{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023091,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023091,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3091","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Qualit\u00e4t und Umfang der Pr\u00fcfungsarbeit der aktienrechtlichen Revisionsstellen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In der j\u00fcngsten Vergangenheit sind auf nationaler und internationaler Ebene verschiedene F\u00e4lle bekannt geworden, in welchen die aktienrechtlichen Revisionsstellen in ihrer Pr\u00fcfungsarbeit versagt haben oder die Qualit\u00e4t dieser Pr\u00fcfungsarbeit doch in ernsthafte Zweifel gezogen werden konnte.</p><p>Die Revisorent\u00e4tigkeit spielt sich in einem besonderen Spannungsfeld ab, das sich bei zunehmendem Wettbewerb noch weiter versch\u00e4rfen wird. Auf der einen Seite steht der Verwaltungsrat, der versucht ist, die Zahlen des Jahresabschlusses und den Jahresbericht in einem eher g\u00fcnstigen Licht darzustellen. Auf der anderen Seite befinden sich Aktion\u00e4re und Gl\u00e4ubiger, die an einer getreuen, ausf\u00fchrlichen und verst\u00e4ndlichen Rechenschaftslegung das gr\u00f6sste Interesse haben. Die Revisoren und Wirtschaftspr\u00fcfer, die wohl nicht rechtlich, jedoch faktisch ihr Mandat dem Verwaltungsrat verdanken, haben zwischen diesen beiden Polen eine h\u00f6chst anspruchsvolle Arbeit zu erf\u00fcllen. Der Chef einer der grossen inl\u00e4ndischen Wirtschaftspr\u00fcfungsfirma f\u00fchrte dazu vor kurzem in einem Interview aus, die Revisoren w\u00fcrden w\u00e4hrend einer Pr\u00fcfung sehr viel vom Innenleben einer Unternehmung sehen, d\u00fcrften aber nach dem gesetzlich definierten Auftrag und den Berichterstattungsregeln nur sehr wenig dar\u00fcber sagen.</p><p>Es stellt sich die Frage, ob das geltende Recht den gestiegenen Anforderungen der Aktion\u00e4re, der Gl\u00e4ubiger, aber auch der richtig verstandenen Interessen des Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz noch gen\u00fcgen kann.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Auskunft zu den folgenden Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er Qualit\u00e4t, Aussagekraft und Unabh\u00e4ngigkeit der Pr\u00fcfungsarbeiten der aktienrechtlichen Revisionsstellen bei b\u00f6rsenkotierten Gesellschaften?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass im heutigen Umfeld von der Revisionsstelle im Vergleich zur geltenden Praxis gem\u00e4ss Artikel\u00a0729 des Obligationenrechtes (OR) differenziertere Aussagen zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage einer b\u00f6rsenkotierten Gesellschaft zwingend n\u00f6tig w\u00e4ren?</p><p>3. Ist er insbesondere nicht auch der Auffassung, dass die Pr\u00fcfungspflicht auf den Jahresbericht (Art. 663d OR) ausgedehnt werden sollte, der den Gesch\u00e4ftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft darzustellen hat?</p><p>4. Wie beurteilt er angesichts der grossen Bedeutung der Pr\u00fcfungsarbeit der Revisionsstellen f\u00fcr Aktion\u00e4re und Gl\u00e4ubiger von b\u00f6rsenkotierten Aktiengesellschaften die Notwendigkeit einer \u00f6ffentlich-rechtlichen \u00dcberwachung?</p><p>5. Wie beurteilt er die \u00dcberwachung der Zuverl\u00e4ssigkeit der Rechnungslegung b\u00f6rsenkotierter Gesellschaften und deren Pr\u00fcfung durch die Revisionsstelle im Vergleich zu ausl\u00e4ndischen Finanzpl\u00e4tzen im Rahmen der B\u00f6rsenaufsicht?</p><p>6. Wie weit sind die Arbeiten am Entwurf eines Bundesgesetzes \u00fcber die Rechnungslegung und Revision bereits gediehen, und wie sieht er den weiteren Verlauf dieser Arbeiten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Erstellung des Gesch\u00e4ftsberichtes ist eine der un\u00fcbertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates (Art. 662 und 716a OR). Dieser ist somit grunds\u00e4tzlich verantwortlich f\u00fcr die Qualit\u00e4t und Aussagekraft des Gesch\u00e4ftsberichtes. Die zentrale Aufgabe der Revisionsstelle besteht darin zu pr\u00fcfen, ob die Buchf\u00fchrung und die Jahresrechnung sowie der Antrag \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entsprechen (Art. 728 Abs. 1 OR). Bei kotierten Gesellschaften