{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20013720,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20013720,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.3720","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Protokolle der Alpenkonvention versus Bundesverfassung. Eine Frage der Kompatibilit\u00e4t","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird demn\u00e4chst seine Botschaft zur Ratifizierung der Alpenkonventionsprotokolle ver\u00f6ffentlichen. Das Verkehrsprotokoll  und insbesondere Artikel\u00a011 ist im Zusammenhang mit den geplanten Strassenbauprojekten im Alpenraum problematisch. In diesem Protokoll wird pr\u00e4zisiert, dass \"die Vertragsparteien auf den Bau neuer hochrangiger Strassen f\u00fcr den alpenquerenden Verkehr verzichten\". Im Zusammenhang mit dem Schweizer Recht gibt es bereits einige verfassungsrechtliche Hindernisse, um eine solche Infrastruktur zu realisieren. Verschiedene Juristen sind der Meinung, dass beispielsweise f\u00fcr den Bau einer zweiten Gotthardr\u00f6hre eine \u00c4nderung des Artikels \u00fcber den Alpenschutz notwendig sei.</p><p>F\u00fcr den Fall, dass das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten gutgeheissen w\u00fcrde, k\u00f6nnten in Zukunft auch noch andere verfassungsrechtliche Bestimmugen mit Strassenbauprojekt-Initiativen in Widerspruch stehen. Artikel\u00a0139 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung h\u00e4lt Folgendes fest: \"Verletzt die Initiative .... zwingende Bestimmungen des V\u00f6lkerrechtes, so erkl\u00e4rt die Bundesversammlung sie f\u00fcr ganz oder teilweise ung\u00fcltig.\" W\u00fcrde das Verkehrsprotokoll von den R\u00e4ten angenommen, w\u00e4re demnach zu bef\u00fcrchten, dass eine extensive Interpretation des Begriffes \"zwingende Bestimmungen des V\u00f6lkerrechtes\" mit Volksinitiativen in Konflikt geraten, die einen fl\u00fcssigeren transalpinen Verkehr zum Ziel haben.</p><p>Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie interpretiert er den Begriff \"zwingende Bestimmungen des V\u00f6lkerrechtes\"?</p><p>2. Geh\u00f6rt das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention in die Kategorie des V\u00f6lkerrechtes? Wenn ja, welche Rechtsgrundlagen w\u00e4ren erforderlich, um neue Strassenbauprojekte oder zus\u00e4tzliche Tunnelbauten im Alpenraum zu erm\u00f6glichen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Erl\u00e4uterungen zu diesen beiden Fragen in die Botschaft zur Ratifizierung der Alpenkonventionsprotokolle aufzunehmen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Frage nach der Vereinbarkeit von Strassenbauvorhaben im Alpenraum mit den Bestimmungen des Verkehrsprotokolls und des Alpenschutzartikels wurde, beispielsweise in Zusammenhang mit der so genannten Avanti-Initiative, bereits untersucht. Dabei zeigte sich, dass das Verkehrsprotokoll keine Restriktionen enth\u00e4lt, welche \u00fcber diejenigen des schweizerischen Rechtes hinausgehen. Vielmehr st\u00fctzt es die vom Volk mit der Zustimmung zur Alpenschutz-Initiative geforderte und seither wiederholt best\u00e4tigte (Zustimmung zur Neat, LSVA und Fin\u00f6V) und im Landverkehrsabkommen mit der Europ\u00e4ischen Union abgesicherte Politik breiter ab. Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Gem\u00e4ss Artikel\u00a053 der Wiener Konvention \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111) ist eine zwingende Norm des allgemeinen V\u00f6lkerrechtes (\"ius cogens\") eine solche, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine sp\u00e4tere Bestimmung des allgemeinen V\u00f6lkerrechtes derselben Natur ge\u00e4ndert werden kann. </p><p>Die Wiener Konvention macht keine Angaben dar\u00fcber, welche v\u00f6lkerrechtlichen Normen im Einzelnen zum \"ius cogens\" geh\u00f6ren. Allgemein gesprochen handelt es sich um Normen, die im gemeinsamen Interesse aller Staaten gelten und die tief im allgemeinen Rechtsbewusstsein verankert sind. Die sich aus dem \"ius cogens\" ergebenden Pflichten bestehen stets der ganzen Staatengemeinschaft gegen\u00fcber und unabh\u00e4ngig von v\u00f6lkervertragsrechtlichen Bindungen. Entsprechend kann sich ein Staat auch nicht durch K\u00fcndigung von vertraglichen Bindungen den Bestimmungen des zwingenden V\u00f6lkerrechtes entziehen. Unbestrittenermassen zum zwingenden V\u00f6lkerrecht geh\u00f6ren das Gewaltanwendungsverbot zwischen Staaten, der Kerngehalt des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechtes, das Gewalt- und das Aggressionsverbot (vgl. im \u00dcbrigen auch BBl 1997 I 362).