{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020422,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20020422,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.422","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Laden\u00f6ffnungszeiten in Zentren des \u00f6ffentlichen Verkehrs","Description":null,"InitialSituation":"<p>79 Prozent der Stimmberechtigten des Kantons Z\u00fcrich hatten anl\u00e4sslich der Abstimmung vom 15. M\u00e4rz 1998 eine \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber \u00f6ffentliche Ruhetage und \u00fcber die Verkaufszeit im Detailhandel angenommen, wonach Verkaufsgesch\u00e4fte, die sich in Bahnhofliegenschaften und damit verbundenen Einkaufspassagen befinden, auch an \u00f6ffentlichen Ruhetagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr ge\u00f6ffnet sein k\u00f6nnen.</p><p>Das kantonale Amt f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit des Kantons Z\u00fcrich teilte deshalb den interessierten Kreisen mit, dass diese Betriebe gem\u00e4ss Artikel\u00a026 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) auch ohne beh\u00f6rdliche Bewilligung Personal besch\u00e4ftigen k\u00f6nnen. Diese Verf\u00fcgung wurde von verschiedenen Gewerkschaften beim z\u00fcrcherischen Verwaltungsgericht angefochten. Gegen dessen Entscheid wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.</p><p>Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 22. M\u00e4rz 2002 genaue Kriterien aufgestellt, wann in Bahnnebenbetrieben am Sonntag Personal besch\u00e4ftigt werden kann. Damit hat es das Konsumbed\u00fcrfnis f\u00fcr Reisende nach Artikel\u00a026 ArGV 2 definiert und festgehalten, unter welchen Voraussetzungen am Sonntag Personal in Bahnnebenbetrieben besch\u00e4ftigt werden darf.  Zahlreiche L\u00e4den im Z\u00fcrcher Bahnhof erf\u00fcllen diese Kriterien nicht und k\u00f6nnen so am Sonntag kein Verkaufspersonal besch\u00e4ftigen, obwohl sie die Bewilligung daf\u00fcr h\u00e4tten, an diesem Tag offen zu halten. Um Personal besch\u00e4ftigen zu d\u00fcrfen, mussten diese L\u00e4den beim seco ein Gesuch f\u00fcr Sonntagsarbeit einreichen. Dieses wurde ihnen letztlich nicht bewilligt. Den Gesuchstellern wurde aber eine \u00dcbergangsfrist bis Ende 2004 einger\u00e4umt.</p><p>Infolge dieses Bundesgerichtsentscheids reichte Nationalrat Rolf Hegetschweiler (RL, ZH) am 17. April 2002 eine parlamentarische Initiative ein. </p><p>Diese Initiative fordert eine Revision der gesetzlichen Bestimmungen, damit in Zentren des \u00f6ffentlichen Verkehrs alle L\u00e4den ohne Bewilligung an allen Wochentagen Personal besch\u00e4ftigen k\u00f6nnen. </p><p>Die Initiative sah eine Anpassung von Artikel\u00a039 Absatz\u00a02 des Eisenbahngesetzes (EBG) vor. Am 29. September 2003 gab der Nationalrat der parlamentarischen Initiative auf Antrag der Kommission f\u00fcr Verkehr und Fernmeldewesen mit 87 zu 43 Stimmen Folge. Die parlamentarische Initiative wurde der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zur Ausarbeitung einer Vorlage zugeteilt. Die Kommission beschloss am 26. Januar 2004, statt des Eisenbahngesetzes das Arbeitsgesetz (ArG)  anzupassen. Sie beriet an ihrer Sitzung vom 16. Februar 2004 einen entsprechenden Entwurf unter Beizug des Staatssekretariats f\u00fcr Wirtschaft, des Bundesamtes f\u00fcr Verkehr, des B\u00fcros f\u00fcr Konsumentenfragen und des Sekretariats der Wettbewerbskommission. Die Kommissionsmehrheit hat dem Erlassentwurf zugestimmt. Abgelehnt wurden mit 18 zu 7 Stimmen der Nichteintretensantrag von Jean-Claude Rennwald (S, JU) und mit 16 zu 8 Stimmen der Antrag Remo Gysin (S, BS), der das Abschliessen eines Gesamtarbeitsvertrags als Voraussetzung f\u00fcr die Sonntagsarbeit verlangte.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Die Argumente der Mehrheit der Kommission f\u00fcr Verkehr und Fernmeldewesen, die Initiative f\u00f6rdere die Entwicklung der SBB und leiste einen Beitrag zur Verbesserung der Besch\u00e4ftigungs- und Wirtschaftslage, fanden Anklang. So hat der <b>Nationalrat</b> im Herbst 2003 der Initiative mit 87 zu 43 Stimmen Folge gegeben.