{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013387,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013387,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3387","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Atomm\u00fcllexporte nach Russland und Wiederaufarbeitung im Ausland","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Schweizer Medien (\"SonntagsZeitung\" vom 10. Juni 2001) berichten dar\u00fcber, dass Schweizer Brennst\u00e4be, Uran und Plutonium via Sellafield und La Hague nach Russland exportiert w\u00fcrden.</p><p>a. Inwiefern stimmen diese Berichte? In welchen Mengen wurden Schweizer Atomm\u00fcll oder Atombrennstoffe nach Russland geliefert? Wird die Wiederaufarbeitung zur Atomm\u00fcllwaschanlage?</p><p>b. Stimmt das Zitat der \"SonntagsZeitung\", wonach das Bundesamt f\u00fcr Energie (BFE) keine Buchf\u00fchrung \u00fcber Schweizer Atomm\u00fcll im Ausland f\u00fchre und somit nicht beurteilen kann, wie der Schweizer Atomm\u00fcll entsorgt wird?</p><p>c. Gibt es ein Inventar der Schweizer Atomabf\u00e4lle im Ausland? Wer f\u00fchrt es, und wie genau werden Radionuklide erfasst?</p><p>d. Laut Vertretern des BFE sind die Bedingungen f\u00fcr eine Atomm\u00fcllagerung in Russland gem\u00e4ss Strahlenschutzgesetz heute nicht erf\u00fcllt. Teilt der Bundesrat diese Auffassung? Wie beurteilt der Bundesrat die Absichten der Schweizer Atomindustrie, grosse Mengen an Atomm\u00fcll in verarmte Drittl\u00e4nder zu exportieren?</p><p>e. Wie begegnet der Bundesrat der Gefahr, dass Atomm\u00fcll, der unter der Etikette Aufarbeitung nach Russland weitergeliefert wird, definitiv dort verbleibt und angesichts der grassierenden Korruption unsachgem\u00e4ss gelagert wird (\"aus den Augen aus dem Sinn\")?</p><p>2. Die britische Zeitung \"The Independent\" (13./14. Mai 2001) berichtet dar\u00fcber, dass eine Schweizer Delegation von Vertretern der Atomwirtschaft die Wiederaufbereitung infrage stellt. Hohe Kosten\u00fcberschreitungen, Lieferverz\u00f6gerungen und anhaltende Qualit\u00e4tsm\u00e4ngel der MOX-Brennst\u00e4be h\u00e4tten zu einem v\u00f6lligen Vertrauensverlust (\"complete loss of confidence\") gegen\u00fcber den britischen Partnern gef\u00fchrt. British Energy, der gr\u00f6sste AKW-Betreiber Grossbritanniens, bezeichnet die MOX-Produktion im selben Artikel als \"economic nonsense\". Sellafield-Betreiber British Nuclear Fuel Limited (BNFL) spricht demgegen\u00fcber von \"robusten Vertr\u00e4gen\", \"underpinned by government commitments\", die die Wiederaufarbeitung auch in Zukunft gew\u00e4hrleisten w\u00fcrden. BNFL sei ausserdem berechtigt, alle anfallenden Mehrkosten den (Schweizer) Kunden weiterzuverrechnen. Hierzu stellen sich f\u00fcr mich folgende Fragen:</p><p>a. Haben die Schweizer Beh\u00f6rden irgendwelche Vereinbarungen betreffend die Wiederaufarbeitung im Ausland gemacht, und wenn ja, wann und wor\u00fcber?</p><p>b. Wurden Vereinbarungen von privaten Atomkraftbetreibern \"underpinned by government commitments\" abgeschlossen? Haben sich Schweizer Beh\u00f6rden f\u00fcr bestimmte Aufgaben oder Kosten verb\u00fcrgt, und wenn ja, wie hoch sind die Kostenrisiken des Bundes, und im Rahmen welcher Kredite wurden sie vom Parlament genehmigt?</p><p>c. Wie hoch sch\u00e4tzt der Bundesrat die Kostenrisiken der \"Cost-plus\"-Vertr\u00e4ge der Schweizer AKW-Betreiber, wenn auch der Abriss von La Hague oder Sellafield mitfinanziert werden muss?