definitive Aufhebung von Steueramnestien;</p><p>- echte Bek\u00e4mpfung des Steuerbetruges.</p>","ReasonText":"<p>Anl\u00e4sslich der Debatten zur Volksinitiative \"f\u00fcr eine Kapitalgewinnsteuer\" hat der Bundesrat, obwohl er dieser Initiative nicht zustimmen wollte, zum Ausdruck gebracht, dass er nicht ohne zu z\u00f6gern zu seinem Standpunkt gelangt sei und dass gute Argumente f\u00fcr eine Kapitalgewinnsteuer spr\u00e4chen; auch in Bezug auf die steuerliche Gleichbehandlung und die Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen steuerlicher Belastung des Erwerbseinkommens und derjenigen der Kapitalgewinne zu schaffen. Der Bundesrat hat des Weiteren seinen Willen zum Ausdruck gebracht, neue Vorschl\u00e4ge im Sinne eines Ausgleichs der Steuerlast zu unterbreiten. Er hat ausserdem klargestellt, dass die Kompetenz im Bereich der Kapitalgewinnsteuer bereits beim Bund liege.</p><p>Im Laufe der letzten Jahre hat sich das Ungleichgewicht, das die Kapitalgewinne beg\u00fcnstigt, verst\u00e4rkt; in der Tat haben von einer Senkung der Stempelsteuern lediglich wohlhabende Steuerzahler und Wirtschaftskreise profitieren k\u00f6nnen. Zudem wurden in mehreren Kantonen die Erbschaftssteuern abgeschafft. Kommt die Verlagerung der Steuerlast nur den Privilegierten zugute, so hat dies direkte und indirekte Folgen f\u00fcr die \u00f6ffentlichen und sozialen Leistungen. Angesichts dieser Tatsachen ist es ganz und gar ungerecht, dass Kapitalgewinne aus Aktien- oder Wertpapierverk\u00e4ufen nicht besteuert werden.</p><p>Im Behnisch-Bericht von 1998 werden klare Vorschl\u00e4ge gemacht. Das zweite Steuerreformpaket, das der Bundesrat in Aussicht gestellt hat, sollte genau eine solche Kapitalgewinnsteuer beinhalten.</p><p>Die Schweiz und Griechenland sind heutzutage noch die einzigen OSZE-Staaten, die keine Kapitalgewinnsteuer erheben, die Besteuerung von Kapitalgewinnen ist jedoch nicht die einzige M\u00f6glichkeit zur Erlangung von mehr Steuergerechtigkeit.</p><p>Die in der vorliegenden Motion vorgeschlagenen Massnahmen sind M\u00f6glichkeiten, dieses Ziel zu erreichen. Es m\u00fcssen neben der Lohnbesteuerung neue Quellen zur Finanzierung der \u00f6ffentlichen Hand gefunden werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Eine die Einkommenssteuer erg\u00e4nzende Steuer auf dem Verm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Personen wurde beim Bund auf den 1. Januar 1959 aufgehoben. Seither besteht in der Bundesverfassung keine Grundlage mehr f\u00fcr eine Verm\u00f6genssteuer der nat\u00fcrlichen Personen. Um die Verm\u00f6genssteuer beim Bund wieder einzuf\u00fchren, br\u00e4uchte es deshalb eine entsprechende Grundlage in der Bundesverfassung, der Volk und St\u00e4nde zustimmen m\u00fcssten. Die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges w\u00e4re jedoch als sehr gering einzusch\u00e4tzen (vgl. auch noch die Ausf\u00fchrungen zur Einf\u00fchrung einer so genannten Reichtumssteuer). Ausserdem handelt es sich beim Verm\u00f6gen um Steuersubstrat, das den Kantonen zusteht und auch in allen Kantonen erfasst wird.</p><p>2. Bereits in einer Botschaft von 1980 unterbreitete der Bundesrat den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten in Erf\u00fcllung einer Motion verschiedene M\u00f6glichkeiten einer zus\u00e4tzlichen Besteuerung des Bankensektors. Im Vordergrund stand dabei eine Besteuerung der Treuhandguthaben bei schweizerischen Banken. So schlug der Bundesrat eine Verrechnungssteuer von 5 Prozent auf Zinsen von Treuhandguthaben bei inl\u00e4ndischen Banken und Sparkassen vor. In den parlamentarischen Beratungen fand sich dann aber keine Mehrheit f\u00fcr eine solche Steuer. Dies haupts\u00e4chlich aufgrund der Bef\u00fcrchtung, dass auch eine f\u00fcnfprozentige Verrechnungssteuer eine Abwanderung der Treuhandgesch\u00e4fte ins Ausland nach sich ziehen w\u00fcrde.