{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013292,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013292,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3292","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Allf\u00e4lliger Beitritt der Schweiz zum Schengener Abkommen. Auswirkungen auf das Schweizer Waffenrecht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Muss das geltende Schweizer Waffenrecht bei einem Beitritt der Schweiz zum Schengener Abkommen ge\u00e4ndert werden? Wenn ja, in welchen Bereichen?</p><p>2. Muss die Regelung, wonach Schweizer Milit\u00e4rdienstpflichtige ihre Ordonnanzwaffe samt Taschenmunition zu Hause aufbewahren, ge\u00e4ndert werden?</p><p>3. Muss die Regelung, wonach Schweizer Milit\u00e4rdienstpflichtige nach dem Ausscheiden aus der Dienstpflicht ihre pers\u00f6nliche Waffe als Eigenturm behalten d\u00fcrfen, ge\u00e4ndert werden?</p><p>4. Muss f\u00fcr den Waffenerwerb und -besitz neu ein Bed\u00fcrfnisnachweis erbracht werden? Wenn ja, welches w\u00e4ren die Anforderungen an einen solchen Nachweis?</p><p>5. Muss f\u00fcr den privaten Besitz von Waffen eine Meldepflicht eingef\u00fchrt werden?</p><p>6. M\u00fcssen weitere waffenrechtliche Einschr\u00e4nkungen verf\u00fcgt werden? Wenn ja, welche?</p><p>7. Ist die Aushandlung einer Sonderregelung in diesem f\u00fcr die Schweiz besonders sensiblen Bereich allenfalls denkbar, obwohl bei einem Beitritt zu Schengen im Prinzip der gesamte Acquis dieses Abkommens \u00fcbernommen werden m\u00fcsste?</p>","ReasonText":"<p>In seiner Antwort vom 30. Mai 2001 auf eine Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion hat der Bundesrat u. a. festgehalten, dass er \"die Teilnahme der Schweiz an 'Schengen/Dublin' bef\u00fcrwortet, da die Vorteile f\u00fcr die Schweiz \u00fcberwiegen. Gewisse Bereiche bed\u00fcrfen jedoch noch der vertieften Abkl\u00e4rung.\" Zu diesen Bereichen geh\u00f6rt ohne Zweifel auch der f\u00fcr den Schweizer B\u00fcrger besonders sensible Bereich des Waffenrechtes. Verschiedentlich wurden in letzter Zeit Bef\u00fcrchtungen laut, wonach bei einem  Beitritt zu Schengen das traditionelle Schweizer Waffenrecht auf den Kopf gestellt werden m\u00fcsste und besonders f\u00fcr Sch\u00fctzen und J\u00e4ger unertr\u00e4gliche Konsequenzen entst\u00fcnden. Nachdem die Auswirkungen auf das Waffenrecht zu den entscheidenden Kriterien f\u00fcr die Akzeptanz eines Beitrittes der Schweiz zu Schengen geh\u00f6ren, ist die Beantwortung der sich in diesem Bereich stellenden Fragen von besonderer Bedeutung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Schengen enth\u00e4lt eine Reihe von Massnahmen zur Verst\u00e4rkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Zu diesen \"Begleitmassnahmen\" geh\u00f6ren auch die Regelungen betreffend Feuerwaffen und deren Munition. Die einschl\u00e4gigen Vorgaben ergeben sich dabei seit Amsterdam aus der EG-Richtlinie Nr. 91/477, welche die Waffenbestimmungen des Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommens ersetzt.