{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020083,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20020083,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.083","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Embryonenforschungsgesetz","Description":"Botschaft vom 20. November 2002 zum Bundesgesetz \u00fcber die Forschung an \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG)","InitialSituation":"<p>In den letzten Jahren ist in Medizin und Biologie ein neuer Forschungszweig entstanden: die Forschung an menschlichen Stammzellen, in die grosse Erwartungen gesetzt werden. Es besteht die Hoffnung, auf diesem Weg l\u00e4ngerfristig neue Therapiestrategien gegen bisher nicht oder nur schwer behandelbare Krankheiten wie zum Beispiel Diabetes, Parkinson oder Alzheimer entwickeln zu k\u00f6nnen.</p><p>Menschliche Stammzellen k\u00f6nnen aus unterschiedlichen Quellen stammen. Beim Gesetzesentwurf geht es einzig um menschliche embryonale Stammzellen. Diese werden aus etwa einw\u00f6chigen, ausserhalb des K\u00f6rpers der Frau entwickelten Embryonen gewonnen. Die Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen gelang erstmals 1998. Daf\u00fcr wurde ein \u00fcberz\u00e4hliger Embryo verwendet, d.h. ein Embryo, der durch k\u00fcnstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeif\u00fchrung einer Schwangerschaft erzeugt wurde, aber nicht mehr daf\u00fcr verwendet werden kann. Embryonale Stammzellen verm\u00f6gen sich nicht zu einem Menschen zu entwickeln. Sie haben aber die F\u00e4higkeit, sich in die verschiedenen Zelltypen des menschlichen K\u00f6rpers zu differenzieren. Die Frage ist umstritten, ob aus spezifischen Geweben gewonnene, d.h. adulte Stammzellen vergleichbare Eigenschaften wie embryonale Stammzellen aufweisen. </p><p>Der Gesetzesentwurf regelt neben der Gewinnung embryonaler Stammzellen aus \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen zu Forschungszwecken und der Forschung an embryonalen Stammzellen auch die Forschung an \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen. Diese kann unter anderem dazu beitragen, die fortpflanzungsmedizinische Behandlung der In-vitro-Fertilisation zu verbessern.</p><p>Nach Artikel\u00a0119 der Bundesverfassung d\u00fcrfen ausserhalb des K\u00f6rpers der Frau nur so viele Embryonen entwickelt werden, als innerhalb eines Zyklus zur Herbeif\u00fchrung einer Schwangerschaft erforderlich sind. Embryonen d\u00fcrfen also im Rahmen eines Fortpflanzungsverfahrens nicht \"auf Vorrat\" erzeugt und aufbewahrt werden f\u00fcr den Fall, dass es innerhalb des Zyklus nicht zur gew\u00fcnschten Schwangerschaft kommt. Diese Bestimmung bezweckt, die Entstehung \u00fcberz\u00e4hliger Embryonen soweit m\u00f6glich zu verhindern.</p><p>Auf dieser Verfassungsgrundlage ist das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 so konzipiert, dass bei der In-vitro-Fertilisation m\u00f6glichst wenig \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen anfallen. Das soll haupts\u00e4chlich dadurch erreicht werden, dass bei einer fortpflanzungsmedizinischen Behandlung nur impr\u00e4gnierte Eizellen (befruchtete Eizellen vor der Kernverschmelzung) konserviert werden und pro Zyklus h\u00f6chstens drei impr\u00e4gnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden d\u00fcrfen. Gleichwohl fallen aber unter gewissen Umst\u00e4nden \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen an, so wenn der Embryo sich nicht normal entwickelt oder die Frau erkrankt und deswegen ein Embryo nicht auf die Frau \u00fcbertragen werden kann. \u00dcberz\u00e4hlige Embryonen muss man nach geltendem Recht absterben lassen. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfen diejenigen \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen, die noch vor Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes (1. Januar 2001) entstanden sind, noch h\u00f6chstens drei Jahre (bis 31. Dezember 2003) aufbewahrt werden; anschliessend sind sie zu vernichten.