</p><p>d. Wie beeinflussen die Vertr\u00e4ge betreffend Wiederaufarbeitung das Abfallvolumen von Atomm\u00fcll, der in der Schweiz entsorgt werden muss? Inwiefern f\u00fchrt die Wiederaufarbeitung zu einem Anstieg der Menge von Atomm\u00fcll, den die Schweiz zur\u00fccknehmen muss, im Vergleich zur direkten Endlagerung (\"Cash\" 7. Juni 2001)?</p><p>e. Verf\u00fcgt der Bundesrat im Falle von Atomm\u00fcllr\u00fccklieferungen aus La Hague und Sellafield \u00fcber ein Inventar der radioaktiven Nuklide?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat hat bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen immer wieder betont, dass er am Grundsatz der Entsorgung in der Schweiz festh\u00e4lt und die Bedingungen f\u00fcr die Ausfuhr von radioaktiven Abf\u00e4llen in der Strahlenschutzgesetzgebung klar geregelt sind (z. B. Antwort des Bundesrates vom 24. M\u00e4rz 1999 auf die dringliche Einfache Anfrage Wiederkehr, \"Atomm\u00fcllexporte nach Russland\"). Da sich die an einem Import bzw. Export von Abf\u00e4llen beteiligten Staaten langfristig verpflichten, m\u00fcsste die Beteiligung der Schweiz an einem ausl\u00e4ndischen Abfalllager nicht nur hinsichtlich der sicherheitstechnischen und \u00f6kologischen Auswirkungen gepr\u00fcft werden, sondern auch auf m\u00f6gliche sp\u00e4tere wirtschaftliche Verpflichtungen und die langfristige politische Situation hin gepr\u00fcft werden. Im Rahmen eines Besuches einer russischen Beh\u00f6rdendelegation beim Bundesamt f\u00fcr Energie (BFE) Ende 2000 hat das Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation klar festgehalten, dass die Ausfuhr von radioaktiven Abf\u00e4llen in der Schweiz grunds\u00e4tzlich verboten ist und ein allf\u00e4lliges konkretes Angebot, schweizerische Brennelemente in ein russisches Entsorgungszentrum zu verbringen, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen angenommen werden k\u00f6nnte. Unter den heutigen Bedingungen k\u00f6nnte einem Export nach Russland nicht zugestimmt werden. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>a. Jede Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen zur Wiederaufarbeitung im Ausland bedarf einer atomrechtlichen Bewilligung des BFE. Bis heute wurde keine Bewilligung f\u00fcr die Ausfuhr oder den Weitertransport von abgebrannten Brennelementen nach Russland erteilt. Die aus dem Wiederaufarbeitungsprozess entstehenden radioaktiven Abf\u00e4lle m\u00fcssen zur\u00fcckgenommen und in der Schweiz entsorgt werden. Die abgetrennten Kernmaterialen (Uran und Plutonium) werden in Uran- oder MOX-Brennelementen wiederverwendet oder von den Kernkraftwerkbetreibern zur\u00fcckgenommen. Die Weiterverwendung wird zwischen den Vertragspartnern geregelt und unterliegt den entsprechenden nationalen und internationalen Vorschriften. Zurzeit werden in Russland im Auftrag von Siemens Brennelemente mit Uran hergestellt, das aus der Wiederaufarbeitung von schweizerischen Brennelementen in Frankreich zur\u00fcckgewonnen wurde. Die Hauptabteilung f\u00fcr die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) hat die Produktionsanlage inspiziert; die Anlage erf\u00fcllt die von der Schweiz gestellten Sicherheits- und Qualit\u00e4tsanforderungen.