{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023043,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023043,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3043","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Alpenkonvention und Europ\u00e4isches \u00dcbereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Am 19. Dezember 2001 hat der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zur Ratifizierung der Protokolle der Alpenkonvention vorgelegt. Das neunte dieser Protokolle sieht die Einberufung eines Schiedsgerichtes zur Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien vor und verweist zu diesem Zweck explizit auf das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (SR 0.193.231). Das Schiedsverfahren, wie das neunte Protokoll es vorsieht, st\u00fctzt sich auf das Schiedsverfahren dieses Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens.</p><p>Wie es scheint, haben jedoch zwei der Hauptparteien der Alpenkonferenz dieses Verfahren noch nicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen.</p><p>Mehreren Quellen zufolge soll Frankreich das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen nicht ratifiziert haben. Italien soll das zweite und dritte Kapitel dieses \u00dcbereinkommens nicht ratifiziert haben; diese Kapitel betreffen das Schiedsverfahren, auf das im Streitbeilegungsprotokoll zur\u00fcckgegriffen wird. Wenn nun dieses Protokoll rechtlich an das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen gebunden ist, haben wir allen Grund, daran zu zweifeln, ob dieses Protokoll gegen\u00fcber den sieben Vertragsl\u00e4ndern wirksam ist.</p><p>Falls sich die Zweifel bewahrheiten sollten, w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, das Streitbeilegungsprotokoll so lange nicht zu ratifizieren, als Frankreich und Italien, zwei unserer wichtigsten Vertragsparteien, die Texte des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens nicht ratifiziert haben oder zumindest nicht beschlossen haben, dies zu tun.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Stimmt es, dass Frankreich das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und Italien das zweite und dritte Kapitel dieses \u00dcbereinkommens nicht ratifiziert haben?</p><p>2. Ist das Streitbeilegungsprotokoll der Alpenkonvention rechtlich an dieses \u00dcbereinkommen gebunden? Wenn ja, in welcher Hinsicht?</p><p>3. Wenn alle L\u00e4nder des Alpenraumes die Protokolle der Alpenkonvention ratifizieren und Frankreich und Italien das europ\u00e4ische Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten noch immer nicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen haben, w\u00e4ren dann die Bestimmungen des neunten Protokolls gegen\u00fcber Frankreich und Italien wirksam?</p><p>4. Wenn Unvereinbarkeiten bestehen zwischen dem Streitbeilegungsprotokoll und dem Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten: Inwieweit kann der Bundesrat die problemlose Durchf\u00fchrung des erw\u00e4hnten Schiedsverfahrens garantieren?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Es entspricht der st\u00e4ndigen Praxis der Schweiz, sich auf internationaler Ebene f\u00fcr die Schaffung von Instrumenten zur Durchsetzung internationaler Verpflichtungen einzusetzen. Die Errichtung eines Schiedsverfahrens im Rahmen der Alpenkonvention kann zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und insbesondere auch zur besseren und einheitlichen Durchsetzung der Ziele und Anliegen der Alpenkonvention und ihrer Durchf\u00fchrungsprotokolle beitragen. Es liegt im Interesse der Schweiz, dass sich ihre Vertragspartner an eine einheitliche Anwendung und Auslegung der eingegangenen Verpflichtungen halten. Die Bestimmungen des Protokolls zur Beilegung von Streitigkeiten in der Alpenkonvention (nachfolgend \"Streitbeilegungsprotokoll\") lehnen sich stark an bestehende Regelungen in v\u00f6lkerrechtlichen Abkommen aus dem Umweltbereich an, welche f\u00fcr die Schweiz bereits in Kraft sind (\u00dcbereinkommen vom 5. Juni 1992 \u00fcber die biologische Vielfalt, SR 0.451.43; Basler \u00dcbereinkommen vom 22. M\u00e4rz 1989 \u00fcber die Kontrolle der grenz\u00fcberschreitenden Verbringung gef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle und ihrer Entsorgung, SR 0.814.05; \u00dcbereinkommen vom 25. Februar 1991 \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung im grenz\u00fcberschreitenden Rahmen, BBl 1995 IV 397).