</p><p>Es ist denkbar, f\u00fcr die Stammzellengewinnung oder generell f\u00fcr die Forschung Embryonen zu verwenden, die gezielt daf\u00fcr, namentlich durch das Verfahren der In-vitro-Fertilisation oder der Klonierung, hergestellt werden. In der Schweiz ist die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken klar verboten.</p><p>Hingegen ist bisher die Frage der Verwendung \u00fcberz\u00e4hliger Embryonen zu Forschungszwecken weder eindeutig noch abschliessend geregelt. Sowohl die Bundesverfassung als auch das Fortpflanzungsmedizingesetz lassen es offen, ob \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen f\u00fcr die Forschung, namentlich f\u00fcr die Gewinnung embryonaler Stammzellen, verwendet werden d\u00fcrfen.</p><p>Der Gesetzesentwurf erlaubt die Verwendung \u00fcberz\u00e4hliger Embryonen zu Forschungszwecken unter bestimmten, restriktiven Bedingungen. Er bezweckt, den missbr\u00e4uchlichen Umgang mit \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen und embryonalen Stammzellen zu verhindern sowie die Menschenw\u00fcrde zu sch\u00fctzen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Bedingungen f\u00fcr die Forschung an \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen, die Gewinnung embryonaler Stammzellen und die Forschung an embryonalen Stammzellen aufgef\u00fchrt werden:</p><p>-         Verbotener Umgang mit \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen und embryonalen Stammzellen: Es ist verboten, aus zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen Stammzellen zu gewinnen oder solche Stammzellen zu verwenden. Ebenso ist es verboten, \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen ein- oder auszuf\u00fchren oder einen f\u00fcr Forschungszwecke verf\u00fcgbaren \u00fcberz\u00e4hligen Embryo \u00fcber den 14. Tag hinaus zu entwickeln.</p><p>-         Unentgeltlichkeit: \u00dcberz\u00e4hlige Embryonen oder embryonale Stammzellen d\u00fcrfen nicht gegen Entgelt ver\u00e4ussert oder erworben werden.</p><p>-         Zul\u00e4ssige Zwecke: \u00dcberz\u00e4hlige Embryonen oder embryonale Stammzellen d\u00fcrfen nur f\u00fcr Forschungszwecke, nicht aber f\u00fcr kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die Verwendung \u00fcberz\u00e4hliger Embryonen oder embryonaler Stammzellen ist deswegen nur im Rahmen konkreter Forschungsprojekte erlaubt. Ausgenommen davon ist die Gewinnung embryonaler Stammzellen, die auch im Hinblick auf k\u00fcnftige Forschung zul\u00e4ssig ist, soweit daf\u00fcr im Inland Bedarf besteht.</p><p>-         Einwilligung und Aufkl\u00e4rung: Ein \u00fcberz\u00e4hliger Embryo darf zu Forschungszwecken nur verwendet werden, wenn das betroffene Paar nach hinreichender Aufkl\u00e4rung eingewilligt hat.</p><p>-         Unabh\u00e4ngigkeit: Forschung an \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen bzw. Gewinnung embryonaler Stammzellen einerseits und fortpflanzungsmedizinische Behandlung des betreffenden Paares andererseits m\u00fcssen voneinander unabh\u00e4ngig sein.</p><p>-         Bewilligungspflicht bzw. Zustimmungserfordernis: Die Forschung an \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen oder die Gewinnung embryonaler Stammzellen ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit erlaubt. Forschung an bereits gewonnenen embryonalen Stammzellen setzt eine bef\u00fcrwortende Stellungnahme der zust\u00e4ndigen Ethikkommission voraus.</p><p>-         Subsidiarit\u00e4tsprinzip: Forschung an \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen oder an embryonalen Stammzellen darf nur durchgef\u00fchrt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Weg erreicht werden k\u00f6nnen.</p><p>-         Forschungsziele: Forschung an \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen oder an embryonalen Stammzellen setzt voraus, dass bestimmte, im Gesetzesentwurf umschriebene Forschungsziele verfolgt werden; es muss sich dabei um hochrangige Forschungsziele handeln.