{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013338,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013338,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3338","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Neuer Entscheid des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte: Straflosigkeit bei Steuerhinterziehung?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Verf\u00fcgen der Bund und die Kantone nach dem Entscheid des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte vom 3. Mai 2001 in der Sache J. B. gegen die Schweiz noch \u00fcber wirksame gesetzliche Mittel, um die Steuerhinterziehung bei direkten Steuern zu bek\u00e4mpfen?</p><p>2. W\u00e4re es nicht an der Zeit, die notwendigen Gesetzesbestimmungen vorzusehen, damit die Eidgen\u00f6ssische und die kantonalen Steuerverwaltungen im Zusammenhang mit den direkten Steuern \u00fcber die Instrumente des Verwaltungsstrafprozesses verf\u00fcgen k\u00f6nnen, wie z. B. Sicherstellung von Dokumenten, Durchsuchung, Zeugeneinvernahme, Sicherheitshaft?</p>","ReasonText":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte kam in seinem Entscheid vom 3. Mai 2001 in der Sache J. B. gegen die Schweiz zu dem Schluss, dass der altrechtliche Artikel\u00a0131 Absatz\u00a01 des Bundesratsbeschlusses \u00fcber die Erhebung einer direkten Bundessteuer, welcher Artikel\u00a0174 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b des geltenden Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) entspricht, gegen Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 der EMRK verst\u00f6sst. Dieser sieht implizit vor, dass eine Person das Recht hat zu schweigen und dass sie nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen muss. Der Gerichtshof hat die Schweiz deshalb verurteilt.</p><p>Das in Artikel\u00a0174 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b des DBG vorgesehene System ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Verfahrensrechtes bei den direkten Steuern. Steuerpflichtige Personen, die verd\u00e4chtigt werden, Steuern zu unterschlagen, m\u00fcssen Unterlagen vorlegen. Wenn sie dieser Forderung nicht nachkommen, werden sie mit sukzessive ansteigenden Bussen bestraft.</p><p>Laut Europ\u00e4ischem Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte verst\u00f6sst dieses Verfahren gegen Artikel\u00a06 Absazt 1 der EMRK.</p><p>Bei der Mehrwertsteuer, der Stempelgeb\u00fchr, der Verrechnungssteuer und den Zollgeb\u00fchren stellt sich dieses Problem nicht, da die Steuerverwaltung in diesen Bereichen \u00fcber Zwangsmittel des Verwaltungsstrafverfahrens verf\u00fcgt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) pr\u00fcfte in seinem Urteil in Sachen J. B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001 die Frage, ob in einem Nach- und Strafsteuerverfahren der Steuerpflichtige mit Ordnungsbussen zur Herausgabe von Unterlagen gezwungen werden darf. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte geltend gemacht, durch das Vorgehen der kantonalen Verwaltung f\u00fcr die direkte Bundessteuer sei sein Recht auf Schweigen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren verletzt worden. Der Gerichtshof hat diese Auffassung geteilt und ist einstimmig zum Schluss gekommen, Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 EMRK sei verletzt worden.</p><p>Der vom Gerichtshof beurteilte Fall stand noch unter dem Recht des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bundesratsbeschlusses \u00fcber die Erhebung einer direkten Bundessteuer und war in der Schweiz durch ein Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Juli 1995 (publiziert in BGE 121 II 273ff.) abgeschlossen worden.</p><p>2. Nach den geltenden Vorschriften des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) und auch nach den Vorschriften des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) h\u00e4ngt die H\u00f6he der Busse f\u00fcr eine Steuerhinterziehung von der H\u00f6he des hinterzogenen Steuerbetrages ab. Die Busse wird, unter Ber\u00fccksichtigung des Verschuldens des Steuerpflichtigen, als Vielfaches des hinterzogenen Steuerbetrages festgesetzt.</p><p>Das Bundessteuerrecht (DBG und StHG) fixiert einen Bussenrahmen von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer; bei Selbstanzeige betr\u00e4gt die Busse einen F\u00fcnftel der hinterzogenen Steuer. Wegen dieser Regelung kommt dem Verfahren zur Feststellung des hinterzogenen Steuerbetrages (Nachsteuer) eine sehr grosse Bedeutung zu.