</p><p>Antwort auf die Fragen:</p><p>1. Frankreich hat das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (SR 0.193.231; nachfolgend \"Europ\u00e4isches \u00dcbereinkommen\") unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert. F\u00fcr Italien ist das Abkommen 1960 in Kraft getreten, unter Anbringung eines Vorbehaltes, wonach die Kapitel II und III f\u00fcr Italien keine Anwendung finden. Damit haben in Italien die Bestimmungen \u00fcber das Vergleichs- und das Schiedsverfahren keine G\u00fcltigkeit. Indessen hat sich Italien der gerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten und den allgemeinen Bestimmungen unterworfen. Die Schweiz hat das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen 1965 vorbehaltlos ratifiziert.</p><p>2. Zwischen dem Streitbeilegungsprotokoll und dem Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen besteht keine formelle oder inhaltliche Bindung. Bei beiden Vertragswerken handelt es sich jeweils um selbstst\u00e4ndige Rechtsinstrumente zur Beilegung von Streitigkeiten, welche in Streitf\u00e4llen zwischen den jeweiligen Vertragsstaaten herbeigezogen werden k\u00f6nnen. Bezieht sich das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen allgemein auf Streitf\u00e4lle zwischen Vertragsparteien, kommt das Streitbeilegungsprotokoll einzig bei Streitigkeiten \u00fcber die Auslegung oder Anwendung der Alpenkonvention oder eines ihrer Protokolle zur Anwendung. Somit k\u00f6nnte sich eine Vertragspartei bez\u00fcglich einer Streitigkeit, die sich auf die Alpenkonvention oder ein Durchf\u00fchrungsprotokoll bezieht, theoretisch sowohl auf das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen als auch auf das Streitbeilegungsprotokoll berufen. Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a028 des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens geniesst indessen das spezifische Streitbeilegungsprotokoll Vorrang vor dem allgemeinen \u00dcbereinkommen. Im Verh\u00e4ltnis zu Frankreich und Italien (bez\u00fcglich des Schiedsverfahrens) k\u00e4me von vornherein nur das Streitbeilegungsprotokoll zur Anwendung.</p><p>Inhaltlich gesehen entsprechen sich das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen und das Streitbeilegungsprotokoll insofern, als beide einen bindenden Entscheid des Schiedsgerichtes zur Folge haben. Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 2001 zur Ratifizierung der Protokolle zum \u00dcbereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) festgehalten, stellt die im Streitbeilegungsprotokoll zur Alpenkonvention enthaltene Kompetenz des Schiedsgerichtes zur bindenden und endg\u00fcltigen Entscheidfindung deshalb keine Neuerung dar. Beschr\u00e4nkt sich das Streitbeilegungsprotokoll auf eine Beilegung mittels Schiedsgericht, enth\u00e4lt das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen dar\u00fcber hinaus auch noch Bestimmungen \u00fcber die Beilegung von Streitigkeiten durch den Internationalen Gerichtshof.</p><p>3. Wie oben festgestellt, ist die Anwendbarkeit des Streitbeilegungsprotokolls nicht von einer Ratifikation des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens abh\u00e4ngig. Aufgrund der Bestimmung des \u00dcbereinkommens \u00fcber den Vorrang spezifischer Vereinbarungen zur Beilegung von Streitigkeiten wird zwischen den Vertragsparteien des Streitbeilegungsprotokolls ausschliesslich dieses zur Anwendung gelangen. Bez\u00fcglich Frankreich und Italien ist diese ausschliessliche Anwendbarkeit bereits insofern gegeben, als sie das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen nicht bzw. mit Vorbehalten ratifiziert haben. Mit anderen Worten w\u00fcrde die Ratifizierung des Streitbeilegungsprotokolls durch s\u00e4mtliche Vertragsparteien der Alpenkonvention insofern zu einer Verbesserung der Ausgangslage beitragen, als ohne dieses Instrument lediglich das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen zur Anwendung gelangen w\u00fcrde, dieses aber gegen\u00fcber Frankreich und Italien keine Geltung beanspruchen k\u00f6nnte. </p><p>4. Aufgrund des bereits zitierten Artikels 28 des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens bestehen keine Inkompatibilit\u00e4ten zwischen diesem und dem Streitbeilegungsprotokoll.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1021420800000)\/","SubmittedBy":"Pelli Fulvio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1024617600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52","Category":null,"Modified":"\/Date(1712763905080)\/","SubmissionDate":"\/Date(1015891200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4612,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt"}}