{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20020436,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20020436,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.436","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Vereinfachung der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung sowie Verhinderung von Missbr\u00e4uchen durch eine Pr\u00e4zisierung des Verbandsbeschwerderechtes","Description":null,"InitialSituation":"<p>St\u00e4nderat Hans Hofmann (V, ZH) reichte am 19.06.2002 die parlamentarische Initiative (02.436) ein, welche die Vereinfachung der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (UVP) im Umweltschutzgesetz sowie die Verhinderung von Missbr\u00e4uchen durch die Pr\u00e4zisierung des Verbandsbeschwerderechtes verlangt. Am 15.05.2003 pr\u00fcfte die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates seine Initiative. Mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen beantragte sie, der Initiative Folge zu geben. In ihren Erw\u00e4gungen stellte sie damals klar, dass sie weder die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung noch das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen abschaffen wolle. Es wurde jedoch als notwendig erachtet, die Verfahrensabl\u00e4ufe sowie den Anwendungsbereich der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfungen und des Verbandsbeschwerderechtes eingehend zu pr\u00fcfen. Der St\u00e4nderat beschloss ohne Gegenstimme, der Initiative Folge zu geben und beauftragte seine Kommission f\u00fcr Rechtsfragen, eine Vorlage auszuarbeiten.</p><p>Die st\u00e4nder\u00e4tliche Rechtskommission ver\u00f6ffentlichte ihren Bericht am 27.06.2005 mit folgender Zusammenfassung:</p><p>\"Im Rahmen der parlamentarischen Initiative von St\u00e4nderat Hans Hofmann (02.436)   beantragt die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates haupts\u00e4chlich \u00c4nderungen des Umweltschutzgesetzes sowie des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Diese Vorlage bezweckt, die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfungen zu entlasten, Missbr\u00e4uche bei der Aus\u00fcbung des Beschwerderechts von Umweltschutzorganisationen zu verhindern und die Bauverfahren zu beschleunigen. </p><p>Was die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (UVP) betrifft, schl\u00e4gt die Kommission verschiedene konkrete Massnahmen vor. So soll bei klaren Verh\u00e4ltnissen die Voruntersuchung als UVP gelten. Die Liste der Anlagetypen und deren Schwellenwerte sind durch den Bundesrat periodisch nach einschr\u00e4nkenden, gesetzlich verankerten Kriterien zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Begr\u00fcndung \u00f6ffentlicher oder konzessionierter Bauvorhaben soll nicht mehr Teil des UV-Berichts sein. Es wird darauf verzichtet, im Umweltvertr\u00e4glichkeitsbericht Massnahmen zu erw\u00e4hnen, die nebst den f\u00fcr den Umweltschutz vorgesehenen Massnahmen eine weitere Verminderung der Umweltbelastung erm\u00f6glichen.</p><p>Die Antr\u00e4ge zum Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen sind unterschiedlicher Natur. Die Kommission beantragt zun\u00e4chst \u00c4nderungen, welche die Organisationen selbst betreffen. Um beschwerdeberechtigt zu sein, muss eine Organisation gesamtschweizerisch t\u00e4tig sein und rein ideelle Zwecke verfolgen. Ihr Beschwerderecht soll sich auf Rechtsbereiche beschr\u00e4nken, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand des statutarischen Zwecks der Organisation bilden. Das Recht zur Einreichung einer Beschwerde steht in der Regel dem obersten Exekutivorgan der Organisation zu.