{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013555,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013555,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3555","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"T\u00f6dliche Ausschaffungsmethoden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Tod des algerischen Staatsangeh\u00f6rigen Hamid Bakiri w\u00e4hrend der Ausschaffungshaft im Kanton Graub\u00fcnden wirft erneut einen Schatten auf die schweizerische Praxis von zwangsweisen Ausschaffungen. Bereits im Mai dieses Jahres war ein nigerianischer Staatsangeh\u00f6riger, Samson Chukwu, beim Vollzug der Wegweisung umgekommen. Beide hatten sich vorher verzweifelt gegen die Ausschaffung gewehrt, weshalb sie auf dem so genannten Level 4 h\u00e4tten ausgeschafft werden sollen. Sie wurden geknebelt und gefesselt. Auf dem Flughafen Bern-Belp werden - ohne dass es jemand sieht und ohne dass die \u00d6ffentlichkeit davon erf\u00e4hrt - Ausschaffungen mit der Chartergesellschaft Sky Work AG durchgef\u00fchrt. Dabei werden Helme, G\u00fcrtel und Zwangsjacken verwendet. Der Direktor des Bundesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge will auf solche Ausschaffungsmethoden nicht verzichten und weist auf 25 F\u00e4lle von \"renitenten\" Personen hin, die bis Ende Oktober 2001 auf dieselbe Weise ausgeschafft werden sollen. Der Tod der beiden genannten Personen wirft eine Reihe von Fragen auf, die ich dem Bundesrat stellen m\u00f6chte:</p><p>1. Die Projektgruppe Passagier 2 wird der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren anl\u00e4sslich ihrer Herbstversammlung einen Zwischenbericht vorlegen. Wird dieser Bericht dem Umstand Rechnung tragen, dass die meisten Personen, die zwangsweise ausgeschafft werden sollen, Angst vor der Ausschaffung haben und dass diese Angst mit einem prek\u00e4ren physischen und psychischen Gesundheitszustand einhergeht?</p><p>2. Hat der Bundesrat bereits untersucht, aus welchen Gr\u00fcnden sich diese Personen derart vehement gegen ihre Wegweisung wehren - z. B. Deserteure, Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgr\u00fcnden oder Personen, die nicht unmittelbar durch staatliche Organe verfolgt oder bedroht werden, sondern aus B\u00fcrgerkriegsregionen stammen, deren Fluchtgr\u00fcnde aber nicht als Asylgr\u00fcnde anerkannt werden?</p><p>3. Ist er auch der Auffassung, dass die Schwierigkeiten des zwangsweisen Vollzuges gemeinsam mit der Person, die sich mit H\u00e4nden und F\u00fcssen gegen die zwangsweise Ausschaffung wehrt, gepr\u00fcft werden sollten?</p><p>4. Ist er angesichts der beiden Todesf\u00e4lle in diesem Jahr bereit, auf Zwangsmittel zu verzichten, die \u00fcber Level 2 hinausgehen?</p><p>5. Ist er bereit, allf\u00e4llige Konsequenzen von Ausschaffungen auf den Levels 3 und 4, deren Durchf\u00fchrung den Kantonen \u00fcbertragen ist, zu tragen?</p><p>6. Welche Fluggesellschaften haben einen Auftrag im Rahmen von \"swissREPAT\" erhalten? F\u00fcr welche Destinationen? Wie hoch ist der Betrag, den der Bund daf\u00fcr budgetiert? Wie hoch ist der Anteil solcher Auftr\u00e4ge am Umsatz der betreffenden Fluggesellschaften in Prozent?</p><p>7. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass ein unabh\u00e4ngiges \u00c4rzteteam das Projekt swissREPAT begleiten sollte, damit nicht nur die technische Seite der Ausschaffungen, sondern auch deren Zumutbarkeit in medizinischer Hinsicht (physischer und psychischer Gesundheitszustand) sichergestellt ist?