{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013673,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013673,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3673","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Nach der Swissair-Krise. \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Nach den Erfahrungen im Zusammenhang mit der Krise des gesamten Swissair-Konzerns wird der Bundesrat eingeladen zu pr\u00fcfen, ob es nicht sinnvoll w\u00e4re, die Bestimmungen des Bundesgesetzes \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs, welche die Nachlassstundung von Unternehmen oder Konzernen regeln, so zu \u00e4ndern, dass diese ihre T\u00e4tigkeiten nach dem Modell von \"Chapter 11\" der Rechtsordnung der USA w\u00e4hrend der Nachlassstundung besser aus\u00fcben k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>Aus der Krise der schweizerischen Luftfahrt, des Swissair-Konzerns, ja unserer Volkswirtschaft lassen sich verschiedene Lehren ziehen. Eine davon betrifft sicher die rechtlichen Bedingungen, unter denen ein Unternehmen oder ein Konzern von dem Augenblick an arbeiten muss, in dem es oder er die Nachlassstundung beantragt hat.</p><p>Die Gefahren einer unverz\u00fcglichen Blockierung sind riesig und verschlimmern die bereits bestehenden Sch\u00e4den und ihre Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft stark. Dies gilt namentlich f\u00fcr Konzerne, die aus zahlreichen Unternehmen bestehen, deren finanzielle Situation sehr unterschiedlich und deren interne Finanzstr\u00f6me sehr komplex sein k\u00f6nnen. Die Folgen davon haben wir im Fall der SAir Group feststellen k\u00f6nnen. Sie h\u00e4tten ohne die massive Finanzspritze des Bundes noch weit schlimmer ausfallen k\u00f6nnen.</p><p>Es gibt Rechtsordnungen, die vorteilhafter sind. Dazu geh\u00f6rt die US-amerikanische. Dank ihrem \"Chapter 11\" konnten zahlreiche Fluggesellschaften ihre immer wiederkehrende Krisen \u00fcberleben. Es ist deshalb angezeigt, die beiden Systeme zu vergleichen und zu pr\u00fcfen, ob eine \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs sinnvoll ist, die darauf abzielt, diese Art von Krisen in Zukunft besser bew\u00e4ltigen zu k\u00f6nnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im Zusammenhang mit der Swissair-Krise wurde an unserem Insolvenzrecht wiederholt Kritik laut. Vermisst werden Sonderregeln f\u00fcr Grossinsolvenzen sowie ein eigentliches Sanierungsverfahren. Insbesondere sei bei Insolvenzen von Konzernen die so genannte konsolidierte Betrachtungsweise einzuf\u00fchren (\"konsolidiertes Konkursrecht\"). Diese Kritikpunkte sind auch Gegenstand der vorliegenden Motion sowie einer Motion Strahm 01.3715. Beide Motionen sind daher gleich zu beantworten, wobei eine gewisse Ausf\u00fchrlichkeit angesichts der gestellten Kernfragen nicht zu vermeiden ist.</p><p>1. Sonderregeln f\u00fcr Grossinsolvenzen</p><p>Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jeden Insolvenzfall, ungeachtet, ob ein privater Haushalt oder ein Grosskonzern betroffen ist. Das will jedoch nicht heissen, dass jede Insolvenz unbesehen von Art und Umfang immer nach gleichen Regeln abgewickelt wird. Vielmehr trifft das SchKG in vielerlei Hinsicht wesentliche Unterscheidungen und stellt verschiedene Verfahren zur Verf\u00fcgung. Zu denken ist etwa an das Nachlassverfahren (Art. 293ff. SchKG), das auf Unternehmen zugeschnitten ist, sowie an die einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Art. 333ff.), die der Sanierung von Privatpersonen dient.</p><p>Dar\u00fcber hinaus kennt unser Recht zahlreiche Sonderregeln f\u00fcr mutmassliche Grossinsolvenzen. Zu nennen sind die Versicherungsgesetzgebung (Versicherungsaufsichtsgesetz, SR 961.01; Kautionsgesetz, SR 961.02; Sicherstellungsgesetz, SR 961.03), die Bankengesetzgebung (Sonderbestimmungen zur Bankeninsolvenz im Bankengesetz, SR 952.0) sowie das Bundesgesetz \u00fcber die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere K\u00f6rperschaften des kantonalen \u00f6ffentlichen Rechtes (SR 282.11). Verschiedene dieser Gesetze werden zurzeit \u00fcberpr\u00fcft und befinden sich in Revision (vgl. z. B. den Bericht vom Oktober 2000 der vom Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement eingesetzten Expertenkommission \u00fcber Bankensanierung, Bankenliquidation und Einlegerschutz).