{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023062,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023062,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3062","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Schutz von Objekten mit hohem Schadenpotenzial vor terroristischen Angriffen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Auch in der Schweiz sind terroristische Angriffe auf Objekte mit hohem Schadenpotenzial m\u00f6glich. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie werden in der Schweiz solche Objekte - u. a. Atomkraftwerke, Staud\u00e4mme oder andere Infrastrukturanlagen - vor terroristischen Angriffen, u. a. auch mit entf\u00fchrten Verkehrsflugzeugen, gesch\u00fctzt?</p><p>2. Wer ist f\u00fcr diesen Schutz zust\u00e4ndig bzw. verantwortlich? Gibt es einheitliche Sicherheitsstandards?</p><p>3. Werden die Schutzvorrichtungen regelm\u00e4ssig auf die neuesten Gefahren ausgerichtet?</p><p>4. Wie kontrolliert der Bund die Einhaltung der Schutzvorschriften durch die Betreiber?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat automatische unbemannte Kanonen zum so genannten \"Abschuss in letzter Sekunde\"?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Thematik des Schutzes der Infrastrukturanlagen vor terroristischen Anschl\u00e4gen ist nach dem 11. September 2001 ins \u00f6ffentliche Interesse ger\u00fcckt. F\u00fcr die Aufsichtsbeh\u00f6rden und die Betreiber sind die angesprochenen Themen jedoch nicht neu. Die technische und betriebliche Sicherheit der Anlagen und der Schutz vor m\u00f6glichen \u00e4usseren, nat\u00fcrlichen oder gewaltt\u00e4tigen Eingriffen wird dauernd er\u00f6rtert. Neue Erkenntnisse aufgrund einer fortschreitenden Beurteilung der Gefahrenlage und von Ereignissen wie jenes am 11. September 2001 werden laufend aufgearbeitet.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb die Postulate Teuscher 01.3588 und Leutenegger Oberholzer 01.3633, welche eine Neubeurteilung der Risikosituation nach den Terroranschl\u00e4gen fordern, entgegen genommen und einen entsprechenden Bericht in Aussicht gestellt. In der Beantwortung der Motion der christlichdemokratischen Fraktion 02.3061 hat der Bundesrat zur Sicherheit des Lufttransports Stellung genommen und auch die geltende Rechtslage im Bereich Sicherheit der Luftfahrt detailliert dargelegt.</p><p>Bei der Beantwortung der in der Interpellation gestellten Fragen 1 bis 4 stehen Kernkraftwerke und Talsperren im Vordergrund. Bei diesen Anlagen w\u00e4re im schlimmsten Fall mit hohen Sch\u00e4den zu rechnen (Verstrahlung, \u00dcberflutung).</p><p>1. Kernkraftwerke: Die Sicherung einer Kernanlage basiert - ausgehend von den durch die Sicherheitsbeh\u00f6rden (Hauptabteilung f\u00fcr die Sicherung der Kernanlagen, HSK) definierten sicherheitstechnischen Anforderungen, d. h. der Einteilung von Geb\u00e4uden, Systemen und Ausr\u00fcstungen entsprechend ihrer Bedeutung f\u00fcr die Einhaltung der Schutzziele der Sicherung - auf der von den Sicherungsbeh\u00f6rden festgelegten massgebenden Bedrohung. Zur Sicherung werden bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen getroffen, welche aufeinander abgestimmt sind. Zur Anwendung kommt eine in die Tiefe gestaffelte Abwehr, d. h. eine r\u00e4umliche Staffelung der baulichen und technischen Massnahmen, wobei einem T\u00e4ter mehrere Sicherungsschranken mit von aussen nach innen zunehmendem Widerstand entgegengesetzt werden.