{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013334,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013334,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3334","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gleichbehandlung belgischer und schweizerischer Rentner","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bund \u00fcbernimmt mit sofortiger Wirkung die Zahlung der von belgischer Seite ausstehenden Rentenbetr\u00e4ge an Schweizer Rentenbez\u00fcger.</p>","ReasonText":"<p>1. Bis 1960 haben etwa tausend Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger in der damaligen belgischen Kolonie Kongo gearbeitet und Pflichtbeitr\u00e4ge sowie freiwillige Beitr\u00e4ge (20 Prozent) an das Amt f\u00fcr soziale Vorsorge in Kongo-Leopoldville entrichtet. Einige von ihnen haben auch nach 1960 noch Beitr\u00e4ge bezahlt. </p><p>2. Nach Verabschiedung des Gesetzes vom 16. Juni 1960, das durch das Gesetz vom 17. Juli 1963 erg\u00e4nzt wurde, hat Belgien die Guthaben des Amtes f\u00fcr soziale Vorsorge in Kongo-Leopoldville sichergestellt und allen Rentenbez\u00fcgerinnen und Rentenbez\u00fcgern zugesichert, dass ihre Renten ausgezahlt werden. Die Indexbindung der Renten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten kam jedoch lediglich den belgischen Staatsangeh\u00f6rigen zugute. Sie wurde nicht belgischen Staatsangeh\u00f6rigen, unter ihnen die betreffenden Schweizer Staatsb\u00fcrgerinnen und Staatsb\u00fcrger, verweigert. (In Kongo-Leopoldville hingegen wurden die Renten aller Pension\u00e4re, unabh\u00e4ngig von der Staatsangeh\u00f6rigkeit, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst.) Mit dieser Diskriminierung bestimmter Staatsangeh\u00f6riger verletzt der belgische Staat die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention auf schwerwiegende Weise. </p><p>3. Infolgedessen beziehen die Schweizer Rentnerinnen und Rentner heute nur 10 Prozent einer belgischen Rente und die Witwen von Schweizer Rentnern lediglich 3 Prozent. </p><p>4. Mit dem Bundesbeschluss vom 9. M\u00e4rz 1987, mit dem der Bundesrat die Verletzung der Rechte von Schweizer Rentnerinnen und Rentnern durch den belgischen Staat anerkennt, traf er den Entscheid, dass eine Gleichbehandlung mit allen zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln wiederhergestellt werde. </p><p>5. Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990, der 1995 ge\u00e4ndert wurde, hat zeitweise eine Erleichterung gebracht, jedoch nur f\u00fcr einen Teil der Berechtigten und mit Entsch\u00e4digungen, die bei weitem nicht den damaligen tats\u00e4chlichen Verlusten entsprachen. Bewilligt wurde ein Kredit von 25 Millionen Franken; davon wurden 20,6 Millionen verwendet. </p><p>6. In seinem Gesch\u00e4ftsbericht von 1999 gesteht der Bundesrat ein, dass alle unternommenen Schritte vergeblich waren und dass vom belgischen Staat weiterhin l\u00e4cherliche Renten an Rentnerinnen und Rentner in durchwegs sehr hohem Alter gezahlt werden. Die H\u00e4lfte der Rentenberechtigten ist inzwischen bereits verstorben. </p><p>7. Der Bundesrat h\u00e4tte von der Staatenbeschwerde nach Artikel\u00a033 EMRK Gebrauch machen k\u00f6nnen, um Belgien zu zwingen, seinen Verpflichtungen gegen\u00fcber den Schweizer Pension\u00e4ren nachzukommen, er hat aber im April 2000 entschieden, aus Gr\u00fcnden der Opportunit\u00e4t darauf zu verzichten. </p><p>8. Unter diesen Umst\u00e4nden und entsprechend der vorliegenden Motion ist es Aufgabe des Bundesrates, direkt anstelle Belgiens die noch ausstehenden belgischen Renten an die Rentenberechtigten zu bezahlen. </p><p>9. Der Bund sollte sich vom belgischen Staat diese Vorauszahlungen r\u00fcckerstatten lassen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die vorliegende Motion will den Bund verpflichten, an die Stelle von Belgien