{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023033,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023033,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3033","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Swiss. Missbrauch des Namens unseres Landes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, baldm\u00f6glichst alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die neue Fluggesellschaft Swiss den Namen unseres Landes zugunsten eines kommerziellen und finanziellen  Unternehmens missbraucht. Der Missbrauch unseres Landesnamens stellt f\u00fcr die Schweizer Bev\u00f6lkerung gerade zum jetzigen Zeitpunkt einen regelrechten Skandal dar, da Swissair von Gemeinwesen und Privatpersonen im In- und Ausland gerichtlich  belangt werden kann. Dies hat zur Folge, dass auf der ganzen Welt die Bev\u00f6lkerung mit einem gigantischen Betrug in Verbindung gebracht wird.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Bezeichnung \"Swiss\" bedeutet schweizerisch und ist ein direkter geographischer Hinweis auf die Schweiz. Die Angabe stellt damit eine Herkunftsangabe im Sinne von Artikel\u00a047 des Bundesgesetzes \u00fcber den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR 232.11) vom 28. August 1992 dar.</p><p>Die Funktion von Herkunftsangaben ist es, dem angesprochenen Konsumenten Informationen \u00fcber die geographische Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Land, Gebiet oder Ort zu vermitteln. Zur Benutzung der Herkunftsangabe ist grunds\u00e4tzlich jedes Unternehmen berechtigt, dessen Waren oder Dienstleistungen tats\u00e4chlich aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen, sei es, weil der Produktionsort sich dort befindet oder andere Kriterien f\u00fcr die Bestimmung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen erf\u00fcllt werden (vgl. insbesondere Art. 48 und 49 MSchG).</p><p>Der Anspruch auf Verwendung einer Herkunftsangabe besteht unabh\u00e4ngig von einer beh\u00f6rdlichen Erm\u00e4chtigung. An Herkunftsangaben k\u00f6nnen keine subjektiven Ausschliesslichkeitsrechte begr\u00fcndet werden. Sie haben keinen \"Inhaber\", der \u00fcber sie verf\u00fcgen oder sie Dritten zur Nutzung \u00fcberlassen k\u00f6nnte. Daher unterscheiden sich Herkunftsangaben grunds\u00e4tzlich von Marken, die als frei \u00fcbertragbare Individualrechte ausgestaltet sind.</p><p>Unabh\u00e4ngig vom allgemeinen Gebrauch der Bezeichnung \"Swiss\" werden Herkunftsangaben oft als Bestandteile von Marken verwendet. In diesem Zusammenhang ist zu erw\u00e4hnen, dass die neue Fluggesellschaft beim Eidgen\u00f6ssischen Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum verschiedene Markeneintragungsgesuche mit dem Bestandteil \"Swiss\" hinterlegt hat. Diese Gesuche sind noch h\u00e4ngig und m\u00fcssen vom Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum auf die so genannten absoluten Ausschlussgr\u00fcnde hin \u00fcberpr\u00fcft werden. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen des Gemeingutes, irref\u00fchrende Zeichen und Zeichen, die gegen die \u00f6ffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstossen (Art. 2 Bst. a, c und d MSchG). Solche Zeichen werden vom Eidgen\u00f6ssischen Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum im Rahmen der Markenpr\u00fcfung von Amtes wegen zur\u00fcckgewiesen.</p><p>Herkunftsangaben gelten als Zeichen des Gemeingutes und k\u00f6nnen nicht von einem einzelnen Unternehmen monopolisiert werden, da sie grunds\u00e4tzlich allen Gewerbetreibenden des entsprechenden Wirtschaftsraums zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcssen. Herkunftsangaben k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nur dann als Marke gesch\u00fctzt werden, wenn die zus\u00e4tzlichen Markenelemente (z. B. Bildelemente, Formen, Farben, eigenartige Graphik) im Gesamteindruck kennzeichnungskr\u00e4ftig sind. Haben indessen die Zus\u00e4tze keine kennzeichnende Kraft, weist das Eidgen\u00f6ssische Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum ein entsprechendes Eintragungsgesuch zur\u00fcck. Wenn ein Unternehmen jedoch eine bestimmte Herkunftsangabe w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit und/oder besonders intensiv als einziges gebraucht, identifiziert das angesprochene Publikum m\u00f6glicherweise diese Angabe mit dem Unternehmen und kann sich nicht mehr vorstellen, ihr auch in anderem Zusammenhang zu begegnen.</p><p>Herkunftsangaben k\u00f6nnen sich daher grunds\u00e4tzlich wie andere im Gemeingut stehende Zeichen durch lang dauernde sowie besonders intensive und umfangreiche Benutzung im massgebenden Verkehr als Kennzeichen eines Unternehmens durchsetzen (so genannte Verkehrsdurchsetzung; vgl. Art. 2 Bst. a MSchG). Ein solches Zeichen ist als Marke eintragbar. Allerdings hat die Rechtsprechung einige Begriffe (wie z. B. \"Postkonto\") als derart freihaltebed\u00fcrftig betrachtet, dass selbst eine Monopolisierung \u00fcber die Durchsetzung im Verkehr nicht m\u00f6glich ist.