</p><p>2. Zum Fehlen eines Sanierungsverfahrens</p><p>Im Verlaufe der umfassenden Revision des SchKG von 1994 (das revidierte Recht ist erst seit dem 1. Januar 1997 in Kraft) wurde das Sanierungsrecht zum zentralen Thema. Eine besondere Expertengruppe hatte den Auftrag, das Nachlassverfahren (Art. 293ff. SchKG) besser auf das Ziel Unternehmenssanierung auszurichten. Die Expertengruppe arbeitete rechtsvergleichend und orientierte sich an den neueren Insolvenzordnungen. Analysiert wurden die deutsche Insolvenzordnung, das franz\u00f6sische Sanierungsverfahren sowie der US Bankrupcy Code (dessen so genanntes Chapter Eleven-Verfahren). Die Kernpunkte einer modernen Insolvenzordnung wurden herausgearbeitet und - soweit notwendig und im Einklang mit dem materiellen Recht - in unser Nachlassverfahren eingebaut. Dieses entspricht daher den wesentlichen Anforderungen an ein modernes Sanierungsverfahren, so dass die Anliegen der Motion auch insofern bereits erf\u00fcllt sind.</p><p>Zu denken ist an folgende Punkte:</p><p>- Die Nachlassstundung greift sehr rasch. Sie kann - \u00e4hnlich einer superprovisorischen Massnahme des Zivilprozessrechtes - auf entsprechendes Gesuch sofort, d. h. ohne vorg\u00e4ngige Anh\u00f6rung der Gl\u00e4ubiger oder anderer Interessierter, zumindest provisorisch bewilligt werden. Dem betroffenen Unternehmen kann dadurch von einem Tag auf den anderen Schutz vor der Betreibung und dem Konkurs gew\u00e4hrt werden.</p><p>- Das Verfahren kann sogar von Amtes wegen eingeleitet werden, wenn es das \u00f6ffentliche Interesse verlangt (Erhaltung von Arbeitspl\u00e4tzen verbundener Unternehmen und von Steuerkraft).</p><p>- Das Nachlassvertragsrecht trennt die Person des Unternehmers vom Unternehmen: F\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Stundung ist die objektive Sanierungschance des Unternehmens entscheidend, nicht mehr - wie noch nach altem Recht - die subjektive Nachlassw\u00fcrdigkeit der Personen, die gewirtschaftet haben.</p><p>- Die Nachlassstundung gew\u00e4hrt ausreichend Zeit (m\u00f6gliche Dauer bis zu 12 Monaten, in komplexen F\u00e4llen sogar bis zu 24 Monaten).</p><p>- Das Verfahren erleichtert die Mittelbeschaffung und Refinanzierung: W\u00e4hrend der Stundung eingegangene Verpflichtungen sind im Falle des Scheiterns der Sanierung (d. h. im Konkurs oder bei Abschluss eines Liquidationsvergleiches) so genannte Masseverbindlichkeiten, die an allererster Stelle befriedigt werden (noch vor den privilegierten Forderungen).</p><p>- Das revidierte Recht verwirklicht ein flexibles und differenziertes Statut des Sachwalters: Dessen Aufgaben und Kompetenzen k\u00f6nnen vom Nachlassgericht auf die Bed\u00fcrfnisse des Einzelfalles zugeschnitten werden.</p><p>- Das Nachlassverfahren sch\u00fctzt die Restsubstanz des Unternehmens durch Beschr\u00e4nkung der Verrechnung, Aufhebung des Zinsenlaufes und durch gewisse Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen \u00fcber das Anlageverm\u00f6gen.</p><p>- Das Verfahren gew\u00e4hrt eine hohe Flexibilit\u00e4t in Bezug auf das Verfahrensziel (Sanierung oder geordnete Liquidation). Beides kann - wie auch der Fall Swissair zeigt - miteinander kombiniert werden.