{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020402,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20020402,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.402","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Anpassung der kantonalen Beitr\u00e4ge f\u00fcr die innerkantonalen station\u00e4ren Behandlungen","Description":null,"InitialSituation":"<p>Die in den Spit\u00e4lern erbrachten Leistungen werden durch mehrere Quellen finanziert. Das im Jahre 1996 in Kraft getretene Krankenversicherungsgesetz sieht vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung h\u00f6chstens 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten in der allgemeinen Abteilung von \u00f6ffentlichen oder \u00f6ffentlich subventionierten Spit\u00e4lern zu \u00fcbernehmen hat (Art. 49 Abs. 1). Die Zusatzversicherung entsch\u00e4digt die Spit\u00e4ler f\u00fcr ihre zus\u00e4tzlichen Aufwendungen beim Aufenthalt einer versicherten Person in der Halbprivat- und Privatabteilung, f\u00fcr deren Betreuung durch den Chefarzt sowie f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der freien Arztwahl. Die restlichen Betriebskosten der \u00f6ffentlichen und \u00f6ffentlich subventionierten Spit\u00e4ler inkl. deren Investitionskosten werden durch den Kanton oder gegebenenfalls durch die Gemeinde getragen.</p><p>Nach dem Inkrafttreten des KVG war zwischen Kantonen und Krankenversicherern umstritten, wie die Beitragspflicht der Kantone an die Behandlung zusatzversicherter Patientinnen und Patienten zu interpretieren sei. Die Kantone stellten sich auf den Standpunkt, dass ihre Beitragspflicht nur f\u00fcr allgemein versicherte Patientinnen und Patienten gelte, w\u00e4hrend die Versicherer von den Kantonen auch einen Sockelbeitrag f\u00fcr Zusatzversicherte forderten.</p><p>Am 16. und 19. Dezember 1997 urteilte das Eidgen\u00f6ssische Versicherungsgericht erstmals \u00fcber die Beitragspflicht der Kantone in diesem Bereich. Es entschied, dass bei medizinisch bedingtem ausserkantonalem Spitalaufenthalt die Beitragspflicht des Kantons besteht, und zwar unabh\u00e4ngig von der Art der Abteilung eines \u00f6ffentlichen oder \u00f6ffentlich subventionierten Spitals, in welcher sich die versicherte Person tats\u00e4chlich aufgehalten hat. Nicht ausgesprochen hat sich das EVG zur Beitragspflicht des Kantons bei innerkantonalem Spitalaufenthalt in der Halbprivat- oder Privatabteilung. Mit Vereinbarung vom 7. Juli 1998 wurde zwischen der Schweizerischen Sanit\u00e4tsdirektorenkonferenz (SDK) und dem vormaligen Konkordat der Krankenversicherer (KSK, neu sant\u00e9suisse) die Beitragspflicht der Kantone an die ausserkantonale Behandlung zusatzversicherter Personen geregelt. In diesem Rahmen hat sich das KSK verpflichtet, dass die Krankenversicherer mit Blick auf eine definitive Regelung auf Beschwerden in Bezug auf Beitr\u00e4ge an die innerkantonale Behandlung zusatzversicherter Personen verzichten. Die Geltung dieses sogenannten Stillhalteabkommens war grunds\u00e4tzlich bis zum Inkrafttreten der revidierten massgebenden Bestimmung des KVG vorgesehen - l\u00e4ngstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000, mit der M\u00f6glichkeit, es um ein weiteres Jahr zu verl\u00e4ngern.</p><p>Am 18. September 2000 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur zweiten Teilrevision des KVG. Unter Bezugnahme auf die Entscheide des EVG schlug der Bundesrat eine je h\u00e4lftig durch obligatorische Krankenpflegeversicherung und Wohnsitzkanton getragene Finanzierung der Leistungen bei Spitalaufenthalt vor, sofern das in Frage stehende Spital der Planung des Wohnsitzkantons der versicherten Person entspricht.