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat sieht sich vorab veranlasst, verschiedene in der Interpellation gemachten Angaben zum Fall Hamid Bakiri zu berichtigen.</p><p>Der in der Nacht auf den 20. September 2001 in der Ausschaffungshaft durch Suizid verstorbene Algerier Hamid Bakiri durchlief in der Schweiz bereits zwischen 1993 und 1994 erfolglos ein Asylverfahren. Auf sein zweites Asylgesuch vom 27. Februar 2001 trat das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) nicht ein und verf\u00fcgte die sofortige Wegweisung. Der Entscheid blieb unangefochten und erwuchs am 30. April 2001 in Rechtskraft. Hamid Bakiri kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Fremdenpolizei des Kantons Graub\u00fcnden f\u00fchrte deshalb am 9. April 2001 mit ihm ein Gespr\u00e4ch \u00fcber die R\u00fcckreisevorbereitungen, worin er zu verstehen gegeben hat, dass er die Schweiz nicht freiwillig verlassen werde. In der Folge musste der zwangsweise Vollzug der Wegweisung f\u00fcr den 16. Juli 2001 geplant werden, wof\u00fcr Hamid Bakiri drei Tage zuvor, am 13. Juli 2001, in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Die Repatriierung von Genf nach Algier h\u00e4tte in Begleitung zweier B\u00fcndner Kantonspolizisten erfolgen sollen (Level 2). Hamid Bakiris Widerstand gegen das Besteigen des Flugzeuges veranlasste aber den Flugkapit\u00e4n, dessen Bef\u00f6rderung zu verweigern. Einige Tage nach der R\u00fcckkehr in den Kanton Graub\u00fcnden erkl\u00e4rte sich Hamid Bakiri bereit, selbstst\u00e4ndig nach Algerien zur\u00fcckzukehren. Er w\u00fcnschte, anstelle von Algier nach Constantine und ohne polizeiliche Begleitung fliegen zu d\u00fcrfen. Beiden Anliegen trugen die B\u00fcndner Beh\u00f6rden Rechnung. Zu deren \u00dcberraschung weigerte sich Hamid Bakiri aber am 15. August 2001 erneut, den R\u00fcckflug anzutreten. Zwei Wochen sp\u00e4ter erkl\u00e4rte er abermals, er w\u00fcnsche ohne Polizeibegleitung nach Constantine fliegen zu d\u00fcrfen, was ihm wiederum gew\u00e4hrt wurde. Am Vortag der geplanten Repatriierung verlangten die Flughafenbeh\u00f6rden von Lyon (F), Hamid Bakiri sei zumindest im Transit von Lyon von Polizisten aus der Schweiz zu \u00fcberwachen. Sie begr\u00fcndeten dies mit dem Umstand, dass der erste Versuch einer selbstst\u00e4ndigen R\u00fcckkehr gescheitert sei. Um sowohl den Anliegen von Hamid Bakiri als auch den der Flughafenbeh\u00f6rden von Lyon Rechnung zu tragen, sahen daher die B\u00fcndner Beh\u00f6rden vor, f\u00fcr die passive \u00dcberwachung des zu Repatriierenden im Transitbereich von Lyon zwei Polizisten nach Lyon zu entsenden. In der Nacht vor dem R\u00fcckflug nahm sich Hamid Bakiri das Leben.</p><p>Die B\u00fcndner Fremdenpolizei ist den Anliegen von Hamid Bakiri trotz dessen unkooperativen Verhaltens mehrfach und so weit wie m\u00f6glich entgegengekommen. Insbesondere wurde ihm trotz einer ersten gescheiterten Repatriierung zweimal die M\u00f6glichkeit geboten, selbstst\u00e4ndig nach Algerien zur\u00fcckzukehren. Aufgrund der Aktenlage kann festgestellt werden, dass gem\u00e4ss den vorliegenden Informationen weder Hamid Bakiri noch der Anfang Mai 2001 w\u00e4hrend eines R\u00fcckf\u00fchrungsversuches verstorbene Nigerianer Samson Chukwu zu irgendeinem Zeitpunkt geknebelt worden waren.