</p><p>Im Weitern ist die Kommission der Ansicht, dass die umweltrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben bereits in der Raumplanungsphase erfolgen soll. Mit einer Motion (04.3664) beauftragt sie den Bundesrat, im Bereich des Vollzugs und der Gesetzgebung Massnahmen vorzuschlagen, mit denen die Koordination von Umweltschutz und Raumplanung gew\u00e4hrleistet wird. In diesem Zusammenhang sieht die Kommission vor, dass eine Organisation, die es unterlassen hat, zul\u00e4ssige R\u00fcgen gegen einen Nutzungsplan mit Verf\u00fcgungscharakter zu erheben oder deren R\u00fcgen rechtskr\u00e4ftig abgelehnt wurden, in einem nachfolgenden Verfahren diese R\u00fcgen nicht mehr vorbringen darf. Um zu vermeiden, dass Bauvorhaben auf Grund von Einsprachen oder Beschwerden \u00fcberm\u00e4ssig behindert werden, soll f\u00fcr jene Anlageteile, deren Ausf\u00fchrung vom Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden kann, ein vorzeitiger Baubeginn zul\u00e4ssig sein. </p><p>Schliesslich legt die Kommission fest, welche privaten Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen unzul\u00e4ssig sind. Damit will sie vermeiden, dass Umweltschutzorganisationen eine beh\u00f6rden\u00e4hnliche Stellung erlangen. Es sind dies Vereinbarungen \u00fcber finanzielle oder andere Leistungen, die bestimmt sind f\u00fcr die Durchsetzung von Verpflichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts, f\u00fcr Massnahmen, die das \u00f6ffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, und f\u00fcr die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens. Die Beh\u00f6rde tritt nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese rechtsmissbr\u00e4uchlich ist oder wenn die Organisation Forderungen f\u00fcr unzul\u00e4ssige Leistungen gestellt hat.\"</p><p>Der Bundesrat nahm am 24.08.2005 Stellung zum Bericht der st\u00e4nder\u00e4tlichen Rechtskommission. Er hielt fest, dass sich die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (UVP) und das Verbandsbeschwerderecht f\u00fcr den korrekten Vollzug des Umweltrechts grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt h\u00e4tten. Er sah jedoch - in weitgehender \u00dcbereinstimmung mit der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen - verschiedene Verbesserungsm\u00f6glichkeiten bei der Ausgestaltung dieser Instrumente. Er unterst\u00fctzte deshalb das Ziel der Vorlage, die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen und m\u00f6gliche Missbr\u00e4uche im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung des Verbandsbeschwerderechts zu verhindern.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schr\u00e4nkte das Verbandsbeschwerderecht zwar ein, wollte es jedoch in seiner Substanz erhalten. In der Eintretensdebatte wurden die Umweltverb\u00e4nde von den einen als Anw\u00e4lte der Natur- und Kulturg\u00fcter gepriesen, von anderen als Blockierer und Verhinderer bezeichnet. Einige Ratsmitglieder machten darauf aufmerksam, dass an den meisten Bauverz\u00f6gerungen nicht die Umweltverb\u00e4nde, sondern in erster Linie private Einsprachen schuld seien. Moniert wurde jedoch auch, dass sich die beschwerdeberechtigten Organisationen sozusagen eine beh\u00f6rden\u00e4hnliche Stellung erobert h\u00e4tten.