{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013400,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013400,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3400","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Beteiligungsgesellschaften und Anlagefondsgesetz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzes\u00e4nderung vorzulegen, mit welcher Beteiligungsaktiengesellschaften, die sich \u00f6ffentlich zur Annahme fremder Kapitalien empfehlen, dem Bundesgesetz \u00fcber die Anlagefonds (AFG) zu unterstellen sind.</p>","ReasonText":"<p>Das AFG dient dem Schutz der Anleger, insbesondere auch den nicht professionellen Kleinanlegern. Es schreibt bez\u00fcglich der Honorierung der Fondsleitungen und der Depotbank eine vollst\u00e4ndige Transparenz vor. S\u00e4mtliche ihrer Bez\u00fcge m\u00fcssen ausgewiesen werden. Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Fonds wird von der Eidgen\u00f6ssischen Bankenkommission \u00fcberwacht. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungshonorare m\u00fcssen sich beim Anlagefonds nach markt\u00fcblichen Ans\u00e4tzen richten.</p><p>Demgegen\u00fcber stellen die Beteiligungsaktiengesellschaften ein legales Schlupfloch dar, durch welches die gesetzliche Aufsicht systematisch umgangen werden kann. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungshonorare der Depotbank und Verwaltungsratshonorare der Gesellschaft k\u00f6nnen nicht \u00fcberpr\u00fcft und somit Kleinkunden massiv geprellt werden.</p><p>Aufgrund einer unabh\u00e4ngigen ex-post-Untersuchung geht hervor, dass die BZ-Gruppe von Martin Ebner, deren Visionen nicht dem AFG unterstellt sind, in der Zeit von 1992 bis 1998 rund 3 Milliarden Franken an Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungshonoraren aus den vier Beteiligungsgesellschaften BZ-Vision, Pharma-Vision, Gas-Vision, Stillhalter-Vision abgezogen hat. Dazu wurden 153 Millionen Franken an pers\u00f6nlichen Verwaltungsratshonoraren f\u00fcr die je drei Verwaltungsratsmitglieder der Visionen abgezweigt. (Quelle: Willy Huber: Wie die Geldmaschine von Martin Ebner funktioniert. Huber Seewen 1999)</p><p>Die Nichtunterstellung von Beteiligungsaktiengesellschaften unter das AFG  erm\u00f6glicht eine dauernde \u00dcbervorteilung von Kleinanlegern. Eine Gleichbehandlung mit den Anlagefonds wird auch von Anlegerkreisen und Finanzmarktbeobachtern gefordert.</p><p>Der Geltungsbereich des Bankengesetzes wurde seinerzeit auf alle Finanzgesellschaften erweitert, die sich \u00f6ffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Dies hat zu einer \u00fcbersichtlicheren und saubereren Struktur und zum Vertrauensgewinn der Finanzintermedi\u00e4re gef\u00fchrt. Eine analoge Ausdehnung des Wirkungsbereiches des AFG tut not.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das in der Motion Strahm angef\u00fchrte Argument, die Unterstellung von Beteiligungsgesellschaften unter das Bundesgesetz \u00fcber die Anlagefonds (AFG) diene der Begrenzung der hohen Kommissionen, die von diesen Gesellschaften erhoben w\u00fcrden, ist nicht stichhaltig. Die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission (EBK) beschr\u00e4nkt sich kraft ihrer Aufsichtsfunktion darauf, f\u00fcr alle Verg\u00fctungen, die dem Fonds zugunsten Dritter belastet werden, volle Transparenz zu verlangen. Sie praktiziert dar\u00fcber hinaus aber keine Preiskontrolle; sie pr\u00fcft h\u00f6chstens die Einhaltung der Treuepflicht bei der Berechnung der Verg\u00fctungen.</p><p>Gleichwohl wird mit der Motion ein Themenkreis angesprochen, dessen n\u00e4here Pr\u00fcfung geboten scheint. Bei diesem Vorstoss geht es um die allgemeine Frage nach der Unterstellung der Investmentgesellschaften nach schweizerischem Recht unter das AFG. Anl\u00e4sslich der Gesetzesrevision im Jahre 1995 wurden sie ausdr\u00fccklich vom Geltungsbereich des AFG ausgenommen. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft vom 14. Dezember 1992 zum revidierten AFG erkl\u00e4rt, es dr\u00e4nge sich keine Erweiterung des Geltungsbereiches des AFG auf die k\u00f6rperschaftlichen kollektiven Kapitalanlagen auf. Damals wurden zwei Hauptgr\u00fcnde angef\u00fchrt. Zum einen, die Einflussnahme der Aktion\u00e4re auf die Investitionsentscheide sei dank aktienrechtlicher Mitgliedschaftsrechte gesichert; ein gesetzlicher Schutz sei infolgedessen \u00fcberfl\u00fcssig. Zum anderen, die k\u00f6rperschaftlich verwalteten Verm\u00f6gen h\u00e4tten bisher nicht zur Umgehung der AFG-Bestimmungen gef\u00fchrt.