</p><p>Zum bautechnischen Bereich kann festgehalten werden, dass die Beh\u00f6rde f\u00fcr die schweizerischen Kernkraftwerke seit Mitte der Siebzigerjahre spezifische Anforderungen gegen einen Flugzeugabsturz verlangt. Beim Bau der Anlagen G\u00f6sgen und Leibstadt wurde dies ber\u00fccksichtigt. Beim Bau der Anlagen M\u00fchleberg und Beznau wurde eine explizite Auslegung gegen Flugzeugabsturz nicht verlangt, es war damals auch nicht Stand der Technik. Bei diesen Anlagen wurden deshalb die vor einigen Jahren nachger\u00fcsteten Notstandssysteme speziell auf Flugzeugabsturz ausgelegt.</p><p>F\u00fcr alle KKW gilt jedoch, dass die massiven stahlbewehrten Betonstrukturen der Reaktorgeb\u00e4ude, der Fundamente und der innen liegenden Barrieren mit ihren grossen Wandst\u00e4rken einen wirksamen Schutz bilden. Im Nachgang zu den Ereignissen vom 11. September 2001 hat die HSK von den Betreibern Zusatzabkl\u00e4rungen verlangt, um den effektiven Schutzgrad der schweizerischen Kernkraftwerke bei einem gezielten Flugzeugangriff zu bestimmen. Aufgrund der bisher vorliegenden vorl\u00e4ufigen Ergebnisse ist offensichtlich, dass der Schutzgrad gr\u00f6sser ist als aufgrund der bisher vorliegenden Analysen angenommen wurde. Die Beh\u00f6rde wird Ende 2002 einen Bericht zu diesem Thema ver\u00f6ffentlichen.</p><p>Talsperren: Die Sicherheit von Stauanlagen wird in der Schweiz mit einem Konzept gew\u00e4hrleistet, das auf drei S\u00e4ulen basiert: konstruktive Sicherheit, \u00dcberwachung und Notfallplanung. Die vorhersehbaren Bedrohungen, zu denen auch Sabotage geh\u00f6rt, sind dabei Grundlage f\u00fcr die im Einzelfall getroffenen baulichen Vorkehren und planerischen Massnahmen.</p><p>Staud\u00e4mme und Staumauern sind massive Bauwerke, die sich nicht leicht zerst\u00f6ren lassen. Die grossen Anlagen liegen meist in engen und steilen Alpent\u00e4lern, die von grossen Flugzeugen nicht beflogen werden k\u00f6nnen. Wegen der schwierigen Topografie ist es somit kaum denkbar, dass ein grosses Flugzeug auf einen Staudamm oder eine Staumauer st\u00fcrzt. Wenn sich ein solcher Absturz aber doch einmal - absichtlich oder nicht - ereignen sollte, w\u00e4re aufgrund der massiven Bauweise nicht mit der vollst\u00e4ndigen Zerst\u00f6rung einer Anlage zu rechnen. Teilsch\u00e4den, wie die Bildung eines Kraters in einem Aufsch\u00fcttdamm, w\u00e4ren m\u00f6glich und k\u00f6nnten allenfalls auch zum Austritt von Wasser f\u00fchren. Grosse \u00dcberflutungen w\u00e4ren aber, auch wenn der F\u00fcllungsgrad wie im September und Oktober hoch sein sollte, sehr unwahrscheinlich.</p><p>Sabotage und auch kriegerische Einwirkungen sind Bedrohungen, die in den Notfallkonzepten f\u00fcr Stauanlagen ber\u00fccksichtigt sind. Wenn nach einer solchen Einwirkung die Gefahr eines unkontrollierten Austritts von Wassermassen aus der Stauanlage best\u00fcnde, w\u00fcrde mit Sirenen Wasseralarm ausgel\u00f6st und die Bev\u00f6lkerung in der Nahzone aufgefordert, die bedrohten Gebiete zu verlassen.