{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013713,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013713,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3713","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Bundesgesetz \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht. \u00c4nderung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Dem Bundesrat wird aufgrund von Artikel\u00a025 Absatz\u00a01 des Gesch\u00e4ftsreglementes des St\u00e4nderates empfohlen, dem Parlament eine Vorlage zur Teilrevision des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) zu unterbreiten, in der im Rahmen der geplanten Teilrevision die n\u00f6tigen Korrekturen aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes aufgenommen werden.</p>","ReasonText":"<p>Das BGBB ist seit dem 1. Januar 1994 in Kraft. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das BGBB seinen Zweck weitgehend erf\u00fcllt. Die Anwendung des Gesetzes f\u00fchrt indessen zu teilweise unbefriedigenden Ergebnissen. Im Einzelnen handelt es sich aus meiner Sicht namentlich um folgende Punkte:</p><p>1. Verzicht des P\u00e4chters auf Vorkaufsrecht</p><p>Artikel\u00a048 BGBB sieht als zwingendes Recht vor, dass der P\u00e4chter nicht vor Eintritt des Vorkaufsfalles auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht verzichten kann. Diese Regelung ist unn\u00f6tig streng, weil sie eine praktikable Abwicklung von Ver\u00e4usserungsgesch\u00e4ften, die dem BGBB unterstellt sind, verhindert. Die Vorschrift sollte deswegen dahin gehend ge\u00e4ndert werden, dass der Verzicht hinsichtlich eines konkreten Ver\u00e4usserungsgesch\u00e4ftes vorg\u00e4ngig m\u00f6glich ist.</p><p>2. Arrondierung von Grundst\u00fccken</p><p>Nach Artikel\u00a060 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d BGBB kann eine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerst\u00fcckelungsverbot bewilligt werden, wenn der abzutrennende (landwirtschaftliche) Grundst\u00fcckteil der einmaligen Arrondierung eines nicht landwirtschaftlichen Grundst\u00fccks ausserhalb der Bauzone (um h\u00f6chstens 1000 Quadratmeter) dient. Davon wird in der Praxis recht oft Gebrauch gemacht, wobei es meist nur geringe Fl\u00e4chen betrifft.</p><p>Das \"offerierte\" Mass von bis zu 1000 Quatradmetern erscheint als zu hoch. Eine gleiche Regelung f\u00fcr die Arrondierung zu Grundst\u00fccken, welche in der Bauzone liegen, gibt es dagegen nicht. Dies ist jedenfalls dann stossend, falls sich auch das landwirtschaftliche Grundst\u00fcck, von dem ein Teil abgetrennt werden soll, in der Bauzone befindet (gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 2 Bst. a BGBB). Aber auch im Zonengrenzbereich kann es F\u00e4lle geben, wo sich die M\u00f6glichkeit einer Arrondierung als sinnvoll erweisen w\u00fcrde.</p><p>Die Bewilligungsbeh\u00f6rden haben sich \u00f6fter mit der Arrondierung kleiner Fl\u00e4chen zu Grundst\u00fccken zu befassen, deren herk\u00f6mmliche Gr\u00f6sse eine bauliche Erweiterung nicht zuliessen, oder einen landwirtschaftlich kaum nutzbaren Landstreifen eines landwirtschaftlichen Grundst\u00fccks bzw. Gewerbes zu benachbarten Grundst\u00fccken (in der Bauzone) zu arrondieren. Falls dies im Zusammenhang mit der Erstellung eines Werkes steht, kann man sich mit dem Ausweg der Grenzbereinigung behelfen (Art. 59 Bst. b BGBB). Wenn es aber in den \u00fcbrigen F\u00e4llen nicht m\u00f6glich sein soll, indem wohl zu Unrecht eine schleichende Ausdehnung der Bauzone bef\u00fcrchtet wird, so m\u00fcsste das Gleiche erst recht gelten, wenn es um die Ausdehnung von nicht landwirtschaftlichen Grundst\u00fccken ausserhalb der Bauzone geht. Dieser Widerspruch ist in dem Sinne zu beheben, als die Arrondierung (von h\u00f6chstens 500 Quatratmetern) grunds\u00e4tzlich, also auch in der Bauzone und im Zonengrenzbereich, f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird. Zudem ist zu pr\u00fcfen, wie erreicht werden kann, dass solche Arrondierungen nicht beliebig, sondern nur ausnahmsweise vorkommen.