</p><p>Der Begriff \"Swiss\" beschreibt die Herkunft einer grossen Anzahl von in der Schweiz hergestellten und gehandelten Produkten oder dargebotenen Dienstleistungen. Vonseiten der Wirtschaft besteht dementsprechend ein starkes Bed\u00fcrfnis, \"Swiss\" im t\u00e4glichen Wirtschaftsleben ungehindert verwenden zu k\u00f6nnen. Aus diesem Grunde ist die markenrechtliche Schutzf\u00e4higkeit des fraglichen Begriffes grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Produkte und Dienstleistungen problematisch. In diesem Sinne hat sich das Eidgen\u00f6ssische Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum zur markenrechtlichen Schutzf\u00e4higkeit des Begriffes \"Swiss\" im Allgemeinen bereits in seiner Notiz vom 31. Januar 2002 auf seiner Web-Site ge\u00e4ussert (www.ige.ch, Rubrik \"News\").</p><p>Die allf\u00e4llige Zur\u00fcckweisung eines Zeichens bedeutet jedoch aus markenrechtlicher Sicht nicht, dass der Begriff \"Swiss\" im Wirtschaftsverkehr nicht verwendet werden darf; lediglich die markenrechtliche Monopolisierung des Zeichens zugunsten einer bestimmten Person ist nicht m\u00f6glich. Das Eidgen\u00f6ssische Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum entscheidet nur \u00fcber die Verleihung eines Monopolrechtes, nicht aber dar\u00fcber, ob ein Zeichen im Wirtschaftsverkehr benutzt werden darf. Zudem ist der Zivil- und Strafrichter an den Eintragungsentscheid des Eidgen\u00f6ssischen Instituts f\u00fcr Geistiges Eigentum nicht gebunden. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kann die Schutzf\u00e4higkeit einer Marke grunds\u00e4tzlich immer infrage gestellt werden.</p><p>In Bezug auf das Firmenrecht ist Folgendes festzuhalten: Die Gesch\u00e4ftsleitung der Crossair AG hat angek\u00fcndigt, dass sie an der n\u00e4chsten Generalversammlung eine \u00c4nderung der Firma in \"Swiss International Air Lines Ltd\" beantragen wird. Dagegen ist aus firmenrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Geographische Bezeichnungen d\u00fcrfen in einer Firma verwendet werden, wenn sie dazu dienen, auf die Herkunft von Produkten oder Dienstleistungen hinzuweisen und die Herkunftsangabe zutreffend ist. Es w\u00e4re aber nicht zul\u00e4ssig, \"Swiss\" als alleinigen Firmenbestandteil zu verwenden (z. B. \"Swiss Ltd\"), da geographische Bezeichnungen ohne zus\u00e4tzliche Firmenbestandteile monopolisierend wirken und nicht geeignet sind, das Rechtssubjekt hinreichend zu individualisieren.</p><p>Im \u00dcbrigen findet sich auch im Bundesgesetz zum Schutz \u00f6ffentlicher Wappen und anderer \u00f6ffentlicher Zeichen (SR 232.21) keine Bestimmung, die den Gebrauch der Bezeichnung \"Swiss\" durch die neue nationale Fluggesellschaft verbieten w\u00fcrde.</p><p>Gest\u00fctzt auf die geltende Rechtsordnung hat der Bundesrat keinen Anlass und sieht keine M\u00f6glichkeit Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die neue Fluggesellschaft die Bezeichnung \"Swiss\" verwendet. Der Anspruch auf Verwendung einer Herkunftsangabe, wie der Bezeichnung \"Swiss\", besteht unabh\u00e4ngig von einer beh\u00f6rdlichen Erm\u00e4chtigung und richtet sich nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 47ff. MSchG). Ob diese Bestimmungen im konkreten Einzelfall eingehalten werden, m\u00fcsste auf Klage hin durch das daf\u00fcr zust\u00e4ndige Gericht \u00fcberpr\u00fcft werden. Schliesslich geh\u00f6rt die Namensgebung eindeutig in die Gesch\u00e4ftsverantwortung des zust\u00e4ndigen Organs der neuen Fluggesellschaft. In diesen operativen Bereich hat sich der Bundesrat nicht einzumischen.</p><p>Inwieweit die fr\u00fchere Fluggesellschaft Swissair von Gemeinwesen und Privaten gerichtlich belangt werden kann, wird erst ein k\u00fcnftiges gerichtliches Verfahren zeigen. Der Bundesrat sieht entgegen der Auffassung des Postulanten keinen Zusammenhang zwischen der Liquidation der Swissair und der Annahme, dass durch diese Liquidation die Schweizer Bev\u00f6lkerung mit einem gigantischen Betrug in Verbindung gebracht werden k\u00f6nnte.</p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposal":6,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1020211200000)\/","SubmittedBy":"Zisyadis Josef","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1078876800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1712758240653)\/","SubmissionDate":"\/Date(1015372800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4612,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}