</p><p>b. In den Antr\u00e4gen auf Ausfuhrbewilligung ist der auszuf\u00fchrende Brennstoff in Art und Menge genau beschrieben. Zus\u00e4tzlich geben die Kernkraftwerkbetreiber in der periodischen Berichterstattung an die HSK gem\u00e4ss der HSK-Richtlinie R-15 an, welche Brennelemente zur Wiederaufarbeitung ausgef\u00fchrt wurden. </p><p>\u00dcber das im Ausland gelagerte Kernmaterial f\u00fchren die schweizerischen Beh\u00f6rden nicht Buch. Sie haben dazu keine Verpflichtung. Kontrolliert und registriert werden die sich in der Schweiz befindlichen sowie die ein- oder ausgef\u00fchrten Kernbrennstoffe. F\u00fcr die Ausfuhr von Kernbrennstoffen gelten nach der Atomverordnung auch die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferl\u00e4nder (NSG: informelles internationales Exportkontrollgremium). Diese Richtlinien sehen u. a. vor, dass im Falle der Wiederausfuhr aus einem Empf\u00e4ngerstaat vom Drittstaat dieselben Zusicherungen verlangt werden m\u00fcssen, die der urspr\u00fcngliche Empf\u00e4ngerstaat gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Lieferstaat abgeben musste. Eine Kontrolle der Einhaltung der Lieferbedingungen oder des gelieferten Materials durch schweizerische Beh\u00f6rden in einem anderen Staat ist in den NSG-Richtlinien nicht vorgesehen und w\u00fcrde von diesem wohl kaum akzeptiert.</p><p>c. Die von den Wiederaufarbeitungsanlagen im Ausland entgegengenommenen abgebrannten Brennelemente werden dort ebenfalls l\u00fcckenlos und genau erfasst. Aufgrund der gelieferten Angaben (Anreicherung, Abbrand usw.) wird mittels validierter Rechencodes der vollst\u00e4ndige Aktivit\u00e4tsinhalt der Brennelemente nuklidspezifisch berechnet. Das so ermittelte Inventar stellt die Basis f\u00fcr die sp\u00e4tere R\u00fcckf\u00fchrung der aus dem Wiederaufarbeitungsprozess anfallenden radioaktiven Abf\u00e4lle dar.</p><p>d. Die Bedingungen f\u00fcr eine Ausfuhr sind in der Strahlenschutzgesetzgebung klar geregelt. Nach Artikel\u00a093 der Strahlenschutzverordnung (SR 814.501) kann eine Ausfuhrbewilligung nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Garantie besteht, dass im Empf\u00e4ngerstaat gen\u00fcgende Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, ein geeignetes, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Endlager zur Verf\u00fcgung steht und die Beseitigung im Rahmen einer v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarung erfolgt. Entsorgungsm\u00f6glichkeiten im Ausland m\u00fcssten sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden. Es darf niemals darum gehen, durch Exporte zweifelhafte Entsorgungswege im Ausland zu finden. Da in Russland heute kein geeignetes, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Endlager zur Verf\u00fcgung steht, k\u00f6nnte einer Ausfuhr einstweilen nicht zugestimmt werden.</p><p>e. Vergleiche Buchstaben a bis d.</p><p>2. Die Wiederaufarbeitung wird bez\u00fcglich Sicherheit, Strahlenschutz, Transportrisiken, Abfallmengen, Ressourcenschonung, Wirtschaftlichkeit sowie der M\u00f6glichkeit einer missbr\u00e4uchlichen Verwendung von Plutonium kontrovers beurteilt. In W\u00fcrdigung dieser Sachlage hat sich der Bundesrat in seinem Entwurf zum Kernenergiegesetz f\u00fcr ein Verbot der Wiederaufarbeitung bzw. der damit zusammenh\u00e4ngenden Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen ausgesprochen; die bestehenden Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen jedoch noch erf\u00fcllt werden. Die in der erw\u00e4hnten britischen Zeitung angesprochenen Differenzen betreffend Kosten sind zwischen den Vertragspartnern, d. h. zwischen British Nuclear Fuels plc (BNFL) und den schweizerischen Kernkraftwerkbetreibern, zu bereinigen. Wirtschaftliche Aspekte sind kein