</p><p>3. \u00dcbersetzter Erwerbspreis</p><p>Laut Artikel\u00a066 BGBB gilt der Erwerbspreis als \u00fcbersetzt, wenn er die Preise f\u00fcr vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundst\u00fccke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten f\u00fcnf Jahre um mehr als 5 Prozent \u00fcbersteigt. Diese Bestimmung hat sich als kaum praktikabel erwiesen, indem es an vergleichbaren F\u00e4llen oftmals fehlt und ein statistischer Vergleich mit den Nachbarkantonen oder gar dar\u00fcber hinaus (so gem\u00e4ss Bundesgericht) mangels Verf\u00fcgbarkeit entsprechender Daten schwerlich anzustellen ist. Es sollte statt dessen erlaubt sein, zur Feststellung des zul\u00e4ssigen H\u00f6chstpreises auf die amtliche Verkehrswertschatzung und f\u00fcr Geb\u00e4ude und Anlagen auf deren Zeitwert abzustellen.</p><p>4. \u00d6ffentliche Ausschreibung</p><p>Artikel\u00a064 Buchstabe\u00a0f BGBB erlaubt - als Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung - den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundst\u00fccks durch einen Nicht-Selbstbewirtschafter dann, wenn trotz \u00f6ffentlicher Ausschreibung zu einem nicht \u00fcbersetzten Preis kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt. In der Praxis ist unklar, in welchem Rahmen eine solche \u00f6ffentliche Ausschreibung zu erfolgen hat (beispielsweise betreffend dem zu w\u00e4hlenden Publikationsorgan; kantonales Amtsblatt, Gemeindeblatt usw.). Die heute geltende Regelung ist in diesem Sinne zu konkretisieren. Zudem stellt sich die Frage, wie die Erfolgslosigkeit der Ausschreibung durch die Bewilligungsbeh\u00f6rde gepr\u00fcft werden kann.</p><p>5. Erwerbsbewilligungen bei Zwangsversteigerungen</p><p>Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Erwerbsbewilligung vorlegen oder, falls er dies nicht kann, die Kosten f\u00fcr eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen seit erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen (Art. 67 Abs. 1 BGBB). Dies hat zur Folge, dass vor einer Zwangsversteigerung eine Mehrzahl von Steigerungswilligen kurzfristig um Erwerbsbewilligung ersucht, womit die Bewilligungsinstanz regelm\u00e4ssig \u00fcberfordert wird. Es ist daher eine praktikablere L\u00f6sung zu suchen, welche lediglich in der zweiten Variante der genannten Bestimmung (Bewilligungsgesuch innert zehn Tagen seit Zuschlag mit Kostenhinterlegung f\u00fcr allf\u00e4llig erneute Versteigerung) bestehen k\u00f6nnte.</p><p>6. \u00dcberschreitung der Belastungsgrenze</p><p>Das BGBB bietet keine L\u00f6sung f\u00fcr F\u00e4lle, wo Grundst\u00fccke wieder unter den Geltungsbereich des BGBB fallen, wie bei R\u00fcckzonungen oder Heimfall eines Baurechtes, und die Belastung mit grundpfandlich sichergestellten Darlehen die nunmehrige Belastungsgrenze deutlich \u00fcberschreitet. Hier ist eine gesetzliche L\u00f6sung n\u00f6tig.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die vom Motion\u00e4r verfolgten Anliegen sind zum Teil schon beim Erlass des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht (BGBB) diskutiert worden, zum Teil werden sie im Rahmen der Vorlage \"Agrarpolitik 2007\" zur Diskussion gestellt. Diese ist die konsequente Fortsetzung der \"Agrarpolitik 2002\". Im Gegensatz zu den grundlegenden Reformen des letzten Jahrzehntes geht es in diesem Revisionspaket darum, den eingeschlagenen Weg konsequent weiter zu verfolgen und die agrarpolitischen Massnahmen auf die Ziele und die ver\u00e4nderten Rahmenbedingungen hin zu optimieren. Die Umsetzung bedingt \u00c4nderungen im BGBB und im landwirtschaftlichen Pachtrecht (LPG). Die