</p><p>In der Folge waren die Krankenversicherer nicht zur Verl\u00e4ngerung des Stillhalteabkommens bereit. Als dieses Ende 2000 auslief, hatten die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te die Beratung des bundesr\u00e4tlichen Vorschlags zur zweiten Teilrevision des KVG gerade erst aufgenommen.</p><p>Nachdem das Eidgen\u00f6ssische Versicherungsgericht (EVG) am 30. November 2001 in seinem Urteil bez\u00fcglich Beitragspflicht der Kantone an die Sockelbeitr\u00e4ge der Zusatzversicherten auch bei innerkantonalem Spitalaufenthalt klar zugunsten der Versicherungen entschieden hatte und sich die Vertragsparteien weiterhin nicht auf eine \u00dcbergangsregelung einigen konnten, lud die Kommission die Vertragspartner erneut zu einem Hearing ein. In Anbetracht dessen, dass die Partner eine Einigung ausschlossen, kam sie zum Schluss, dass der Bundesgesetzgeber eingreifen m\u00fcsse, um f\u00fcr die Zeit bis zum Inkrafttreten der 2. Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) eine klare Rechtslage zu schaffen. Die Aushandlung einer Pauschall\u00f6sung f\u00fcr das Jahr 2001 \u00fcberliess sie den Vertragsparteien.</p><p>Weil bis anhin die Kosten bei innerkantonalem Spitalaufenthalt in einer Privat- oder Halbprivatabteilung, mit Ausnahme des von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entrichteten Sockelbetrags, von der Zusatzversicherung getragen worden sind, hat der EVG-Entscheid vom 30. November 2001 eine Mehrbelastung der Kantone und eine Entlastung der Zusatzversicherung zur Folge. F\u00fcr die kantonalen Finanzhaushalte ist die Mehrbelastung, welche bei sofortiger und vollst\u00e4ndiger Umsetzung des EVG-Entscheids auf sch\u00e4tzungsweise mindestens 700 Millionen bis etwas weniger als eine Milliarde Franken pro Jahr zu veranschlagen ist, \u00e4usserst problematisch. Diese zus\u00e4tzlichen Kantonsbeitr\u00e4ge sind zumeist nicht budgetiert und in den Finanzpl\u00e4nen nicht aufgef\u00fchrt. Die st\u00e4nder\u00e4tliche Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit ist daher der Ansicht, dass eine abged\u00e4mpfte Mitfinanzierungsvariante im Sinne einer \u00dcbergangsregelung bis zu einem Inkrafttreten des revidierten KVG gefunden werden muss. </p><p>Gem\u00e4ss Vorschlag der Kommission beteiligen sich deshalb die Kantone mit folgenden Beitr\u00e4gen an den Kosten der innerkantonalen station\u00e4ren Behandlungen in Halbprivat- und Privatabteilungen von \u00f6ffentlichen und \u00f6ffentlich subventionierten Spit\u00e4lern:</p><p>-          ab dem 1. Januar 2002 mit 60 Prozent</p><p>-          ab dem 1. Januar 2003 mit 80 Prozent und </p><p>-          ab dem 1. Januar 2004 mit 100 Prozent der von den Versicherern f\u00fcr Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals.</p><p>Gem\u00e4ss diesen Tarifen betr\u00e4gt der volle Betrag 2004 500 Millionen Franken. Das Bundesgesetz ist bis Ende 2004 befristet, da damit gerechnet wird, dass das revidierte Krankenversicherungsgesetz mit einer definitiven Regelung dieser Frage 2005 in Kraft treten kann. F\u00fcr das Jahr 2001 einigten sich Kantone und Krankenkassen freiwillig auf 250 Millionen Franken.           </p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> konnte Kommissionspr\u00e4sident Bruno Frick (C, SZ) mit Befriedigung feststellen, dass der Durchbruch geschafft sei und dass Krankenversicherer und Kantone die von der Kommission vorgeschlagene L\u00f6sung akzeptieren. Die kantonalen Beitr\u00e4ge an die innerkantonalen station\u00e4ren Behandlungen sind f\u00fcr diese \u00dcbergangszeit an die Tarife und nicht an die schwer definierbaren anrechenbaren Kosten gekn\u00fcpft. Dies schafft Klarheit bei den von den Kantonen zu tragenden Kosten. Durch die Staffelung der Beitr\u00e4ge - 300 Millionen im Jahr 2002, 400 Millionen f\u00fcr 2003 und 500 Millionen Franken f\u00fcr 2004 - werde die L\u00f6sung f\u00fcr die Kantone tragbar und berechenbar. Zudem liege der Betrag von 500 Millionen Franken noch immer um 200 Millionen Franken tiefer als die anrechenbaren Kosten. Auch Bundesr\u00e4tin Ruth Dreifuss zeigte sich froh, dass eine Einigung zwischen allen Beteiligten gefunden werden konnte. Wenig Freude \u00fcber die Situation war von Seiten der St\u00e4nder\u00e4te zu sp\u00fcren. Ohne Begeisterung stimmte der Rat der Vorlage gem\u00e4ss Kommissionsvorschlag mit 35 zu null Stimmen zu. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte die vorberatende Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit, f\u00fcr die Beitragsberechnung nicht nur wie der St\u00e4nderat die \u00f6ffentlichen und \u00f6ffentlich subventionierten Spit\u00e4ler zu ber\u00fccksichtigen. Auch die Privatspit\u00e4ler, die auf den Spitallisten der Kantone aufgef\u00fchrt sind, sollten in die Rechnung eingeschlossen werden. Die St\u00e4nderatsversion w\u00fcrde eine Ungleichbehandlung der Zusatzversicherten bedeuten, erkl\u00e4rte die deutschsprachige Kommissionssprecherin Trix Heberlein (R, ZH). Stephanie Baumann (S, BE) entgegnete, dass aufgrund des Antrags der Kommissionsmehrheit die Kantone mit zus\u00e4tzlich 200 bis 300 Millionen Franken pro Jahr belastet w\u00fcrden. Im Gegenzug w\u00fcrden die Privatversicherungen entlastet, ohne dass die Versicherten davon profitierten. Was die Kommission vorschlage, sei eine faktische \u00c4nderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) erg\u00e4nzte Jost Gross (S, TG). Das KVG sehe eindeutig vor, dass die Kantone Beitr\u00e4ge nur an \u00f6ffentliche und \u00f6ffentlich subventionierte Spit\u00e4ler leisteten. Der Nationalrat lehnte den Antrag seiner Kommission betreffend Ber\u00fccksichtigung der Privatspit\u00e4ler mit 101 zu 64 Stimmen ab und \u00fcbernahm damit die Version des St\u00e4nderates. Auf Antrag von Hansueli Raggenbass (C, TG) beschloss der Rat, wie zuvor die Kleine Kammer, das Gesetz als dringlich zu erkl\u00e4ren. Der Nationalrat stimmte sodann dem Gesetz mit 125 zu null Stimmen zu.</p><p><b>St\u00e4nderat</b> und <b>Nationalrat</b> stimmten der Dringlichkeitsklausel mit dem n\u00f6tigen qualifizierten Mehr zu (39 zu null Stimmen, bzw. 157 zu 7 Stimmen). Damit wurde das Gesetz nach der Schlussabstimmung dringlich und r\u00fcckwirkend ab 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.</p><p></p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2003 mit 77,4\u00a0Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a021quater Absatz\u00a03 des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reicht die Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates eine Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes betreffend die Anpassung der kantonalen Beitr\u00e4ge f\u00fcr die innerkantonalen station\u00e4ren Behandlungen nach dem Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung ein.</p><p>(Der Text des Entwurfes ist beim Sekretariat der Kommissionen f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit erh\u00e4ltlich.)</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1024617600000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1770757104157)\/","SubmissionDate":"\/Date(1013558400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4612,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}