</p><p>Auch ein gezielter Sabotageakt d\u00fcrfte aber nicht zur Zerst\u00f6rung des Bauwerks f\u00fchren, wie das Beispiel des Staudamms von Peruca in Kroatien zeigt. Die Anlage war von September 1991 bis September 1992 milit\u00e4risch besetzt. Die Besetzer brachten an mehreren Stellen Sprengs\u00e4tze an, die sie dann auch z\u00fcndeten. Die gezielt vorbereiteten und durchgef\u00fchrten Sprengungen f\u00fchrten zu einer Kraterbildung und weiteren Sch\u00e4den, konnten das Bauwerk aber nicht zerst\u00f6ren. Der Staudamm konnte repariert werden.</p><p>2. Kernkraftwerke: Grunds\u00e4tzlich bleibt der Betreiber einer Atomanlage daf\u00fcr verantwortlich, dass der Sicherheitsstand der Gesamtanlage und die Qualit\u00e4t der sicherheitsrelevanten Anlageteile den Anforderungen entsprechen. Die beh\u00f6rdliche Aufsicht vermindert seine Verantwortung nicht.</p><p>Gem\u00e4ss der Verordnung betreffend die Aufsicht \u00fcber Kernanlagen ist die HSK des Bundesamtes f\u00fcr Energie (BFE) Aufsichtsbeh\u00f6rde in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz der Kernanlagen in der Schweiz. Die Sektion Nukleartechnologie und Sicherung des BFE \u00fcbt die Aufsicht bez\u00fcglich des Schutzes gegen Einwirkungen Dritter (Sicherung) aus.</p><p>Die HSK beaufsichtigt und beurteilt als Sicherheitsbeh\u00f6rde des Bundes die schweizerischen Kernanlagen in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz. Zust\u00e4ndig f\u00fcr den Bereich Sabotageschutz von Kernanlagen ist die Sektion Kernenergie des BFE. Diese beaufsichtigt die von den Betreibern getroffenen Sicherungsmassnahmen im technischen und organisatorischen Bereich, beurteilt Neu- und Nachr\u00fcstprojekte von Kernanlagen aus der Sicht der Sicherung und \u00fcberpr\u00fcft die Kernanlagen in dieser Hinsicht. Die von dieser Sektion festgelegten Anforderungen richten sich im Wesentlichen nach den Anforderungen, wie sie in den entsprechenden Richtlinien, Prinzipien und Grundlagen der Internationalen Kernenergieorganisation in Wien festgehalten worden sind.</p><p>Die Verordnung \u00fcber die Einsatzorganisation bei erh\u00f6hter Radioaktivit\u00e4t regelt Zust\u00e4ndigkeit, Organisation und Einsatz der Organe des Bundes in F\u00e4llen, in denen Bev\u00f6lkerung und Umwelt durch erh\u00f6hte Radioaktivit\u00e4t gef\u00e4hrdet sind oder sein k\u00f6nnten. Bei Gef\u00e4hrdungen durch schweizerische Kernanlagen gilt zus\u00e4tzlich die Verordnung \u00fcber den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen.</p><p>Talsperren: Wie bei den Kernanlagen ist auch bei den Stauanlagen vorab der Betreiber f\u00fcr die Sicherheit der Anlage verantwortlich.</p><p>Nach Artikel\u00a021 Absatz\u00a01 der Stauanlagenverordnung (StAV; SR 721.102) ist das Bundesamt f\u00fcr Wasser und Geologie zust\u00e4ndig f\u00fcr die Aufsicht \u00fcber die grossen Stauanlagen. Die Kantone beaufsichtigen die \u00fcbrigen Stauanlagen (Art. 22 Abs. 1 StAV). Die Aufsichtsbeh\u00f6rde kann besondere bauliche Vorkehrungen anordnen, wenn dies zum Schutz vor Sabotageakten erforderlich ist (Art. 3 Abs 2 StAV).</p><p>F\u00fcr alle Stauanlagen gelten die gleichen Schutzziele. Die getroffenen Massnahmen h\u00e4ngen hingegen von den Besonderheiten der jeweiligen Anlage ab. Die eingesetzten technischen Mittel sind etwa vergleichbar mit denen, die bei Industrieanlagen zum Einsatz kommen: \u00dcberwachungskameras, Personendetektor, Alarmdispositiv usw.