</p><p>In einem ersten Teil der Detailberatung befasste sich der St\u00e4nderat mit der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (neuer Art. 10a des Umweltschutzgesetzes). Er wollte im Umweltschutzgesetz konkreter definieren, f\u00fcr welche Anlagen eine Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (UVP) obligatorisch ist. Zudem solle der Bundesrat periodisch die Kriterien \u00fcberpr\u00fcfen, die eine UVP erforderlich machen. Auf Einzelantrag von Carlo Schmid-Sutter (C, AI) nahm der Rat mit 21 gegen 16 Stimmen einen Passus ins Gesetz auf, der die Beh\u00f6rden verpflichtet, bei der Beurteilung eines Bauvorhabens auf allf\u00e4llige Parlaments- und Volksentscheide R\u00fccksicht zu nehmen (Art. 10a Abs. 1a). Sowohl Franz Wicki (C, LU) als Kommissionssprecher wie auch Bundesrat Moritz Leuenberger wiesen darauf hin, dass eine Interessensabw\u00e4gung von den Beh\u00f6rden ohnehin grunds\u00e4tzlich stets vorgenommen werden m\u00fcsse. </p><p>Bei der Detailberatung zum Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen gem\u00e4ss Umweltschutzgesetz (Art. 55) bestimmte die Kleine Kammer, dass nur Anlagen, die UVP-pflichtig sind, dem Verbandsbeschwerderecht unterstellt werden. Es soll nur jenen Organisationen die Beschwerdelegitimation erteilt werden, die gesamtschweizerisch t\u00e4tig sind und rein ideelle Ziele verfolgen. Zudem m\u00fcssen sie sich seit mindestens zehn Jahren mit den Themen befassen, bei denen sie Beschwerde f\u00fchren wollen. Der St\u00e4nderat wollte auch, dass Verb\u00e4nde ihre Einsprache fr\u00fch einreichen (Art. 55b). Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben. Und eine Organisation, die gegen einen Nutzungsplan mit Verf\u00fcgungscharakter zul\u00e4ssige R\u00fcgen nicht erhoben hat oder deren R\u00fcgen rechtskr\u00e4ftig abgelehnt wurden, darf diese R\u00fcgen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen (Art. 55b Abs. 2). Artikel\u00a055c soll die Vereinbarungen zwischen Verb\u00e4nden und Bauherren neu regeln. Der St\u00e4nderat entschied sich f\u00fcr eine radikale Einschr\u00e4nkung im Sinne eines Antrags von Carlo Schmid-Sutter (C, AI). Mit 20 zu 19 Stimmen beschloss er, dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht mehr legalisieren soll. Nach Ansicht von Carlo Schmid-Sutter degradiert die geltende Praxis die Beh\u00f6rden zu blossen Notaren privatrechtlicher Vereinbarungen. Die Verb\u00e4nde andererseits erhielten Beh\u00f6rdenfunktion. Thomas Pfisterer (RL, AG) hielt dagegen, Vereinbarungen werde es so oder so geben. Es sei nicht einsichtig, weshalb sie nicht in die Entscheide der Beh\u00f6rden einfliessen sollten, wenn sie gesetzeskonform sind. Das Verbandsbeschwerderecht sei ein Streitrecht und ein Mittel zur konstruktiven Zusammenarbeit und da geh\u00f6re der Verhandlungstisch zwingend mit dazu.</p><p>Der St\u00e4nderat sprach sich zudem f\u00fcr die folgenden neuen Bestimmungen aus: Verboten werden Abmachungen zwischen Umweltverb\u00e4nden und Bauherren, die bei Nichteinhaltung Konventionalstrafen zugunsten der Umweltverb\u00e4nde vorsehen. Verboten sind k\u00fcnftig nach dem Willen der Kleinen Kammer auch Zahlungen mit dem Ziel und Zweck, dass Umweltverb\u00e4nde auf Einsprachen verzichten. Zudem soll mit Bauarbeiten vor Abschluss eines Verfahrens begonnen werden k\u00f6nnen, sofern der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen wird. Sollte ein Verfahren zu Ungunsten der Beschwerdef\u00fchrer ausfallen, m\u00fcssen diese die Verfahrenskosten zahlen. </p><p>Bei Beginn der Detailberatung zum Beschwerderecht der Gemeinden und der Organisationen gem\u00e4ss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG, Art. 12 bis 12b) wies Franz Wicki (C, LU) f\u00fcr die Kommission darauf hin, dass es sich bei den betreffenden \u00c4nderungen des NHG um Analogien zu den zuvor vorgenommenen \u00c4nderungen in Artikel\u00a055 des Umweltschutzgesetzes handle. Artikel\u00a012 bis 12b NHG wurden vom St\u00e4nderat deshalb, dem Antrag der Kommission folgend, ohne Diskussion angenommen</p><p>Der <b>Nationalrat </b>folgte fast durchgehend den Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates. Beim Kapitel Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (UVP) im Umweltschutzgesetz (Art. 10a Abs. 1 USG) strich er jedoch die vom St\u00e4nderat hinzugef\u00fcgte Passage (Abs. 1a), wonach die Beh\u00f6rden h\u00e4tten verpflichtet werden sollen, bei der Beurteilung von Bauprojekten alle relevanten \u00f6ffentlichen und privaten Interessen abzuw\u00e4gen und auf allf\u00e4llige Parlaments- und Volksentscheide R\u00fccksicht zu nehmen. Mit einem Minderheitsantrag wollte Alexander J. Baumann (V, TG) diese Bestimmung im Kapitel Rechtspflege (als Art. 54 Abs. 4) jedoch wieder in das Gesetz aufnehmen. Damit sollte unter anderem ein wichtiges Element der Volksinitiative der FDP des Kantons Z\u00fcrich gegen das Verbandsbeschwerderecht aufgenommen werden. (Die Initiative verlangt, dass Umweltverb\u00e4nde keine Beschwerde mehr erheben k\u00f6nnen gegen Projekte, die bei Volks- oder Parlamentsabstimmungen auf Gemeinde-, Kantons- oder Bundesebene gutgeheissen worden waren.) F\u00fcr die Kommission sprachen Kurt Fluri (RL, SO) und Val\u00e9rie Garbani (S, NE). Sie bezeichneten - wie vor ihnen schon Bundesrat Moritz Leuenberger - es als selbstverst\u00e4ndlich, dass das \u00f6ffentliche Interesse und die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit bei der Beurteilung von Bauprojekten zu ber\u00fccksichtigen sind. Gem\u00e4ss Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung m\u00fcsse staatliches Handeln im \u00f6ffentlichen Interesse liegen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Beim Umweltschutzgesetz (USG) sei die Interessenabw\u00e4gung bereits durch den Gesetzgeber vorgenommen worden. Es stehe im USG genau, wann die Umwelt im Interesse der Menschen h\u00f6her gewichtet wird als ein wirtschaftliches Interesse. Kurt Fluri (RL, SO) erinnerte an die liberale rechtsstaatliche Auffassung, wonach das Recht \u00fcber Volksentscheiden steht, wenn die Volksentscheide rechtlich unhaltbar sind. Bundesrat Moritz Leuenberger argumentierte unter anderem, es sei unm\u00f6glich, die Gerichte zu verpflichten, eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen, die sich gegen die vom Gesetzgeber im Umweltschutzgesetz bereits vorgenommene Interessenabw\u00e4gung richtet. Der Antrag der Kommissionsminderheit wurde schliesslich nur ganz knapp mit 86 zu 84 Stimmen abgelehnt. F\u00fcr den Minderheitsantrag Baumann stimmten s\u00e4mtliche Mitglieder der SVP- sowie fast alle der freisinnig-demokratischen Fraktion. Geschlossen dagegen votierten die Fraktionen der SP, der Gr\u00fcnen sowie der EVP/EDU. Die Christlichdemokraten lehnten den Antrag mit einer Zweidrittelsmehrheit ab.</p><p>Breit diskutiert wurde auch ein Minderheitsantrag von Norbert Hochreutener (C, BE), vorwiegend unterst\u00fctzt von Kommissionsmitgliedern der SVP-Fraktion. Sie wollten Vereinbarungen zwischen Umweltverb\u00e4nden und Bauwilligen verbieten (Art. 55c USG bzw. Art. 12d Abs. 1 NHG). Der Minderheitsantrag wurde mit 100 zu 78 Stimmen abgelehnt. Der Nationalrat folgte damit dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit und hielt im Gegensatz zum St\u00e4nderat an der Bestimmung fest, dass Vereinbarungen zwischen Baugesuchstellern und Umweltverb\u00e4nden von Beh\u00f6rden in ihrer Verf\u00fcgung oder ihrem Entscheid ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.