zu treten und die Auszahlung von Erg\u00e4nzungsrenten zu \u00fcbernehmen, die Belgien den Schweizerinnen und Schweizern, welche Beitr\u00e4ge an die kolonialen Sozialversicherungswesen von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi eingezahlt hatten, verweigert. Belgien sieht die Indexierung der Basisrente an die Lebensunterhaltskosten nur zugunsten der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger der Europ\u00e4ischen Union, der belgischen Staatsangeh\u00f6rigen sowie derjenigen Staatsb\u00fcrger, deren Staaten ein Abkommen auf Gegenseitigkeit abgeschlossen haben, vor. Folglich erhalten unsere Mitb\u00fcrgerinnen und Mitb\u00fcrger eine auf dem Niveau vom Juni 1960 berechnete, nicht indexierte Rente.</p><p>Im Mai 1989 hatte die Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates bereits eine Motion mit \u00e4hnlicher Zielsetzung eingereicht. Sie lud den Bundesrat ein, dem Parlament einen Bundesbeschluss zu unterbreiten, der die Er\u00f6ffnung eines Verpflichtungskredites zur Leistung von Zusatzrenten an die Schweizerinnen und Schweizer vorsah, welche Beitr\u00e4ge an die Sozialversicherung der ehemaligen belgischen Kolonie Kongo eingezahlt hatten. Diese Motion verfolgte also das gleiche Ziel wie die vorliegende, n\u00e4mlich den Schweizer Staatsb\u00fcrgerinnen und -b\u00fcrgern an die Lebenshaltungskosten angepasste, indexierte Renten zu gew\u00e4hren und so eine Gleichbehandlung mit den belgischen Staatsangeh\u00f6rigen zu erreichen. Am 14. Juni 1989 wurde die Motion in ein Postulat umgewandelt, um dem Bundesrat einen gewissen Spielraum zu belassen. In seiner Botschaft vom 23. Mai 1990 schlug der Bundesrat anstelle von monatlichen Erg\u00e4nzungsrenten \"die Entrichtung einer einmaligen Pauschalabfindung\" (Botschaft vom 23. Mai 1990 betreffend die Sozialversicherungsanspr\u00fcche der Schweizer der ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi, BBl 1990 II 1524f. Ziff. 4) vor. Obschon der Vorschlag des Bundesrates nicht so weit ging wie derjenige der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates, hat sich das Parlament dieser L\u00f6sung angeschlossen (Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990). </p><p>Auf der Grundlage dieses Bundesbeschlusses hat der Bund die Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen, die Beitr\u00e4ge an die Sozialversicherungen von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi geleistet hatten, finanziell entsch\u00e4digt. Die Auszahlung der Abfindungen war jedoch an Bedingungen gekn\u00fcpft (Beitragszahlung w\u00e4hrend mindestens drei Jahren und Altersgrenze). Dies wurde damit begr\u00fcndet, dass junge Menschen oder solche, die sich lediglich w\u00e4hrend sehr kurzer Zeit in Belgisch-Kongo oder in Ruanda-Urundi aufgehalten hatten, w\u00e4hrend ihrer nachfolgenden Berufst\u00e4tigkeit Zeit hatten, sich eine gen\u00fcgende Gesamtversicherungsdeckung aufzubauen. Nachdem gewisse H\u00e4rtef\u00e4lle aufgetreten waren, wurde das Alterskriterium 1995 durch dasjenige der Bed\u00fcrftigkeit ersetzt. </p><p>Der Bund leistet grunds\u00e4tzlich keine Entsch\u00e4digungen f\u00fcr im Ausland von Drittstaaten verursachte Sch\u00e4den. F\u00fcr die Schweizerinnen und Schweizer von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi hat er aufgrund der besonderen Situation, die sich aus den belgischen Gesetzen vom 16. Juni 1960 und vom 17. Juli 1963 ergibt, eine Ausnahme gemacht. Obwohl durch keine ihm obliegende Verpflichtung gehalten, den gesch\u00e4digten Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen eine Abfindung zu zahlen, hat der Bund sich auf freiwilliger Basis zu einer finanziellen Geste gegen\u00fcber den Betroffenen entschlossen und eine politische, rein interne und einmalige L\u00f6sung sui generis verabschiedet. (Diese ausserordentliche Entsch\u00e4digung