{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20021058,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20021058,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.1058","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Abschaltung der terrestrischen Signale TSR 1 und TSI 1 in der deutschsprachigen Schweiz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Berichterstattung in der S\u00fcdostschweiz, \"Glarner Nachrichten\", vom Freitag, 12. April 2002, entnehme ich, dass die SRG die Kan\u00e4le TSR 1 und TSI 1 in zahlreichen Regionen der Schweiz, insbesondere auch im Glarner Hinterland sowie auf dem Kerenzerberg, abgeschaltet hat.</p><p>Bei jeder sich bietenden Gelegenheit streicht der Bundesrat die Vielfalt der vier Kulturen und Sprachen unseres Landes besonders heraus. Entsprechend werden auch in zahlreichen Vorlagen des Bundesrates diese Werte immer wieder betont und Vorkehrungen zur Wahrung dieser Vielfalt gefordert.</p><p>In der Praxis sieht das offenbar ganz anders aus. Diskret und mit einer sonderbaren Informationspolitik werden die Randregionen der Schweiz von den entsprechenden TV-Kan\u00e4len abgekoppelt. Die Kultur- und Sprachenvielfalt spielt selbstverst\u00e4ndlich gerade in diesem Fall keine Rolle. Auch der vielger\u00fchmte Service public, mit dem die Randregionen bei jeder Gelegenheit vertr\u00f6stet werden, verkommt angesichts solcher Schritte zur Floskel.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welches sind die Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass der Empfang der terrestrischen Signale TSR 1 und TSI 1 in den Randregionen abgeschaltet wurde?</p><p>2. Ist diese Abschaltung mit den einschl\u00e4gigen Konzessionsbestimmungen vereinbar und, wenn ja, wie?</p><p>3. Wie beurteilt er diese Abschaltung unter dem Blickwinkel der Vielfalt der Sprachen und Kulturen in unserem Land?</p><p>4. Wie beurteilt er die Gew\u00e4hrleistung des Service public in den Randregionen? Handelt es sich dabei nicht einfach um floskelhafte Wiederholungen, um kritische Stimmen in Randregionen zu bes\u00e4nftigen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat der SRG mit Verf\u00fcgung vom 1. M\u00e4rz 2002 die konzessionsrechtliche Bewillligung f\u00fcr die Realisierung eines neuen TV-Verbreitungskonzeptes erteilt. Dieses Konzept beinhaltet die vor\u00fcbergehende terrestrische Abschaltung der anderssprachigen SRG-Fernsehprogramme. Das UVEK erachtet diese Massnahme als notwendig, um ein neues digitales Sendernetz aufbauen zu k\u00f6nnen.</p><p>Zurzeit l\u00e4uft ein Versuchsbetrieb der SRG mit DVB-T (Digital Video Broadcasting-terrestrial) im Unterengadin, der in den n\u00e4chsten Monaten auf das Oberengadin ausgeweitet wird. Das UVEK erwartet von der SRG in der Folge eine beschleunigte Realisierung der einzelnen Ausbauetappen in der ganzen Schweiz: Im Tessin und im Bassin L\u00e9manique soll die Einf\u00fchrung von DVB-T bereits im Jahr 2003 bzw. 2004 erfolgen. Mit dem Ausbau von wichtigen Senderstandorten soll es sodann m\u00f6glich sein, 2004 das schweizerische Mittelland mit digitalem Fernsehen zu versorgen. Das UVEK geht davon aus, dass eine erste landesweite digitale Senderkette bis 2008 realisiert ist.</p><p>Leider gibt es Haushalte, die durch die Abschaltung der anderssprachigen SRG-Fernsehprogramme Nachteile erleiden. Der Bundesrat bedauert in diesem Zusammenhang die suboptimale Information des Publikums durch die SRG im Vorfeld der Abschaltungen. Diese war mitunter ein Hauptgrund f\u00fcr den Unmut vieler betroffener Zuschauerinnen und Zuschauer, die sich durch die Abschaltungen \u00fcberrumpelt f\u00fchlten und das Vorgehen der SRG nicht nachvollziehen konnten. Der Bundesrat erwartet von der SRG, dass sie ihre Aufgabe als Service-public-Veranstalterin auch im kommunikativen Umgang mit der Bev\u00f6lkerung ernst nimmt und insbesondere im Hinblick auf die Einf\u00fchrung von DVB-T das Publikum eingehend \u00fcber Ausbau und Entwicklungsstand informiert.</p><p>1. Die SRG hat die terrestrische Verbreitung ihrer TV-Programme aus den anderen Sprachregionen landesweit und nicht nur regional eingeschr\u00e4nkt. Die gleichsprachigen TV-Programme werden weiterhin in den jeweiligen Regionen \u00fcber terrestrische Sender verbreitet (z. B. SF 1 und SF 2 in der deutschsprachigen, TSR 1 und TSR 2 in der franz\u00f6sischsprachigen und TSI 1 und TSI 2 in der italienischsprachigen Schweiz). S\u00e4mtliche TV-Programme der SRG werden weiterhin \u00fcber Satellit und Kabel empfangbar bleiben.