{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023002,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023002,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3002","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Massnahmen gegen \u00dcberschreitungen der H\u00f6chstgewichte im Schwerverkehr \u00fcber die Alpen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Um die bestehenden L\u00fccken zu schliessen und um mehr Effizienz hinsichtlich \u00dcberschreitung der H\u00f6chstgewichte im Schwerverkehr zu erlangen, wird der Bundesrat eingeladen, folgende m\u00f6gliche Massnahmen zu \u00fcberpr\u00fcfen und die n\u00f6tigen gesetzlichen Anpassungen einzuleiten:</p><p>1. Die Abladung der G\u00fcter \u00fcber der Gewichtsgrenze soll schon ab 5 Prozent \u00dcberschreitung verf\u00fcgt werden.</p><p>2. Wer mit \u00dcbergewicht \u00fcber 34 Tonnen erwischt wird, hat ein 40-Tonnen-Kontingent zu l\u00f6sen.</p><p>3. Die Bussen sollen nicht nur die Gewichts\u00fcberschreitung ber\u00fccksichtigen, sondern auch den Tatbestand der LSVA-Hinterziehung und des unrechtm\u00e4ssigen Vorteils.</p><p>4. Die LSVA-Verordnung ist so zu \u00e4ndern, dass der Spielraum des Abkommens f\u00fcr Transitfahrten voll genutzt werden kann.</p><p>5. Die Gesetzgebung soll so angepasst werden, </p><p>a. damit die Bussenh\u00f6he eine effektive pr\u00e4ventive Wirkung zeitigen kann, und</p><p>b. damit die Verantwortung und die Haftung f\u00fcr die gesetzlichen \u00dcbertretungen nicht allein die LKW-Chauffeure treffen, sondern auch angemessen die Mitverantwortung von dessen Transportunternehmung erfassen.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Bereits heute ist gem\u00e4ss Artikel\u00a0132 der Verordnung \u00fcber die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) bei Gewichts\u00fcberschreitungen das Entladen des Fahrzeuges auf das zul\u00e4ssige Gewicht anzuordnen und zu \u00fcberwachen. Diese Vorschrift wird indessen in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Insbesondere wird z. B. von vielen Kantonen kein Abladen verlangt, wenn die Gewichts\u00fcberschreitung im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann (maximale \u00dcberschreitung von 9 Prozent). Im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung der 40-Tonnen-Limite im Jahre 2005 m\u00fcssen ohnehin die Bestimmungen betreffend Toleranz von \u00dcberlast und Abladebefehlen gemeinsam mit den Vollzugsorganen \u00fcberarbeitet werden.</p><p>2. Wer mit \u00dcbergewicht \u00fcber 34 Tonnen f\u00e4hrt, begeht eine Gewichts\u00fcberschreitung, d. h. das Fahrzeug ist im Sinne von Ziffer 1 vor der Weiterfahrt abzuladen. Will der Fahrer mit mehr als 34 Tonnen weiterfahren, so muss er sich ein Kontingent besorgen. F\u00fchrer ausl\u00e4ndischer Fahrzeuge m\u00fcssen sich ein Kontingent im Ausland nachbesorgen. Es ist am Zoll gegen die Entrichtung der \"Durchschnittlichen Zusatzabgabe\" (DZA) abzustempeln. F\u00fchrer schweizerischer Fahrzeuge haben ein Kontingent f\u00fcr Binnentransporte beim Kanton und f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Transporte beim Bundesamt f\u00fcr Strassen zu beschaffen. Sind keine Kontingente mehr erh\u00e4ltlich, weil sie bereits ausgesch\u00f6pft sind, muss der Chauffeur vor der Weiterfahrt bis auf das zul\u00e4ssige Gewicht abladen; die Angelegenheit beschr\u00e4nkt sich auf das Strafverfahren. Letztlich ginge es nicht an, dass die Polizei zulasten des schweizerischen Kontingents einem ausl\u00e4ndischen Fahrer ein solches abgibt.</p><p>3. Gem\u00e4ss Artikel\u00a020 Absatz\u00a01 SVAG wird die Hinterziehung der LSVA mit einer Busse von mindestens 100 Franken und h\u00f6chstens dem f\u00fcnffachen Betrag der hinterzogenen Abgabe bestraft. Damit wird dem Tatbestand der LSVA-Hinterziehung und des unrechtm\u00e4ssigen Vorteils Rechnung getragen. </p><p>Hingegen kann heute f\u00fcr \u00dcbergewichtsbewilligungen (\u00fcber 40 Tonnen; z. B. f\u00fcr den Transport unteilbarer, schwerer G\u00fcter) kein gesonderter Tarif angewendet werden. Daher erf\u00fcllt eine nicht bewilligte Fahrt mit \u00fcber 40 Tonnen den Tatbestand der Abgabehinterziehung nicht. Der Bundesrat ist deshalb bereit zu pr\u00fcfen, ob dem Parlament vorgeschlagen werden soll, f\u00fcr bewilligungsf\u00e4hige Schwertransporte \u00fcber 40 Tonnen (ab 2005) einen entsprechenden Tarif einzuf\u00fchren.</p><p>4. Nach dem Landverkehrsabkommen sind Fahrten mit Fahrzeugen, deren tats\u00e4chliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand 34 Tonnen (zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2004) \u00fcberschreitet, jedoch nicht mehr als 40 Tonnen betr\u00e4gt, einer Kontingentierung mit Erhebung einer Geb\u00fchr f\u00fcr die Benutzung der Infrastruktur unterworfen. Es w\u00e4re nahe liegend gewesen, diese Geb\u00fchr nach dem selben System zu erheben, das f\u00fcr Fahrzeuge bis 34 Tonnen gilt. Die Entwicklung eines entsprechenden Systems w\u00e4re aber aus technischen und personellen Gr\u00fcnden nicht im Verh\u00e4ltnis zum Ertrag gestanden. Deshalb wurde folgende Regelung festgelegt: Ein leistungsabh\u00e4ngiger Satz bis 34 Tonnen und eine so genannte durchschnittliche Zusatzabgabe (DZA) f\u00fcr 34 bis 40 Tonnen (die DZA betr\u00e4gt zwischen 10 und 15 Prozent der Gesamtabgabe).