{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023019,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023019,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3019","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"B\u00f6rsenkotierte Unternehmen. Offenlegungspflicht der Bez\u00fcge von VR- und GL-Mitgliedern. Depotstimmrecht der Banken","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die \u00fcberm\u00e4ssigen Bez\u00fcge von Verwaltungsr\u00e4ten und Spitzenmanagern von b\u00f6rsenkotierten Unternehmen, wie sie in j\u00fcngster Zeit in zunehmendem Mass publik geworden sind, haben in Aktion\u00e4rskreisen weitherum Emp\u00f6rung ausgel\u00f6st. Man ist besorgt, dass dadurch die Substanz von Publikumsgesellschaften auf ungeb\u00fchrliche Weise sowohl zum Schaden des Privateigentums der Aktion\u00e4re als auch zum Nachteil des in Aktien angelegten Kapitals von Vorsorgeeinrichtungen geschm\u00e4lert wird. Auch innerhalb der SWX-B\u00f6rsenaufsicht und der Eidgen\u00f6ssischen Bankenkommission (EBK) hat man raschen Handlungsbedarf geortet.</p><p>In diesem Zusammenhang ist der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Trifft es zu, dass bis zum 31. Juli 2002 die Offenlegungspflicht s\u00e4mtlicher an die Mitglieder von Verwaltungsr\u00e4ten, Gesch\u00e4ftsleitungen und Beir\u00e4ten entrichteten Entsch\u00e4digungen im B\u00f6rsenkotierungsreglement verankert werden soll und dass diese Reglements\u00e4nderung von der EBK zu genehmigen ist?</p><p>2. Sollte dem nicht so sein, so w\u00e4re die Offenlegungspflicht auf dem zeitlich aufw\u00e4ndigeren Weg \u00fcber die Teilrevision des Obligationenrechtes und des B\u00f6rsengesetzes durchzusetzen. Wie stellt sich der Bundesrat grunds\u00e4tzlich zu dieser Offenlegungspflicht und welcher Weg zu deren rechtlichen Verankerung scheint ihm der zweckm\u00e4ssigste zu sein?</p><p>3. H\u00e4lt es der Bundesrat f\u00fcr angebracht, der Aktion\u00e4rsdemokratie insofern zu mehr Effizienz zu verhelfen, als  zumindest bei personellen GV-Traktanden  das generelle Depotstimmrecht der Banken abgeschafft und durch individuelle Spezialvollmachten zu ersetzen ist?</p><p>4. Sieht der Bundesrat Anzeichen daf\u00fcr, dass es sich bei den  eher zuf\u00e4llig publik gewordenen  F\u00e4llen ABB, SAir Group, Kuoni usw. nur um die \"Spitze des Eisberges\" handelt, weshalb es notwendig erscheint, mit vorliegenden und allenfalls weiteren Massnahmen das Vertrauen in das Privateigentum bei b\u00f6rsenkotierten Unternehmen und damit auch in den Wirtschaftsstandort Schweiz wieder zu festigen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission (EBK) hat anl\u00e4sslich der letzten Revision des Kotierungsreglementes (2000) die erforderliche Genehmigung (Art. 4 des B\u00f6rsengesetzes; SR 954.1) nur unter der Auflage erteilt, dass eine Verpflichtung eingef\u00fchrt wird, wonach die Bez\u00fcge und Beteiligungen der Organmitglieder nach Massgabe der EG-Richtlinien im Gesch\u00e4ftsbericht - und nicht nur im Kotierungsprospekt, wo dies bereits heute verlangt wird - offen zu legen sind.</p><p>Parallel zu Arbeiten einer von der Wirtschaft einberufenen Expertengruppe, die einen \"Swiss Code of Best Practice\" zur Corporate Governance entworfen hatte, erarbeitete die SWX im letzten Jahr eine \"Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance\", die im September 2001 den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung bis November 2001 zugestellt worden war. Die Richtlinie wurde am 17. April 2002 von der Zulassungsstelle verabschiedet, tritt am 1. Juli 2002 in Kraft und wird erstmals f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsberichte 2002 anwendbar sein.</p><p>Die Richtlinie bzw. der Anhang dazu sehen vor, dass den Investoren bestimmte Schl\u00fcsselinformationen zur Corporate Governance kotierter Emittenten in geeigneter Form zug\u00e4nglich zu machen sind. Die Angaben betreffend die Bez\u00fcge und Beteiligungen der Organe (Entsch\u00e4digungen, Aktienzuteilungen, Aktienbesitz, Optionen, Abgangsentsch\u00e4digungen, zus\u00e4tzliche Honorare, Pensionskassenanspr\u00fcche) sind in Abweichung vom grunds\u00e4tzlichen Wahlrecht im Sinne eines \"comply or complain\" zwingend zu ver\u00f6ffentlichen. Sie gen\u00fcgen den von der EBK formulierten Anforderungen und entsprechen weitgehend internationalen Massst\u00e4ben, insbesondere den EU-Standards.