</p><p>Wie schon das schweizerische Recht zielt auch die Richtlinie darauf ab, im Interesse der inneren Sicherheit sowie des Schutzes der B\u00fcrger dem Missbrauch von Feuerwaffen Grenzen zu setzen. Der Bundesrat unterst\u00fctzt diese Bestrebungen im Einklang mit der schweizerischen Waffentradition. Er geht auch bei den Schengener Verhandlungen von dieser Grundlage aus und strebt ein Ergebnis an, das dieser Tradition entspricht. Der Bundesrat ist ebenso gewillt, das gesetzliche Regelwerk so zu halten, dass der Schiesssport im bisherigen Umfang weiter ausge\u00fcbt werden kann. Die laufende Revision des Waffengesetzes wird davon nicht ber\u00fchrt.</p><p>Der Bundesrat ist \u00fcberzeugt, dass sich die Schengener Vorgaben unter Wahrung der schweizerischen Waffentradition umsetzen lassen. Denn die Auswirkungen der Richtlinienbestimmungen auf die nationalen Waffengesetzgebungen sind beschr\u00e4nkt. Die Richtlinie sieht eine Mindestharmonisierung der Waffengesetzgebung in den Mitgliedstaaten vor. Herzst\u00fcck der Regelung bilden dabei die so genannten Waffenkategorien, wobei namentlich zwischen verbotenen (Kategorie A, z. B. Seriefeuerwaffen), erlaubnispflichtigen (Kategorie B, z. B. halbautomatische Waffen) und meldepflichtigen Kategorien (Kategorie C, z. B. Karabiner 31 sowie verschiedene Sport- und Jagdwaffen) unterschieden wird.</p><p>Einzelne Bereiche (Streitkr\u00e4fte, Polizei sowie Waffensammler und anerkannte kulturelle und historische Einrichtungen) sind g\u00e4nzlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen und verbleiben daher vollumf\u00e4nglich im Autonomiebereich des nationalen Gesetzgebers. Ebenfalls dem nationalen Gesetzgeber \u00fcberlassen bleibt die Festlegung der Voraussetzungen f\u00fcr das Tragen und den Gebrauch von Waffen.</p><p>Gesetzlicher Anpassungsbedarf bei einem Beitritt zu Schengen ergibt sich folglich nur insoweit, als es um die Regelung der Voraussetzungen f\u00fcr den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und deren Munition geht und gleichzeitig keiner der genannten Ausnahmebereiche betroffen ist. Und selbst im Rahmen ihres Anwendungsbereiches zwingt die Richtlinie nicht zu einer absoluten Harmonisierung des innerstaatlichen Rechtes, sondern bel\u00e4sst dem nationalen Gesetzgeber Raum f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung nationaler Besonderheiten. Die Konkretisierung der vielerorts recht allgemein gehaltenen Vorgaben betreffend den Erwerb bzw. den Besitz von Waffen und Munition liegt daher weitgehend im Verantwortungsbereich der einzelnen Staaten.</p><p>Die grunds\u00e4tzlichen Auswirkungen der Richtlinie auf das schweizerische Waffenrecht lassen sich wie in dieser Antwort dargestellt festhalten. Vor dem Hintergrund des weiten Regelungsspielraumes sind f\u00fcr gewisse Detailfragen noch weitere Abkl\u00e4rungen vorzunehmen.</p><p>1. Bei einer \u00dcbernahme des Schengener Acquis durch die Schweiz m\u00fcsste unsere Waffengesetzgebung teilweise angepasst werden. Die Richtlinie enth\u00e4lt indessen im Ergebnis keine dem geltenden schweizerischen Recht v\u00f6llig unbekannte Regelungsmuster. Mithin verfolgt sie eine weitgehend identische Zielsetzung wie das Schweizer Waffenrecht. Regelungsunterschiede bestehen jedoch im Hinblick auf den Ansatzpunkt des rechtlichen Zugriffs: Die Richtlinie verlangt - wie bereits erw\u00e4hnt - die Einf\u00fchrung eines Systems von verschiedenen Waffenkategorien und daran ankn\u00fcpfend die Festlegung unterschiedlich weit gehender Anforderungen an den Besitz und den Erwerb von Feuerwaffen und Munition. Die eigentliche Neuerung f\u00fcr die Schweiz best\u00fcnde dabei in der rechtlichen Erfassung auch des Waffenbesitzes, wurde doch dieser Bereich bisher im Gesetz ausgespart.