{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013716,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013716,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3716","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bilaterale Abkommen versus Alpenprotokoll. Welche internationale Kooperation f\u00fcr die Verkehrspolitik im Alpenraum?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Am 21. Mai 2001 hat das Volk die bilateralen Vertr\u00e4ge klar angenommen. Darin enthalten waren wichtige Regelungen betreffend die Kooperation in der Verkehrspolitik. Dazu geh\u00f6rt insbesondere das Prinzip der freien Wahl des Verkehrsmittels (Art. 32 Abs. 1 und 2) und die Notwendigkeit, einen gesunden Wettbewerb zwischen der Strasse und der Bahn zu bewahren (Art. 31 Abs. 1). Diese Prinzipien sind also zentrale Elemente der europ\u00e4ischen Kooperation der Schweiz betreffend die Verkehrspolitik.</p><p>Parallel hierzu sind die schweizerischen Beh\u00f6rden mit unseren umliegenden Staaten mit der Alpenkonvention vertraglich gebunden. Die Botschaft der Anwendungsprotokolle der Alpenkonvention wird bald vorliegen. Der Verkehr ist Thema eines dieser Protokolle, das nun aber Elemente beinhaltet, die dem Verkehrsabkommen mit der EU widersprechen. Beispielsweise wird in Artikel\u00a011 Absatz\u00a01 festgelegt, dass die \"Vertragspartner keine neuen Nationalstrassen f\u00fcr den Alpenverkehr konstruieren\". Solche Einschr\u00e4nkungen stehen dem Prinzip der freien Verkehrswahl und dem gesunden Wettbewerb entgegen. Die Pr\u00e4ambel des Verkehrsprotokolls stipuliert zwar, dass die bilateralen Konventionen mit der EU respektiert bleiben. Es bestehen aber grosse juristische Unsicherheiten.</p><p>1. Wann und wie hat der Bundesrat, insbesondere das EDA, die Kompatibilit\u00e4t zwischen dem bilateralen Abkommen und dem entsprechenden Verkehrsprotokoll gepr\u00fcft?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die Inkompatibilit\u00e4ten zwischen beiden Texten, insbesondere was die Verkehrspolitik angeht? Inwiefern sind f\u00fcr den Bundesrat mit dem vorliegenden Verkehrsprotokoll die freie Verkehrswahl und der gesunde Wettbewerb zwischen der Strasse und der Bahn noch garantiert?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, zu best\u00e4tigen, dass das Verkehrsabkommen mit der EU dem Verkehrsprotokoll auf jeden Fall vorgeht? Kann der Bundesrat pr\u00e4zisieren, wie er die Inkompatibilit\u00e4t auszulegen gedenkt? Gedenkt er diese Pr\u00e4zisierungen der Botschaft beizulegen?</p><p>4. Welche politischen Konsequenzen zieht der Bundesrat aus dieser Pr\u00fcfung der Inkompatibilit\u00e4ten? Ist der Bundesrat bereit, dies auch in der Botschaft zu pr\u00e4zisieren?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Schweiz hat f\u00fcr den alpenquerenden G\u00fcterverkehr eine stringente Politik formuliert mit dem Ziel, einen m\u00f6glichst hohen Anteil dieses Verkehrs auf der Schiene zu bef\u00f6rdern. Diese Politik wurde vom Volk mit der Zustimmung zur Alpenschutz-Initiative gefordert und anschliessend wiederholt best\u00e4tigt (Zustimmung zu Neat, LSVA, und Fin\u00f6V). Wie die nachstehenden Zitate aus dem Verkehrsprotokoll belegen, ist die darin formulierte Politik mit derjenigen der Schweiz koh\u00e4rent:</p><p>So wird im Verkehrsprotokoll eine Politik verlangt, die:</p><p>- Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Mass senkt, das Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensr\u00e4ume ertr\u00e4glich ist, u. a. durch eine verst\u00e4rkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des G\u00fcterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize (Art. 1 Abs. 1a);</p><p>- sowohl die externen als auch die Infrastrukturkosten dem Verursacher anlastet (Art. 7 Abs. 1b);</p><p>- Massnahmen unterst\u00fctzt, die zum Ziel haben, insbesondere den G\u00fctertransport \u00fcber l\u00e4ngere Distanzen auf die Eisenbahn zu verlagern (Art. 10 Abs. 1c).