</p><p>In der Eintretensdebatte zum Gesetzesentwurf lieferten sich im M\u00e4rz 2004 Bef\u00fcrworter und Gegner der Initiative einen Schlagabtausch. W\u00e4hrend die Bef\u00fcrworter eine als absurd bezeichnete Situation kl\u00e4ren wollten und die Initiative im Namen der Wirtschaft verteidigten, sprachen sich die Gegner gegen eine weitere Deregulierung aus und waren der Ansicht, dass diese Initiative ein erster Schritt in Richtung einer allgemeinen Liberalisierung der Sonntags\u00f6ffnungszeiten sei und den Sonderstatus des Sonntags in seinen Grundfesten ersch\u00fcttere.</p><p>Der Antrag der Kommissionsminderheit, nicht auf die Vorlage einzutreten, wurde mit 115 zu 64 Stimmen abgelehnt. W\u00e4hrend fast alle Sozialdemokraten, die Mitglieder der EVP-EDU Fraktion sowie einige Christlichdemokraten beantragten, nicht auf die Vorlage einzutreten, waren die Gr\u00fcnen diesbez\u00fcglich geteilter Meinung. Der R\u00fcckweisungsantrag Andr\u00e9 Daguet (S, BE) wiederum, der eine Vernehmlassung bei den Kantonen und Sozialpartnern verlangte, wurde mit 105 zu 75 Stimmen verworfen.</p><p>In der Detailberatung beantragte eine von Remo Gysin (S, BS) angef\u00fchrte Kommissionsminderheit, dass L\u00e4den in grossen Bahnh\u00f6fen an Sonntagen lediglich ge\u00f6ffnet haben d\u00fcrfen, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Antrag wurde mit 94 zu 77 Stimmen abgelehnt.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte im Juni 2004 mit 23 zu 12 Stimmen dem Antrag Gentil (S, JU) auf R\u00fcckweisung an die Kommission zu. Nachdem die Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben (WAK) des St\u00e4nderates gem\u00e4ss R\u00fcckweisungsauftrag bei den Kantonen eine Vernehmlassung durchgef\u00fchrt und das Gesch\u00e4ft noch einmal behandelt hatte, beantragte die Kommissionsmehrheit in der Herbstsession 2004, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Der Kommissionssprecher orientierte den St\u00e4nderat \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr Sonntagsarbeit und die vorgesehene \u00c4nderung von Artikel\u00a026bis der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, wonach Zentren des \u00f6ffentlichen Verkehrs unter Ber\u00fccksichtigung ihres Umsatzes und ihrer regionalen Bedeutung definiert werden. Der Antrag der Kommissionsminderheit Alain Berset (S, FR), der Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot an den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages kn\u00fcpfen wollte, wurde mit 29 zu 9 Stimmen verworfen. In der Gesamtabstimmung wurde der \u00c4nderung des Arbeitsgesetzes mit 28 zu 10 Stimmen zugestimmt.</p><p>Des Weiteren nahm der St\u00e4nderat eine Motion der WAK-S (04.3437) an, die den Bundesrat beauftragt, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, welche im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung \u00fcber die \u00d6ffnungszeiten von Detailhandels- und Dienstleistungsbetrieben die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmenden am Sonntag erm\u00f6glicht und den Schutz dieser Arbeitnehmenden regelt.</p><p>Vor der Schlussabstimmung im <b>Nationalrat</b> wurde ein Referendum angek\u00fcndigt, welches von der Linken, den Gr\u00fcnen und der EVP-EDU-Fraktion unterst\u00fctzt wurde.</p><p></p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 27. November 2005 mit 50,6 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Art. 39 Abs. 2 EBG (letzter Satz neu)</p><p>Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden \u00fcber die \u00d6ffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen die Bahnnebenbetriebe den \u00fcbrigen Vorschriften \u00fcber die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden verbindlich erkl\u00e4rten Regelungen \u00fcber das Arbeitsverh\u00e4ltnis. Nebenbetriebe an Bahnh\u00f6fen, welche als Zentren des \u00f6ffentlichen Verkehrs gelten, sind berechtigt, an allen Wochentagen Personal zu besch\u00e4ftigen.</p>","ReasonText":"<p>Der Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. M\u00e4rz 2002, wonach in vielen Unternehmen im Hauptbahnhof Z\u00fcrich und im Bahnhof Z\u00fcrich-Stadelhofen am Sonntag kein Verkaufspersonal besch\u00e4ftigt werden darf, hat in weiten Kreisen Befremden und Entr\u00fcstung ausgel\u00f6st. Die realit\u00e4tsfremde Gesetzesauslegung bewirkt nicht nur, dass Bahnreisende insk\u00fcnftig vor mehrheitlich verschlossenen T\u00fcren stehen werden, sondern es stehen Dutzende von Arbeitspl\u00e4tzen und Existenzen ganzer Unternehmen auf dem Spiel.