</p><p>Bei Artikel\u00a055e USG bzw. Artikel\u00a012f NHG zu den Verfahrenskosten lag ein Minderheitsantrag von links-gr\u00fcner Seite vor. Die Mehrheit wollte wie der St\u00e4nderat den Umweltorganisationen die Kosten f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrung vor Bundesbeh\u00f6rden in jedem Fall auferlegen, wenn sie im Verfahren unterliegen. Die Minderheit verlangte lediglich die M\u00f6glichkeit dazu. Das Plenum folgte dem Antrag der Mehrheit mit 108 zu 71 Stimmen.</p><p>Bei der Differenzbereinigung waren noch zwei wesentliche Fragen umstritten. Wie der Nationalrat hielt  auch der <b>St\u00e4nderat</b> Vereinbarungen zwischen Umweltverb\u00e4nden und Gesuchstellern (Art. 55c USG bzw. Art. 12d Abs. 1 NHG) f\u00fcr zul\u00e4ssig. Er pr\u00e4zisierte auf Antrag von Rolf Schweiger (RL, ZG) jedoch, dass Vereinbarungen von Umweltorganisationen und Bauwilligen, welche Belange des \u00f6ffentlichen Rechts betreffen, ausschliesslich als \"gemeinsame Antr\u00e4ge an die Beh\u00f6rde\" zu betrachten sind. Die Beh\u00f6rde ber\u00fccksichtigt diese Antr\u00e4ge in ihrer Verf\u00fcgung. Dieser Formulierung schloss sich auf Antrag einer b\u00fcrgerlichen Kommissionsminderheit auch der <b>Nationalrat</b> an. </p><p>Bei der letzten Differenz schloss sich der <b>St\u00e4nderat</b> der Grossen Kammer an und verzichtete auf eine Bestimmung (Art. 10 a Abs. 1a USG), die er bei der ersten Beratung des Gesetzesentwurfs selbst eingebracht hatte. Er liess die Bestimmung fallen, wonach Parlaments- und Volksentscheide zu einem Bauvorhaben bei der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung besonders h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Allein Verfassung und Umweltrecht bleiben damit massgebend f\u00fcr die Entscheide der Beh\u00f6rden.</p><p>In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage im St\u00e4nderat einstimmig, im Nationalrat mit 13 Gegenstimmen angenommen. Dagegen stimmten 10 Mitglieder der SVP- und drei der CVP-Fraktion.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung sowie auf Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Die nachstehenden Artikel des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und des Bundesgesetzes \u00fcber den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) seien wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>USG </p><p>Art. 9</p><p>Abs. 1 </p><p>Bevor eine Beh\u00f6rde \u00fcber Planung, Errichtung oder \u00c4nderung von Anlagen entscheidet, welche in erheblichem Mass Vorschriften zum Schutze der Umwelt verletzen k\u00f6nnen, pr\u00fcft sie ....  </p><p>Abs. 2</p><p>Der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung liegt ein Bericht zugrunde, der diejenigen Angaben enth\u00e4lt, die zur Pr\u00fcfung des Vorhabens nach den Vorschriften \u00fcber den Schutz der Umwelt zwingend n\u00f6tig sind. Der Bericht wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen zuhanden der Beh\u00f6rde eingeholt. Sind aufgrund eines summarischen Berichtes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, entscheidet die Beh\u00f6rde ohne weitere Abkl\u00e4rungen \u00fcber das Vorhaben und allf\u00e4llige Auflagen. Andernfalls umfasst der Bericht folgende Punkte: </p><p>a. ....</p><p>b. ....</p><p>c. ....</p><p>d. Streichen</p><p>Abs. 3</p><p>Unver\u00e4ndert </p><p>Abs. 4</p><p>Streichen</p><p>Abs. 5-8</p><p>Unver\u00e4ndert</p><p>Art. 55</p><p>Abs. 1, 2-6</p><p>Unver\u00e4ndert</p><p>Abs. 1bis</p><p>Solche Beschwerden sind auf Vorbringen beschr\u00e4nkt, die sich auf dieses Gesetz oder die ausf\u00fchrenden Verordnungen st\u00fctzen. Sie hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausf\u00fchrung nachweislich beeinflusst.