{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013255,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013255,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3255","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Die Schweiz als Rekrutierungs-, Ausr\u00fcstungs- und Finanzierungsbasis im Jugoslawienkonflikt","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Angesichts der H\u00e4ufung von Pressemeldungen \u00fcber bedrohlich erscheinende Aktivit\u00e4ten von in der Schweiz operierenden Organisationen zur Unterst\u00fctzung von \"albanischen Widerstandsk\u00e4mpfern\" frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Kennt er die Aktivit\u00e4ten dieser Organisationen?</p><p>2. Ist er bereit, das Parlament \u00fcber derartige Aktivit\u00e4ten in unserem Lande zu informieren?</p><p>3. Erkennt er die Bedrohung der inneren Sicherheit durch derartige Aktivit\u00e4ten?</p><p>4. Ist er bereit, derartige konfliktunterst\u00fctzende Aktivit\u00e4ten auf seinem Territorium weiterhin zu dulden?</p><p>5. Erkennt er in der Duldung solcher Aktivit\u00e4ten auf dem Territorium der Schweiz eine Neutralit\u00e4tsverletzung?</p><p>6. Welche Mittel stehen ihm zur Verf\u00fcgung, derartige Aktivit\u00e4ten zu unterbinden?</p><p>7. Kann er sich der Auffassung anschliessen, mit der Unterbindung von Rekrutierungs-, Finanzierungs- sowie Waffenbeschaffungs- und Materialbeschaffungsaktivit\u00e4ten aus der Schweiz f\u00fcr den Raum Ex-Jugoslawien k\u00f6nnte ein effizienterer Beitrag zur Wiederherstellung des Friedens in dieser Region geleistet werden als mit der Entsendung der Swisscoy nach Kosovo?</p>","ReasonText":"<p>In letzter Zeit h\u00e4ufen sich Pressemeldungen \u00fcber die Aktivit\u00e4ten von Organisationen zur Unterst\u00fctzung von \"albanischen Widerstandsk\u00e4mpfern\" in unserem Land. Bereits im Krieg um Kosovo (Ende 1998 bis Juni 1999) hat die Schweiz diesen Kr\u00e4ften \"als Logistikst\u00fctzpunkt und Finanzierungsbasis\" gedient, wie im Staatsschutzbericht 1999 zu lesen ist. Berichten zufolge liessen sich Tausende schweizerischer Exil-Kosovaren f\u00fcr einen Kriegseinsatz in ihrer Heimat rekrutieren. Grosse Summen seien bei der Albaner-Diaspora gesammelt worden und in die Kriegskassen der UCK geflossen. Es sind auch F\u00e4lle von Waffenschieberei aufgedeckt worden. Ein f\u00fchrender Kopf der UCK ist Thaci, der von seiner Studienzeit in der Schweiz her noch immer ein ausgedehntes Netzwerk in unserem Land unterhalten soll. </p><p>Einem Artikel der \"NZZ\" vom 10. April 2001, \"Unterst\u00fctzung f\u00fcr die UCK aus der Schweiz\", ist zu entnehmen, dass nach den K\u00e4mpfen bei Tetowo neben dem Grossteil chinesischer auch schweizerische Waffen, vor allem Pr\u00e4zisionsgewehre, konfisziert worden seien. Der in Emmenbr\u00fccke lebende Westmazedonier Ali Ahmeti und sein Onkel Fazli Veliu sollen in materieller und personeller Hinsicht eine eigentliche Basis f\u00fcr die \"Nationale Befreiungsarmee\" (UCK) betreiben. Die UCK ist derzeit in die Kriegshandlungen in Mazedonien verwickelt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat nimmt den in Mazedonien herrschenden Gewaltkonflikt mit Besorgnis zur Kenntnis. Er ist sich bewusst, dass dieser Konflikt Bez\u00fcge zur Schweiz aufweist, da gewisse Exponenten der proalbanischen Konfliktpartei hier \u00fcber Aufenthaltsberechtigungen verf\u00fcgen und hier politisch aktiv sind. Dies kann die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten gef\u00e4hrden, die sich wie die Schweiz f\u00fcr eine friedliche L\u00f6sung im Balkan einsetzen.