</p><p>Das Ausmass der Anpassungen bleibt jedoch letztlich beschr\u00e4nkt. So l\u00e4sst sich in Bezug auf die Kategorie der verbotenen Waffen (Kategorie A) kein \u00c4nderungsbedarf ausmachen. Der Erwerb und Besitz solcher Waffen ist auch nach der geltenden Schweizer Rechtsordnung grunds\u00e4tzlich verboten. Zudem k\u00f6nnen die Vertragsstaaten gem\u00e4ss Schengen bei dieser Waffenkategorie - wie in der Schweiz - Ausnahmen vorsehen. Ein gewisser Anpassungsbedarf besteht hingegen f\u00fcr die \u00fcbrigen Waffenarten, macht doch die Richtlinie den rechtm\u00e4ssigen Waffenerwerb und -besitz entweder von einer blossen Meldung (Kategorie C) oder der Erteilung einer einfachen Genehmigung (Kategorie B) abh\u00e4ngig. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in materieller Hinsicht jedoch vergleichsweise offen formuliert, sodass der Schweiz bei der Umsetzung und Konkretisierung ein erheblicher Beurteilungsspielraum verbleibt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Erfordernis eines \"Rechtfertigungsgrundes\" bei erlaubnispflichtigen Waffen (Kategorie B).</p><p>Schliesslich ist die gegenw\u00e4rtige Rechtslage in der Schweiz hinsichtlich der Berufszulassung und Aufsicht \u00fcber die T\u00e4tigkeit von Waffenh\u00e4ndlern mit den Vorgaben der Richtlinie kompatibel. Das Gleiche gilt auch f\u00fcr die Regeln betreffend die grenz\u00fcberschreitende Verbringung von Feuerwaffen.</p><p>2./3. Schengen steht der Aufbewahrung der Ordonnanzwaffen (inklusive Munition) im Hause des Wehrmannes sowie der Abgabe dieser Waffen an Private grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Wie erw\u00e4hnt, bleibt der Bereich des Milit\u00e4rs und der Polizei vom Anwendungsbereich der Richtlinie gesamthaft ausgespart. Das Verbot von Erwerb und Besitz von Seriefeuerwaffen (Kategorie A), das auch im Schweizer Recht gilt, findet demnach hier keine Anwendung. Da auch die Abgabe von Ordonnanzwaffen an Jungsch\u00fctzen oder an ausscheidende Armeeangeh\u00f6rige zum festen Bestandteil unserer traditionellen Wehrform geh\u00f6rt, wird auch dieser Bereich nach Ansicht des Bundesrates von Schengen nicht erfasst.</p><p>Hinzu kommt, dass die genannten Ordonnanzwaffen nach g\u00e4ngiger schweizerischer Praxis ausserhalb der Dienstpflicht erst nach erfolgtem Einbau einer Seriefeuersperre abgegeben werden. Damit gelten diese Waffen nach dem Schengener System nur als erlaubnispflichtige Waffen (Kategorie B). Da der nationale Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen - wie erw\u00e4hnt - \u00fcber einen grossen Spielraum verf\u00fcgt, sollen Ordonnanzwaffen nach dem Willen des Bundesrates auch unter Schengen weiterhin von Privaten erworben werden k\u00f6nnen. Einer Ausnahmebewilligung wie f\u00fcr verbotene Waffen (Kategorie A) bedarf es somit nicht.</p><p>4.