{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013401,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013401,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3401","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Folgerecht im Urheberrechtsgesetz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei der zurzeit laufenden Revision des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 \u00fcber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) eine Regelung zu \u00fcbernehmen, mit der den Urhebern und Urheberinnen der bildenden Kunst ein Folgerecht (\"droit de suite\") am Original eines Kunstwerkes einger\u00e4umt wird.</p><p>Dabei soll das Folgerecht als unabtretbares und unver\u00e4usserliches Recht des Urhebers und der Urheberin so ausgestaltet werden, dass es ihnen bez\u00fcglich des Originals eines Werkes der bildenden Kunst einen Anspruch auf wirtschaftliche Beteiligung am Erl\u00f6s aus Weiterver\u00e4usserungen des betreffenden Werkes garantiert.</p>","ReasonText":"<p>1. Zurzeit wird eine Revision des seit dem 1. Juli 1993 geltenden URG vorbereitet, die in erster Linie dazu dient, die durch die Weltorganisation f\u00fcr geistiges Eigentum im Dezember 1996 ausgehandelten zwei Abkommen in das nationale Recht zu \u00fcbertragen. Gleichzeitig sind Anpassungen an Regelungen der Europ\u00e4ischen Union (EU) vorgesehen, soweit sie nicht bereits im schweizerischen URG enthalten sind.</p><p>2. Das geltende URG enth\u00e4lt keine Bestimmungen \u00fcber das Folgerecht. Auch in den beiden fr\u00fcheren Gesetzen aus den Jahren 1883 und 1922 war diesbez\u00fcglich nichts geregelt. Im Verlaufe der letzten Totalrevision, die 1992 abgeschlossen wurde, erfolgte ein Vorstoss f\u00fcr die Einf\u00fchrung des Folgerechtes, zu dem sich der Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. Juni 1989 positiv ausgesprochen hat. Die \u00dcbernahme eines entsprechenden Gesetzesartikels scheiterte allerdings in letzter Minute in den parlamentarischen Beratungen. Nicht zuletzt aufgrund der in der Zwischenzeit ge\u00e4nderten Situation in den europ\u00e4ischen Staaten ist es angezeigt, das Folgerecht nunmehr in das nationale Recht einzubauen.</p><p>3. Das Folgerecht verschafft den bildenden K\u00fcnstlern an der Wertsteigerung bei Weiterver\u00e4usserungen ihrer Originalwerke eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung. Als Originalwerke sollen Bilder (einschliesslich Fotografien), Gem\u00e4lde, Aquarelle, Zeichnungen, Collagen, Stiche, Lithographien usw. sowie Skulpturen, Plastiken und Installationen gelten. Auch Werke der angewandten Kunst wie z. B. Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte usw. sollen darunter fallen, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel\u00a02 URG erf\u00fcllen. Als verm\u00f6gensrechtliches Urheberrecht soll das Folgerecht f\u00fcr die gesamte Schutzdauer von zurzeit bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin G\u00fcltigkeit haben.</p><p>4. Der Grund f\u00fcr einen Folgerechtsanspruch liegt darin, dass die Haupteinnahmequelle der Urheber und Urheberinnen von Werken der bildenden Kunst in der Regel aus dem Verkaufserl\u00f6s ihrer Werke besteht. Mit anderen Worten erzielen sie, im Gegensatz etwa zu Komponisten oder Schriftstellern, nicht stetige Einnahmen aus einer fortgesetzten Verwertung ihrer Werke. Es ist also gerechtfertigt, ihnen eine wirtschaftliche Beteiligung im Rahmen eines angemessenen Anteils am Erfolg ihrer Werke zuzugestehen. Erstverk\u00e4ufe sowie Ver\u00e4usserungen zwischen Privatpersonen sollen vom Folgerecht ausgenommen bleiben. Generell ist ein System einzuf\u00fchren, das eine prozentuale Beteiligung der Berechtigten am Verkaufspreis und nicht am Mehrerl\u00f6s vorsieht, wobei die Folgerechtsverg\u00fctung grunds\u00e4tzlich vom Ver\u00e4usserer abzuf\u00fchren ist. Die Wahrnehmung des Folgerechtes soll (obligatorisch oder fakultativ) einer daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Verwertungsgesellschaft \u00fcbertragen werden.</p><p>5. In der EU ist im Juli 2001 die Richtlinie \u00fcber das Folgerecht von K\u00fcnstlern verabschiedet worden. Darin wird die Notwendigkeit eines f\u00fcr das ganze Gebiet der EU geltenden Folgerechtes betont; \u00fcberdies sind in der Direktive die von den Mitgliedstaaten einzuf\u00fchrenden Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Dauer des Urheberrechtsschutzes festgelegt.</p><p>6. Die von der Schweiz unterzeichnete und ratifizierte Berner \u00dcbereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris am 24. Juli 1971, sieht das Folgerecht ebenfalls vor. Es kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des Urhebers bzw. der Urheberin dieses Recht auch anerkennt. Es ist mithin wichtig, dass das Folgerecht auf internationaler Ebene m\u00f6glichst umfassend angewandt wird, sodass eine \u00dcbernahme des Folgerechtes in das schweizerische URG auch unter diesem Gesichtspunkt angezeigt ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Forderung, den Urheberrechtsschutz im Bereich der bildenden Kunst durch die Einf\u00fchrung des \"droit de suite\" (Folgerecht) auszubauen, ist nicht neu. Sie wurde mit dem Postulat Morf vom 23. M\u00e4rz 1989 in die Arbeiten zur Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes eingebracht. Der Bundesrat hat sich in seiner Botschaft vom 19. Juni 1989 mit diesem Vorstoss befasst, ohne aber einen entsprechenden Vorschlag in seinen Gesetzentwurf aufzunehmen.