</p><p>Unter dem Titel \"EU-Zinsenbesteuerung\" bereitet die EU bekanntlich Massnahmen zur Sicherung der steuerlichen Erfassung von Zinseink\u00fcnften innerhalb ihres Hoheitsgebietes vor. F\u00fcr den Bundesrat kann es nicht im Interesse der Schweiz liegen, Gesch\u00e4fte anzuziehen, die darauf ausgerichtet sind, die bevorstehende EU-Regelung zu umgehen. Sollte sich die EU definitiv auf den konkreten Inhalt einer Richtlinie einigen, so st\u00fcnde f\u00fcr die Schweiz eine Zahlstellensteuer auf Zinsen aus ausl\u00e4ndischen Kapitalanlagen im Vordergrund, zu denen - je nach Ausgestaltung der Richtlinie - auch Treuhandguthaben geh\u00f6ren. Damit b\u00f6te sich Gelegenheit, das Thema der Besteuerung der Treuhandguthaben erneut zu diskutieren.</p><p>3. Zur Forderung nach Einf\u00fchrung einer Kapitalausfuhrsteuer wird unter Ziffer 8 Stellung genommen.</p><p>4. Der geltende Tarif der direkten Bundessteuer ist durch eine starke Progression gepr\u00e4gt. Aus der letzten verf\u00fcgbaren Statistik (1995/96) geht hervor, dass die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von \u00fcber 100 000 Franken den beachtlichen Anteil von 66 Prozent an das gesamte Steueraufkommen von 4,8 Milliarden Franken der nat\u00fcrlichen Personen beitragen. Zu dieser Kategorie geh\u00f6ren jedoch nur rund 10 Prozent aller Steuerpflichtigen. Mit anderen Worten: Zwei Drittel der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der nat\u00fcrlichen Personen werden von nur 10 Prozent aller Steuerpflichtigen aufgebracht.</p><p>Angesichts dieser Tatsache w\u00e4re es schwierig, einen ausreichenden Handlungsbedarf f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer zus\u00e4tzlichen eidgen\u00f6ssischen Reichtumssteuer nachzuweisen.</p><p>5. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf verschiedene Vorst\u00f6sse der letzten Zeit betont, dass eine Aufhebung des Schweizer Bankgeheimnisses nicht zur Diskussion stehe, denn es geht dabei auch um den Schutz der Privatsph\u00e4re. An dieser Auffassung h\u00e4lt er auch heute fest. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass er Missbr\u00e4uche dieses Schutzes billigt, weshalb das Bankgeheimnis auch nicht undurchdringbar ist. Die schweizerische Rechtsordnung enth\u00e4lt n\u00e4mlich zahlreiche Bestimmungen, welche den Missbrauch des Bankgeheimnisses verhindern und bei kriminellen Machenschaften wie Bestechung, Geldw\u00e4scherei oder Steuerbetrug den Schweizer Beh\u00f6rden den Zugang zu Bankinformationen er\u00f6ffnen. Solche Ausk\u00fcnfte k\u00f6nnen im Rahmen von Rechtshilfegesuchen auch an ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden erteilt werden.