</p><p>Die Frage, welche Unternehmen in Bahnh\u00f6fen als Nebenbetriebe zu gelten haben, bildet seit der Inkraftsetzung des Eisenbahngesetzes (EBG) im Jahre 1957 Gegenstand von Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Jahre 1997 formulierte das Bundesgericht im Entscheid BGE 123 II 317ff. verschiedene restriktive Kriterien in Bezug auf Sortimentsgestaltung und Gr\u00f6sse der Verkaufsfl\u00e4chen. Einzelnen Branchen, wie z. B. Kleider- und Schuhgesch\u00e4ften, Hifi-, Platten- und Computerl\u00e4den, Optiker-, Foto- und Elektronikgesch\u00e4ften, sprach das Bundesgericht grunds\u00e4tzlich den Status eines Nebenbetriebes ab.</p><p>Im Anschluss an diesen Entscheid revidierte der Gesetzgeber am 20. M\u00e4rz 1998 Artikel\u00a039 EBG. Danach sind Bahnunternehmen befugt, an Bahnh\u00f6fen und in Z\u00fcgen Nebenbetriebe einzurichten, \"soweit diese auf die Bed\u00fcrfnisse der Bahnkunden ausgerichtet sind\" (Abs. 1). Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Gesch\u00e4fte finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden \u00fcber die \u00d6ffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen sie den \u00fcbrigen Vorschriften \u00fcber die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden verbindlich erkl\u00e4rten Regelungen \u00fcber das Arbeitsverh\u00e4ltnis (Abs. 2).</p><p>Das Bundesgericht hat im erw\u00e4hnten Entscheid insbesondere die im Jahre 1998 erfolgte Revision von Artikel\u00a039 EBG kritisiert. Es hielt fest, dass die Tragweite der Revision unklar ist, weil der St\u00e4nderat \"offensichtlich von unzutreffenden Vorgaben\" ausging und sich der Nationalrat in der Folge dem Beschluss des St\u00e4nderates anschloss, \"wobei wiederum wenig Klarheit dar\u00fcber herrschte, was die Neuformulierung von Artikel\u00a039 EBG konkret f\u00fcr \u00c4nderungen nach sich ziehen sollte\" (BGE vom 22. M\u00e4rz 2002, S. 12f.).</p><p>Vor diesem unklaren Hintergrund best\u00e4tigte das Bundesgericht im Wesentlichen seine bisherige restriktive Praxis und \u00fcbernahm diese f\u00fcr die Beurteilung der Frage von bewilligungsfreier Sonntagsarbeit bei Reisebed\u00fcrfnisbetrieben gem\u00e4ss Artikel\u00a026 ArGV 2. Eine gewisse Lockerung nahm das Bundesgericht einzig in Bezug auf die Gr\u00f6sse von Verkaufsfl\u00e4chen bei Lebensmittelgesch\u00e4ften und Apotheken vor. In einem zweiten Entscheid vom 22. M\u00e4rz 2002 best\u00e4tigte das Bundesgericht diese Praxis auch f\u00fcr einen Betrieb im Flughafen Kloten.</p><p>Jetzt stehen viele Unternehmen in Bahnh\u00f6fen und Flugh\u00e4fen vor der paradoxen Situation, dass sie ihre Gesch\u00e4fte am Sonntag zwar offen halten, aber kein Verkaufspersonal besch\u00e4ftigen d\u00fcrfen. Unmut macht sich verst\u00e4ndlicherweise nicht nur bei den Unternehmen und bei dem von einer m\u00f6glichen Entlassung betroffenen Personal, sondern auch bei der Bev\u00f6lkerung breit. Im Kanton Z\u00fcrich beispielsweise hat das Volk in zwei Abstimmungen in den Jahren 1998 und 2000 (Teil- bzw. Totalrevision des Ruhetags- und Laden\u00f6ffnungsgesetzes) mit grossem Mehr der allgemeinen Zul\u00e4ssigkeit des Sonntagsverkaufs in Zentren des \u00f6ffentlichen Verkehrs und damit verbundenen Fussg\u00e4ngerpassagen zugestimmt.</p><p>Die vorgeschlagene Gesetzesrevision soll Klarheit schaffen und Nebenbetrieben in Zentren des \u00f6ffentlichen Verkehrs, unabh\u00e4ngig von Branchen- und Sortimentsbeschr\u00e4nkungen, den Sonntagsverkauf erm\u00f6glichen. Als Zentren des \u00f6ffentlichen Verkehrs sind nur Bahnh\u00f6fe mit \u00fcberregionaler Bedeutung zu verstehen, in welchen Schnellz\u00fcge oder S-Bahnen halten und die ein entsprechend hohes, durchmischtes Publikumsaufkommen (Berufst\u00e4tige, Sch\u00fcler, Touristen, Ausfl\u00fcgler, Umsteiger und Durchreisende) aufweisen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Hegetschweiler Rolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1097225860397)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|48","Category":null,"Modified":"\/Date(1779235849800)\/","SubmissionDate":"\/Date(1019001600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4613,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Verkehr"}}