</p><p>Die Alpenkonvention, ihre acht Durchf\u00fchrungsprotokolle und das Streitbeilegungsprotokoll enthalten keine v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen, die dem \"ius cogens\" im oben beschriebenen Sinne zuzuschreiben w\u00e4ren. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Ratifikation der Protokolle zur Alpenkonvention die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung allf\u00e4lliger Volksinitiativen gem\u00e4ss Artikel\u00a0139 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung zur Folge h\u00e4tte, weil sie inhaltlich im Widerspruch zu einzelnen Verpflichtungen aus der Konvention oder ihren Protokollen stehen.</p><p>Gleichzeitig ist festzuhalten, dass Artikel\u00a05 der Bundesverfassung den Bund und die Kantone verpflichtet, das V\u00f6lkerrecht zu beachten. Diese Bestimmung ist Ausfluss der in der Schweiz massgebenden monistischen Theorie, wonach v\u00f6lkervertragliche Verpflichtungen ohne Weiteres Teil der staatlichen Rechtsordnung sind. Dabei kommt dem V\u00f6lkerrecht innerhalb dieses einheitlichen Rechtsaufbaus grunds\u00e4tzlich der Vorrang gegen\u00fcber dem Landesrecht zu. Die Annahme einer Volksinitiative, welche im Widerspruch zu von der Schweiz \u00fcbernommenen v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen steht und somit nicht v\u00f6lkerrechtskonform ausgelegt werden kann, h\u00e4tte deshalb zur Konsequenz, dass die entsprechende v\u00f6lkerrechtliche Vereinbarung zu k\u00fcndigen w\u00e4re bzw. die Schweiz bei ihren Vertragspartnern auf eine Ab\u00e4nderung derselben hinwirken m\u00fcsste.</p><p>2. Die Alpenkonvention und ihre Protokolle sind v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge. Mit ihrer Ratifikation \u00fcbernimmt die Schweiz die sich aus dem Vertragswerk ergebenden Verpflichtungen, welche f\u00fcr sie im Sinne des bereits erw\u00e4hnten Artikels 5 der Bundesverfassung massgebend werden. Die Realisierung neuer Strassenbauprojekte oder Tunnelbauten, welche den Bestimmungen des Verkehrsprotokolls widersprechen w\u00fcrden, h\u00e4tte deshalb zur Folge, dass die Schweiz bei ihren Vertragspartnern entweder auf eine entsprechende Ab\u00e4nderung des Verkehrsprotokolls hinwirken oder dieses aufk\u00fcndigen m\u00fcsste. Andernfalls w\u00fcrde sie gegen\u00fcber den anderen Vertragsparteien v\u00f6lkerrechtlich verantwortlich.</p><p>Der Bundesrat hat bereits verschiedentlich betont, dass die Avanti-Initiative, welche u. a. den Bau einer zweiten Gotthardr\u00f6hre zum Gegenstand hat, mit dem Verkehrsprotokoll vereinbar ist, da es sich dabei um den Ausbau einer bestehenden alpenquerenden hochrangigen Strasse und nicht um einen Neubau handeln w\u00fcrde. Demgegen\u00fcber steht die Initiative im Gegensatz zu bestehendem Verfassungsrecht (Art. 84 Abs. 3 BV, Alpenschutzartikel). </p><p>3. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Ratifizierung der Protokolle zum \u00dcbereinkommen zum Schutz der Alpen bereits verabschiedet. Eine Erg\u00e4nzung der Botschaft ist somit nicht mehr m\u00f6glich. Dies ist aber auch nicht erforderlich, sind doch Bestimmungen mit verfahrensrechtlichem Charakter betreffend das Inkrafttreten, die K\u00fcndigung und die Modifikation des Abkommens in Artikel\u00a01 Abs\u00e4tze 2 und 3 sowie in Artikel\u00a010ff. der Konvention selbst enthalten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1014163200000)\/","SubmittedBy":"Hess Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1015372800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1712758500280)\/","SubmissionDate":"\/Date(1007942400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4611,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr|Umwelt"}}