{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013679,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013679,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3679","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Vollzugsprobleme bei den \"Antennen-Richtlinien\" gem\u00e4ss der Verordnung \u00fcber den Schutz vor nichtionisierender Strahlung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird um Auskunft gebeten, wie rasch die n\u00f6tigen Entscheide zu treffen und Anweisungen zu geben sind, damit den Anliegen des Gesetzgebers nach einer qualitativ hoch stehenden und funktionierenden Mobilkommunikationsinfrastruktur Rechnung getragen wird und entsprechende Einschr\u00e4nkungen der Mobilkommunikationsbetreiber durch die Verordnung \u00fcber den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) nicht zum wirtschaftlichen Nachteil der Schweiz f\u00fchren. Insbesondere soll daf\u00fcr gesorgt werden, dass:</p><p>- die im Umweltschutzgesetz (USG) verankerte technische Machbarkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit in den Vorschl\u00e4gen des Bundesamtes f\u00fcr Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) ber\u00fccksichtigt werden;</p><p>- die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweiz und die Investitionsbereitschaft in die Entwicklung und Umsetzung neuer Technologien durch unrealistische und praxisfremde Vollzugsempfehlungen f\u00fcr die Mobilkommunikation nicht behindert werden;</p><p>- der Aufbau eines UMTS-Netzes gem\u00e4ss erteilten Lizenzen realisiert werden kann;</p><p>- die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten auch in der Praxis umsetzbar ist;</p><p>- verl\u00e4ssliche, reproduzierbare Messmethoden angewandt werden;</p><p>- die Behandlung von Messunsicherheiten analog der entsprechenden Verfahren in anderen Umweltbereichen erfolgt (keine einseitige Benachteiligung der Betreiber).</p>","ReasonText":"<p>Offensichtlich bestehen schwerwiegende Zielkonflikte bez\u00fcglich der konkreten Umsetzung der Vollzugsempfehlungen zwischen dem Buwal und dem Bundesamt f\u00fcr Kommunikation (Bakom), den Anliegen des Landschaftsschutzes sowie den praktischen M\u00f6glichkeiten der Mobilkommunikationsbetreiber, die widerspr\u00fcchliche Auflagen zu erf\u00fcllen haben. Einerseits werden letztere zu einer  fl\u00e4chendeckenden Versorgung verpflichtet, andererseits zu einer Vermeidung von \"Antennenw\u00e4ldern\" durch die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten (\"site sharing\"). Gleichzeitig verunm\u00f6glichen Vollzugsempfehlungen die Umsetzung genau dieser Auflagen. Zudem hat es das zust\u00e4ndige Buwal bisher nicht geschafft, f\u00fcr die seit dem 1. Februar 2000 g\u00fcltige NISV konsensf\u00e4hige Vollzugsempfehlungen zu entwickeln. Die Auswirkungen dieser Situation untergraben zunehmend den Willen des Gesetzgebers, die Mobilkommunikation als ein wichtiger Bestandteil einer modernen Kommunikationsinfrastruktur der Schweiz zu f\u00f6rdern. Die Eidgen\u00f6ssische Kommunikationskommission bef\u00fcrchtet denn auch eine nachhaltige Behinderung der f\u00fcr Gesellschaft und Wirtschaft wichtigen Mobilkommunikation, die Verhinderung einer Zukunftstechnologie und negative Signalwirkung f\u00fcr den Wirtschaftsstandort Schweiz.</p><p>Die Immissionen von Mobilfunknetzen sind heute intensiv im Gespr\u00e4ch. Sie zu ermitteln und zu \u00fcberpr\u00fcfen ist anspruchsvoll. Die NISV ist seit dem 1. Februar 2000 in Kraft. Sie sichert der Schweiz die weltweit strengsten Grenzwerte f\u00fcr nichtionisierende Strahlung. Die NISV wird von den Schweizer Mobilkommunikationsbetreibern akzeptiert, doch fehlen bis heute die Ausf\u00fchrungsbestimmungen zur NISV. Unklar ist vor allem, wie das Einhalten der Sendeleistungen zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, mit welcher Methode die Immissionen gemessen werden und was als Sendeanlage gilt und wie sich der Anlagegrenzwert zusammensetzt (Anlagendefinition). Aufgrund der fehlenden Ausf\u00fchrungsbestimmungen haben die Vollzugsbeh\u00f6rden einzelner Kantone begonnen, eigene Vollzugshilfen zu definieren. Dies f\u00fchrt zu uneinheitlichen Interpretationen, es entstehen Rechtsunsicherheiten. Dadurch entstehen zunehmend chaotische Zust\u00e4nde in der Umsetzung der NISV. Zudem besteht das Problem, dass die einseitige Inkraftsetzung von Vollzugsrichtlinien durch das Buwal de facto Verh\u00e4ltnisse schafft, die nicht dem Sinne des Gesetzgebers entsprechen und welche die in der NISV festgelegten Grenzwerte in der Praxis deutlich versch\u00e4rfen.