Kriterium f\u00fcr die Beurteilung von Bewilligungsgesuchen. Zu den Fragen:</p><p>a./b. Zwischen der Schweiz und der Franz\u00f6sischen Republik besteht ein Abkommen \u00fcber die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie (SR 0.732.934.9). In einem Notenaustausch von 1978 zwischen der Schweiz und Frankreich wird die R\u00fccknahme der Abf\u00e4lle oder, wenn es nicht zur Wiederaufarbeitung kommen sollte, die R\u00fccknahme der unbehandelten abgebrannten Brennelemente geregelt. Ein entsprechender Notenaustausch besteht seit 1979 bzw. seit 1983 auch zwischen der Schweiz und Grossbritannien. Der Bundesrat hat darin u. a. zugesichert, dass der R\u00fccktransport der radioaktiven Abf\u00e4lle nicht verhindert wird. Dar\u00fcber hinaus bestehen f\u00fcr die Schweiz bez\u00fcglich Wiederaufarbeitung keine Vereinbarungen. Da die Wiederaufarbeitungsvertr\u00e4ge privatrechtlicher Natur sind, ergeben sich daraus f\u00fcr den Bund keine vertraglichen Verpflichtungen und keine Kostenrisiken.</p><p>c. Die Wiederaufarbeitungsvertr\u00e4ge stellen sicher, dass jeder Kunde diejenige Menge an Radioaktivit\u00e4t zur\u00fcckerh\u00e4lt, die er zum Wiederaufarbeiter transportiert hat. Damit sind alle Verpflichtungen zur R\u00fccknahme von Abf\u00e4llen erf\u00fcllt; die Kernkraftwerkbetreiber m\u00fcssen dereinst nicht noch zus\u00e4tzliche Abf\u00e4lle aus der Stilllegung der Wiederaufarbeitungsanlagen zur\u00fccknehmen.</p><p>d. Es zeigt sich heute, dass das Volumen an zur\u00fcckzunehmenden konditionierten Wiederaufarbeitungsabf\u00e4llen durch Optimierungen in der Abfallbehandlung gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglichen Spezifikationen bedeutend herabgesetzt werden kann. Die Abf\u00e4lle aus der Wiederaufarbeitung in Frankreich und England umfassen hochaktive (HAA), mittelaktive (MAA) und schwachaktive Abf\u00e4lle (SAA). Das Abfallvolumen aus der Wiederaufarbeitung ist aufgrund der heutigen Kenntnisse geringer als das Volumen bei direkter Endlagerung der konditionierten Brennelemente.</p><p>Die Betreiber gedenken zudem, anstelle der bei BNFL anfallenden SAA und MAA eine \u00e4quivalente Menge HAA zur\u00fcckzunehmen. Das BFE hat f\u00fcr einen solchen Austausch klare Bedingungen formuliert. Sollte es dazu kommen, w\u00fcrde das Abfallvolumen gegen\u00fcber der direkten Endlagerung weiter reduziert.</p><p>e. Die aus der Wiederaufarbeitung zur\u00fcckzunehmenden Abfallsorten sind abschliessend bezeichnet. Jede zur\u00fcckzunehmende Abfallsorte wird vom Wiederaufarbeiter ausf\u00fchrlich spezifiziert: Beschreibung der Rohabf\u00e4lle, des Konditionierverfahrens, der Qualit\u00e4tssicherungsmassnahmen und der entstehenden Abfallgebinde. Die HSK hat diese Spezifikationen gepr\u00fcft und mit Auflagen bez\u00fcglich der Dokumentation akzeptiert. Im Rahmen von Vorabkl\u00e4rungsgesuchen hat das BFE dazu Stellung genommen und die R\u00fccknahmebedingungen festgelegt. Die HSK verfolgt regelm\u00e4ssig die Abfallproduktion in den Wiederaufarbeitungsanlagen und kontrolliert die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1001030400000)\/","SubmittedBy":"Rechsteiner Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1056067200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"66","Category":null,"Modified":"\/Date(1712739215213)\/","SubmissionDate":"\/Date(993081600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4608,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Energie"}}