{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013650,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013650,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3650","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Anrechnung der Bundesmittel im Aktienkapital der New Crossair","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit den Investoren der neuen Crossair nach L\u00f6sungen zu suchen, wie der Bund f\u00fcr seine Leistungen f\u00fcr die Weiterf\u00fchrung des Flugbetriebes in der H\u00f6he von 1,450 Milliarden Franken im Rahmen der neuen Crossair abgegolten werden kann (Genussscheine, Optionen, Verzicht auf Bezugsrechte durch die \u00fcbrigen Aktion\u00e4re usw.).</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat sich im Oktober 2001 eingehend mit der vom Postulanten aufgeworfenen Idee auseinandergesetzt. Die damaligen Analysen haben zu folgenden Ergebnissen gef\u00fchrt:</p><p>Im Prinzip besteht die M\u00f6glichkeit der Vergabe von \"Optionen\" durch eine Aktiengesellschaft nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen. Das h\u00e4tte vorausgesetzt, dass der Berechtigte (in concreto der Bund) vorerst Anleihensobligation\u00e4r der Gesellschaft geworden w\u00e4re, also Gl\u00e4ubiger der neuen Fluggesellschaft Crossair, mit Anspruch auf Verzinsung und R\u00fcckzahlung des von ihm zur Verf\u00fcgung gestellten (Fremd-)Kapitals.</p><p>Bei der Wandelobligation hat der Gl\u00e4ubiger das Recht, seine Gl\u00e4ubigerstellung gegen diejenige eines Aktion\u00e4rs oder Partizipanten einzutauschen.</p><p>Bei der Optionsanleihe kann er zus\u00e4tzlich zu seiner Stellung als Obligation\u00e4r Beteiligungsrechte erwerben, deshalb wird dieses \"Bezugsrecht\" meist in einem selbstst\u00e4ndigen \"Optionsschein\" verbrieft.</p><p>Die neue Fluggesellschaft ben\u00f6tigte Eigenkapital (neues Aktienkapital) und nicht Fremdkapital, das sie zus\u00e4tzlich belastet h\u00e4tte. Eine solche Form der Kapitalisierung konnte deshalb nicht infrage kommen und h\u00e4tte niemandem gedient.</p><p>Ebenso d\u00fcrfte es rechtlich ausgeschlossen gewesen sein, das Aktienkapital der Crossair um 1 Milliarde Franken zu erh\u00f6hen, um damit die Aufrechterhaltung eines reduzierten Flugplans der Swissair bis Ende des Winterflugplans zu finanzieren. Das h\u00e4tte zu einem monatlichen Liquidit\u00e4tsabfluss bei der neuen Crossair von rund 200 Millionen Franken gef\u00fchrt. Innerhalb von f\u00fcnf Monaten (November 2001 bis M\u00e4rz 2002) w\u00e4re der Gegenwert des Aktienkapitals um 1 Milliarde Franken reduziert worden. Diese Verw\u00e4sserung des Aktienkapitals zulasten der \u00fcbrigen Investoren der Crossair h\u00e4tte vom Verwaltungsrat der Crossair in keinem Falle akzeptiert werden k\u00f6nnen, weil erstens innert k\u00fcrzester Zeit eine Sanierung der Crossair n\u00f6tig geworden w\u00e4re und weil zweitens unter diesen Bedingungen wohl auch kein privater Investor zu finden gewesen w\u00e4re. Eine solche L\u00f6sung h\u00e4tte zudem die Gefahr eines Zugriffes der alten Swissair-Gl\u00e4ubiger auf die neue Crossair wesentlich erh\u00f6ht und zu erheblichen konkursrechtlichen Problemen gef\u00fchrt.