</p><p>Die Mobilkommunikationsbetreiber haben gegen die vom Buwal vorgeschlagenen Vollzugsempfehlungen vehement protestiert und ein gemeinsames Vorgehen mit dem Buwal und Bakom zur Entwicklung von vern\u00fcnftigen und in der Praxis umsetzbaren Vollzugsempfehlungen gefordert. Die Mobilkommunikationsbetreiber wehren sich dabei nicht gegen das Einhalten der NISV, sie erwarten aber von den Beh\u00f6rden vergleichbare Vollzugsrichtlinien, wie sie f\u00fcr andere Bereiche aus der Umweltschutzgesetzgebung \u00fcblich sind, und keine zus\u00e4tzliche Versch\u00e4rfung auf dem Weg von Vollzugesempfehlungen. Insbesondere sind dabei zwei Problembereiche f\u00fcr eine faire und nachvollziehbare Umsetzung der NISV zu beachten:</p><p>Anlagebegriff: Die grossen Unsicherheiten im Vollzug und die Verunsicherung der Bev\u00f6lkerung sind das Resultat der fehlenden Definition einer Sendeanlage. Dies f\u00fchrt zu grossen Unterschieden in den kantonalen Interpretationen. Wenn eine echte und in der Praxis anwendbare gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten erfolgen soll (was zur Vermeidung von \"Antennenw\u00e4ldern\" w\u00fcnschbar w\u00e4re), dann muss jedem Betreiber der bewilligte Anlagegrenzwert gem\u00e4ss NISV zugestanden werden. Dadurch k\u00f6nnen die f\u00fcr den Bev\u00f6lkerungsschutz massgebenden Immissionsgrenzwerte auch bei mehr als einem Betreiber pro Antenne immer noch problemlos eingehalten werden.</p><p>\"Worst case\"-Messmethode und Messunsicherheiten: Die vom Buwal angewandten Messmethoden beruhen auf der Maximumsuche, also der im extremsten Fall auftretenden Werte (h\u00f6chster auftretender Wert bei maximaler Sendeleistung). Die aufgrund der Maximumsuche bestimmten Werte liegen in der Praxis weit \u00fcber den tats\u00e4chlichen Mittelwerten der einzelnen Antennen. Diese Messmethode beinhaltet in der Folge grosse Messunsicherheiten, die das Buwal einseitig zulasten der Betreiber mit hohen Sicherheitszuschl\u00e4gen verrechnen will. Ein solches Vorgehen wird nirgendwo sonst im schweizerischen Umweltrecht (Luftreinhaltung, L\u00e4rmschutz) praktiziert. Die auch in anderen Umweltbereichen \u00fcbliche Mittelwert-Messmethode w\u00fcrde deshalb eine viel geringere Streuung der einzelnen Messwerte bringen und damit die Reproduzierbarkeit der Messungen bedeutend verbessern. Die Einhaltung der NISV-Grenzwerte kann dadurch nachhaltig sichergestellt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die von der st\u00e4nder\u00e4tlichen Kommission f\u00fcr Verkehr und Fernmeldewesen identifizierten Zielkonflikte sind auch dem Bundesrat bekannt. Die F\u00f6rderung der Mobilfunktechnologie, der Schutz des Menschen vor nichtionisierender Strahlung und der Ortsbildschutz stehen tats\u00e4chlich in Konkurrenz. Dies ist allerdings nicht eine Folge der Umsetzung einer Vollzugshilfe eines Bundesamtes sondern die Folge von unterschiedlichen verfassungsm\u00e4ssig abgest\u00fctzten Interessen. Angesichts dieser Ausgangslage sucht der Bundesrat nach L\u00f6sungen, welche einen Interessenausgleich f\u00f6rdern.</p><p>Mit der Verordnung \u00fcber den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), die am 1. Februar 2000 in Kraft getreten ist, hat der Bundesrat die Anforderungen des Schutzes der Bev\u00f6lkerung vor den Auswirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen geregelt. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Mobilfunkbereich den Kantonen. Dass es bei der Anwendung neuen Rechtes zu kantonal unterschiedlichen Auslegungen gewisser Bestimmungen kommen kann, ist nicht aussergew\u00f6hnlich und Teil unseres f\u00f6deralistischen Staatswesens. Weil diese Unterschiede aber offenkundig f\u00fcr die Mobilfunkbetreiber problematisch sind, versucht der Bundesrat im Rahmen seiner verfassungsm\u00e4ssigen Kompetenzen, den Vollzug zu vereinheitlichen.