</p><p>Ausserdem erhebt die Schweiz bekanntlich eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zinsen von Guthaben bei Schweizer Banken, auf Zinsen von Obligationen, die von in der Schweiz ans\u00e4ssigen Schuldnern ausgegeben wurden, sowie auf Dividenden aus inl\u00e4ndischen Aktien. Die Verrechnungssteuer ist ein wirksames Mittel zur Steigerung der Steuerehrlichkeit der schweizerischen Steuerpflichtigen einerseits, stellt sie doch einen Anreiz dar, solche Eink\u00fcnfte in der Steuererkl\u00e4rung zu deklarieren und auf diese Weise deren R\u00fcckerstattung oder Anrechnung an die geschuldeten Steuern zu erwirken. Die Verrechnungssteuer wird aber andererseits auch auf den schweizerischen Zinsen und Dividenden erhoben, die an im Ausland ans\u00e4ssige Personen gezahlt werden. Soweit der Empf\u00e4nger dieser Ertr\u00e4ge in einem Staat ans\u00e4ssig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann er in der Regel diese im internationalen Vergleich sehr hohe Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zur\u00fcckfordern. Die ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden haben den R\u00fcckerstattungsantrag zu best\u00e4tigen. Dieses Verfahren stellt somit sicher, dass die aus der Schweiz stammenden Kapitalertr\u00e4ge in den entsprechenden Staaten ordentlich besteuert werden k\u00f6nnen.</p><p>Im internationalen Verh\u00e4ltnis zeigt sich der Bundesrat auch im Rahmen der grenz\u00fcberschreitenden Zinsenbesteuerung kooperativ, die bereits unter Ziffer 2 angesprochen wurde. Auch wenn in der EU selbst in dieser Sache noch Fragen offen sind, hat der Bundesrat doch die technische Machbarkeit einer Zahlstellensteuer pr\u00fcfen lassen und diese auch bejaht. Bereits wurden dazu erste exploratorische Gespr\u00e4che mit Vertretern der Kommission und des Rates der EU auf technischer Ebene gef\u00fchrt.</p><p>Diese Ausf\u00fchrungen d\u00fcrften ausreichend dargelegt haben, dass es dem Bundesrat - trotz Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses - mit der Betrugsbek\u00e4mpfung ernst ist.</p><p>6. Grundst\u00fcckgewinne werden auf Bundesebene nur dann besteuert, wenn sie gewerbsm\u00e4ssig oder auf Liegenschaften des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens erzielt wurden. In allen Kantonen hingegen gelangen auch private Liegenschaftsgewinne zur Besteuerung. Fast \u00fcberall wird der Spekulation dadurch begegnet, dass kurzfristig erzielte Gewinne st\u00e4rker belastet werden, in der Regel durch Erhebung eines Zuschlags.</p><p>Was die privaten B\u00f6rsengewinne betrifft, so sind diese sowohl beim Bund als auch in allen Kantonen steuerfrei. Zwar kann der Bundesrat der Volksinitiative \"f\u00fcr eine Kapitalgewinnsteuer\" des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes tats\u00e4chlich eine gewisse Sympathie entgegenbringen, wenn nur die rein steuersystematische Seite betrachtet wird. Eine neue Steuer muss aber immer auch in das gesamte Umfeld eines Steuersystems passen. Und hier sind bei den schweizerischen Verh\u00e4ltnissen grosse Vorbehalte anzubringen. So sind insbesondere internationale Vergleiche nicht aussagekr\u00e4ftig, denn diejenigen L\u00e4nder, die private Kapitalgewinne besteuern, erheben daf\u00fcr in der Regel keine Verm\u00f6genssteuer (im \u00dcbrigen bringt diese Steuer in der Schweiz wesentlich mehr ein, als was nach den Sch\u00e4tzungen der Initianten von einer Kapitalgewinnsteuer zu erwarten w\u00e4re) und/oder kennen keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf Unternehmensgewinnen und ausgesch\u00fctteten Dividenden.</p><p>7. Es liegt im Wesen einer Kapitalsteuer, dass auch juristische Personen, die keine Gewinne erzielen, diese Steuer zu bezahlen haben und deshalb auf ihr Eigenkapital zur\u00fcckgreifen m\u00fcssen. In einem am Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit orientierten Steuersystem sollten indessen Steuern, die einen Substanzverzehr zur Folge haben, grunds\u00e4tzlich keinen Platz haben. Zudem wird auch im Ausland mit wenigen Ausnahmen keine Kapitalsteuer bei juristischen Personen erhoben. Daher ist von einer Wiedereinf\u00fchrung der Kapitalsteuer abzusehen.