</p><p>Bezugsrechte wiederum setzen voraus, dass der Berechtigte bereits Aktion\u00e4r ist. Jeder Aktion\u00e4r hat nach Artikel\u00a0652b OR bei einer Kapitalerh\u00f6hung Anspruch \"auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht\". Eine Privilegierung gewisser Aktion\u00e4rsgruppen hingegen ist nicht zul\u00e4ssig, also h\u00e4tte das gew\u00fcnschte Ziel auch so nicht realisiert werden k\u00f6nnen. Hingegen h\u00e4tten dem Bund f\u00fcr seine \"Leistungen\" beim Aufbau der neuen Gesellschaft (n\u00e4mlich der \u00dcbernahme der Betriebskosten der Swissair f\u00fcr eine bestimmte Zeit zwecks geordneter \u00dcbertragung auf die neue Crossair) Genussscheine abgegeben werden k\u00f6nnen. Diese haben keinen Nennwert und werden zugunsten von Personen herausgegeben, \"die mit der Gesellschaft durch fr\u00fchere Kapitalbeteiligung oder als Aktion\u00e4r, Gl\u00e4ubiger, Arbeitnehmer oder in \u00e4hnlicher Weise verbunden sind\" (Art. 657 OR). Durch die Genussscheine k\u00f6nnen den Berechtigten nur Anspr\u00fcche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden. Eine solche Vorzugsbehandlung des Bundes als Dank f\u00fcr seine Rettungsbem\u00fchungen bei der Transformation h\u00e4tte allerdings die privaten Investoren von einem Engagement abgehalten. Deshalb w\u00e4re auch eine solche L\u00f6sung letztlich untauglich gewesen, auch wenn man diese Privilegierung zeitlich beschr\u00e4nkt h\u00e4tte.</p><p>Es bleibt schliesslich die in Literatur und Praxis diskutierte M\u00f6glichkeit der Schaffung von so genannten \"nackten\" oder \"einfachen\" Optionen (d. h. solche, die nicht mit einer Anleihe verbunden sind) im Rahmen von bedingten Kapitalerh\u00f6hungen. Statt den Gl\u00e4ubigern von Anleihens- oder \u00e4hnlichen Obligationen normale Optionen auf den Bezug neuer Aktien zu geben, soll es nach einer (allerdings umstrittenen) Auffassung auch m\u00f6glich sein, im Rahmen einer bedingten Kapitalerh\u00f6hung solche Bezugsrechte auch Dritten abzugeben. Dies ist allerdings nur m\u00f6glich, wenn die so ausgegebenen Optionen zun\u00e4chst den Aktion\u00e4ren angeboten werden.</p><p>Sollte die neue Crossair Gewinn bringend sein, werden die bisherigen Aktion\u00e4re auf die Bezugsrechte wohl kaum verzichten. Auch dieses Instrument ist deshalb nicht geeignet, um den Bund f\u00fcr seine \"Vorleistungen\" im Rahmen der Swissair-Transformation zu \"entsch\u00e4digen\".</p><p>Fazit: Es ist f\u00fcr den Bund - rechtlich gesehen - ausserordentlich schwierig, wenn nicht gar unm\u00f6glich, sich die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Winterflugplans der Swissair gew\u00e4hrten Darlehen an das Aktienkapital der neuen Gesellschaft anrechnen zu lassen.</p><p>Der Postulant hat bei der Pr\u00e4sentation seines Vorstosses vor der Finanzkommission des Nationalrates darauf hingewiesen, dass sein Antrag in erster Linie im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Kapitalerh\u00f6hung und ein damit zusammenh\u00e4ngendes Verhandlungsmandat des Bundesrates zu sehen ist.</p><p>In dieser Beziehung muss daran erinnert werden, dass der Bundesrat nicht beabsichtigt, sich \u00fcber die bereits getroffenen Beschl\u00fcsse hinaus an weiteren Kapitalerh\u00f6hungen der neuen Gesellschaft zu beteiligen. Er will im Gegenteil den Anteil des Bundes verringern und ihn schliesslich ganz abstossen, sobald die finanzielle Verfassung der neuen Gesellschaft und die Marktverh\u00e4ltnisse es erlauben.</p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposal":6,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1014768000000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1016755200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1712742554293)\/","SubmissionDate":"\/Date(1005696000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4610,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}