{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013353,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013353,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3353","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Problematische Rechtspraxis des Europ\u00e4ischen Patentamtes. Wie reagiert die Schweiz?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Verwaltungsrat des Europ\u00e4ischen Patentamtes (EPA) in M\u00fcnchen hat 1999 eine Neuauslegung des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (EP\u00dc) von 1973 in Form neuer Ausf\u00fchrungsbestimmungen beschlossen. Unter Berufung auf den Text der EU-Richtlinie \"Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen\" (99/44/EG) wurde mit der neu eingef\u00fchrten Regel 23 c im Kapitel VI das Verbot der Patentierung von Pflanzensorten und Tierarten (Art. 53 Bst. b EP\u00dc) aufgeweicht. Das Verbot bleibt zwar auf dem Papier weiterhin bestehen. M\u00f6chte man z. B. eine Tierart mit einem Fremdgen patentieren lassen, so braucht man nur anzugeben, dass das Fremdgen auch an andere Tierarten \u00fcbertragen werden kann. So l\u00e4sst sich das erfundene Verfahren, einschliesslich aller denkbaren Tierarten mit dem selben Fremdgen patentieren, weil sich das Patent nicht nur auf eine Tierart erstreckt, sondern auch auf das Verfahren.</p><p>So wurde z. B. im Falle der Anti-Matsch-Tomate Flavr-Savr (EP 240208) lediglich ein Gen entdeckt, das den Abbau der Zellw\u00e4nde steuert. Wird dieses Gen in einer Tomate blockiert, so sieht sie l\u00e4nger frisch aus. Da die Firma Calgene die Tomate als einzelne Pflanzensorte nicht patentieren konnte, weitete sie den Patentantrag auf andere Gem\u00fcse und Fr\u00fcchte, Getreide, Schnittblumen, N\u00fcsse, usw. aus und erhielt vom EPA ein Patent f\u00fcr die Idee der Genblockierung und alle denkbaren Pflanzensorten mit blockiertem Matschgen.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation Gonseth 99.3615, \"Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen. Uminterpretation\", vom 1. M\u00e4rz 2000 rechtfertigt der Bundesrat das Vorgehen des Verwaltungsrates des EPA mit dem \"Gebot, die Einheitlichkeit des harmonisierten europ\u00e4ischen Patentrechtes zu wahren\". In der Fragestunde vom 4. Dezember 2000 erkl\u00e4rte Frau Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler, dass die Erteilungspraxis des EPA \"in Bezug auf Patente betreffend Organismen mit der Rechtsgrundlage des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens im Einklang steht\", namentlich, dass eine \"volle \u00dcbereinstimmung mit der europ\u00e4ischen Richtlinie\" bestehe. Bez\u00fcglich des Patentes der Firma Amrad f\u00fcr ein Verfahren zur Erzeugung einer Mensch-Schwein-Chim\u00e4re f\u00fchrte sie aus, dass \"ein europ\u00e4isches Patent in der Schweiz nicht durchgesetzt werden kann, soweit die Verwertung der Erfindung unserer Verfassung und damit dem Vorbehalt der \u00f6ffentlichen Ordnung und der guten Sitten .... zuwiderl\u00e4uft\".</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, diesbez\u00fcglich folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass die Richtlinie \"Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen\" keinerlei Rechtswirkung auf das Europ\u00e4ische Patent\u00fcbereinkommen aus\u00fcbt, da dieses nicht der EU unterstellt ist, sondern nur der Mitgliedsstaatenkonferenz des EP\u00dc? Wenn ja, wieso rechtfertigt er das Vorgehen des Verwaltungsrates des EPA mit genannter Richtlinie?