kann nicht als Pr\u00e4zedenzfall betrachtet werden, insbesondere nicht in Bezug auf Schweizer Staatsangeh\u00f6rige, die im Zusammenhang mit Sozialversicherungseinrichtungen anderer Staaten ebenfalls Verluste erlitten haben; Botschaft vom 23. Mai 1990, BBl 1990 II 1526 Ziff. 41.) Mit der Zustimmung zur gesetzlichen Grundlage f\u00fcr eine solche finanzielle Hilfe hat das Parlament eine aussergew\u00f6hnliche und grossz\u00fcgige Haltung bewiesen. Bis heute hat der Bund rund 285 Empf\u00e4ngern die Summe von 20,6 Millionen Schweizerfranken ausbezahlt. Es ist selbstverst\u00e4ndlich, dass die bundesr\u00e4tliche Haltung die Schweiz in keiner Weise verpflichtet, an die Stelle Belgiens zu treten.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a04 des Bundesbeschlusses von 1990 berechnet sich der Abfindungsbetrag auf der Grundlage der Beitragsjahre an die kolonialen Sozialversicherungseinrichtungen, der Differenz zwischen einer auf den 1. Januar 1990 indexierten Rente und der nicht indexierten Rente sowie der Lebenserwartung. (Die Lebenserwartung wird aufgrund der Tabellen von Stauffer-Schaetzle berechnet.) Dass lediglich eine einmalige Pauschalabfindung gew\u00e4hrt und die Lebenserwartung bei der Berechnung der Kapitalisierung der Erg\u00e4nzungsrente ber\u00fccksichtigt wurde, zeigt den Willen des Bundesrates, diese Frage auf nationaler Ebene abschliessend zu regeln. Das Parlament teilte diesen Standpunkt, indem es den besagten Bundesbeschluss verabschiedete. Somit bleibt kein Raum mehr f\u00fcr eine neuerliche Entsch\u00e4digung durch den Bund. </p><p>Was die Einreichung einer Staatenbeschwerde beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in Strassburg anbelangt, hat der Bundesrat in seiner Antwort vom 13. Juni 2000 auf die Einfache Anfrage Neirynck bereits seinen diesbez\u00fcglichen Standpunkt dargelegt. Ausserdem haben in dieser Sache Schweizerinnen und Schweizer Individualbeschwerden gegen Belgien beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in Strassburg eingereicht. Am 26. April 2001 hat der Gerichtshof entschieden, nicht auf diese Beschwerden einzutreten, mit der Begr\u00fcndung, es w\u00fcrden keine Anzeichen einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorliegen.</p><p>Die in den Achtzigerjahren eingeleiteten Verhandlungen mit der belgischen Regierung liessen nicht erwarten, dass eine angemessene Regelung in kurzer Zeit gefunden werden k\u00f6nnte. Der Bund hatte deshalb eine interne schweizerische L\u00f6sung verabschiedet. Dies entbindet Belgien jedoch in keiner Weise von seinen Verpflichtungen. Die Schweiz hat denn auch mehrfach und auf unterschiedlichen Ebenen ihre Demarchen gegen\u00fcber Belgien wiederholt. Die Ablehnung der vorliegenden Motion greift in keiner Weise dem Ergebnis dieser Diskussionen mit Belgien vor. </p><p>Ausserdem ist der Bundesrat der Meinung, dass die Renten im Hinblick auf das Inkrafttreten des bilateralen Abkommens \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit indexiert werden m\u00fcssen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die belgischen Sozialversicherungsbeh\u00f6rden gest\u00fctzt auf dieses Abkommen jegliche Diskriminierung von Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Gebiet der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft gegen\u00fcber Gemeinschaftsb\u00fcrgerinnen und -b\u00fcrgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union beseitigen werden.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(999043200000)\/","SubmittedBy":"Paupe Pierre","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1213056000000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1750816167680)\/","SubmissionDate":"\/Date(992995200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4608,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}