</p><p>1. Der Adressat des Zwischenberichtes der Projektgruppe Passagier 2 ist die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren. Sie hat diesen Bericht Anfang November 2001 anl\u00e4sslich ihrer Herbstversammlung beraten. Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass die Projektgruppe Passagier 2 den zwangsweisen Wegweisungsvollzug umfassend analysiert und dabei auch die Situation der betroffenen Personen ber\u00fccksichtigt hat.</p><p>2. Die Frage erweckt den Eindruck, die zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden w\u00fcrden Wegweisungsverf\u00fcgungen von Personen vollziehen, die bei einer R\u00fcckkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat gef\u00e4hrdet sind. Dies trifft nicht zu. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden pr\u00fcfen in jedem Fall von Amtes wegen nicht nur die geltend gemachten Asylgr\u00fcnde, sondern auch die Zul\u00e4ssigkeit, die Zumutbarkeit und die technische Durchf\u00fchrbarkeit einer allf\u00e4lligen Wegweisung. So wurde w\u00e4hrend der verschiedenen Balkankriege in den vergangenen Jahren eine grosse Zahl von Asylsuchenden aus dem ehemaligen Jugoslawien vorl\u00e4ufig aufgenommen, wenn sie mindestens glaubhaft machen konnten, dass sie den Milit\u00e4rdienst verweigert oder einem milit\u00e4rischen Aufgebot keine Folge geleistet hatten bzw. aus einer Armee desertiert waren. Vorl\u00e4ufig aufgenommen werden regelm\u00e4ssig auch Personen aus Krisengebieten wie z. B. aus Kosovo oder Somalia. Mithin gew\u00e4hrleistet die langj\u00e4hrige und konstante Praxis der Schweizer Asylbeh\u00f6rden, dass Personen durch eine vorl\u00e4ufige Aufnahme in der Schweiz Schutz finden, auch wenn sie die Fl\u00fcchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel\u00a03 des Asylgesetzes nicht erf\u00fcllen.</p><p>Wie der Bundesrat aber schon in seinen Antworten auf eine dringliche Einfache Anfrage Heberlein (01.1025, Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge. Praxis\u00e4nderung) sowie eine Interpellation Heberlein (01.3352, Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge. Abkl\u00e4rungen zur Schutztheorie) ausgef\u00fchrt hat, \u00fcberpr\u00fcft das BFF derzeit eine allf\u00e4llige Praxis\u00e4nderung bez\u00fcglich der Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung als Asylgrund. Damit w\u00fcrden glaubhaft gemachte ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel\u00a03 Asylgesetz auch dann zur Anerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft f\u00fchren, wenn die Verfolgung nicht von einem Staatswesen ausginge. Betroffene Personen w\u00fcrden mithin nicht vorl\u00e4ufig aufgenommen, sondern als Fl\u00fcchtlinge anerkannt. Die Ergebnisse der Abkl\u00e4rungen des BFF werden in die Botschaft zur laufenden Asylgesetzrevision aufgenommen.</p><p>Ungeachtet eines allf\u00e4lligen Praxiswechsels darf aber nicht dar\u00fcber hinweggesehen werden, dass sich nie ausnahmslos alle von Weg- oder Ausweisungsentscheiden betroffenen Personen mit diesen werden abfinden k\u00f6nnen. Einige werden sich dem Wegweisungsvollzug auch in Zukunft widersetzen. Will die Schweiz eine konsequente und glaubw\u00fcrdige Asyl- und Ausl\u00e4nderpolitik betreiben, werden daher auch k\u00fcnftig zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrungen notwendig bleiben.