</p><p>Die Nachlassstundung f\u00fchrt also keineswegs zu einer Totalblockade der Aktiven wie der Konkurs. Vielmehr bleibt das Unternehmen in der Fortf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich frei (so genannte Eigenverwaltung); auch Zahlungen sind - weil mit dem ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang verbunden - m\u00f6glich. Trotzdem kommt es in der Praxis immer wieder zu einem faktischen Versiegen des Geldflusses und zum \"Grounding\" des Betriebes. Das liegt jedoch nicht an der gesetzlichen Ausgestaltung des Verfahrens, sondern h\u00e4ngt davon ab, dass die Nachlassstundung oft sehr sp\u00e4t - in der Regel erst nach mehreren gescheiterten \"stillen\" (aussergerichtlichen) Sanierungsversuchen - verlangt wird. Gerichtliche Sanierungsverfahren - so modern sie auch sind - werden meist m\u00f6glichst lange vermieden, weil der Markt in aller Regel sehr empfindlich reagiert - eine Fatalit\u00e4t nicht nur des schweizerischen Nachlassverfahrens. Dann aber ist es meist zu sp\u00e4t, um das angeschlagene Unternehmen noch retten zu k\u00f6nnen. Vielmehr dient die Nachlassstundung in solchen F\u00e4llen nur noch der Vorbereitung einer geordneten Liquidation, gegebenenfalls mit \u00dcbertragung gesunder Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen.</p><p>3. Zur Stellung der Gl\u00e4ubiger im Sanierungsverfahren</p><p>Die (gerichtliche) Sanierung eines Unternehmens ist meistens mit erheblichen Opfern aufseiten der Gl\u00e4ubiger verbunden (Verluste auf Forderungskapital und Zinsen). Deswegen steht das Fortf\u00fchrungsinteresse des Unternehmens oft im Widerspruch zu den Interessen der Gl\u00e4ubiger. Deren verfahrens- und materiellrechtliche Stellung wird dadurch zum entscheidenden Moment eines jeden Sanierungsrechtes: Entweder werden die Gl\u00e4ubiger durch Mitsprache in die Sanierung einbezogen (volenti non fit iniuria), oder es wird die Verantwortung f\u00fcr eine verbindliche Sanierungsl\u00f6sung - darin eingeschlossen die Eingriffe in die Gl\u00e4ubigerrechte - in die Hand einer (gerichtlichen) Beh\u00f6rde gelegt.</p><p>Unser Insolvenzrecht steht fest auf dem Boden des Zusammenwirkens der Interessierten, was schon am Terminus Nachlassvertrag sichtbar wird. Jede gerichtliche Sanierung wird von einer qualifizierten Mehrheit der Gl\u00e4ubiger mitgetragen. Das Nachlassverfahren des SchKG beruht also auf Selbstbestimmung und Interessenausgleich. Dieser Kompromisscharakter ist typisch f\u00fcr das schweizerische Recht: Es stellt Instrumente zur Verf\u00fcgung, um auf dem Verhandlungsweg - der zugegebenermassen langwierig sein kann - zum Ziel zu kommen.</p><p>Im amerikanischen Recht hingegen kann eine Sanierung auch gegen den Willen einer Gl\u00e4ubigermehrheit durchgesetzt werden. Das amerikanische Recht setzt demnach auf eine starke Beh\u00f6rde, welche anhand abstrakter Kriterien oder gar nach Billigkeit (equity) den Sanierungsweg weist.</p><p>Sollte unser Nachlassverfahren daher - wie es die Motion verlangt - weiter in Richtung US Bankrupcy Code (Chapter Eleven) entwickelt werden, so m\u00fcssten vor allem die Rechte der Gl\u00e4ubiger \u00fcberpr\u00fcft werden. Korrekturen am Verfahren selbst st\u00fcnden weniger im Vordergrund, denn rein verfahrensrechtlich bietet das revidierte SchKG, wie ausgef\u00fchrt, grunds\u00e4tzlich alles, was ein modernes Sanierungsverfahren fordert. So w\u00e4re insbesondere die Behandlung der Pfandrechte, der langfristigen Vertr\u00e4ge (wie Miete, Leasing und Arbeitsvertr\u00e4ge) sowie - einmal mehr - die Anzahl und das Ausmass der Konkursprivilegien zu diskutieren. Gerade der Fall Swissair hat die schicksalhafte Bedeutung der Gl\u00e4ubigerrechte f\u00fcr den Sanierungserfolg aufgezeigt.</p><p>Eine erneute Revision des SchKG w\u00e4re somit zwangsl\u00e4ufig mit substanziellen Eingriffen in das materielle Recht verbunden (insbesondere Sachen- und Vertragsrecht). Dies hatte seinerzeit bereits die genannte Expertengruppe erkannt, im Hinblick auf unsere Rechtstradition jedoch davon abgesehen, entsprechende Revisionsvorschl\u00e4ge zu unterbreiten.