</p><p>3. Sowohl f\u00fcr Kernkraftwerke als auch f\u00fcr Talsperren gilt, dass die von den Beh\u00f6rden festgelegte massgebende Bedrohung periodisch \u00fcberpr\u00fcft und der aktuellen Lage angepasst wird. Falls erforderlich m\u00fcssen die Schutzmassnahmen ge\u00e4ndert oder die Anlagen nachger\u00fcstet werden.</p><p>4. Die Betreiber haben die Pflicht, die Beh\u00f6rden \u00fcber bauliche, anlagetechnische oder organisatorische \u00c4nderungen zu informieren. Die Einhaltung der Schutzvorschriften wird von den Beh\u00f6rden auch durch Begehungen vor Ort kontrolliert.</p><p>Zusammenfassende Bemerkungen zu Infrastrukturanlagen im Bahn-, Strassen- und Luftfahrtbereich betreffend die Fragen 1 bis 4:</p><p>Bahnen: In der Sicherheitsphilosophie wird grunds\u00e4tzlich unterschieden zwischen der technischen Sicherheit der Anlagen und Einrichtungen (Safety) und der Sicherheit von technischen Anlagen und Einrichtungen vor kriminellen Einwirkungen wie Sabotage, Anschl\u00e4ge usw. (Security). Auf der Bundesebene liegt die Federf\u00fchrung auf dem Gebiet der Security-Risiken bei der Hauptabteilung Dienst f\u00fcr Analysen und Pr\u00e4vention des Bundesamtes f\u00fcr Polizei (BAP). Das BAP verf\u00fcgt \u00fcber die entsprechenden Strukturen und Kontakte, um auf diesem Gebiet die Bedrohungslage zu ermitteln und bei Bedarf mit den zust\u00e4ndigen Instanzen die erforderlichen Massnahmen einzuleiten.</p><p>Bei der technischen Sicherheit, stehen die Eisenbahngesetzgebung und die damit zusammenh\u00e4ngenden Gesetze im Vordergrund. Hier ist das Bundesamt f\u00fcr Verkehr (BAV) zust\u00e4ndig f\u00fcr die Vorbereitung und die projektbezogene Umsetzung der Vorschriften sowie der Sicherheitsstandards f\u00fcr einen sicheren Betrieb der Anlagen und Einrichtungen.</p><p>Es w\u00e4re denkbar, dass Z\u00fcge mit Gefahrengut zum Ziel von terroristischen Angriffen werden k\u00f6nnten. Bei solchen Angriffen h\u00e4tte man ein hohes Schadenpotenzial zu gew\u00e4rtigen.</p><p>Die internationalen Vorschriften f\u00fcr die Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter mit der Eisenbahn sind nicht auf den Schutz vor terroristischen Angriffen ausgerichtet. Regelungen findet man aber z. B. in Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 der St\u00f6rfallverordnung: \"Bei der Wahl der Massnahmen m\u00fcssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen f\u00fcr St\u00f6rf\u00e4lle sowie Eingriffe Unbefugter ber\u00fccksichtigt werden.\" Die Aufsicht \u00fcber die Sicherheit obliegt dem BAV.</p><p>Die Fahrdienstvorschriften FDV geben in vielerlei Hinsicht vor, wie sich die Unternehmung/die Mitarbeiter bei sicherheitsrelevanten St\u00f6rungen des Eisenbahnverkehrs zu verhalten haben. Dabei wird jedoch nicht explizit unterschieden, ob es sich bei der Ursache um terroristische Anschl\u00e4ge handelt.</p><p>Allf\u00e4llige Objekte mit hohem Schadenpotenzial sind Tunnel und Br\u00fccken. In der SIA-Norm 465 \"Sicherheit von Bauten und Anlagen\" sind Sicherheitsziele, Gef\u00e4hrdungsbilder und Massnahmen im Zusammenhang mit dem Sicherheits- und Nutzungsplan definiert, jedoch sind terroristische Gef\u00e4hrdungsbilder nicht vorgesehen.