muss die Revisionsstelle zus\u00e4tzlich best\u00e4tigen, dass die (konsolidierte) Jahresrechnung ein den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen entsprechendes Bild der Verm\u00f6gens-, Finanz- und Ertragslage in \u00dcbereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsnormen vermittelt (Art. 71 Kotierungsreglement). </p><p>Am 1. Juni 2000 ist eine revidierte Fassung des Kotierungsreglementes in Kraft getreten. Artikel\u00a067 Kotierungsreglement verpflichtet die Zulassungsstelle neu, die Einhaltung der Berichterstattungs- und Rechnungslegungsvorschriften zu \u00fcberwachen und durchzusetzen (Art. 67 Abs. 3 Kotierungsreglement). Das Kotierungsreglement wurde in weiteren Punkten angepasst, die der Sicherung der Qualit\u00e4t der Berichterstattung von Publikumsgesellschaften dienen (vgl. Art. 71a Registrierung der Revisionsstelle, Art. 71b Erteilung von Ausk\u00fcnften durch das Revisionsorgan, Art. 82 und 82a Sanktionen gegen\u00fcber kotierten Gesellschaften und Revisionsorganen).</p><p>Am 1. Juni 2000 ist zudem die Richtlinie der SWX betreffend die Durchsetzung der Rechnungslegungsvorschriften und Registrierung der Revisionsorgane in Kraft getreten. Die Richtlinie sieht verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit der Berichterstattung kotierter Unternehmen vor. Falls mit den zur Verf\u00fcgung stehenden Massnahmen nicht festgestellt werden kann, ob ein Gesch\u00e4ftsbericht dem angewandten Normenwerk entspricht, kann dieser von der Zulassungsstelle einer Expertengruppe zur Stellungnahme unterbreitet werden.</p><p>In der Mitteilung Nr. 8/2001 vom 14. Mai 2001 hat die Zulassungsstelle erstmals \u00fcber die Arbeit der Expertengruppe f\u00fcr Rechnungslegungsfragen informiert. Die Expertengruppe hat sich bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Gesch\u00e4ftsberichte 1999 auf verschiedene Schwerpunkte konzentriert. Vorerst standen nicht Sanktionen, sondern die Behebung der beanstandeten M\u00e4ngel im Vordergrund. Die bisher ausgesprochenen Sanktionen, namentlich schriftliche Verweise, wurden deshalb in der Regel nicht ver\u00f6ffentlicht. Die Zulassungsstelle beabsichtigt, ihre Kontrolle st\u00e4ndig anzupassen und die Qualit\u00e4t der Berichterstattung kotierter Unternehmen sukzessive zu erh\u00f6hen.</p><p>Der Bundesrat erachtet diese der Qualit\u00e4tssicherung dienenden Massnahmen grunds\u00e4tzlich als sachgerecht und ausreichend, auch wenn ihre Bew\u00e4hrung im heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Der Bundesrat kann jedoch keine allgemeing\u00fcltigen Aussagen \u00fcber die Qualit\u00e4t, Aussagekraft und Unabh\u00e4ngigkeit der Pr\u00fcfungsarbeiten von Revisionsstellen b\u00f6rsenkotierter Gesellschaften machen.</p><p>2. Nach dem geltendem Recht hat die Revisionsstelle einzig zu best\u00e4tigen, dass nach ihrer Beurteilung die (konsolidierte) Jahresrechnung der zu pr\u00fcfenden kotierten Gesellschaft ein den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen entsprechendes Bild der Verm\u00f6gens-, Finanz- und Ertragslage in \u00dcbereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsnormen vermittelt (Art. 71 Kotierungsreglement). Eine verbale Erl\u00e4uterung des Jahresabschlusses erfolgt seit der Aktienrechtsrevision im Anhang, der von der Revisionsstelle gepr\u00fcft wird. </p><p>Weitere Aussagen zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage einer b\u00f6rsenkotierten Gesellschaft enth\u00e4lt der Jahresbericht. Er stellt den Gesch\u00e4ftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dar (Art. 663d Abs. 1 OR).</p><p>Die zukunftsorientierten Angaben des Jahresberichtes eignen sich grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung durch die Revisionsstelle. Der Gesetzgeber hat daher auf eine Pr\u00fcfung des Jahresberichtes durch die Revisionsstelle verzichtet. </p><p>Die Statuten und die Generalversammlung k\u00f6nnen die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern (Art. 731 Abs. 1 OR). Falls von den Aktion\u00e4ren eine Pr\u00fcfung des Jahresberichtes oder weitergehende Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gesellschaft gew\u00fcnscht werden, kann dies in den Statuten vorgesehen werden bzw. die Generalversammlung kann der Revisionsstelle diesen Auftrag erteilen. </p><p>Weiter ist darauf hinzuweisen, dass jeder Aktion\u00e4r berechtigt ist, an der Generalversammlung von der Revisionsstelle Auskunft \u00fcber die Durchf\u00fchrung und das Ergebnis ihrer Pr\u00fcfung zu verlangen (Art. 697 Abs. 1 OR). Auf die Anwesenheit des Revisors kann die Generalversammlung nur durch einstimmigen Beschluss verzichten (Art. 729c Abs. 3).