{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020418,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20020418,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.418","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Flugl\u00e4rm. Verfahrensgarantien","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf das Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetz reiche ich hiermit eine Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein; dies mit dem Ziel, sicherzustellen, dass Minderwertentsch\u00e4digungen f\u00fcr Flugl\u00e4rm von den betroffenen Eigent\u00fcmern in einem einfachen, den Standards des Enteignungsgesetzes entsprechenden Verfahren geltend gemacht werden k\u00f6nnen und dass sie nicht an ungerechtfertigten Verj\u00e4hrungseinreden scheitern.</p><p>Zu diesem Zweck schlage ich vor:</p><p>1. das Luftfahrtgesetz (LFG) so zu \u00e4ndern, dass nicht bloss Planauflagen f\u00fcr Flughafenprojekte, sondern auch Betriebsreglements\u00e4nderungen von Flugh\u00e4fen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umweltbelastung im koordinierten Verfahren der enteignungsrechtlichen Beurteilung zugef\u00fchrt werden;</p><p>2. das Enteignungsgesetz (EntG) so zu \u00e4ndern, dass die Geltendmachung von Verj\u00e4hrungseinreden stets eine ordentliche enteignungsrechtliche Planauflage nach Artikel\u00a027ff. EntG voraussetzt und dass die Verj\u00e4hrungsfrist gesetzlich auf mindestens zehn Jahre festgesetzt wird.</p>","ReasonText":"<p>1. Das Thema Flugl\u00e4rm ist allgegenw\u00e4rtig und Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Die Akzeptanz des Flugl\u00e4rms, soweit er als unvermeidlich hingenommen werden muss, kann erh\u00f6ht werden, wenn den Betroffenen im Zusammenhang mit Anspr\u00fcchen aus formeller (nachbarrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche) oder materieller Enteignung (Eigentumsbeschr\u00e4nkungen aufgrund von L\u00e4rmzonenpl\u00e4nen und dergleichen) vergleichbare Verfahrensgarantien zustehen wie in den Bereichen Bahn und Nationalstrassen. In der Antwort des Bundesrates auf meine einfache Anfrage 01.1062 vom 21. Juni 2001 wird dieser Fragestellung weitgehend ausgewichen. Stattdessen werden (durchaus interessante) Ausf\u00fchrungen zur materiellen Gerichtspraxis, zu den M\u00f6glichkeiten einer g\u00fctlichen Einigung und dergleichen vorgetragen. Dies kann nicht gen\u00fcgen. Gerade auch im Hinblick auf die Betriebsaufnahme der neuen Swiss dr\u00e4ngen sich klare gesetzliche Regelungen auf. </p><p>2. Seit dem 1. Januar 2000 ist das mit dem Verfahrenskoordinationsgesetz revidierte LFG in Kraft, welches in den Artikeln 37a ff. das Plangenehmigungsverfahren f\u00fcr Flugh\u00e4fen mit dem Planauflageverfahren nach EntG vom 20. Juni 1930 koordiniert. Damit soll sichergestellt werden, dass die nachbarrechtlichen Verh\u00e4ltnisse der Flugh\u00e4fen gleichzeitig beurteilt werden und dass dingliche Rechte von Nachbarn nur in einem Verfahren beansprucht werden k\u00f6nnen, welches den Anforderungen des LFG gen\u00fcgt. Das gestaffelte Verfahren f\u00fcr die Genehmigung der f\u00fcnften Ausbauetappe des Flughafens Z\u00fcrich erfolgte noch unter dem alten Recht. Eine Koordination mit dem EntG-Verfahren erfolgte nicht. Sp\u00e4ter einmal wird noch das neue Betriebsreglement genehmigt werden m\u00fcssen. F\u00fcr diesen Schritt