-6. Die Richtlinie stellt ein Genehmigungserfordernis lediglich f\u00fcr erlaubnispflichtige Waffen (Kategorie B) auf, wozu beispielsweise halbautomatische Feuerwaffen oder Pistolen oder Revolver geh\u00f6ren. Deren Erwerb und Besitz wird dabei von der Erf\u00fcllung von Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht, die weitgehend mit den Anforderungen \u00fcbereinstimmen, die auch das Schweizer Recht f\u00fcr den Waffenerwerb vorsieht. Eine Neuerung stellt einzig die Voraussetzung des Nachweises einer \"Rechtfertigung\" dar. Eine Umschreibung dessen, was als Rechtfertigung anzusehen ist, fehlt in der Richtlinie. Den Mitgliedstaaten kommt so ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Konkretisierung dieser Generalklausel zu. Mithin bleibt es weitgehend ihnen \u00fcberlassen, die Rechtfertigungsgr\u00fcnde im Einzelnen zu benennen. So f\u00fchrt das Rechtfertigungserfordernis beispielsweise f\u00fcr J\u00e4ger und (Sport-)Sch\u00fctzen zu keinen Problemen.</p><p>F\u00fcr den Besitz von Waffen der Kategorie C (beispielsweise des Karabiners 31 sowie verschiedener Sport- und Jagdwaffen) sieht Schengen die Einf\u00fchrung einer Meldepflicht vor. Dies bedeutet indessen keine eigentliche Einschr\u00e4nkung des Waffenbesitzes durch Private. Insbesondere wird f\u00fcr meldepflichtige Waffen kein wie auch immer gearteter Nachweis einer Rechtfertigung verlangt. Gem\u00e4ss ihrem Sinn und Zweck will diese Regelung sodann ein Klima gegenseitigen Vertrauens zwischen den beteiligten Staaten in Bezug auf die Gew\u00e4hrleistung der \u00f6ffentlichen Sicherheit schaffen. Es geht also mit anderen Worten um die Ber\u00fccksichtigung von Sicherheitsinteressen der Nachbarstaaten; damit wird jedoch die souver\u00e4ne Entscheidungsfreiheit der einzelnen Partner, ein bestimmtes Sicherheitsniveau in ihrem eigenen Hoheitsgebiet anzustreben, nicht ber\u00fchrt. Wie die Meldepflicht vor diesem Hintergrund im Einzelnen ausgestaltet werden wird, ist noch auszuloten.</p><p>Weitere waffenrechtliche Einschr\u00e4nkungen sind unter Schengen nicht vorzunehmen. Namentlich macht Schengen - wie erw\u00e4hnt - keine Vorgaben \u00fcber das Tragen sowie den Gebrauch von Feuerwaffen. Den Erlass entsprechender Regelungen \u00fcberl\u00e4sst die Richtlinie weiterhin und in vollem Umfang dem nationalen Gesetzgeber. Auch f\u00fchren die Richtlinienbestimmungen \u00fcber die grenz\u00fcberschreitende Verbringung von Feuerwaffen nicht zu einer Versch\u00e4rfung der geltenden Regelungen in der Schweiz. Die bereits jetzt f\u00fcr Sch\u00fctzen und J\u00e4ger bestehenden erleichterten Voraussetzungen blieben daher weiterhin bestehen. Neu w\u00e4re einzig das Erfordernis, den so genannten europ\u00e4ischen Feuerwaffenpass zu besitzen, welcher zusammen mit der \u00dcbernahme der Schengener Waffenkategorien eingef\u00fchrt werden w\u00fcrde.</p><p>7. Der Bundesrat ist sich der sensiblen Bereiche der schweizerischen Waffentradition bewusst. Aus seiner Sicht ergeben sich f\u00fcr die Schweiz aus der Umsetzung der Richtlinie keine un\u00fcberwindbaren Probleme, sodass sich die Vereinbarung von gr\u00f6sseren Sonderregelungen in diesem Bereich er\u00fcbrigen d\u00fcrfte. Auch im Bereich der Meldepflicht ist der Bundesrat gewillt, eine L\u00f6sung anzustreben, die der schweizerischen Waffentradition entspricht.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1001030400000)\/","SubmittedBy":"Fischer Ulrich","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1056067200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|10","Category":null,"Modified":"\/Date(1712760204950)\/","SubmissionDate":"\/Date(992217600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4608,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Europapolitik"}}