</p><p>Der Bundesrat hat sich am 15. Dezember 1997 im Rahmen der Motion Ledergerber 97.3530 erneut mit der Unterstellungsfrage befasst. Er hat damals die Umwandlung in ein Postulat beantragt; die Motion wurde schliesslich infolge Zeitablaufs abgeschrieben. 1997 ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass der Unterstellungsfrage angesichts der neuesten, vom Motion\u00e4r angesprochenen Entwicklung eine gewisse Berechtigung zukomme, zumal auch die Meinung in Fachkreisen keineswegs einhellig sei. Durch die Liberalisierung des AFG 1995 und der damit verbundenen Ausweitung der Produktepalette lassen sich n\u00e4mlich mit der vertrags- und der gesellschaftsrechtlichen Form der kollektiven Kapitalanlage dieselben Anlageziele verfolgen und sie erf\u00fcllen beide dieselbe \u00f6konomische Funktion. Beide Anlageformen weisen f\u00fcr die Investoren vergleichbare Risiken auf. Der Bundesrat vertrat daher bereits 1997 die Auffassung, es spreche einiges daf\u00fcr, diese Anlageformen nach dem Grundsatz \"same business, same rules\" zu behandeln. Diese Argumente haben nach wie vor G\u00fcltigkeit.</p><p>Auf der anderen Seite wurde bereits 1997 vermerkt, dass die Aktion\u00e4re von Investmentgesellschaften nicht einfach schutzlos dastehen. Es wurde auf die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte der Aktion\u00e4re verwiesen, die heute noch gelten. Daneben erlaubt die B\u00f6rsenkotierung den Ausstieg aus einer Anlage und sichert dadurch eine gewisse Transparenz. Schliesslich hatte die Schweizer B\u00f6rse (SWX Swiss Exchange) 1997 ein \"erg\u00e4nzendes Kotierungsreglement f\u00fcr Investmentgesellschaften\" gut geheissen, das f\u00fcr Aktion\u00e4re bez\u00fcglich Transparenz, Buchf\u00fchrung und Revision Mindeststandards setzt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aktion\u00e4re b\u00f6rsenkotierter Gesellschaften die M\u00f6glichkeit haben, jederzeit aus ihren Anlagen auszusteigen, was vergleichbar ist mit dem K\u00fcndigungsrecht der Inhaber von Anlagefondsanteilen.</p><p>Es gibt also gute Gr\u00fcnde f\u00fcr und gegen eine Unterstellung der Investmentgesellschaften unter das AFG. Unter diesen Umst\u00e4nden ist es sicher angebracht, das Bestehen gewisser Regelungsl\u00fccken bei den kollektiven Anlageinstrumenten vertieft zu pr\u00fcfen. Es besteht kein Zweifel, dass dies ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichbehandlung vertraglicher und k\u00f6rperschaftlicher Formen der kollektiven Anlage w\u00e4re, die heute in der Schweiz nicht gegeben ist.</p><p>Diese Ungleichbehandlung ist zwar gewollt, jedoch keineswegs zwingend. Die Unterstellung von Investmentgesellschaften unter das AFG w\u00fcrde eine erhebliche Ausweitung des Geltungsbereiches des AFG darstellen, die noch vor wenigen Jahren vom Gesetzgeber abgelehnt wurde. Es besteht somit kein akuter Handlungsbedarf; daher ist von einem voreiligen Vorprellen abzusehen. Vielmehr sollte im Rahmen der n\u00e4chsten Revision des AFG dieser Themenbereich eingehend und umfassend angegangen werden.</p><p>Die Europ\u00e4ische Union wird voraussichtlich in den n\u00e4chsten Monaten eine tiefgreifende Revision der EG-Richtlinie 85/611 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren verabschieden. In diesem Zusammenhang wird auch die EBK dem Bundesrat eine Teilrevision des AFG vorschlagen. Im Rahmen dieser Revision k\u00f6nnte die Ausweitung des Geltungsbereiches des AFG auf alle Rechtsformen der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere auf die gesellschaftsrechtlichen, eingehend gepr\u00fcft werden. Gleichzeitig k\u00f6nnten auch die Unterstellung der als Sicav organisierten Anlagefonds (im Ausland sehr beliebte Investmentgesellschaften mit ver\u00e4nderlichem Kapital) sowie die Anlagestiftungen, deren Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit sich heute nicht mehr von derjenigen eines Anlagefonds unterscheidet, diskutiert werden.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1005696000000)\/","SubmittedBy":"Strahm Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1056067200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1712759982383)\/","SubmissionDate":"\/Date(993168000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4608,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}