</p><p>Differenziertere Aussagen der Revisionsstelle zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gesellschaft enth\u00e4lt der Erl\u00e4uterungsbericht zuhanden des Verwaltungsrates (Art. 729a OR).</p><p>W\u00fcnscht man eine hinsichtlich Qualit\u00e4t und Aussagekraft verbesserte Berichterstattung, kann dies nicht allein \u00fcber eine Verbesserung der Qualit\u00e4t der Pr\u00fcfungsarbeit der Revisionsstelle oder eine Erweiterung ihres Aufgabenbereiches erreicht werden. Auch eine optimale Pr\u00fcfungsarbeit einer Revisionsstelle kann nicht mehr Transparenz schaffen, als vom angewendeten Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben wird. Die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Verwaltungsrat (Erstellung des Gesch\u00e4ftsberichtes) und der Revisionsstelle (Pr\u00fcfung der Jahresrechnung auf Einhaltung von Gesetz, Statuten und angewendeten Rechnungslegunsstandard) muss im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten unbedingt beibehalten werden. Denkbar w\u00e4re aber, Angaben des heutigen Jahresberichtes, die von der Revisionsstelle \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, in den pr\u00fcfungspflichtigen Anhang zu verschieben (vgl. dazu Ziff. 3).</p><p>3. Rechtsvergleichend kann zur Frage der Pr\u00fcfung des Jahresberichtes folgendes festgehalten werden:</p><p>Gem\u00e4ss der 4. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes muss der Lagebericht (d. h. Jahresbericht) zumindest den Gesch\u00e4ftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darstellen, dass ein den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen entsprechendes Bild entsteht. Der Lagebericht soll auch eingehen auf Vorg\u00e4nge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres eingetreten sind, auf die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft, auf den Bereich Forschung und Entwicklung sowie auf die Angaben zum Erwerb bzw. zur Ver\u00e4usserung eigener Aktien (Art. 46 4. EG-Richtlinie). Die mit der Abschlusspr\u00fcfung beauftragte Person hat zu pr\u00fcfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Gesch\u00e4ftsjahres in Einklang steht (Art. 51 Abs. 1 4. EG-Richtlinie). Die Revisionsstelle pr\u00fcft in den EU-L\u00e4ndern demnach nicht den gesamten Inhalt des Lageberichtes. </p><p>In der Schweiz ist der Jahresbericht grunds\u00e4tzlich nicht pr\u00fcfungspflichtig. Durch die Vorgabe von Swiss GAAP FER oder auch IAS im Kotierungsreglement wird der Umfang der zus\u00e4tzlichen Offenlegung im von der Revisionsstelle zu pr\u00fcfenden Anhang f\u00fcr Publikumsgesellschaften stark erweitert. Weiter kann aus den allgemein anerkannten Pr\u00fcfungsgrunds\u00e4tzen geschlossen werden, dass sich die Revisionsstelle vergewissern muss, dass im Jahresbericht keine Angaben und Ausf\u00fchrungen enthalten sind, welche im Widerspruch zu den Informationen und Daten der Jahresrechnung stehen (vgl. Begleitbericht der Expertenkommission \"Rechnungslegungsrecht\" zu einem Bundesgesetz \u00fcber die Rechnungslegung und Revision vom 29. Juni 1998, S. 141.). Die Expertenkommission \"Rechnungslegungsrecht\" hat in ihrem Vorentwurf f\u00fcr ein Bundesgesetz \u00fcber die Rechnungslegung und Revision (VE RRG, s. dazu Ziff. 6) eine klarere Trennung zwischen den von der Revisionsstelle \u00fcberpr\u00fcfbaren und den nicht \u00fcberpr\u00fcfbaren Angaben vorgeschlagen. Was \u00fcberpr\u00fcft werden kann, soll neu im pr\u00fcfungspflichtigen Anhang aufgef\u00fchrt werden. Dieser soll nach dem VE RRG insbesondere auch Angaben zu ausserordentlichen schwebenden Gesch\u00e4ften und Risiken, Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, ausserordentlichen Einfl\u00fcssen und zum Personalbestand enthalten (Art. 22 VE RRG).