</p><p>8. Unter den Ziffern 1 und 4 ist hinreichend dargelegt worden, warum eine Verst\u00e4rkung der Progression der Steuers\u00e4tze beim Bund nicht m\u00f6glich und auch nicht n\u00f6tig ist. Der Bundesrat m\u00f6chte auch nicht \u00fcberm\u00e4ssig in den freien Markt eingreifen, indem er die Kapitalfl\u00fcsse qualitativ kontrolliert, Investitionen im Ausland einer Bewilligung unterstellt oder den Kapitalexport mit einer Steuer belegt. Behinderungen des Kapitalverkehrs sind volkswirtschaftlich sch\u00e4dlich. Der Bundesrat ist vielmehr der Ansicht, dass die Schweiz durch eine im internationalen Vergleich moderate Steuerbelastung sowohl f\u00fcr Kapitalien als auch Unternehmen ein attraktives Umfeld bietet und damit Abwanderungen entgegenwirkt.</p><p>9. Artikel\u00a0129 der neuen Bundesverfassung schreibt f\u00fcr die direkten Steuern eine Vereinheitlichung von Steuerpflicht, Steuergegenstand, zeitlicher Bemessung, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht vor. Diese formelle Harmonisierung ist durch das Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden umgesetzt worden.</p><p>Anders ist es jedoch mit der Festlegung der Steuertarife, Steuers\u00e4tze und Steuerfreibetr\u00e4ge. Diese Elemente, welche die materielle Steuerharmonisierung ausmachen, verbleiben gem\u00e4ss der erw\u00e4hnten Bestimmung von Artikel\u00a0129 der Bundesverfassung ausdr\u00fccklich in der Kompetenz der Kantone. Es ist sehr fraglich, ob sich f\u00fcr eine \u00c4nderung der geltenden Verfassungsgrundlage die beiden Mehrheiten von Volk und St\u00e4nden finden lassen, ginge es dabei doch um einen schwerwiegenden Eingriff in die kantonale Steuerautonomie. Dem f\u00f6deralistischen Aufbau unseres Staates angemessener ist es denn auch, eine Angleichung der Steuerbelastung durch eine Verbesserung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zu erreichen. Dieses Ziel wird durch das h\u00e4ngige Projekt \"Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen\" angestrebt. Schliesslich ist noch zu bedenken, dass ein gewisser Wettbewerb zwischen den Kantonen und Gemeinden neben unerw\u00fcnschten Auswirkungen auch Vorteile bietet: Steuererh\u00f6hungen werden zur\u00fcckhaltender vorgenommen, was zu einem insgesamt massvollen Niveau der Steuerbelastung beitr\u00e4gt.</p><p>10. Auch der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Steueramnestie nicht zu einer \"Institution\" werden darf, denn eine Amnestie stellt letztlich immer einen Einbruch in das geltende Rechtssystem dar. Seit der letzten Amnestie im Jahre 1969 ist nun aber ein Generationenwechsel erfolgt, und es gibt konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass in der Schweiz bedeutende Verm\u00f6gen liegen, die steuerlich ungen\u00fcgend erfasst werden und die einen Weg in die Legalit\u00e4t suchen. Im \u00dcbrigen bedarf eine allgemeine Steueramnestie ohnehin eines entsprechenden Verfassungsartikels und damit der Zustimmung durch die Mehrheit von Volk und St\u00e4nden.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(992563200000)\/","SubmittedBy":"Spielmann Jean","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1048204800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1763104161143)\/","SubmissionDate":"\/Date(985305600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4606,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}