{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013237,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013237,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3237","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Familiennachzug. Gleichstellung der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich fordere den Bundesrat auf, unverz\u00fcglich eine Teilrevision von Artikel\u00a07 und Artikel\u00a017 Absatz\u00a02 Anag in Bezug auf das Altersjahr von Kindern und den Nachzug in aufsteigender Linie vorzunehmen. In Erg\u00e4nzung zur vom Parlament beschlossenen Teilrevision - oder allenfalls separat - w\u00e4re analog zum Freiz\u00fcgigkeitsabkommen zu formulieren:</p><p>\"Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und Niedergelassene sowie deren Ehegatten haben das Recht, Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, oder Verwandte in ab- und aufsteigender Linie, denen Unterhalt gew\u00e4hrt wird, nachzuziehen. Dieses Nachzugsrecht gilt unabh\u00e4ngig vom Bestand einer gemeinsamen Wohnung.\"</p>","ReasonText":"<p>Mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit gilt das Anag gem\u00e4ss seinem neuen Artikel\u00a01 f\u00fcr Angeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates der EG und ihre Familienangeh\u00f6rigen sowie f\u00fcr entsandte Arbeitnehmende, sofern das Abkommen keine abweichende Bestimmung enth\u00e4lt oder das Anag eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.</p><p>Aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens werden mit der Inkraftsetzung der bilateralen Vertr\u00e4ge absurde Inkongruenzen geschaffen. Sie h\u00e4tten zur Folge, dass Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger in der Schweiz bez\u00fcglich des Familiennachzuges nichtschweizerischer Angeh\u00f6riger schlechter gestellt werden als EU-B\u00fcrger und deren Angeh\u00f6rige (unabh\u00e4ngig von ihrem Herkunftsland; vgl. Art. 3 Anhang I des Abkommens \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit). In jedem EU-Land h\u00e4tten Schweizerinnen und Schweizer und ihre Angeh\u00f6rigen ausserdem weiter gehende Rechte als in ihrem eigenen Land!</p><p>Um zu vermeiden, dass ein solch unhaltbarer rechtlicher Zustand w\u00e4hrend Jahren aufrechterhalten wird, ist es unerl\u00e4sslich, dass diese (Teil-)Revision unverz\u00fcglich und unabh\u00e4ngig von der Totalrevision des Anag vorgenommen wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die geschilderte Ausgangslage war den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden beim Abschluss des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (Freiz\u00fcgigkeitsabkommen) bekannt. Es enth\u00e4lt keine Bestimmungen \u00fcber den Familiennachzug von Schweizerinnen und Schweizern oder von niedergelassenen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern aus Drittstaaten, sofern sie selber nicht vom Freiz\u00fcgigkeitsabkommen Gebrauch gemacht haben. Jede Vertragspartei bleibt frei, hier eine selbstst\u00e4ndige Regelung zu treffen. Die vorliegende Motion m\u00f6chte f\u00fcr beide Personengruppen durch eine Teilrevision des Anag (Art. 7 und Art. 17 Abs. 2) einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gem\u00e4ss den Regeln des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens schaffen.</p><p>Mit der Botschaft zum Freiz\u00fcgigkeitsabkommen unterbreitete der Bundesrat dem Parlament auch die notwendigen Gesetzesanpassungen sowie die flankierenden Begleitmassnahmen zur Bew\u00e4ltigung m\u00f6glicher Auswirkungen der sieben Abkommen zur Genehmigung. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Materie und der Verfassungsm\u00e4ssigkeit musste bei den Gesetzesanpassungen allerdings auf weiter gehende Regelungen verzichtet werden, die f\u00fcr die Umsetzung des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens nicht unmittelbar notwendig waren (siehe auch Botschaft zum Freiz\u00fcgigkeitsabkommen; BBl 1999 6133). Dazu h\u00e4tten auch die mit der vorliegenden Motion geforderten Bestimmungen \u00fcber den Familiennachzug geh\u00f6rt.</p><p>Der Bundesrat ist ebenfalls der Auffassung, dass Schweizerinnen und Schweizer beim Nachzug ausl\u00e4ndischer Familienangeh\u00f6riger mit Inkrafttreten des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens den Angeh\u00f6rigen von EU-Mitgliedstaaten grunds\u00e4tzlich gleichzustellen sind. Die von der Motion\u00e4rin zus\u00e4tzlich geforderte Anwendung dieser weitgehenden Regelung bei niedergelassenen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern aus Drittstaaten lehnt er demgegen\u00fcber ab. Sie w\u00fcrde zu einer einseitigen Anwendung von Teilen des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens gegen\u00fcber diesen Staaten f\u00fchren; zudem m\u00fcsste mit einer deutlich h\u00f6heren Zuwanderung gerechnet werden.</p><p>Eine generelle Neuregelung des Familiennachzuges ausserhalb des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens ist mit dem neuen Ausl\u00e4ndergesetz geplant. Der Vernehmlassungsentwurf sieht f\u00fcr Schweizerinnen und Schweizer die gleichen Rechte f\u00fcr den Nachzug von ausl\u00e4ndischen Familienangeh\u00f6rigen vor wie das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen. Der Entwurf sieht ebenfalls vor, dass zur Vermeidung von Missbr\u00e4uchen der Rechtsanspruch mit der grunds\u00e4tzlichen Bedingung verbunden wird, dass die Familienangeh\u00f6rigen tats\u00e4chlich zusammenleben, Ausnahmen bleiben vorbehalten. Dieses Erfordernis kann von Staatsangeh\u00f6rigen der EU indessen nicht verlangt werden.</p><p>Auf eine Teilrevision des Anag nur in diesem Punkt hat der Bundesrat im Hinblick auf die geplante Gesamtl\u00f6sung im neuen Ausl\u00e4ndergesetz verzichtet. Angesichts der Tatsache, dass auch in anderen Bereichen dieses aus dem Jahr 1931 stammenden Gesetzes ein dringlicher Handlungsbedarf geltend gemacht wird, k\u00f6nnte eine solche vorgezogene Teilrevision weitere \u00c4nderungsw\u00fcnsche nach sich ziehen und so die Schaffung eines koh\u00e4renten neuen Ausl\u00e4ndergesetzes wesentlich erschweren und gegebenenfalls hinausz\u00f6gern.</p><p>Gleichzeitig mit dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen werden jedoch auch die vom Bundesrat beschlossenen Anpassungen der Verordnung \u00fcber die Begrenzung der Zahl der Ausl\u00e4nder (BVO) in Kraft treten. Demnach werden die in der Motion erw\u00e4hnten Familienangeh\u00f6rigen von Schweizerinnen und Schweizern neu von den Begrenzungsmassnahmen ausgenommen sein. Dies erm\u00f6glicht den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die Gew\u00e4hrung des erweiterten Familiennachzuges, ohne dass darauf ein Anspruch besteht. Damit wird sichergestellt, dass Schweizerinnen und Schweizer bis zum Inkrafttreten des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes beim Familiennachzug gleich behandelt werden k\u00f6nnen wie Angeh\u00f6rige der EU-Mitgliedstaaten. Dieses Vorgehen stiess im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision der BVO \u00fcberwiegend auf Zustimmung. Eine umgehende Regelung im Anag im Sinn der vorliegenden Motion wurde in keiner Stellungnahme gefordert.</p><p>F\u00fcr eine Teilrevision des Anag besteht somit keine Notwendigkeit.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1003276800000)\/","SubmittedBy":"Hubmann Vreni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1016582400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1712759231600)\/","SubmissionDate":"\/Date(989280000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4607,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}