</p><p>2. Sieht er sich nicht veranlasst, rechtliche Anpassungen seitens der Schweiz oder des EP\u00dc anzustreben, da immer wieder der Schweizer Bundesverfassung zuwiderlaufende Patente (wie jenes der Mensch-Schwein-Chim\u00e4re) vom EPA erteilt werden, welche in der Schweiz dann nicht durchsetzbar sind?</p><p>3. Der Europarat hat sich mehrmals gegen jegliche Patentierung von Leben ausgesprochen. Dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof liegt eine noch h\u00e4ngige Klage gegen die oben erw\u00e4hnte Richtlinie vor, und die Umsetzung derselben Richtlinie wird von der Mehrheit der EU-Staaten verz\u00f6gert. Ist er nicht der Meinung, dass angesichts dieser Tatsachen die momentane Praxis des EPA, namentlich die Erteilung von Patenten, welche mehrere Pflanzensorten oder Tierarten betreffen oder beinhalten, die Einheitlichkeit des europ\u00e4ischen Patentrechtes beeintr\u00e4chtigt? Ist er nicht der Meinung, dass es diese zu wahren gilt?</p><p>4. Sieht er keinen Widerspruch in der Auslegung des EP\u00dc, dass einzelne Pflanzensorten und Tierarten von der Patentierung ausgeschlossen sind, Patentantr\u00e4gen, welche neben einem biotechnischen Verfahren auch die aus dem Verfahren resultierenden Tierarten und Pflanzensorten beanspruchen, jedoch stattgegeben wird? Welche Kosequenzen sieht er f\u00fcr den Fall, dass er keinen Widerspruch feststellen kann?</p><p>5. Das EPA erteilte bereits \u00fcber 200 Patente auf menschliche Gene. Solche Patente beinhalten keine Erfindung, sondern sch\u00fctzen nur die Entdecker der jeweiligen Gene. Sie sind laut der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 93.3172, \"Patentierung von Tieren und Pflanzen\", von 1993 in der Schweiz ausgeschlossen, weil sie als blosse Entdeckung gelten und Ressourcen \"so, wie sie in der Natur vorkommen. vom Patentschutz ausgeschlossen\" sind. Hat der Bundesrat diesbez\u00fcglich seine Meinung ge\u00e4ndert? Betrachtet er ein mit bekannten technischen Verfahren isoliertes und nicht ver\u00e4ndertes Gen als Erfindung und nicht als Entdeckung?</p>","ReasonText":"<p>Die am 1. September 1999 in Kraft getretenen neuen Ausf\u00fchrungsbestimmungen des Verwaltungsrates des EPA sind eine krasse Uminterpretation des seit 1973 geltenden (EP\u00dc), welches die Rechtsgrundlage f\u00fcr das EPA bildet. Dem EP\u00dc geh\u00f6ren neben den 15 Mitgliedstaaten der EU auch die Schweiz, Monaco, Zypern und das F\u00fcrstentum Liechtenstein an. Das EP\u00dc ist vollkommen unabh\u00e4ngig von der EU. Trotzdem berief sich der Verwaltungsrat bei der Neugestaltung der Ausf\u00fchrungsbestimmungen auf die Richtlinie \"echtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen\" (99/44/EG), welche das EU-Parlament unter massiver Beeinflussung durch die Gentechindustrie am 12. Mai 1998 verabschiedet hat. Diese Richtlinie richtet sich jedoch nur an die Mitgliedstaaten der EU und nicht an das EPA. Eine \u00c4nderung des EP\u00dc k\u00f6nnte nur an einer Konferenz aller Mitgliedsstaaten beschlossen werden und nicht von der EU alleine. Zudem haben die Niederlande und Italien, unterst\u00fctzt von Norwegen, Einspruch gegen die Richtlinie beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof erhoben. Das Urteil ist noch h\u00e4ngig und eine Umsetzung somit noch verfr\u00fcht (und entbehrt f\u00fcr das EPA jeglicher Rechtsgrundlage). Die Aussage, die neuen Ausf\u00fchrungsbestimmungen seien zur Wahrung der Einheitlichkeit des europ\u00e4ischen