</p><p>Strassen: Strassenobjekte mit hohem Schadenpotenzial sind Tunnel und Br\u00fccken. Derartige Objekte werden nicht gegen allf\u00e4llige terroristische Angriffe gesch\u00fctzt. L\u00e4ngere Tunnel werden wohl mit Videos \u00fcberwacht. Das ist aber kein eigentlicher Schutz gegen derartige Anschl\u00e4ge. F\u00fcr diesen Schutz w\u00e4ren die Kantone verantwortlich; f\u00fcr Nationalstrassen als Eigent\u00fcmer und Betreiber, f\u00fcr die \u00fcbrigen Strassen aufgrund ihrer Strassenhoheit.</p><p>Flugh\u00e4fen: Der Schutz der Infrastrukturanlagen auf den Flugpl\u00e4tzen ist grunds\u00e4tzlich Sache der Flugplatzhalter. Bei Flugh\u00e4fen mit internationalem Linien- und Charterverkehr sind diese Aufgaben im Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt im Einzelnen geregelt. Die Umsetzung wird durch den Flughafenhalter vorgenommen; zu diesem Zweck erstellt er ein Sicherheitsprogramm f\u00fcr den Flughafen, welches das Nationale Sicherheitsprogramm flughafenspezifisch umsetzt.</p><p>Das Programm muss vom Bazl genehmigt werden. Bei der Umsetzung des Programms st\u00fctzt sich der Flughafenhalter je nach Aufgabenbereich auf die zust\u00e4ndigen Polizeieinheiten: Sicherung des \u00f6ffentlichen Bereiches, Einschreiten bei Sprengstoffgefahr, oder auf das von ihm im Hinblick auf diese Aufgaben rekrutierte Sicherheitspersonal f\u00fcr Kontrolle von Passagieren und Gep\u00e4ck. Das Bazl \u00fcberpr\u00fcft die Einhaltung des Sicherheitsprogramms mittels j\u00e4hrlicher Inspektionen.</p><p>5. Der Einsatz automatischer Abwehrsysteme, speziell in der dritten Dimension, ist eine \u00e4usserst heikle Angelegenheit. Nach vorliegenden Informationen wurden in der westlichen Welt nirgendwo solche Systeme in besiedeltem Gebiet eingesetzt.</p><p>Unter Ber\u00fccksichtigung der hohen Bev\u00f6lkerungsdichte, der zerkl\u00fcfteten Topografie und den sehr engen Verh\u00e4ltnissen im Luftraum sind f\u00fcr die Schweiz nachfolgende Rahmenbedingungen speziell zu ber\u00fccksichtigen:</p><p>- Der Grossteil unserer sch\u00fctzenswerten Objekte und unserer Infrastruktur befindet sich in dicht besiedelten Gebieten.</p><p>- Eine automatische Feuerer\u00f6ffnung birgt ein hohes Risiko f\u00fcr Kollateralsch\u00e4den.</p><p>- Kein automatisches System erlaubt eine solide und m\u00f6glichst fehlerfreie Identifikation.</p><p>- Unbeteiligte Luftfahrzeuge k\u00f6nnen sich irrt\u00fcmlicherweise oder umweltbedingt (Wetter) in der Schuss-Enveloppe aufhalten.</p><p>- In den Regionen dieser Objekte wird vielfach eine hohe Frequenz von zivilen und allgemeinen Flugbewegungen festgestellt.</p><p>- Die Problematik der Feuerkompetenz in Zeiten von terroristischen und kriegs\u00e4hnlichen Zust\u00e4nden ist sehr komplex und somit kaum automatisch zu regeln.</p><p>- In der normalen Lage (Frieden) obliegt die Verantwortung zur Kontrolle der dritten Dimension dem UVEK.</p><p>Terroranschl\u00e4ge sind per Definition absolut unvorhersehbar und selten einer Logik folgend. Dagegen bieten automatische Abwehrsysteme keinen zuverl\u00e4ssigen Schutz.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1024012800000)\/","SubmittedBy":"Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. 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