{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013707,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013707,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3707","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Asyl. Sicherheitsrisiken","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Aufgrund verschiedener Medienmitteilungen sollen bei der Urteilsfindung durch die Asylrekurskommission (ARK) sicherheitsrelevante Aspekte und berechtigte Anliegen des Staatsschutzes nicht oder nur ungen\u00fcgend ber\u00fccksichtigt werden. Als Folge davon werde in der Schweiz Personen Asyl gew\u00e4hrt, bei welchen gr\u00f6sste Sicherheitsbedenken bestehen. Namentlich gegen\u00fcber islamistischen Extremisten sei dies wiederholt der Fall gewesen.</p><p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Trifft es zu, dass sich die ARK verschiedentlich \u00fcber Sicherheitsbedenken des Bundesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) hinweg gesetzt und trotz abweisendem erstinstanzlichen Entscheid suspekten Personen Asyl gew\u00e4hrt hat?</p><p>2. Welche rechtlichen und tats\u00e4chlichen Voraussetzungen m\u00fcssen erf\u00fcllt sein, damit einer Asyl suchenden Person das Asyl aus Sicherheitsgr\u00fcnden verweigert werden kann?</p><p>3. Inwiefern kann gew\u00e4hrleistet werden, dass die ARK den sicherheitsrelevanten Aspekten, welche die Staatsschutzbeh\u00f6rden und das BFF geltend machen, umfassend und risikogerecht Rechnung tr\u00e4gt?</p><p>4. Bedarf es der Schaffung neuer oder der Anpassung bestehender Rechtsgrundlagen, um Personen, die ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, den Fl\u00fcchtlingsstatus verweigern zu k\u00f6nnen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./3. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist eine richterliche Beh\u00f6rde, die bei ihren Entscheiden unabh\u00e4ngig und nur dem Gesetz unterworfen ist. In Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gewaltenteilung kann deshalb der Bundesrat zu einzelnen Urteilen nicht Stellung nehmen.</p><p>Die ARK hat bei Beschwerden sicherheitsrelevante Hinweise von Gesetzes wegen zu ber\u00fccksichtigen. Erachtet sie solche als begr\u00fcndet, wird die Beschwerde abgewiesen mit der Folge, dass die Asyl suchende Person nicht als Fl\u00fcchtling anerkannt wird bzw. von der Asylgew\u00e4hrung ausgeschlossen bleibt. Die ARK entscheidet dabei ausnahmslos in der Besetzung mit drei Richtern bzw. Richterinnen.</p><p>Die rechtlichen Grundlagen zur Sanktionierung verwerflicher und staatsschutzrechtlich relevanter Handlungen im In- und Ausland (vgl. Antwort zu Frage 2) lassen einen gewissen Auslegungsspielraum offen. Trotz gefestigter Praxis k\u00f6nnen sich deshalb bei der Anwendung der Ausschlussklauseln im Einzelfall unterschiedliche Einsch\u00e4tzungen zwischen dem Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) und der ARK ergeben. Dabei ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Sachlage nachtr\u00e4glich noch \u00e4ndern kann (neue Beweismittel oder Gesichtspunkte im Beschwerdeverfahren).</p><p>Wird trotz unterschiedlicher Beurteilung durch die ARK und die f\u00fcr die innere Sicherheit zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden das Recht auf Asyl zuerkannt, so muss sich dies im Einzellfall noch nicht zwingend auf die Sicherheitslage der Schweiz auswirken. Sollten jedoch zunehmend Angeh\u00f6rige gewaltorientierter Organisationen in die Schweiz kommen und hier Asyl erhalten, kann sich aus der Gesamtheit der Entscheide durch die grosse Zahl der anwesenden Exponenten eine Gef\u00e4hrdung der inneren Sicherheit der Schweiz ergeben.</p><p>2. Das Asyl wird gest\u00fctzt auf Artikel\u00a053 des Asylgesetzes (AsylG) verweigert, wenn Fl\u00fcchtlinge im In- oder Ausland verwerfliche Handlungen begangen haben oder wenn sie die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gef\u00e4hrden. Nach st\u00e4ndiger Praxis sind unter verwerflichen Handlungen im Sinne von Artikel\u00a053 AsylG diejenigen Straftaten zu verstehen, die mit Zuchthaus bedroht werden und damit unter den Begriff des Verbrechens gem\u00e4ss Artikel\u00a09 des Strafgesetzbuches fallen.