</p><p>In den parlamentarischen Beratungen hat der St\u00e4nderat einen Regelungsvorschlag seiner Kommission f\u00fcr die Anerkennung des Folgerechtes angenommen. Er lautete: \"Werden Originalwerke der bildenden Kunst unter Beteiligung eines Kunsth\u00e4ndlers oder Versteigerers durch Kauf oder Tausch weiterver\u00e4ussert, hat der Urheber gegen\u00fcber dem Ver\u00e4usserer Anspruch auf einen Anteil in der H\u00f6he von 5 Prozent des Ver\u00e4usserungserl\u00f6ses, sofern dieser mehr als 10 000 Franken betr\u00e4gt.\" Im Nationalrat ist diese Regelung jedoch abgelehnt worden und unter dem Einfluss des Kunsthandels hat sich seine Haltung schliesslich durchgesetzt.</p><p>Die Motion verlangt vom Bundesrat, auf den negativen Entscheid des Gesetzgebers zur\u00fcckzukommen. Er soll im Rahmen seines Auftrages, den Urheberrechtsschutz durch eine Teilrevision den neuen Kommunikationstechnologien anzupassen (Motion 97.3008), auch einen Regelungsvorschlag f\u00fcr das Folgerecht ausarbeiten. Die Teilrevision sollte an sich nicht mit Grundsatzfragen belastet werden, die bereits in der Totalrevision beantwortet worden sind. In der Begr\u00fcndung zur Motion wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einf\u00fchrung des Folgerechtes das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 \u00fcber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) n\u00e4her an den in der EU harmonisierten Urheberrechtsschutz  heranf\u00fchren w\u00fcrde. Dies ist ein neuer Gesichtspunkt, der anl\u00e4sslich der Totalrevision noch nicht ber\u00fccksichtigt werden musste.</p><p>In der Tat hat der Rat der Europ\u00e4ischen Union im Juli 2001 die Richtlinie \u00fcber das Folgerecht von K\u00fcnstlern angenommen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein solches Recht vorzusehen und bei der Ausgestaltung dieses Anspruches gewisse Leitlinien zu beachten. Dadurch soll ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes beim Handel mit zeitgen\u00f6ssischer Kunst sichergestellt werden. Es geht insbesondere um den Abbau von Standortvorteilen, die sich f\u00fcr den Kunsthandel in Mitgliedstaaten ohne Folgerecht gegen\u00fcber Mitgliedstaaten mit einem solchen Recht ergeben.</p><p>Gem\u00e4ss den ungew\u00f6hnlich langen Umsetzungsfristen der Richtlinie wird die angestrebte Harmonisierung des Folgerechtes in der EU jedoch erst in zehn Jahren voll zum Tragen kommen. Offenbar wird bef\u00fcrchtet, dass die Umsetzung der Richtlinie zu einer Verlagerung des Kunsthandels in Drittl\u00e4nder ohne Folgerecht f\u00fchren wird und vor allem die Vereinigten Staaten und die Schweiz davon profitieren werden.</p><p>Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die EU die langen Umsetzungsfristen nutzen wird, um Massnahmen zur Verhinderung einer Verlagerung des Kunsthandels in Drittl\u00e4nder zu treffen. Zu diesen Massnahmen geh\u00f6rt zum Beispiel der in die Richtlinie aufgenommene Gegenrechtsvorbehalt. Danach sind Staatsangeh\u00f6rige aus Drittl\u00e4ndern in der EU nur insofern anspruchsberechtigt, als das Herkunftsland des Anspruchstellers f\u00fcr die bildenden K\u00fcnstler aus der EU ebenfalls ein Folgerecht vorsieht. Die EU wird sich auch f\u00fcr eine Anerkennung des Folgerechtes auf internationaler Ebene einsetzen und darauf hinwirken, dass die Berner \u00dcbereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst dieses Recht nicht mehr bloss fakultativ, sondern zwingend vorsieht. Schliesslich wird die EU die Aufnahme von bilateralen Verhandlungen mit Drittl\u00e4ndern \u00fcber die Einf\u00fchrung des Folgerechtes in Betracht ziehen. Daf\u00fcr k\u00e4me  u. a. die Schweiz infrage, weil sie durch die Umsetzung der Richtlinie zu einem besonders attraktiven Standort f\u00fcr den europ\u00e4ischen Kunsthandel werden d\u00fcrfte.</p><p>Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint es gerechtfertigt, die Frage nach der Einf\u00fchrung eines Folgerechtes und der damit verbundenen Implikationen nochmals sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Dabei sollten jedoch s\u00e4mtliche Optionen offen bleiben, damit der aussenpolitische Spielraum des Bundesrates nicht von vorneherein eingeschr\u00e4nkt wird. Das priorit\u00e4re Ziel der Teilrevision des URG bleibt indessen die Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die Bed\u00fcrfnisse der Informationsgesellschaft und die damit verbundene Ratifikation der so genannten Internet-Abkommen von 1996 der Weltorganisation f\u00fcr geistiges Eigentum.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(999648000000)\/","SubmittedBy":"Aeppli Regine","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1190592000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2831","Category":null,"Modified":"\/Date(1750816518743)\/","SubmissionDate":"\/Date(993168000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4608,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Kultur"}}