</p><p>-         Wissenschaftliche Qualit\u00e4t und ethische Vertretbarkeit: Ein Forschungsprojekt mit \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen oder mit embryonalen Stammzellen muss die Kriterien wissenschaftlicher Qualit\u00e4t erf\u00fcllen sowie ethisch vertretbar sein.</p><p>-         Forschungsergebnisse: Nach Abschluss oder Abbruch eines Forschungsprojekts mit \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen oder mit embryonalen Stammzellen ist eine Zusammenfassung der Forschungsergebnisse \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen.</p><p>-         Einfuhr embryonaler Stammzellen: Embryonale Stammzellen d\u00fcrfen nur unter bestimmten Bedingungen eingef\u00fchrt werden. Sie d\u00fcrfen insbesondere nicht von einem zu Forschungszwecken erzeugten Embryo stammen, d.h. sie m\u00fcssen aus einem \u00fcberz\u00e4hligen Embryo gewonnen worden sein. Auch muss das betroffene Paar seine Einwilligung in die Verwendung des Embryos zu Forschungszwecken gegeben und darf daf\u00fcr kein Entgelt erhalten haben.            </p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> hielt der Pr\u00e4sident der Kommission f\u00fcr Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK), Peter Bieri (C, ZG), fest, dass die Beratungen der Kommission gezeigt h\u00e4tten, dass derzeit noch nicht restlos gekl\u00e4rt ist, wozu generell Forschungen an \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen hilfreich sein k\u00f6nnen. Deshalb beantragte die Kommission, das vom Bundesrat vorgelegte Bundesgesetz auf die Bereiche der Gewinnung von embryonalen Stammzellen und der Forschung an solchen Zellen zu beschr\u00e4nken. Die Verwendung \u00fcberz\u00e4hliger Embryonen zu einem anderen Zweck als zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen ist damit verboten. Der Rat betrachtete zudem die geltende Verfassungsgrundlage als zu schmal, um die Embryonenforschung generell regeln zu k\u00f6nnen. Der Geltungsbereich in Artikel\u00a01 wurde dementsprechend eingeschr\u00e4nkt und der Titel von \"Embryonenforschungsgesetz\" in \"Stammzellenforschungsgesetz\" ge\u00e4ndert. Demnach d\u00fcrfen nur aus \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen Stammzellen f\u00fcr die Forschung gewonnen werden. Diese Embryonen stammen aus dem Verfahren f\u00fcr die k\u00fcnstliche Befruchtung, k\u00f6nnen aber nicht mehr eingesetzt werden und sind damit - mit den Worten des WBK-Pr\u00e4sidenten - \"chancenlos und letztlich zum Tod bestimmt\". Entsprechend dem eingeschr\u00e4nkten Geltungsbereich d\u00fcrfen dem Embryo Stammzellen nur bis zum siebten Tag (und nicht wie vom Bundesrat vorgeschlagen 14. Tag) entnommen werden. Zudem verbot der St\u00e4nderat eine Patentierung von unver\u00e4nderten menschlichen embryonalen Stammzellen und Stammzelllinien. </p><p>F\u00fcr die Gewinnung von embryonalen Stammzellen ist die Bewilligung des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit notwendig, das diese aber nur erteilt, wenn ein konkretes Forschungsprojekt bestimmt ist. Der Antrag von Hans F\u00fcnfschilling (R, BL), die Gewinnung von embryonalen Stammzellen auch dann zuzulassen, wenn kein konkretes Projekt vorliegt, wurde mit 26 zu 9 Stimmen abgelehnt. Einig war sich der Rat, dass mit Embryonen und deren Stammzellen kein Handel betrieben werden darf. Lediglich die Aufwendungen f\u00fcr die Aufbewahrung, Weitergabe von Embryonen und Stammzellen sowie die Gewinnung und Bearbeitung von embryonalen Stammzellen sollen nach dem Vorschlag der Kommission entsch\u00e4digt werden d\u00fcrfen. Eugen David (C, SG) wollte auch diese Entsch\u00e4digungszahlungen verbieten, scheiterte jedoch mit 26 zu 9 Stimmen. </p><p>Eine Kontroverse entstand zur Frage, ob die rund 1000 Embryonen, die vor dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes entstanden und eingefroren wurden und gem\u00e4ss diesem Gesetz bis Ende 2003 vernichtet werden m\u00fcssten, doch noch f\u00fcr die