in diesen beiden Gesetzen enthaltenen strukturpolitischen Massnahmen wurden gleichzeitig mit dem Erlass des neuen Landwirtschaftsgesetzes (LwG) gelockert. Die Erfahrungen und Entwicklungen zeigen nun, dass eine noch engere Abstimmung des BGBB und des LPG mit den Zielen der Landwirtschaftsgesetzgebung notwendig ist. Nach der Auswertung der Vernehmlassung zur \"Agrarpolitik 2007\" soll im Fr\u00fchling 2002 die Botschaft durch den Bundesrat verabschiedet werden, damit die parlamentarischen Beratungen zwischen September 2002 und M\u00e4rz 2003 stattfinden k\u00f6nnen. Es ist geplant, die Gesetzesanpassungen gleichzeitig mit den neuen Zahlungsrahmen auf den 1. Januar 2004 in Kraft zu setzen.</p><p>Die vom Motion\u00e4r in Ziffer 1 der Begr\u00fcndung vorgeschlagene \u00c4nderung des Vorkaufsrechtes des P\u00e4chters ist denn auch in den gr\u00f6sseren Rahmen des Revisionspakets der Vorlage \"Agrarpolitik 2007\" zu stellen. In die Vernehmlassung wurde eine \u00c4nderung von Artikel\u00a047 BGBB geschickt, wonach dem P\u00e4chter auch dann ein Vorkaufsrecht zustehen soll, wenn Pachtgegenstand und Kaufsobjekt nicht \u00fcbereinstimmen, so wenn beispielsweise der Verp\u00e4chter sein Grundst\u00fcck nur teilweise verpachtet hat. Der Motion\u00e4r schl\u00e4gt nun aufgrund der Erfahrungen in der Praxis eine \u00c4nderung von Artikel\u00a048 BGBB vor, wonach der P\u00e4chter hinsichtlich eines konkreten Ver\u00e4usserungsgesch\u00e4ftes die M\u00f6glichkeit haben sollte, vorg\u00e4ngig den Verzicht auf sein Vorkaufsrecht zu erkl\u00e4ren.</p><p>Der Bundesrat erachtet diesen Vorschlag als diskussionsw\u00fcrdig. Vor dem Hintergrund der bald zehnj\u00e4hrigen praktischen Erfahrung mit dem BGBB erscheint eine Lockerung der strengen Regelung durch den Gesetzgeber w\u00fcnschenswert, um damit berechtigten Anliegen der Praxis entgegen zu kommen. Die \u00c4nderung von Artikel\u00a048 BGBB k\u00f6nnte unter Umst\u00e4nden noch in die Vorlage \"Agrarpolitik 2007\" eingef\u00fcgt werden.</p><p>Die in Ziffer 2 der Begr\u00fcndung vorgeschlagene M\u00f6glichkeit der Arrondierung von Grundst\u00fccken in der Bauzone und im Zonengrenzbereich - analog zu Artikel\u00a060 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d BGBB f\u00fcr Grundst\u00fccke ausserhalb der Bauzone - ist haupts\u00e4chlich im Zonengrenzbereich aus raumplanerischer Sicht sehr problematisch und entspricht keinem landwirtschaftlichen Interesse. F\u00fcr Grundst\u00fccke ausserhalb der Bauzone wird die Arrondierungsfl\u00e4che im Einzelfall festgelegt. M\u00f6glich ist eine Arrondierung um maximal 1000 Quadratmeter. Auf diese Maximalfl\u00e4che besteht aber keinerlei Rechtsanspruch. Damit erweist sich die heutige Bestimmung als gen\u00fcgend flexibel.</p><p>F\u00fcr die in den Ziffern 3 bis 6 der Begr\u00fcndung vorgebrachten Probleme scheint die Praxis vern\u00fcnftige und praktikable L\u00f6sungen gefunden zu haben, so dass hier aus diesem Grund auf den ersten Blick kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zu bestehen scheint. Der Bundesrat ist aber bereit, diese Probleme einer n\u00e4heren Pr\u00fcfung zu unterziehen. Falls sich dennoch ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf abzeichnen w\u00fcrde, k\u00f6nnte eine entsprechende Teilrevision des BGBB auch in diesen Bereichen ins Auge gefasst werden. Der Bundesrat ist aufgrund dieser Ausf\u00fchrungen bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1014768000000)\/","SubmittedBy":"Hess Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1166572800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"55","Category":null,"Modified":"\/Date(1750816400600)\/","SubmissionDate":"\/Date(1007596800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4611,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Landwirtschaft"}}