</p><p>Diese Informationen sind f\u00fcr die exekutiven und nicht exekutiven Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung und die ehemaligen Mitglieder dieser F\u00fchrungsorgane je gesamthaft auszuweisen. Auszuweisen ist \u00fcberdies der h\u00f6chste Bezug im Verwaltungsrat. Die Richtlinien erfassen auch die Beratungshonorare an die Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Gesch\u00e4ftsleitung bzw. an mit diesen verbundene Personen und unterstellen sie unter dem Titel \"zus\u00e4tzliche Honorare\" der Publikationspflicht.</p><p>Die EBK hat beschlossen, die vorliegende Richtlinie zu genehmigen. Sie betrachtet die Richtlinie als Minimalstandard und beauftragte die SWX, eine Weiterentwicklung der Corporate Governance-Standards zu pr\u00fcfen (z. B. betreffend Einzeloffenlegung und Transaktionen der Organe) und ihr bis Ende 2002 Bericht zu erstatten.</p><p>2. Der Bundesrat unterst\u00fctzt die Bestrebungen, die darauf abzielen, die Entsch\u00e4digungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kaders offen zu legen. Bereits 1998 war der Bundesrat bereit, die Motion Gysin Remo 96.3023, welche die Offenlegung der Abgangsentsch\u00e4digungen zum Gegenstand hatte, in der Form eines Postulates anzunehmen; der Nationalrat hat die Motion jedoch abgelehnt.</p><p>Der Grundsatz der Offenlegung ist heute weitgehend unbestritten, so jedenfalls bei Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an der B\u00f6rse kotiert sind. F\u00fcr Letztere wird die Offenlegung aufgrund der \u00c4nderungen des B\u00f6rsenreglementes indessen rasch umgesetzt werden.</p><p>Zwei Fragen bleiben noch offen:</p><p>- Es ist zu pr\u00fcfen, ob der Gesetzgeber \u00fcber die von der SWX vorgesehene Reglementierung hinausgehen soll, indem beispielsweise die Bez\u00fcge individuell offen gelegt werden sollen.</p><p>- Es ist zu pr\u00fcfen, ob nicht auch f\u00fcr Privatgesellschaften Regeln zur Offenlegung geschaffen werden sollen, wobei es hier allerdings nur um eine gesellschaftsinterne Transparenz gehen kann. Missbr\u00e4uche kommen durchaus auch hier vor, so insbesondere in Gesellschaften, in denen eine Gruppe von Aktion\u00e4ren den Verwaltungsrat bildet, w\u00e4hrend anderen Aktion\u00e4ren die Stellung blosser Kapitalgeber (z. B. Erben) zukommt. Ihnen ist es nicht m\u00f6glich, die Betr\u00e4ge der Verwaltungsratsentsch\u00e4digungen in Erfahrung zu bringen, obschon sie indirekt zum Teil daf\u00fcr aufkommen. Eine Verbesserung der innergesellschaftlichen Transparenz w\u00fcrde hier auf den Schutz der Minderheitsaktion\u00e4re abzielen und nicht auf die Informationsbed\u00fcrfnisse der Kapitalm\u00e4rkte, wie dies f\u00fcr Publikumsgesellschaften der Fall ist.</p><p>Die beiden Fragen sind im Rahmen der Corporate Governance zu pr\u00fcfen. Der Bundesrat beabsichtigt im Zusammenhang mit der Motion Walker 01.3329, \"Corporate Governance in der Aktiengesellschaft\", und der Motion Leutenegger Oberholzer 01.3261, \"Mehr Schutz f\u00fcr Minderheitsaktion\u00e4re\", einen oder mehrere Experten mit der Ausarbeitung eines detaillierten Berichtes \u00fcber die Vereinbarkeit des Aktienrechtes mit den Prinzipien der Corporate Governance zu beauftragen.</p><p>Falls sich die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Intervention im Bereich der Offenlegung der Bez\u00fcge der Verwaltungsratsmitglieder best\u00e4tigen sollte, m\u00fcsste das Obligationenrecht entsprechend angepasst werden, indem beispielsweise ein zus\u00e4tzlicher Hinweis im Anhang zur Jahresrechnung vorgesehen w\u00fcrde.</p><p>Grunds\u00e4tzlich handelt es sich bei der Frage der Offenlegung der Bez\u00fcge des Verwaltungsrates um einen Gegenstand des Privatrechtes. In jedem Fall wird es unerl\u00e4sslich sein, Doppelspurigkeiten zu vermeiden und die entsprechenden Arbeiten zu koordinieren. So m\u00fcssen insbesondere andere parlamentarische Vorst\u00f6sse und namentlich die Initiative Chiffelle 01.424, \"Transparenz bei b\u00f6rsenkotierten Firmen\", der vom Nationalrat am 11. M\u00e4rz 2002 Folge gegeben wurde, sowie die Motion Leutenegger Oberholzer 01.3153, \"Transparenz der Kaderl\u00f6hne und Verwaltungsratsentsch\u00e4digungen\", ber\u00fccksichtigt werden.