</p><p>Das UVEK hat der SRG die konzessionsrechtliche Kompetenz f\u00fcr ihr neues Verbreitungskonzept erteilt, sie aber gleichzeitig verpflichtet, entlang den Sprachgrenzen auf beide Sprachgemeinschaften R\u00fccksicht zu nehmen und auf die Abschaltung der entsprechenden Programme zu verzichten; zudem hat sie in H\u00e4rtef\u00e4llen finanzielle Hilfe bei der Beschaffung einer Satellitenempfangsanlage zu leisten. Der Bundesrat hat das neue Verbreitungskonzept der SRG in seinen Antworten auf die Interpellationen Epiney 02.3046 und Berberat 02.3071 sowie auf die Einfache Anfrage Robbiani 01.1132 zustimmend zur Kenntnis genommen.</p><p>Das neue Konzept der SRG ist im Hinblick auf den Aufbau des neuen terrestrischen digitalen Fernsehnetzes DVB-T geplant. Mit der vorgesehenen Reduktion der terrestrischen Ausstrahlung auf die gleichsprachigen SRG-TV-Programme k\u00f6nnen die notwendigen und heute noch nicht zur Verf\u00fcgung stehenden technischen Ressourcen (Frequenzen) f\u00fcr DVB-T beschafft werden. Diese neue TV-Technologie ist in vielen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern bereits eingef\u00fchrt oder steht unmittelbar vor der Einf\u00fchrung.</p><p>DVB-T wird es erlauben, bedeutend mehr TV-Programme als heute terrestrisch auszustrahlen und damit die existierenden Ressourcen effizienter zu nutzen. Mit den erhofften Kapazit\u00e4ten wird das bisherige terrestrische Angebot um ein Vielfaches vergr\u00f6ssert werden k\u00f6nnen, was der SRG erm\u00f6glichen wird, nach dem Ausbau des digitalen TV-Netzes die anderssprachigen SRG-Programme wieder terrestrisch anzubieten.</p><p>2. Das UVEK hat die rechtlichen Voraussetzungen vor der Zustimmung zur Abschaltung eingehend gepr\u00fcft. Massgebend im vorliegenden Fall sind die verbreitungsspezifischen Bestimmungen des Bundesgesetzes \u00fcber Radio und Fernsehen (RTVG); dieses statuiert in Artikel\u00a028 Absatz\u00a01 den Grundsatz, dass die Fernsehprogramme der SRG national zu verbreiten sind und das UVEK festlegt, unter welchen Voraussetzungen davon abgewichen werden darf. Da die SRG-Programme dank ihrer Satellitenverbreitung von jedem Punkt der Schweiz aus technisch empfangbar sind, bleibt eine nationale Ausstrahlung grunds\u00e4tzlich gew\u00e4hrleistet. Im \u00dcbrigen sind alle SRG-Programme auch weiterhin \u00fcber Kabel empfangbar - ein Faktum, dass angesichts der hohen Kabelversorgung in der Schweiz (rund 90 Prozent) ins Gewicht f\u00e4llt.</p><p>Selbst wenn nur eine terrestrische Versorgung die gesetzlichen Erfordernisse erf\u00fcllen w\u00fcrde, w\u00e4ren die Senderabschaltungen im konkreten Fall nicht gesetzeswidrig. Artikel\u00a028 RTVG gestattet Ausnahmen vom Grundsatz der nationalen Verbreitung. Eine solche Ausnahme w\u00e4re zweifellos gegeben; die Einschr\u00e4nkung der terrestrischen Ausstrahlung wird zeitlich begrenzt, um sie zu gegebener Zeit mittels einer qualitativ und quantitativ verbesserten Technologie wieder mindestens im fr\u00fcheren Umfang gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Abschaltungen einen heiklen Punkt unseres Mediensystems tangieren. Das gesamte Service-public-Angebot der SRG beim Fernsehen wird aber weiterhin allen Haushalten zug\u00e4nglich bleiben, sei dies \u00fcber den Kabelanschluss oder \u00fcber Satellit; allerdings werden die Signale f\u00fcr die anderssprachigen SRG-TV-Programme w\u00e4hrend einiger Zeit nicht mehr mit der Zimmer- oder Dachantenne empfangen werden k\u00f6nnen.</p><p>Im Endausbau wird die geplante Digitalisierung eine umfassendere und bessere terrestrische Versorgung des ganzen Landes mit den Service-public-Programmen der SRG erm\u00f6glichen, als dies heute der Fall ist. F\u00fcr den Bundesrat ist der vor\u00fcbergehende Verzicht auf die terrestrische Abstrahlung der anderssprachigen SRG-TV-Programme deshalb aus medienpolitischer Sicht notwendig und aus staatspolitischer Sicht zu verantworten.</p><p>4. Die Senderabschaltungen betreffen alle Landesteile und Gegenden der Schweiz. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass jene Haushalte, die weder am Kabel angeschlossen sind noch einen Satellitenempfang haben, vor\u00fcbergehend Nachteile erleiden k\u00f6nnen. Er ist aber \u00fcberzeugt, dass gerade nicht verkabelte Gegenden oder Kernzonen von St\u00e4dten und D\u00f6rfern, die aus Gr\u00fcnden des Orts- und Landschaftsschutzes das Aufstellen von Satellitensch\u00fcssel verbieten, von der neuen Verbreitungstechnologie profitieren werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1032480000000)\/","SubmittedBy":"Schiesser Fritz","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1032480000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34","Category":null,"Modified":"\/Date(1750800373960)\/","SubmissionDate":"\/Date(1023062400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4614,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation"}}