</p><p>Aufgrund dieser Feststellung wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass in der Schweiz gewaltsam ausl\u00e4ndische politische Konflikte ausgetragen werden oder unser Territorium missbraucht wird, um von hier aus die innere Sicherheit anderer Staaten direkt oder indirekt zu gef\u00e4hrden oder die Beziehungen zu ihnen zu st\u00f6ren. Dies sind die Beobachtung wichtiger Organisationen und Gruppierungen in Anwendung des Bundesgesetzes \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120); das Waffenerwerbs- und -tragverbot nach Artikel\u00a09 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541), das sich u. a. gegen Staatsangeh\u00f6rige der Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatiens, Mazedoniens und aus Bosnien und Herzegowina richtet, die Einleitung von Asylwiderrufsverfahren gegen Fl\u00fcchtlinge albanischer Ethnie, die Aberkennung fremdenrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen, der Erlass von Einreisesperren sowie die Durchf\u00fchrung von Strafverfahren (so beispielsweise wegen Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Pr\u00e4zisionsgewehren und Munition im Jahre 1998 in Durres/Albanien oder wegen Rassendiskriminierung gegen die albanische Tageszeitung \"Bota Sot\", die auch in der Schweiz hergestellt und vertrieben wird).</p><p>Der Bundesrat hat zudem mit Beschluss vom 15. Juni 2001 Fazli Veliu verboten, Organisationen zu gr\u00fcnden, zu vertreten oder zu unterst\u00fctzen, die entweder selber gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnehmen oder die ihrerseits Parteien, die in diesem Konflikt Gewalt anwenden, propagandistisch, materiell oder finanziell unterst\u00fctzen. F\u00fcr den Fall einer Widerhandlung wird Veliu die Ausweisung angedroht.</p><p>Am 3. Juli 2001 beschloss der Bundesrat ein gleich lautendes Verbot gegen Musa Dzaferi (ebenfalls mit Ausweisungsandrohung im Widerhandlungsfall) und verf\u00fcgte die Einreisesperre gegen Ali Ahmeti und Xhavit Haliti, welche zudem demselben Bet\u00e4tigungsverbot unterstehen wie Veliu und Dzaferi.</p><p>Die beiden Bundesratsbeschl\u00fcsse, welche in Anwendung von Artikel\u00a0121 Absatz\u00a02 und Artikel\u00a0184 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung ergingen, dienen der Wahrung der Beziehungen zum Ausland und pr\u00e4ventiv auch der Sicherheit der Schweiz.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bundesrat wird, namentlich im Rahmen des Sicherheitsausschusses, regelm\u00e4ssig von den Nachrichtendiensten des Bundes \u00fcber die Lage in den Konfliktgebieten und \u00fcber die T\u00e4tigkeiten extremistischer Gruppen informiert. Der Sicherheitsausschuss nahm im April 2001 von einem Sonderbericht \u00fcber Aktivit\u00e4ten extremistischer Gruppen in der Schweiz, insbesondere der UCK Kenntnis. Thematisiert werden darin die Geldbeschaffungsaktivit\u00e4ten und die Unterst\u00fctzung von B\u00fcrgerkriegsparteien, die m\u00f6gliche Beeintr\u00e4chtigung der bilateralen Beziehungen zu den betroffenen L\u00e4ndern sowie die Verbindungen zu Terrorismusnetzwerken und zu organisierter Kriminalit\u00e4t.</p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, soweit die datenschutzrechtlichen Auflagen es zulassen, \u00fcber das Thema zu informieren. Mit dem Staatsschutzbericht orientiert das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement die \u00d6ffentlichkeit regelm\u00e4ssig \u00fcber Strukturen und Aktivit\u00e4ten von gewaltextremistischen Gruppen. Auch der Staatsschutzbericht 2000 (Juli 2001) enth\u00e4lt explizite Hinweise auf die in der Schweiz agierenden kosovo-albanischen Organisationen, die extremistische Parteien und Gruppen in ihrer Heimat unterst\u00fctzen. Umfassende Auskunftsrechte hat im \u00dcbrigen die Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungsdelegation nach Artikel\u00a047quinquies des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes.</p><p>3. Die j\u00fcngsten Entwicklungen in der Bundesrepublik Jugoslawien, einschliesslich Kosovos, hatten bisher keine gewaltsamen Auswirkungen auf die Schweiz. Wegen der \u00e4usserst unsicheren Entwicklung und dem zunehmenden Gewaltpotenzial in den aktuellen Krisenregionen S\u00fcdserbien und Mazedonien werden die zus\u00e4tzlichen Sicherheitsmassnahmen f\u00fcr die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Jugoslawien bis auf weiteres aufrechterhalten.</p><p>Nach der Lagebeurteilung ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu gewaltsamen Aktionen aus dem Kreis der serbischen und albanischen Ethnien in der Schweiz kommt, als gering einzustufen. Es bestehen keinerlei konkrete Hinweise f\u00fcr die Vorbereitungen von Terroraktionen.