</p><p>3. Das Aktienrecht regelt die Vertretung von Aktion\u00e4ren durch so genannte Depotvertreter in Artikel\u00a0689d OR: Nach dieser Bestimmung m\u00fcssen Banken, die Mitwirkungsrechte aus hinterlegten Aktien aus\u00fcben wollen, vor jeder Generalversammlung bei den Eigent\u00fcmern der Aktien Weisungen einholen (Abs. 1). Werden keine spezifischen Weisungen f\u00fcr eine bestimmte Generalversammlung erteilt, so richtet sich die Stimmabgabe nach allf\u00e4lligen allgemeinen Weisungen des Hinterlegers. Fehlen auch solche, so hat die Bank den Antr\u00e4gen des Verwaltungsrates zu folgen (Abs. 2).</p><p>Diese Regelung ist teilweise in der Lehre auf Kritik gestossen. Von der einen Seite wird die Pflicht zur Einholung von Weisungen vor jeder Generalversammlung als zu aufwendig bem\u00e4ngelt. Andere Autoren erachten es als nicht sachgem\u00e4ss, wenn die Bank stets gem\u00e4ss den Antr\u00e4gen des Verwaltungsrats stimmen muss, falls Weisungen fehlen.</p><p>Unter dem Blickwinkel der Aktiengesellschaft als Aktion\u00e4rsdemokratie ist diese Kritik nicht ganz von der Hand zu weisen. Den Aktion\u00e4ren steht es aber bereits heute offen, dem Depotvertreter anl\u00e4sslich der Begr\u00fcndung des Depotvertrages oder im Hinblick auf eine bestimmte Generalversammlung Weisungen zu erteilen; man spricht von allgemeinen oder besonderen Weisungen.</p><p>Dass die Aktion\u00e4re bei Publikumsgesellschaften aufgrund ihrer relativ geringen Stimmkraft h\u00e4ufig darauf verzichten, ist ein faktisches Problem, das sich nicht zwangsl\u00e4ufig mit Hilfe einer Gesetzes\u00e4nderung beheben l\u00e4sst. W\u00fcrde die Aus\u00fcbung des Depotstimmrechtes zwingend von der Erteilung von Weisungen abh\u00e4ngig gemacht, best\u00fcnde die Gefahr, dass gesetzliche und statutarische Quoren zur Fassung bestimmter Beschl\u00fcsse nicht mehr erreicht werden k\u00f6nnten, was zu einer \"Blockierung\" der Gesellschaft f\u00fchren w\u00fcrde. Diese Probleme k\u00f6nnten dadurch eingeschr\u00e4nkt werden, dass nur bei personellen Traktanden (d. h. bei Wahlen) f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Depotstimmrechtes zwingend eine Weisung der Aktion\u00e4re verlangt w\u00fcrde.</p><p>Die Frage einer entsprechenden Neuregelung des Depotstimmrechtes ist mit Blick auf die Erreichung von Quoren materiell heikel und zudem f\u00fcr die Beschlussfassung der Generalversammlung von gr\u00f6sster Relevanz. Sie bedarf daher einer vertieften Pr\u00fcfung. Voreilige Radikall\u00f6sungen k\u00f6nnen mehr schaden als nutzen. Da das Problem der Stimmrechtsvertretung in den Themenbereich der Corporate Governance f\u00e4llt, kann die Frage im Rahmen des geplanten Berichtes \u00fcber die Vereinbarkeit des schweizerischen Aktienrechtes mit den Grunds\u00e4tzen der Corporate Governance aufgegriffen werden.</p><p>Eine allf\u00e4llige Neuregelung m\u00fcsste im Obligationenrecht vorgesehen werden, da die Ordnung der Aus\u00fcbung des Stimmrechtes eine aktienrechtliche Frage darstellt. Das Depotstimmrecht ist naturgem\u00e4ss fast nur f\u00fcr Publikumsgesellschaften von Bedeutung. Eine Sonderregelung f\u00fcr b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften im B\u00f6rsengesetz und eine allgemeine Regelung im OR w\u00e4re deshalb nicht sachgerecht.</p><p>4. Mangels entsprechender Vorschriften zur Offenlegung der den Verwaltungsratsmitgliedern und Angeh\u00f6rigen des Kaders entrichteten Entsch\u00e4digungen ist der Bundesrat nicht in der Lage abzusch\u00e4tzen, ob die k\u00fcrzlich publik gewordenen F\u00e4lle nur die Spitze eines Eisbergs bilden. Er ist indessen zuversichtlich, dass die von der SWX in die Wege geleiteten Massnahmen geeignet sein werden, das Vertrauen der Aktion\u00e4re wiederherzustellen. Im \u00dcbrigen sollen die Arbeiten, die im Hinblick auf die Verbesserung der Corporate Governance (Motion Walker 01.3329) und des Schutzes der Minderheiten und Investoren (Motion Leutenegger Oberholzer, 01.3261; Postulat Walker 02.3086) unternommen werden, ebenfalls zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1022025600000)\/","SubmittedBy":"Reimann Maximilian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1023235200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1712757452577)\/","SubmissionDate":"\/Date(1015200000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4612,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}