Patentrechtes erlassen worden, ist insoweit irref\u00fchrend, als der Europarat, welchem auch die Schweiz angeh\u00f6rt, sich wiederholt, 1999 sogar einstimmig, gegen die Patentierung von Leben ausgesprochen hat; vgl. Rec 1425 (1999) und Rec 1468 (2000). Bezeichnenderweise wurde die strittige Richtlinie auch erst von vier der 15 EU-Staaten umgesetzt. Zur\u00fcckzuf\u00fchren ist die Verw\u00e4sserung des Patentrechtes vielmehr auf die m\u00e4chtige Gentechlobby und auf finanzielle Eigeninteressen des EPA, welches sich mit den Erteilungsgeb\u00fchren selber mitfinanziert.</p><p>Aufgrund der neuen Ausf\u00fchrungsordnung werden durch das EPA Patente erteilt, welche nicht mit dem Schweizer Recht vereinbar sind. So z. B. ein Patent f\u00fcr ein Verfahren zur Erzeugung einer Schwein-Mensch-Chim\u00e4re. Der Bundesrat stellte in seiner Antwort vom 22. Mai 1996 auf eine Interpellation Gonseth zu diesem Thema klar: \"sollte daher die Verwertung einer Erfindung gegen die guten Sitten oder die \u00f6ffentliche Ordnung .... verstossen, so w\u00e4re das Patent zu verweigern\". Die neue Ausf\u00fchrungsverordnung f\u00fchrt also zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, da viele vom EPA erteilte Patente in der Schweiz als nichtig erkl\u00e4rt werden m\u00fcssen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat ist sich durchaus bewusst, dass die Europ\u00e4ische Patentorganisation (EPO) grunds\u00e4tzlich nicht an die Richtlinie 98/44/EG des Europ\u00e4ischen Parlamentes und des Rates vom 6. Juli 1998 \u00fcber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologie-Richtlinie) gebunden ist. In seiner Antwort vom 1. M\u00e4rz 2000 auf die Interpellation Gonseth 99.3615, \"Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen. Uminterpretation\", hat der Bundesrat allerdings dargelegt, dass die am 16. Juni 1999 beschlossenen \u00c4nderungen in der Ausf\u00fchrungsordnung zum \u00dcbereinkommen vom 5. Oktober 1973 \u00fcber die Erteilung europ\u00e4ischer Patente (Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen, EP\u00dc; SR 0.232.142.2; Ausf\u00fchrungsordnung, SR 0.232.142.21) das EP\u00dc nicht verletzen. Er hat darauf hingewiesen, dass die \u00c4nderungen nicht \u00fcber das bereits geltende europ\u00e4ische Patentrecht bzw. die bisherige Praxis des Europ\u00e4ischen Patentamts (EPA) und seiner Beschwerdekammern hinausgehen. Die vom Verwaltungsrat beschlossene Aufnahme bestimmter Vorschriften der Biotechnologierichtlinie in die Ausf\u00fchrungsordnung steht daher weder in Widerspruch zum EP\u00dc noch bedeutet sie eine \u00c4nderung dieses \u00dcbereinkommens. Gerade auch in Bezug auf den Ausschluss von Pflanzensorten und Tierarten von Artikel\u00a053 Buchstabe\u00a0b EP\u00dc stellt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 16. Juni 1999 eine Konkretisierung, nicht aber eine Uminterpretierung des EP\u00dc dar. In seiner Antwort auf die Interpellation Gonseth hat der Bundesrat bereits auf den Entscheid der Grossen Beschwerdekammer vom 20. Dezember 1999 in Sachen Transgene Pflanze/Novartis II (Rs. G 01/98) hingewiesen, der diese Auffassung best\u00e4tigt. Ohne sich auf die ge\u00e4nderten Bestimmungen der Ausf\u00fchrungsordnung abzust\u00fctzen, legte die Grosse Beschwerdekammer Artikel\u00a053 Buchstabe\u00a0b EP\u00dc gleich aus, wie ihn die Ausf\u00fchrungsordnung konkretisiert. Der Beschluss des Verwaltungsrates hat somit die Auslegung des EP\u00dc keineswegs pr\u00e4judiziert. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation Gonseth ausserdem unterstrichen, dass ein Beschluss des Verwaltungsrates der Europ\u00e4ischen Patentorganisation zur \u00c4nderung der Ausf\u00fchrungsordnung gar nie zu einer \u00c4nderung des EP\u00dc f\u00fchren k\u00f6nne. </p><p>2. Das Europ\u00e4ische Patentamt h\u00e4lt sich bei seiner Erteilungspraxis bez\u00fcglich biotechnologischer Erfindungen an die Rechtsvorschriften des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens, namentlich auch an Artikel\u00a053 Buchstabe\u00a0a EP\u00dc, der die Patentierung von Erfindungen verbietet, deren Verwertung gegen die \u00f6ffentliche Ordnung und die guten Sitten verstossen w\u00fcrde, d. h. gegen tragende Grunds\u00e4tze der Rechtsordnung und ethische Prinzipien von zentraler Bedeutung und allgemeiner Verbindlichkeit. Bez\u00fcglich der Anwendung dieser Vorschrift ist hervorzuheben, dass die mit Verwaltungsratsbeschluss vom 16. Juni 1999 eingef\u00fchrte Regel 23d der Ausf\u00fchrungsverordnung zu mehr Rechtssicherheit gef\u00fchrt hat. Diese Bestimmung konkretisiert in \u00dcbereinstimmung mit Artikel\u00a06 Absatz\u00a02 der Biotechnologie-Richtlinie den Vorbehalt des Ordre public durch eine nicht abschliessende Aufz\u00e4hlung der von der Patentierung auszunehmenden Erfindungen. Demnach sind insbesondere Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Ver\u00e4nderung der genetischen Identit\u00e4t der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken, Verfahren zur Ver\u00e4nderung der genetischen Identit\u00e4t von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen f\u00fcr den Menschen und das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere von der Patentierung ausgeschlossen. Diese Konkretisierung liefert klarere Leitlinien und erlaubt den Patentpr\u00fcfern eine sicherere Handhabung dieses Ausschlussgrundes im Rahmen der Erteilungspraxis.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Gonseth ausgef\u00fchrt hat, soll vor dem Hintergrund der Entwicklung in Europa die Konkretisierung des Vorbehaltes des Ordre public in Artikel\u00a02 Buchstabe\u00a0a des Bundesgesetzes \u00fcber die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG; SR 232.14) zusammen mit einer Regelung der Patentierung von Erfindungen betreffend Organismen auch auf nationaler Ebene an die Hand genommen werden. Der Bundesrat wird hierzu durch die Motion Leumann 98.3243, \"Revision Bundesgesetz \u00fcber die Erfindungspatente\", vom 10. Juni 1998 aufgefordert, die ihm vom National- und St\u00e4nderat \u00fcberwiesen wurde. Die Motion deckt sich insoweit mit der bisherigen Haltung des Bundesrates (\"Biotechnologie und Patentrecht: Die Patentierbarkeit von Erfindungen betreffend Organismen\", Bericht des EJPD, August 1993, Biotechnologie-Bericht EJPD, S. 42f. Ziff. 3 und 4; best\u00e4tigt in der Botschaft vom 6. Juni 1995 \u00fcber die Gen-Schutz-Initiative BBl 1995 III 1340 und 1364).</p><p>3. Der Bundesrat hat wiederholt festgehalten, dass die Chancen, die sich dank der Gentechnologie namentlich im Bereich Gesundheit bieten, genutzt werden sollen. Er hat deshalb stets - wenn auch nicht vorbehaltlos - die Patentierbarkeit gentechnologischer Erfindungen bejaht und ein Verbot der Patentierung von Organismen abgelehnt (Botschaft vom 16. August 1989 zu einer \u00c4nderung des Patentgesetzes, BBl 1989 III 236; Biotechnologiebericht EJPD, S. 42 Ziff. 1; Botschaft vom 6. Juni 1995 \u00fcber die Gen-Schutz-Initiative, BBl 