</p><p>Es trifft zwar zu, dass nach dem Landverkehrsabkommen f\u00fcr eine Transitfahrt Basel-Chiasso mit 40 Tonnen der mittleren Abgabekategorie 14 Franken (bzw. Fr. 6.70 bei Anwendung der Abgabekategorie 3, worin die Mehrheit der Fahrzeuge f\u00e4llt) mehr verlangt werden k\u00f6nnte, als mit der DZA zu entrichten ist. Auf der anderen Seite bewirkt die Pauschalisierung, dass f\u00fcr eine k\u00fcrzere Fahrt als die der DZA zugrunde gelegten 260 Kilometer eine h\u00f6here Geb\u00fchr entrichtet werden muss. Wollte man den Spielraum des Landverkehrsabkommens f\u00fcr Transitfahrten voll aussch\u00f6pfen, m\u00fcsste f\u00fcr diese Fahrten ein h\u00f6herer Abgabebetrag festgelegt werden als f\u00fcr die \u00fcbrigen Fahrten. Diese Differenzierung hat sich jedoch wie dargelegt als nicht praktikabel erwiesen.</p><p>5. Eine Anhebung der Busse gem\u00e4ss der Ordnungsbussenverordnung von heute 200 auf 300 Franken ist innerhalb der gesetzlichen H\u00f6chstgrenze f\u00fcr Ordnungsbussen durchf\u00fchrbar. Eine Erh\u00f6hung dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde bedingen, dass entweder die H\u00f6chstgrenze f\u00fcr Ordnungsbussen auf gesetzlicher Ebene (Ordnungsbussengesetz) hinaufgesetzt wird oder Gewichts\u00fcberschreitungstatbest\u00e4nde nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, sondern mit einer Anzeige an die Strafgerichte.</p><p>Buchstabe\u00a0b: Strassentransportunternehmungen bed\u00fcrfen einer Bewilligung zur Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit. Diese wird an die Zuverl\u00e4ssigkeit einer Person gekn\u00fcpft, die der Unternehmensleitung angeh\u00f6rt oder eine leitende Funktion f\u00fcr die Erbringung der Transportdienstleistung aus\u00fcbt. Als zuverl\u00e4ssig gilt sie, wenn sie keine schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Sozial-, Sicherheits- sowie die Bau- und Ausr\u00fcstungsvorschriften begangen hat (Art. 9 und 10 PBG; SR 744.10). Widerhandlungen, die durch angestellte Chauffeure begangen werden, k\u00f6nnen indes nur selten dem Unternehmer angelastet werden, weil der Nachweis erbracht werden muss, dass er eine Widerhandlung des Motorfahrzeugf\u00fchrers veranlasst oder nicht nach seinen M\u00f6glichkeiten verhindert hat (Art. 100 Ziff. 2 SVG; SR 741.01). Der Hauptgrund liegt darin, dass Angestellte aus Angst vor Verlust ihres Arbeitsplatzes vor einem Einbezug ihres Arbeitgebers zur\u00fcckschrecken.</p><p>Eine \u00fcber die heutigen M\u00f6glichkeiten hinaus gehende strafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen hat das Parlament im Rahmen der k\u00fcrzlich durchgef\u00fchrten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zwar gepr\u00fcft, aber nur f\u00fcr besonders schwere Widerhandlungen im Zusammenhang mit Geldw\u00e4scherei, Terrorismus und Korruption unterst\u00fctzt.</p><p>Zu pr\u00fcfen w\u00e4re deshalb die Verankerung einer von der strafrechtlichen Sanktionierung unabh\u00e4ngigen Administrativmassnahme im Personenbef\u00f6rderungsgesetz (PBG; SR 744.10), wie es bereits das Luftfahrtgesetz (SR 748.0) kennt. Demnach k\u00f6nnten Widerhandlungen des Fahrpersonals der Unternehmung insofern direkt zugerechnet werden, als ihr die Bewilligung zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit als Transportunternehmung befristet oder unbefristet entzogen werden k\u00f6nnte. Entsprechend dem Territorialit\u00e4tsprinzip k\u00f6nnte Inhabern einer ausl\u00e4ndischen Bewilligung diese allerdings nicht entzogen werden. Um dem Diskriminierungsverbot des Verkehrsverlagerungsgesetzes Gen\u00fcge zu tun, w\u00e4re die Verwendung ausl\u00e4ndischer Bewilligungen in der Schweiz f\u00fcr bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verbieten.</p><p>Im Weiteren wird zurzeit gepr\u00fcft, ob nicht auch die zivilrechtliche Verantwortung der Unternehmen verst\u00e4rkt werden kann. Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen k\u00f6nnten den dem Schwerverkehr generell innewohnenden Risiken oder speziellen (wie bei Tunneldurchfahrten) angepasst werden.</p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1, 3 und 5 in ein Postulat umzuwandeln und Ziffer 2 und 4 abzulehnen.","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1, 3 und 5 in ein Postulat umzuwandeln und Ziffer 2 und 4 abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1030492800000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1151020800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1750816170277)\/","SubmissionDate":"\/Date(1012262400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4612,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}