</p><p>Im Bundessteuerrecht sind die Vorschriften zur Festsetzung der Nachsteuer von jenen zur Festsetzung der Busse getrennt. Die Nachsteuer kann somit f\u00fcr sich allein erhoben werden. Unter dem bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht war dies nicht m\u00f6glich; dies galt demnach auch f\u00fcr den vom EGMR beurteilten Fall.</p><p>Das Verfahren zur Festsetzung der Nachsteuer ist als Revision der Veranlagung zugunsten des Fiskus ausgestaltet. Dabei gelten die Vorschriften des ordentlichen Veranlagungsverfahrens. Aufgrund dieser Vorschriften ist der Steuerpflichtige unter der Androhung einer Ordnungsbusse zur umfassenden Auskunft gegen\u00fcber den Steuerbeh\u00f6rden verpflichtet. Wenn der Steuerpflichtige die ungen\u00fcgende Besteuerung vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig verursacht hat, wird er geb\u00fcsst.</p><p>Weil aber die H\u00f6he der Nachsteuer zur Bemessung der Busse herangezogen wird, stellt sich im Lichte des Entscheides des EGMR nun die Frage, ob die Erkenntnisse des Nachsteuerverfahrens im Verfahren zur Festsetzung der Busse verwendet werden d\u00fcrfen. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine umfassende Pr\u00fcfung der bestehenden gesetzlichen Regelung. Wird die Frage verneint, dann muss das Nachsteuerverfahren klar und rigoros vom eigentlichen Strafverfahren, worin dann die Busse festgesetzt wird, getrennt werden. </p><p>3. Nach der geltenden Regelung untersucht und beurteilt die kantonale Steuerverwaltung in erster Instanz die Steuerhinterziehungen. Sie verf\u00fcgt dabei \u00fcber die Akten und Erkenntnisse des Nachsteuerverfahrens. Eine Trennung des Nachsteuerverfahrens vom Strafverfahren erfordert eine \u00c4nderung dieser Regelung. Zuerst muss geregelt werden, ob bei einem Verdacht auf Steuerhinterziehung das Strafverfahren vor dem Nachsteuerverfahren einzuleiten und durchzuf\u00fchren ist.</p><p>Wenn dem Steuerpflichtigen das Recht zu schweigen gew\u00e4hrt werden muss, dann m\u00fcssen den mit der Untersuchung der Steuerhinterziehung betrauten Beh\u00f6rden taugliche Mittel zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Sicherung der Beweise zur Verf\u00fcgung stehen. Es w\u00e4re dann in der Tat zu pr\u00fcfen, ob hier nicht die Untersuchungs- und Zwangsmittel des Verwaltungsstrafprozesses bzw. des normalen Strafverfahrens einzuf\u00fchren sind, die der Interpellant erw\u00e4hnt.</p><p>Im Zuge einer solchen neuen Ausgestaltung des Hinterziehungsverfahrens m\u00fcssten dann auch die Zeugnisverweigerungsrechte geregelt werden. Im geltenden Recht ist das gesetzlich gesch\u00fctzte Berufsgeheimnis im gew\u00f6hnlichen Veranlagungsverfahren und auch im Hinterziehungsverfahren vorbehalten; dies gilt auch hinsichtlich des Bankgeheimnisses.</p><p>Des Weiteren w\u00e4re auch zu entscheiden, ob die ordentlichen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden oder die Steuerbeh\u00f6rden solche mit Zwangsmitteln ausgestatteten Verfahren durchf\u00fchren sollen. Sollten die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden das Verfahren durchf\u00fchren, m\u00fcsste auch die verfahrensrechtliche Stellung der Steuerbeh\u00f6rden geregelt werden.</p><p>Zu erw\u00e4hnen ist, dass der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung im Rahmen ihrer besonderen Untersuchungsmassnahmen die vom Interpellanten erw\u00e4hnten Untersuchungsmittel teilweise (ausser der vorl\u00e4ufigen Festnahme) bereits heute zur Verf\u00fcgung stehen. Bei diesen Verfahren steht den Banken kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. </p><p>4. Abschliessend und zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Entscheid des EGMR eine umfassende Pr\u00fcfung des eidgen\u00f6ssischen und kantonalen Steuerstrafrechtes erfordert. Gegebenenfalls werden die Gesetze den Erfordernissen der EMRK anzupassen sein.</p><p>Der Entscheid wird ohne Zweifel erhebliche Auswirkungen auf das schweizerische Steuerrecht haben.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1000252800000)\/","SubmittedBy":"de Dardel Jean-Nils","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1056067200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1712741747930)\/","SubmissionDate":"\/Date(992995200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4608,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}