</p><p>4. Der Bundesrat duldet keine konfliktunterst\u00fctzenden Aktivit\u00e4ten auf dem Gebiet der Schweiz. Die erw\u00e4hnten zwei Bundesratsbeschl\u00fcsse vom 15. Juni und vom 3. Juli 2001 sowie die auf Verwaltungsebene getroffenen Massnahmen zeigen dies deutlich auf. </p><p>Es gilt diesbez\u00fcglich jedoch auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Kontext die zu wahrenden Landesinteressen regelm\u00e4ssig gegen Rechte wie die Versammlungs- oder die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit abzuw\u00e4gen sind, die sowohl verfassungsm\u00e4ssig garantiert (Art. 16 und 22 BV) als auch Gegenstand v\u00f6lkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz sind (so namentlich Art. 10f. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten/EMRK, SR 0.101, sowie Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte/Uno-Pakt II, SR 0.103.2). Diese Rechte k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich von allen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern, die sich auf dem Gebiet der Schweiz aufhalten, wahrgenommen werden.</p><p>5. Der Bundesrat duldet keine Aktivit\u00e4ten, welche die v\u00f6lkerrechtlichen und gesetzlichen Schranken \u00fcberschreiten oder die berechtigten Landesinteressen gef\u00e4hrden. </p><p>Soweit T\u00e4tigkeiten vorgenommen werden, die sich innerhalb dieser Schranken bewegen, bedeutet deren Duldung durch die Schweiz auch keine Verletzung der Neutralit\u00e4t. Dass sich die Schweiz an die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit h\u00e4lt, indem sie die Aus\u00fcbung verfassungsm\u00e4ssig und teilweise auch v\u00f6lkerrechtlich gesch\u00fctzter Rechte zul\u00e4sst, vermag die Neutralit\u00e4t nicht zu tangieren. Das v\u00f6lkerrechtliche Neutralit\u00e4tsrecht regelt ausschliesslich die Rechtsbeziehung zwischen Staaten und ist somit nicht auf interne Konflikte anwendbar. Es enth\u00e4lt folglich keine Normen, welche Einzelpersonen unmittelbar Pflichten auferlegen.</p><p>6. Gegen Aktivit\u00e4ten, die als unrechtm\u00e4ssig einzustufen sind oder den schweizerischen Landesinteressen zuwiderlaufen, werden die genannten verwaltungs- und strafrechtlichen Massnahmen ergriffen. Zudem stehen dem Bundesrat die verfassungsm\u00e4ssigen Kompetenzen zu, Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder aus der Schweiz auszuweisen, wenn sie die Sicherheit des Landes gef\u00e4hrden (Art. 121 Abs. 2 BV).</p><p>Der Bundesrat kann befristete Verordnungen und Verf\u00fcgungen erlassen, wenn dies die Wahrung der Landesinteressen hinsichtlich der Beziehungen zum Ausland erfordert (Art. 184 Abs. 3 BV) bzw. um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Ordnung oder der inneren oder \u00e4usseren Sicherheit zu begegnen (Art. 185 Abs. 3 BV).</p><p>Die eingangs erw\u00e4hnten Bundesratsbeschl\u00fcsse vom 15. Juni und vom 3. Juli 2001 basieren auf Artikel\u00a0184 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung und die gegen zwei Personen angedrohte Ausschaffung auf Artikel\u00a0121 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung. </p><p>7. Die erw\u00e4hnten verwaltungsrechtlichen, strafrechtlichen und politischen Massnahmen gegen rechtswidrige Aktivit\u00e4ten sind nicht mit dem Auftrag der Swisscoy vergleichbar. Es gilt, sowohl in der Schweiz Massnahmen anzuordnen, die einer m\u00f6glichen Verl\u00e4ngerung des Konflikts in Mazedonien entgegenwirken, als auch vor Ort in Kosovo die internationalen Bem\u00fchungen zum Friedenserhalt zu unterst\u00fctzen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(999043200000)\/","SubmittedBy":"Baumann J. Alexander","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1056067200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9","Category":null,"Modified":"\/Date(1712765361787)\/","SubmissionDate":"\/Date(989366400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4607,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik"}}