sieht das revidierte LFG keine Koordination mit dem EntG vor, obwohl erst das Betriebsreglement die vollen r\u00e4umlichen Auswirkungen des Betriebs auf dem ausgebauten Flughafen erkennbar machen wird. Es bildet die Grundlage f\u00fcr einen neuen L\u00e4rmbelastungskataster, welcher die Gebiete mit \u00fcberm\u00e4ssiger L\u00e4rmbelastung kartographisch darstellen wird. Betriebsreglements\u00e4nderungen k\u00f6nnen auch auf anderen Flugh\u00e4fen neue Gebiete \u00fcberm\u00e4ssig mit L\u00e4rm belasten. Auch in diesen F\u00e4llen greift kein mit dem EntG koordiniertes Verfahren. </p><p>Damit ist zu bef\u00fcrchten, dass Eigent\u00fcmer bei blossen \u00c4nderungen des Betriebsreglementes \u00fcber ihre Anspr\u00fcche auf Minderwertentsch\u00e4digung im Sinne von Artikel\u00a05 EntG nicht informiert und ihre Forderungen weiterhin aus eigener Initiative anzumelden haben. Ein solches Verfahren ist rechtsstaatlich bedenklich und widerspricht Artikel\u00a026 Absatz\u00a02 BV. Dieser statuiert eine Entsch\u00e4digungspflicht und beinhaltet damit zugleich eine Verpflichtung, den Zugang zu dieser Entsch\u00e4digung zu ebnen. Das EntG und die mit dem Verfahrenskoordinationsgesetz eingef\u00fcgten kombinierten Planauflage- und Enteignungsverfahren setzen den entsprechenden Standard.</p><p>3. In mehreren Entscheiden bez\u00fcglich Genf hat das Bundesgericht ab 1998 Verj\u00e4hrungseinreden des Flughafenhalters gegen\u00fcber Forderungen aus formeller Enteignung beurteilt und teilweise gutgeheissen. Dabei mutet es den Eigent\u00fcmern zu, dass sie wegen der 1987 erfolgten Auflage der L\u00e4rmzonenpl\u00e4ne nach LFG sp\u00e4testens im Jahre 1992 ihre Forderungen h\u00e4tten anmelden m\u00fcssen. Sp\u00e4testens ab Planauflage h\u00e4tte ihnen die \u00fcberm\u00e4ssige Einwirkung des Flugl\u00e4rms auf ihr Eigentum klar sein m\u00fcssen. </p><p>4. 1985 ist das Umweltschutzgesetz in Kraft getreten, 1987 die L\u00e4rmschutz-Verordnung mit ersten Anh\u00e4ngen, u. a. zum Strassen- und Eisenbahnl\u00e4rm. Von diesem Zeitpunkt an ergaben sich Massst\u00e4be f\u00fcr die Beurteilung der \u00dcberm\u00e4ssigkeit von Immissionen. Die Grenze bildet nun der Immissionsgrenzwert. Dieser wurde vom Bundesgericht denn auch in seiner enteignungsrechtlichen Rechtsprechung \u00fcbernommen. F\u00fcr Flugh\u00e4fen fehlte aber bis am 12. Mai 2001 die Beurteilungsgrundlage.</p><p>Die vom Bundesgericht in freier Rechtsfindung zur Anwendung gebrachte f\u00fcnfj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist orientiert sich zwar am \u00f6ffentlichen Recht. Das Bundesgericht l\u00e4sst jedoch ausser Acht, dass Anspr\u00fcche aus Nachbarrecht (Art. 679 und 684 ZGB) so lange nicht verj\u00e4hren, als die Sch\u00e4digung fortdauert. Gerade bei einer allm\u00e4hlichen Zunahme von Immissionen ist diese Verj\u00e4hrungsfrist zu kurz. Die Frist ist somit in Analogie zu anderen Rechtsgebieten auf zehn Jahre zu verl\u00e4ngern und im Gesetz festzuhalten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Hegetschweiler Rolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1330387200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1770756475883)\/","SubmissionDate":"\/Date(1016755200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4612,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr|Raumplanung und Wohnungswesen"}}