1995 III 1361, 1363; Antwort auf die Interpellation Gonseth vom 1. M\u00e4rz 2000). Diese Leitlinien der Patentpolitik der Schweiz finden ihre Entsprechung im Patentrecht auf europ\u00e4ischer Ebene, das durch die Organe der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Europ\u00e4ischen Patentorganisation sowie der Europ\u00e4ischen Union verabschiedet worden ist. Weder die Entschliessungen des Europarates noch die Klage der Niederlande gegen die Biotechnologierichtlinie haben eine Neuordnung des Patentrechtes f\u00fcr biotechnologische Erfindungen auf europ\u00e4ischer Ebene herbeigef\u00fchrt. Artikel\u00a015 der Biotechnologierichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 30. Juli 2000 die notwendigen Rechtsnormen zur Umsetzung der Richtlinie zu erlassen. Mit Beschluss des Pr\u00e4sidenten des Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) vom 25. Juli 2000 wurde der Antrag der Niederlande, die Umsetzung der Biotechnologierichtlinie aufzuschieben, abgewiesen. Die Biotechnologierichtlinie ist daher mit Ablauf der Frist f\u00fcr ihre Umsetzung selbst in denjenigen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, die noch keine nationalen Rechtsvorschriften aufgestellt haben. Am 14. Juni 2001 reichte Generalanwalt Jacobs in der Klage der Niederlande seine Schlussantr\u00e4ge ein, in denen er dem EuGH beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist daher zu erwarten, dass auf der einheitlichen Grundlage der Biotechnologierichtlinie die Patentpraxis in Europa betreffend biotechnologische Erfindungen gefestigt wird. Der Bundesrat verfolgt weiterhin diese Entwicklung.</p><p>4. Der Ausschluss von Pflanzensorten und Tierrassen in Artikel\u00a053 Buchstabe\u00a0b EP\u00dc und Artikel\u00a01a PatG erkl\u00e4rt sich historisch. Er ist im Wesentlichen auf das Bestehen eines eigenst\u00e4ndigen Schutzsystems f\u00fcr Pflanzenz\u00fcchtungen zur\u00fcckzuf\u00fchren, das v\u00f6lkerrechtlich im Internationalen \u00dcbereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenz\u00fcchtungen (SR 0.232.162; UPOV-\u00dcbereinkommen) verankert wurde. Dieses Schutzsystem erkl\u00e4rt sich wiederum aus dem technischen Verst\u00e4ndnis des Patentrechtes. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurden n\u00e4mlich Z\u00fcchtungsergebnisse bez\u00fcglich Pflanzen und Tieren mangels Wiederholbarkeit als nicht patentf\u00e4hig angesehen. Um die entsprechenden Z\u00fcchtungsergebnisse dennoch zu sch\u00fctzen, schuf man f\u00fcr Pflanzenz\u00fcchtungen ein eigenst\u00e4ndiges Schutzsystem. Der Patentierungsausschluss in Artikel\u00a053 Buchstabe\u00a0b EP\u00dc ist Ausdruck dieser Entwicklung. Er tr\u00e4gt ferner dem Doppelschutzverbot des Artikels 2 UPOV-\u00dcbereinkommen Rechnung, das die Zuerkennung eines Z\u00fcchterrechtes durch die kumulative Gew\u00e4hrung eines besonderen Schutzrechtes und eines Patentes ausschliesst. Artikel\u00a053 Buchstabe\u00a0b EP\u00dc enth\u00e4lt indessen kein generelles Patentierungsverbot von Erfindungen betreffend Tiere und Pflanzen. Es besteht somit kein Widerspruch zur ge\u00e4nderten Ausf\u00fchrungsordnung, der zufolge die Patentierung von Erfindungen betreffend Organismen m\u00f6glich ist.