</p><p>3. Asyl suchenden Personen wird schon w\u00e4hrend des Asylverfahrens erkl\u00e4rt, dass sie im Falle eines negativen Entscheides und der Anordnung des Wegweisungsvollzuges die Schweiz verlassen m\u00fcssen. Sie werden zudem darauf aufmerksam gemacht, dass eine Wegweisung n\u00f6tigenfalls auch zwangsweise vollzogen werden kann. Dasselbe wird auch in der Wegweisungsverf\u00fcgung entsprechend unmissverst\u00e4ndlich ausgef\u00fchrt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG). Dieser wird zus\u00e4tzlich ein mehrsprachig abgefasstes Merkblatt \u00fcber das Angebot der R\u00fcckkehrberatung und eine allf\u00e4llige individuelle finanzielle R\u00fcckkehrhilfe beigelegt. Damit kann gegebenenfalls die Wiedereingliederung oder eine medizinische Betreuung im Heimatstaat unterst\u00fctzt werden. Finanziert wird die individuelle oder medizinische R\u00fcckkehrhilfe durch den Bund (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG).</p><p>Ist ein Asyl- und Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen und hat die betroffene Person die Schweiz noch nicht verlassen, laden die zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden die betroffene Person von sich aus zu einer R\u00fcckkehrberatung ein. Dies war auch bei Hamid Bakiri der Fall. In diesem Gespr\u00e4ch werden die Betroffenen erneut auf ihre Pflicht zur Ausreise sowie auf allf\u00e4llige Konsequenzen bei deren Nichtbeachtung hingewiesen.</p><p>Rechtskr\u00e4ftig weg- oder ausgewiesene Personen werden demnach schon heute \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer zwangsweisen R\u00fcckf\u00fchrung informiert. Ohne der Arbeit der Projektgruppe Passagier 2 vorzugreifen, teilt der Bundesrat aber die Ansicht der Interpellantin, wonach Personen in Ausschaffungshaft - soweit m\u00f6glich und sinnvoll - \u00fcber den geplanten Ablauf einer bevorstehenden zwangsweisen R\u00fcckf\u00fchrung orientiert werden sollten. Er geht dabei davon aus, dass es Menschen in der Regel leichter f\u00e4llt, sich auf eine besondere Situation einzustellen, wenn sie \u00fcber diese orientiert worden sind.</p><p>4./5. Gem\u00e4ss der gesetzlichen Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen sind letztere f\u00fcr den Vollzug von Weg- und Ausweisungen zust\u00e4ndig (Art. 46 Abs. 1 AsylG und Art. 14 Anag). Zudem liegt die Polizeihoheit bei den Kantonen. Die Aufgabe des Bundes beschr\u00e4nkt sich auf die Unterst\u00fctzung bei der Identifikation weggewiesener Personen, bei der Papierbeschaffung, der Organisation von Sonderfl\u00fcgen sowie bei der zentralen Beschaffung von Flugtickets und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausreise auf dem Luftweg (vgl. Art. 22a Anag). Der Bund ist aber, ungeachtet der kantonalen Kompetenz, auf diesem Gebiet sehr an einem rechtlich korrekten und humanen Vollzug von Wegweisungen auf dem Luftweg interessiert. Er engagiert sich deshalb durch den Einsatz von Fachpersonen in der parit\u00e4tischen Arbeitsgruppe Wegweisungsvollzug sowie der Projektgruppe Passagier 2.</p><p>Als Level 3 bezeichnete die Swissair R\u00fcckf\u00fchrungen in einer Linienmaschine, d. h. zusammen mit anderen Passagieren, wenn die zu repatriierende Person zur Sicherstellung des Vollzuges und der Gew\u00e4hrleistung von Sicherheit und Ordnung an Bord schwer gefesselt und von bis zu f\u00fcnf Polizisten begleitet werden musste. Gem\u00e4ss der Auskunft der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der beiden Flughafenkantone Genf und Z\u00fcrich wurde zuletzt im November 2000 eine Wegweisung auf diese Weise vollzogen. Seither