</p><p>NHG</p><p>Art. 12</p><p>Abs. 1</p><p>Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht zur Verfolgung dieser Ziele das Beschwerderecht zu, soweit ....</p><p>Abs. 1bis</p><p>Solche Beschwerden hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausf\u00fchrung nachweislich beeinflusst.</p><p>Abs. 2-5</p><p>Unver\u00e4ndert</p>","ReasonText":"<p>Immer wieder werden wichtige Bauten der \u00f6ffentlichen Infrastruktur, aber auch Bauten der Privatwirtschaft durch zu langwierige Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren unn\u00f6tig verz\u00f6gert. Insbesondere die Pr\u00fcfung der Umweltvertr\u00e4glichkeit (UVP) sowie das weit gefasste Verbandsbeschwerderecht haben teilweise Formen angenommen, welche nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. </p><p>Es sind deshalb auf Gesetzesstufe Pr\u00e4zisierungen anzubringen, welche gew\u00e4hrleisten, dass eine UVP nur dann notwendig ist, wenn ein Bauvorhaben die Umwelt tats\u00e4chlich und in erheblichem Mass beeintr\u00e4chtigt. Die Beurteilung der Umweltvertr\u00e4glichkeit muss sich an den geltenden Vorschriften orientieren und darf nicht ein Spielfeld f\u00fcr unsichere Theorien sein.</p><p>Zudem hat sich die \u00dcberpr\u00fcfung auf jene Umweltbereiche zu beschr\u00e4nken, welche durch das Vorhaben tangiert werden. Sie soll sich auf das zwingend Notwendige beschr\u00e4nken. Insbesondere in einfachen F\u00e4llen soll das Verfahren verk\u00fcrzt werden, und es soll auch darauf verzichtet werden k\u00f6nnen. In der Verordnung ist zwar der Abschluss der UVP nach summarischer Voruntersuchung vorgesehen. Dessen ungeachtet werden aber auch in einfachen F\u00e4llen umfassende Expertisen erstellt und offensichtlich auch von Amtsstellen verlangt. Der Verzicht auf Untersuchungen, die nicht notwendig sind, aber zu hohen Kosten und zu einer unhaltbaren Verl\u00e4ngerung des Verfahrens f\u00fchren, muss daher im Gesetz verankert werden. </p><p>Die Begr\u00fcndung der Notwendigkeit eines \u00f6ffentlichen oder konzessionierten Bauvorhabens ist ein politischer Entscheid und sollte nicht der \u00dcberpr\u00fcfung durch die Gerichte zug\u00e4nglich gemacht werden.</p><p>Die Beschwerdem\u00f6glichkeit der Umweltschutzorganisationen ist zu pr\u00e4zisieren, um der schleichenden Ausweitung Einhalt zu gebieten. Einer Beschwerde darf nur so weit aufschiebende Wirkung zukommen, als durch die Bauausf\u00fchrung der Umwelt ein nicht wieder gut zu machender Schaden zugef\u00fcgt w\u00fcrde. </p><p>Aufgrund dieser Gesetzes\u00e4nderungen hat der Bundesrat die einschl\u00e4gigen Verordnungen, namentlich was die Schwellenwerte und die Anforderungen an eine UVP betrifft, anzupassen. Zonenkonforme Bauten in einer rechtskr\u00e4ftigen Bauzone sollten nur in gewichtigen Ausnahmef\u00e4llen UVP-pflichtig sein. Ebenso sollte f\u00fcr eine gesetzlich zul\u00e4ssige teilweise Erweiterung einer nicht denkmalgesch\u00fctzten Baute ausserhalb der Bauzonen eine Beschwerde der Umweltschutzorganisationen nicht m\u00f6glich sein.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Hofmann Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1166572800000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"52","Category":null,"Modified":"\/Date(1770755878650)\/","SubmissionDate":"\/Date(1024444800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4614,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt"}}