</p><p>4. Konsolidiertes Insolvenzrecht</p><p>Konkurs und Nachlassverfahren des SchKG gehen in der Tat vom Grundsatz der Einzelbetrachtung aus: Jedes rechtlich selbstst\u00e4ndige Subjekt einer Unternehmensgruppe (Konzern) wird bei Insolvenz selbstst\u00e4ndig behandelt. Das ist jedoch keine Eigenheit des schweizerischen Rechtes, sondern gilt auch in den ausl\u00e4ndischen Insolvenzordnungen. Die Einzelbetrachtung folgt n\u00e4mlich aus der rechtlichen Struktur des Konzerns, denn bei Insolvenz einzelner Gruppenmitglieder hat die juristische Selbstst\u00e4ndigkeit der Unternehmen insbesondere die Funktion einer Brandmauer: Ein Fl\u00e4chenbrand im Konzern (so genannter \"Kettenkonkurs\") soll m\u00f6glichst verhindert werden. Dies liegt nicht nur im Fortf\u00fchrungsinteresse der gesunden Gruppenmitglieder, sondern tr\u00e4gt in der Regel auch den Gl\u00e4ubigerinteressen besser Rechnung. Die einzelnen Konzernunternehmen haben meist ihre eigenen Gl\u00e4ubiger- und Kundenstrukturen.</p><p>In Einzelf\u00e4llen jedoch kann die Gesamtsicht im Sinne einer konsolidierten Betrachtungsweise durchaus angezeigt sein. So etwa, wenn \u00fcber mehrere Gruppenmitglieder gleichzeitig ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet ist und entsprechende Beteiligungsverh\u00e4ltnisse bestehen (z. B. Konkurs \u00fcber eine Holding und ihre zwei T\u00f6chter, an denen sie zu 100 Prozent beteiligt ist). In solchen F\u00e4llen bietet das geltende Recht denn auch M\u00f6glichkeiten zu einer - hier auch \u00f6konomisch sinnvollen - Gesamtbetrachtung. Zu denken ist an die so genannte Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen, an den Durchgriff und an die paulianische Anfechtung. Diese Institute erm\u00f6glichen im Ergebnis den Zusammenzug des Verm\u00f6gens der betreffenden Gruppenmitglieder. In einem Nachlassverfahren k\u00f6nnen die Nachlassvertr\u00e4ge von Konzernunternehmen miteinander koordiniert werden.</p><p>Der \"konsolidierte Konkurs\" mag als These durchaus bestechen, in der Praxis freilich wird er die Ausnahme bleiben. Es ginge nicht an, rechtlich selbstst\u00e4ndige Konzernmitglieder bei Insolvenz letztlich wie einfache Gesellschafter zu behandeln, die solidarisch f\u00fcr einander einzustehen h\u00e4tten und deren Verm\u00f6gen ohne weiteres zu einer einheitlichen Insolvenzmasse zusammenzuziehen w\u00e4re. Insolvenzrecht ist im Wesentlichen Verfahrensrecht und damit so genanntes dienendes Recht. Es hat sich an das materielle Recht zu halten, dessen Verwirklichung sein Ziel ist. Die Konzernstruktur einer Unternehmensgruppe ist eine anerkannte Organisationsform, die auch das Insolvenzrecht zu respektieren hat. Daraus folgt das grunds\u00e4tzliche Gebot der Einzelbetrachtung.</p><p>Auch im amerikanischen Recht (US-Bankrupcy Code), das die Motion als Vorbild heranzieht, ist dies nicht anders. Auch dort beruht die konsolidierte Betrachtungsweise nicht etwa auf einer spezifischen gesetzlichen Regelung, sondern vielmehr auf Fallgruppen, welche die Praxis gebildet hat. Nichts hindert unsere eigene Praxis daran, sich ebenfalls anhand solcher Fallgruppen weiterzuentwickeln. Der Unterschied zwischen dem schweizerischen und dem amerikanischen Recht besteht darin, dass ein US-Insolvenzgericht im Einzelfall, unabh\u00e4ngig von den Gl\u00e4ubigern, entscheiden k\u00f6nnte, inwieweit eine konsolidierte Betrachtungsweise anzuwenden ist.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates besteht somit auch bez\u00fcglich dieser weiteren Kritikpunkte kein zwingender Handlungsbedarf f\u00fcr den Gesetzgeber. Im Hinblick auf die laufenden Bestrebungen zur Harmonisierung des internationalen Insolvenzrechtes im Rahmen der United Nations Commission on international trade law) sowie der Europ\u00e4ischen Insolvenzverordnung ist der Bundesrat jedoch bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1014768000000)\/","SubmittedBy":"Lombardi Filippo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1338422400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1750816436457)\/","SubmissionDate":"\/Date(1005955200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4610,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen"}}