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation Gonseth hat der Bundesrat ausgef\u00fchrt, dass er in Bezug auf den Ausschluss von Pflanzensorten und Tierrassen stets die Auffassung vertreten habe, dass dieser starre Ausschlussgrund im Zeitalter der Gentechnologie \u00fcberholt sei und ersetzt werden m\u00fcsse. Damit sprach sich der Bundesrat aber nicht gegen eine Patentierung von Erfindungen betreffend Organismen unter geltendem Recht aus. Vielmehr gab er einem flexibleren Ansatz den Vorzug, der durch eine Konkretisierung des Vorbehaltes des Ordre public und der guten Sitten (Art. 53 Bst. a EP\u00dc, Art. 2 Bst. a PatG) erreicht werden sollte (Biotechnologiebericht EJPD, S. 42f. Ziff. 3 und 4; best\u00e4tigt in der Botschaft vom 6. Juni 1995 \u00fcber die Gen-Schutz-Initiative, BBl 1995 III 1340 und 1364). Der Bundesrat hat in seinen Stellungnahmen indessen auch stets darauf hingewiesen, dass wegen der internationalen Einbindung die L\u00f6sung zun\u00e4chst insbesondere auf europ\u00e4ischer Ebene gefunden werden m\u00fcsse. In seiner Antwort auf die Interpellation Gonseth stellte er in dieser Hinsicht fest, dass der Ausschluss von Pflanzensorten und Tierrassen wegen seiner Aufnahme in die Biotechnologierichtlinie trotz der gegebenen Problematik bis auf Weiteres zementiert sein d\u00fcrfte. Innerhalb der EPO ist die Streichung von Artikel\u00a053 Buchstabe\u00a0b EP\u00dc bislang noch nicht er\u00f6rtert worden. An der diplomatischen Konferenz der zwanzig Mitgliedstaaten der EPO zur Reform des EP\u00dc, die vom 20. bis 29. November 2000 in M\u00fcnchen stattfand, war die Patentierung biotechnologischer Erfindungen nicht Gegenstand der Tagesordnung. Die Konferenz zog es vielmehr vor, die Umsetzung der Biotechnologierichtlinie durch die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union abzuwarten, bevor eine Regelung im Rahmen der EPO diskutiert wird.</p><p>5. Die Patentierbarkeit biotechnologischer Entwicklungen setzt prim\u00e4r voraus, dass diese Erfindungen sind. Eine blosse Entdeckung ist dem Patentschutz nicht zug\u00e4nglich. Der Bundesrat hat sich im Bereich der Biotechnologie stets zu diesem Prinzip bekannt (Biotechnologiebericht EJPD, S. 42 Ziff. 2; best\u00e4tigt in der Botschaft vom 6. Juni 1995 \u00fcber die Gen-Schutz-Initiative, BBl 1995 III 1340) und h\u00e4lt auch weiterhin an ihm fest. Das blosse Auffinden und Beschreiben eines Gens bzw. einer Gensequenz ist eine Entdeckung. Eine Erfindung liegt erst dann vor, wenn \u00fcber die blosse Beschreibung des Gens hinaus dargelegt wird, wie man das Gen isolieren oder anders technisch herstellen kann, und wenn \u00fcberdies aufgezeigt wird, wie das Gen dann verwendet werden kann. Den n\u00e4mlichen Kriterien untersteht die Erteilungspraxis des EPA in Bezug auf Patente auf menschlichen Genen. Freilich muss eine derartige Erfindung auch die Voraussetzungen der Neuheit und der erfinderischen T\u00e4tigkeit erf\u00fcllen. Gegenstand eines Patentes auf ein Gen oder eine Gensequenz ist allerdings nur der technisch zur Verf\u00fcgung gestellte Stoff als solcher sowie Gegenst\u00e4nde, in die der Stoff eingebracht wird. Daraus folgt aber nicht, dass alle Gegenst\u00e4nde, in denen der Stoff in seiner nat\u00fcrlichen Form enthalten ist, patentgesch\u00fctzt sind.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(999648000000)\/","SubmittedBy":"Widmer Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1056067200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"36","Category":null,"Modified":"\/Date(1712754982740)\/","SubmissionDate":"\/Date(993081600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4608,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wissenschaft und Forschung"}}