Stammzellenforschung verwendet werden d\u00fcrfen. Christine Beerli (R, BE) bat den Rat, \"nicht einfach etwas zu vernichten, das wir allenfalls noch gebrauchen k\u00f6nnten\". Sie beantragte deshalb eine Fristverl\u00e4ngerung um f\u00fcnf Jahre. Der St\u00e4nderat betrachtete es allerdings als kl\u00fcger und vorsichtiger, diese Bestimmung nicht zu \u00e4ndern. Gem\u00e4ss Auskunft des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit w\u00fcrden weiterhin pro Jahr 50 bis 100 \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen anfallen, was gen\u00fcgend sei f\u00fcr die Forschung. Der Antrag Beerli wurde mit 22 zu 12 Stimmen abgelehnt.</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Rat die so durchberatene Vorlage mit 23 zu 0 Stimmen an.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> erkl\u00e4rte der deutschsprachige Kommissionssprecher Johannes Randegger (R, BS), dass die vorberatende Kommission f\u00fcr Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrates in den grossen Linien dem St\u00e4nderat gefolgt sei und die Vorlage ebenfalls auf die Forschung an embryonalen Stammzellen beschr\u00e4nken wolle. Eine Kommissionsminderheit, vertreten durch Maya Graf (G, BL), beantragte, nicht auf die Vorlage einzutreten. Nach Ansicht der Minderheit verbietet die Verfassung in Artikel\u00a0119 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a die Forschung an Embryonen. Es d\u00fcrfe zudem kein Schnellverfahren auf Druck eines voreiligen Entscheids des Nationalfonds geben. Die Frage sei im geplanten Bundesgesetz \u00fcber die Forschung am Menschen zu regeln. Graf wandte sich auch dezidiert dagegen, dass menschliches Leben und menschliches Erbgut instrumentalisiert wird. Simonetta Sommaruga (S, BE) sprach f\u00fcr einen Teil der SP-Fraktion und bezeichnete das Gesetz als \"reine Zw\u00e4ngerei\". Es sei unausgereift, die Verfassungsgrundlage fehle und es best\u00fcnde zudem die Alternative der adulten Stammzellen. Demgegen\u00fcber sah Felix Gutzwiller (R, ZH) als Sprecher der FDP-Fraktion keinen verfassungsrechtlichen Hinderungsgrund f\u00fcr das Gesetz. Es gehe hier \"um einen viel versprechenden, international hoch kompetitiven Forschungszweig mit einem grossen Potential\". Es gebe im Weiteren nicht nur die ethische Frage, ob etwas getan werden soll, sondern auch die Ethik, etwas zu unterlassen, \"was k\u00fcnftig zum Heil der Menschen\" sein k\u00f6nne. Mit 91 zu 45 Stimmen wurde schliesslich Eintreten beschlossen. Rosmarie Dormann (C, LU) beantragte die R\u00fcckweisung der Vorlage an den Bundesrat. Sie verlangte ein Rechtsgutachten bez\u00fcglich der Verfassungsm\u00e4ssigkeit der Forschung an Embryonen und der Gewinnung von embryonalen Stammzellen sowie einen Bericht \u00fcber die Anzahl der seit 2001 angefallenen \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen und die Gr\u00fcnde, die zu dieser \"\u00dcberz\u00e4hligkeit\" f\u00fchrten. Der Nationalrat lehnte diesen R\u00fcckweisungsantrag mit 69 zu 62 Stimmen ab. Ein weiterer R\u00fcckweisungsantrag von Heiner Studer (E, AG), der den Bundesrat beauftragen wollte, die Embryonenforschung zu verbieten, wurde mit 92 zu 22 Stimmen abgelehnt. </p><p>Eine ausf\u00fchrliche Diskussion entspann sich \u00fcber die Frage, ob bei jedem geplanten Experiment mit menschlichen embryonalen Stammzellen vorg\u00e4ngig abgekl\u00e4rt werden muss, ob nicht auch alternative Forschungsmethoden zu \"gleichwertiger\" Erkenntnis f\u00fchren k\u00f6nnten. Nur wenn diese Alternativen nicht vorhanden sind, soll nach dem Willen des St\u00e4nderates und einer Minderheit der nationalr\u00e4tlichen Kommission, vertreten durch Rosmarie Dormann (C, LU), eine Bewilligung erteilt werden. Felix Gutzwiller (R, ZH) bef\u00fcrchtete mit dieser Vorschrift eine massive Einschr\u00e4nkung der Forschungsfreiheit und der Grundlagenforschung. Der franz\u00f6sischsprachige Kommissionssprecher Jacques Neirynck (C, VD) argumentierte, dass eine solche