</p><p>Die Auslegung des Begriffes der Gef\u00e4hrdung der Staatssicherheit richtet sich nach Artikel\u00a0121 der Bundesverfassung und umfasst den politischen sowie den milit\u00e4rischen Bereich. Unter innere Sicherheit fallen der Schutz der einzelnen B\u00fcrger vor Gewalt, Kriminalit\u00e4t und je nach Definition auch vor Unf\u00e4llen und Katastrophen, der Schutz des demokratischen Rechtsstaates vor antidemokratischen Tendenzen oder Unruhen im weitesten Sinne sowie das positive Recht der Bewohner des Staates, ihre staatsb\u00fcrgerlichen Rechte und ihre Selbstentfaltung wahrnehmen zu k\u00f6nnen. Zur Wahrung der \u00e4usseren Sicherheit geh\u00f6ren der Schutz vor Angriffen von Aussen, der Bestand des Staates sowie die Beeintr\u00e4chtigung der guten Beziehungen der Schweiz zum Ausland. Blosse St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Ordnung fallen nicht hierunter, wenn sie Ausfluss der auch Ausl\u00e4ndern zustehenden Grundrechte wie die Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit darstellen. Nur wenn konkrete Hinweise vorliegen, wonach die Anwesenheit der betroffenen Person geeignet ist, die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz zu gef\u00e4hrden, sind die Voraussetzungen von Artikel\u00a053 AsylG erf\u00fcllt. Ein Verdacht auf strafbares Verhalten muss dabei nicht vorliegen.</p><p>Auch das Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (FK) enth\u00e4lt in Artikel\u00a01 F eine Ausschlussklausel. Ausgeschlossen vom Schutz des Abkommens wird, wer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke (Bst. a), ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechtes ausserhalb des Gastlandes vor der Aufnahme in der Schweiz (Bst. b) oder Handlungen begangen hat, die gegen die Ziele und Grunds\u00e4tze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c). Eine Person, die unter Artikel\u00a01 F FK f\u00e4llt, wird nicht als Fl\u00fcchtling anerkannt und erh\u00e4lt kein Asyl. In allen Anwendungsf\u00e4llen von Artikel\u00a01 F FK ist aber im Rahmen des Vollzuges die Wegweisungsschranke von Artikel\u00a03 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention zu beachten und gegebenenfalls eine vorl\u00e4ufige Aufnahme anzuordnen.</p><p>Die Anwendung der beiden Ausschlussklauseln setzt in tats\u00e4chlicher Hinsicht voraus, dass die Asylbeh\u00f6rden Kenntnis von strafbaren Handlungen erhalten. Im Asylverfahren werden solche Handlungen jedoch meist verschwiegen oder \u00e4usserst marginal und verk\u00fcrzt dargestellt; dasselbe gilt f\u00fcr in der Schweiz durchgef\u00fchrte Aktivit\u00e4ten im Untergrund. Der erforderliche Nachweis ist daher f\u00fcr die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden meist schwierig zu erbringen, sofern kein Urteil einer schweizerischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde vorliegt oder keine klare Beweislage gegeben ist.</p><p>Insbesondere der Nachweis konkreter Elemente (vgl. EMARK 1998/12) f\u00fcr die Bedrohung des Landes, der von den Staatsschutzbeh\u00f6rden bzw. dem BFF erbracht werden muss (Offizialmaxime), kann sich bei Aktivit\u00e4ten, die im Untergrund ausgef\u00fchrt werden, \u00e4usserst schwierig gestalten. In tats\u00e4chlicher Hinsicht ist auch der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu beachten: Ein zeitlich weit zur\u00fcckliegendes Delikt, jugendliches Alter im Zeitpunkt der Begehung, eine bereits verb\u00fcsste Strafe im Heimat- oder Herkunftsland, eine g\u00fcnstige Prognose hinsichtlich zuk\u00fcnftigen Verhaltens in der Schweiz und weitere Faktoren k\u00f6nnen zu einer Nichtanwendung der Ausschlussklauseln f\u00fchren.</p><p>Der Situation, dass straf- oder staatsschutzrechtlich relevante Aktivit\u00e4ten nachtr\u00e4glich bekannt werden, tr\u00e4gt Artikel\u00a063 AsylG Rechnung. Nach dieser Bestimmung widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Fl\u00fcchtlingseigenschaft, wenn die ausl\u00e4ndische Person das Asyl oder die Fl\u00fcchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Zudem wird Fl\u00fcchtlingen, welche die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz gef\u00e4hrden, verletzt haben oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben, das Asyl widerrufen.</p><p>4. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen in der Fl\u00fcchtlingskonvention und im AsylG auch den Bed\u00fcrfnissen als Folge der Ereignisse vom 11. September 2001 grunds\u00e4tzlich gen\u00fcgen. Die koordinierte Zusammenarbeit mit den zivilen und milit\u00e4rischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden soll in Artikel\u00a098a des Entwurfes zur Teilrevision des AsylG indessen eine explizite Rechtsgrundlage erhalten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1014768000000)\/","SubmittedBy":"Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. 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