</p><p>Das Verkehrsprotokoll bringt somit keine Ver\u00e4nderung der schweizerischen Verkehrspolitik, sondern st\u00fctzt die bereits definierte, im \"Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u00fcber den G\u00fcter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse\" (Landverkehrsabkommen) mit der Europ\u00e4ischen Union abgesicherte Politik international breiter ab. </p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Das EDA war bereits bei der Erarbeitung des Protokolls st\u00e4ndig einbezogen, die Kompatibilit\u00e4t des Verkehrsprotokolls mit dem schweizerischen Recht wurde dementsprechend bereits in dieser Phase sichergestellt. F\u00fcr die Koh\u00e4renz dieser beiden Vertragswerke spricht auch die Tatsache, dass die beiden Vertragsparteien des bilateralen Abkommens (die Schweiz und die Europ\u00e4ische Union bzw. die Europ\u00e4ische Gemeinschaft) auch Vertragspartner der Alpenkonvention und deren Zusatzprotokolle sind.</p><p>2. Nach Auffassung des Bundesrates gibt es zwischen dem Landverkehrsabkommen und dem Verkehrsprotokoll keine Inkompatibilit\u00e4ten. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die vom Interpellanten angef\u00fchrten Beispiele: </p><p>- Artikel\u00a011 Absatz\u00a01 des Verkehrsprotokolls: Diese Bestimmung geht deutlich weniger weit als die mit dem Landverkehrsabkommen kompatible Bestimmung von Artikel\u00a084 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung, welche sich nicht auf das Verbot des Baues neuer Strecken beschr\u00e4nkt, sondern einen generellen Verzicht auf die Erh\u00f6hung der Kapazit\u00e4t von Transitstrassen verlangt.</p><p>- Artikel\u00a032 Abs\u00e4tze 1 und 2 des Landverkehrsabkommens: Zentrales Element der schweizerischen Verkehrspolitik bildet die Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene, was mit dem Einsatz marktkonformer Instrumente erreicht werden soll. Dirigistische Instrumente sind nicht vorgesehen. Damit wird weder die freie Verkehrswahl noch der Wettbewerb zwischen der Strasse und der Schiene gef\u00e4hrdet.</p><p>- Artikel\u00a031 Absatz\u00a01 des Landverkehrsabkommens: Die in Artikel\u00a01 Absatz\u00a02a der Alpenkonvention enthaltene Forderung nach Setzen marktkonformer Anreize entspricht derjenigen nach Wettbewerb zwischen den Verkehrstr\u00e4gern.</p><p>3. Zwischen den bilateralen Vertr\u00e4gen bzw. dem Landverkehrsabkommen und dem Verkehrsprotokoll gibt es keine Hierarchie. Sollten sich, obschon heute keine solchen erkennbar sind, doch Inkompatibilit\u00e4ten zwischen den beiden Vertragwerken ergeben, werden diese nach den einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tzen der Auslegung von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen zu interpretieren sein.</p><p>4. Wie dargelegt, f\u00fchrt die Auslegung des Verkehrsprotokolls einerseits und des Landverkehrsabkommens andererseits zu keinen erkennbaren Widerspr\u00fcchen. Dies wird in der Botschaft, die der Bundesrat bereits verabschiedet hat, unter den Ziffern 2.2.9.2 und 2.2.9.3 ausf\u00fchrlich dargelegt. Zus\u00e4tzliche Ausf\u00fchrungen sind nicht erforderlich.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1014768000000)\/","SubmittedBy":"Bezzola Duri","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1071792000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1712739751190)\/","SubmissionDate":"\/Date(1007596800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4611,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr|Umwelt"}}