verzichten die Kantone aus verschiedenen Gr\u00fcnden auf diese Art von Repatriierungen. Schwer renitente Personen werden seither ausschliesslich mit Sonderfl\u00fcgen (Level 4) bef\u00f6rdert. Den h\u00f6heren Kosten stehen bedeutende Vorteile - insbesondere auch hinsichtlich der Gew\u00e4hrleistung der Flugsicherheit - gegen\u00fcber. So sind an Bord von Chartermaschinen potenzielle Konflikte mit anderen Passagieren ausgeschlossen. Dies erleichtert die Aufgabe der Polizeibegleiter, und es m\u00fcssen weniger weit gehende Zwangsmittel eingesetzt werden. Der Eingriff in die pers\u00f6nliche Freiheit der Betroffenen f\u00e4llt damit weniger stark aus.</p><p>Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die polizeiliche Praxis bei zwangsweisen R\u00fcckf\u00fchrungen weiter entwickelt wurde, R\u00fcckf\u00fchrungen auf Level 3 faktisch durch Sonderfl\u00fcge (Level 4) ersetzt wurden und im Projekt Passagier 2 eine Professionalisierung der Polizeibegleitung angestrebt wird. Zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrungen auf dem Luftweg sind deshalb f\u00fcr eine glaubw\u00fcrdige Asyl- und Ausl\u00e4nderpolitik nicht nur weiterhin notwendig, sondern auch vertretbar.</p><p>6. SwissREPAT ist eine neue Organisationseinheit des BFF am Flughafen Z\u00fcrich-Kloten, welche f\u00fcr die Kantone zentralisierte Dienstleistungen im Rahmen der Vollzugsunterst\u00fctzung (vgl. Art. 22a Anag) erbringt. Diese Einheit arbeitet mit der Bundesreisezentrale des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten sowie der Flughafenpolizei des Kantons Z\u00fcrich zusammen. Sie unterst\u00fctzt die Kantone in verschiedener Hinsicht beim Wegweisungsvollzug auf dem Luftweg. Zu den wichtigsten Aufgaben geh\u00f6ren die Evaluation der g\u00fcnstigsten Reiserouten sowie die Buchung und das Ausstellen von Flugtickets. Es wurden hierf\u00fcr keine speziellen Vertr\u00e4ge mit einzelnen Fluggesellschaften abgeschlossen. Dasselbe gilt f\u00fcr die so genannten Sonderfl\u00fcge. Einzig in der 3. Phase des R\u00fcckkehrprogrammes Kosovo wurde w\u00e4hrend eines begrenzten Zeitraumes in Linienmaschinen ein Sitzplatzkontingent vorreserviert. </p><p>Seit Anfang 2000 (Stand 30. September 2001) wurden insgesamt 70 Personen mit 34 Sonderfl\u00fcgen repatriiert. Die Kosten pro Person und R\u00fcckf\u00fchrung belaufen sich auf durchschnittlich knapp 26 000 Franken. Die Destinationen lagen bisher vorab in Afrika, aber auch im Nahen Osten sowie in verschiedenen Staaten der GUS. </p><p>7. Die Mitarbeitenden von swissREPAT sind nicht mit der \u00e4rztlichen Betreuung von Personen betraut. Bedarf eine zu repatriierende Person w\u00e4hrend des Fluges medizinischer Betreuung, so wird diese durch eine medizinische Fachperson gew\u00e4hrleistet.</p><p>Die Projektgruppe Passagier 2 konsultierte im Laufe ihrer Arbeiten die Zentrale Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften. Die Ergebnisse dieser Aussprachen liegen noch nicht vor, werden jedoch in den Schlussbericht der Projektgruppe einfliessen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1006300800000)\/","SubmittedBy":"Garbani Val\u00e9rie","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1065139200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1712755471090)\/","SubmissionDate":"\/Date(1002153600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4609,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}