Bestimmung nicht anwendbar sei, weil ein Forscher nicht zum vorneherein wissenschaftlich beweisen k\u00f6nne, was und wie er etwas finden k\u00f6nne. Der Nationalrat folgte mit 78 zu 72 dem St\u00e4nderat und sprach sich damit f\u00fcr das Subsidiarit\u00e4tsprinzip aus. Auf Antrag der Kommissionsmehrheit beschloss der Rat mit 60 zu 57 Stimmen, dass es untersagt ist, eine Parthenote - einen aus einer unbefruchteten Eizelle hervorgegangenen Organismus - zur Stammzellengewinnung zu entwickeln. Bei der Frage der Patentierung von Stammzellen beantragte eine knappe Mehrheit der Kommission, dass nicht nur wie vom St\u00e4nderat vorgesehen unver\u00e4nderte Stammzellen und Stammzelllinien, sondern auch ver\u00e4nderte Stammzellen und Stammzelllinien nicht patentiert werden d\u00fcrfen. Maya Graf (G, BL) unterstrich die Haltung der Gr\u00fcnen, die keine Patente auf Leben wollen und unterst\u00fctzte deshalb dieses grunds\u00e4tzliche Verbot. Auch die SP-Fraktion, vertreten durch Anita Fetz (S, BS), unterst\u00fctzte die Kommissionsmehrheit. Felix Gutzwiller (R ZH) argumentierte, es w\u00e4re unlogisch und unredlich, die Forschung zuzulassen, aber deren kommerzielle Nutzung auszuschliessen. Der Rat folgte der Kommissionsminderheit und entschied mit 81 zu 73 stimmen, dass ver\u00e4nderte Stammzellen und Stammzelllinien im Gegensatz zu den unver\u00e4nderten patentiert werden d\u00fcrfen.</p><p>Bez\u00fcglich der Aufbewahrung der rund 1000 eingefrorenen Embryos, die noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes stammen, beantragte die Kommissionsmehrheit eine Fristverl\u00e4ngerung. Bis Ende 2005 sollen diese Embryonen weiterhin zur Fortpflanzung und bis Ende 2008 mit Einwilligung der betroffenen Paare zu Forschungszwecken verwendet werden. F\u00fcr die Kommissionsmehrheit, so Johannes Randegger (R, BS), handle es sich bei diesen \"altrechtlichen Embryonen um ein sehr wertvolles Gut\". Zu beachten sei auch, dass k\u00fcnftig nur sehr wenige \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen anfallen w\u00fcrden. Ruth Genner (G, ZH) wies darauf hin, dass im Fortpflanzungsmedizingesetz die Embryonenforschung verboten ist und damit auch die Abspaltung eines Teils der Zellen zur Gewinnung von Stammzellen. Die \"Forschung mit Embryonenverbrauch\" wertete sie als massiven Tabubruch. Das menschliche Leben und der menschliche K\u00f6rper w\u00fcrden so zu Material, das verbraucht und vermarktet werden k\u00f6nne. Ihr Antrag auf Nichteintreten auf die \u00c4nderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes wurde mit 94 zu 46 Stimmen abgelehnt. Anschliessend folgte der Rat der Kommissionsmehrheit und beschloss die verl\u00e4ngerte Aufbewahrung der Embryonen mit 90 zu 38 Stimmen. Ebenso wurde Dringlichkeit beschlossen, womit die Gesetzes\u00e4nderung sofort in Kraft treten konnte.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schloss sich sodann bei der \u00c4nderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Fristverl\u00e4ngerung) mit 28 zu Null Stimmen dem Nationalrat an und stimmte auch der Dringlichkeit zu. In der Differenzbereinigung zum Stammzellenforschungsgesetz folgte der Rat diskussionslos in allen Punkten dem Nationalrat und sprach sich ebenfalls f\u00fcr ein Verbot der Parthenotenbildung aus. Allerdings war die Kommission gem\u00e4ss Berichterstatter Peter Bieri (C, ZG) der Meinung, dass dieses Verbot im Rahmen der Gesetzgebung \u00fcber die Forschung am Menschen erneut zu diskutieren sei.</p><p></p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 mit 66,4\u00a0Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen. </p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1071792000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"36","Category":"III","Modified":"\/Date(1770757666520)\/","SubmissionDate":"\/Date(1037750400000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4616,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wissenschaft und Forschung"}}