</p><p>Vorsorgliche Massnahmen m\u00fcssen an der Quelle ergriffen werden und sie m\u00fcssen technisch und betrieblich m\u00f6glich sowie wirtschaftlich tragbar sein (Art. 11 des Umweltschutzgesetzes, USG). Der Bundesrat hat mit dem Erlass der NISV festgelegt, welche Massnahmen er im Bereich des Mobilfunks als mit Artikel\u00a011 USG vereinbar erachtet. Das Bundesgericht hat die entsprechenden Bestimmungen der NISV bereits mehrfach gepr\u00fcft und ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Zur Umsetzung der NISV wurden bereits provisorische Vollzugsempfehlungen erstellt. Die Netzbetreiber haben sich beim Bau ihrer GSM-Netze bisher auf diese provisorischen Vollzugshilfen gest\u00fctzt.</p><p>Die in der Interpellation erw\u00e4hnten neuen Vollzugsempfehlungen des Bundesamtes f\u00fcr Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) sollen die provisorischen abl\u00f6sen. Sie stellen keine weitergehenden Vorschriften dar, sondern sollen nur die bereits im USG und in der NISV vorgegebenen Rechte und Pflichten bei der Umsetzung verdeutlichen. Die Kantone, die Mobilfunkindustrie sowie die Umweltschutzorganisationen wurden im Rahmen der Vernehmlassung zur Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeladen, um die Praktikabilit\u00e4t der vorgeschlagenen Vollzugsempfehlungen zu bewerten. Die vorgebrachten Bedenken der Vernehmlassungsteilnehmenden werden ernst genommen. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich im Rahmen der NISV eine L\u00f6sung finden wird, die den divergierenden Interessen gen\u00fcgend Rechnung tr\u00e4gt. Es geht dabei nicht darum, die NISV \"auf kaltem Weg\" zu versch\u00e4rfen oder abzuschw\u00e4chen.</p><p>Um die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweiz zu garantieren, strebt der Bundesrat im Rahmen der Gesetzgebung klare Rahmenbedingungen an, namentlich durch die Erlasse des Fernmelde-, des Rundfunk- und des Wettbewerbsrechtes sowie der Raumordnung und des Umweltschutzes. Dabei sorgt er auch f\u00fcr einen Ausgleich der sich manchmal widersprechenden Interessen. Sache der Wirtschaft ist es, die damit er\u00f6ffneten Gelegenheiten zu nutzen und eine effiziente, qualitativ hochstehende und konkurrenzf\u00e4hige Infrastruktur zur Versorgung der Bev\u00f6lkerung aufzubauen.</p><p>Der Aufbau der Mobilfunknetze muss, wo technisch machbar und wirtschaftlich tragbar, mittels Standortmitbenutzung erfolgen. Der Bundesrat unterst\u00fctzt die Bestrebungen der Vollzugsbeh\u00f6rden, die Fernmeldeunternehmungen durch entsprechende Auflagen in den Konzessionen dazu zu verpflichten, dass sie die Antennen insbesondere ausserhalb des Baugebietes m\u00f6glichst zusammenlegen, damit das Landschaftsbild nicht durch unsch\u00f6ne \"Antennenw\u00e4lder\" beeintr\u00e4chtigt wird.</p><p>Innerhalb des Baugebietes spricht der Ortsbildschutz auch f\u00fcr die r\u00e4umliche Konzentration der Antennen. Diesem Anliegen steht jedoch das Interesse an einem vorbeugenden Schutz der Bev\u00f6lkerung vor nichtionisierender Strahlung entgegen: Werden auf engem Raum zu viele Antennen konzentriert, wird die resultierende Gesamtbelastung in der Umgebung zu hoch. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst, die im Rahmen des Aufbaus der UMTS-Netze entstehen kann, da sich dieser vorwiegend innerhalb der Baugebiete realisieren wird. Er ist jedoch der Meinung, dass die geltende Anlagendefinition in der NISV einen sachgerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen erlaubt.</p><p>Die Empfehlung geeigneter Mess- und Berechnungsmethoden wurde durch den Bundesrat an das Buwal delegiert (Art. 12 und 14 NISV). Das Buwal und die Metas haben am 20. M\u00e4rz 2001 einen Entwurf f\u00fcr eine Messempfehlung vorgestellt, die Mobilfunkindustrie am 21. August 2001 einen ausformulierten Gegenvorschlag. Der Bereinigungsprozess ist im Gang und wird bis zum 30. Juni 2002 abgeschlossen sein. Die involvierten \u00c4mter sind \u00fcber den Stand der Technik bei NIS-Messungen informiert und verf\u00fcgen \u00fcber die notwendige Expertise. Sie werden sich soweit vorhanden an international anerkannten Messmethoden orientieren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1014768000000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1015372800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34","Category":null,"Modified":"\/Date(1712756362773)\/","SubmissionDate":"\/Date(1005177600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4610,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation"}}