</p><p>Im Gegensatz zur 4. EG-Richtlinie, die einen Ausweis im Lagebericht verlangt, sind in der Schweiz die Angaben \u00fcber Erwerb, Ver\u00e4usserung und Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien schon bisher Bestandteil des Anhanges und somit pr\u00fcfungspflichtig (Art. 663b Ziff. 10 OR).</p><p>Der Jahresbericht w\u00fcrde sich neu grunds\u00e4tzlich auf Prognosen und Einsch\u00e4tzungen beschr\u00e4nken (vgl. Art. 42 VE RRG), die sich einer \u00dcberpr\u00fcfung durch die Revisionsstelle entziehen. </p><p>Die von der Expertenkommission \"Rechnungslegungsrecht\" vorgeschlagene Neuaufteilung scheint dem Bundesrat pr\u00fcfenswert. Die Vorschriften zum Jahresbericht m\u00fcssten im Hinblick auf die Rechtssicherheit aber wohl dahingehend erg\u00e4nzt werden, dass die Revisionsstelle pr\u00fcfen muss, ob der Jahresbericht Angaben und Ausf\u00fchrungen enth\u00e4lt, welche im Widerspruch zu den Informationen und Daten der Jahresrechnung stehen.</p><p>4. Wie in Ziffer 1 bereits dargelegt, wurde mit der letzten Revision des Kotierungsreglementes eine \u00dcberwachung der Qualit\u00e4t der Gesch\u00e4ftsberichte und der Arbeit der Revisionsstellen eingef\u00fchrt. Die \u00dcberwachung obliegt der SWX (Art. 67 Abs. 3 Kotierungsreglement).</p><p>Zurzeit ist in der Schweiz eine \u00dcberwachung der Berichterstattung von Unternehmen und der Arbeit von Revisionsstellen durch den Staat nur bei denjenigen Gesellschaften vorgesehen, die aufgrund ihrer T\u00e4tigkeit der Aufsicht des Staates unterliegen (z. B. Banken, Versicherungen). </p><p>Eine \u00f6ffentlich-rechtliche \u00dcberwachung der Pr\u00fcfungsarbeit der Revisionsstellen s\u00e4mtlicher b\u00f6rsenkotierten Gesellschaften w\u00fcrde die staatliche \u00dcberwachung der Pr\u00fcfungsarbeit erheblich ausdehnen. Vor einem solchen Schritt sollte nach Auffassung des Bundesrates zun\u00e4chst abgewartet werden, ob die von der SWX ergriffenen Massnahmen gen\u00fcgen, um bei den kotierten Gesellschaften eine qualitativ hochstehende Berichterstattung und \u00dcberpr\u00fcfung durch die Revisionsstellen zu gew\u00e4hrleisten. Eine systematische \u00dcberpr\u00fcfung aller Jahresabschl\u00fcsse von Publikumsgesellschaften durch eine staatliche Beh\u00f6rde entspricht nicht unserer auf Eigenverantwortung beruhenden Wirtschaftsordnung und w\u00e4re ein weltweit einmaliger Schritt, der auch Konsequenzen f\u00fcr den B\u00f6rsen- und damit Finanzplatz Schweiz haben w\u00fcrde.</p><p>5. Es gibt f\u00fcr den Bundesrat keinen Anlass, grunds\u00e4tzlich an der Qualit\u00e4t und Zuverl\u00e4ssigkeit der Berichterstattung von b\u00f6rsenkotierten Gesellschaften zu zweifeln. </p><p>Der gr\u00f6sste aktuelle Fall missbr\u00e4uchlicher Rechnungslegungspraktiken und mangelnder \u00dcberpr\u00fcfung durch die Revisionsstelle hat sich vor kurzem in den USA zugetragen. Dieses Beispiel zeigt, dass auch mit der Einf\u00fchrung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufsicht Missbr\u00e4uche nicht in jedem Fall verhindert werden k\u00f6nnen, verf\u00fcgen doch die USA mit der Security Exchange Commission bereits \u00fcber eine staatliche Aufsichtsbeh\u00f6rde, welche sich mit der \u00dcberpr\u00fcfung der Arbeit der Revisionsstellen befasst. Vielmehr verdichtet sich die Meinung, dass die immer mehr auf Einzelheiten und viele Details ausgerichtete US-amerikanische Regelung der Rechnungslegung teilweise sogar Anlass zu solchen Missbr\u00e4uchen geben k\u00f6nnte. Internationale Fachleute der Rechnungslegung sind sich heute weitgehend einig, dass starke Grunds\u00e4tze im Sinne von IAS oder Swiss GAAP FER besser dazu geeignet sind, einer wahrheitsgetreuen Rechnungslegung zum Durchbruch zu verhelfen, als die vielen Einzelregeln von US GAAP (principles rather than rules).</p><p>Das B\u00f6rsengesetz und damit das Prinzip der Selbstregulierung der B\u00f6rse (Art. 4 B\u00f6rsengesetz) sind erst seit dem 1. Februar 1997 in Kraft. Das System ist noch im Aufbau begriffen und wird laufend verbessert. Die bereits durchgef\u00fchrten Revisionen des Kotierungsreglementes und die seither in Kraft getretenen Richtlinien zeigen, dass die SWX willens ist, die Transparenz und Qualit\u00e4t der Berichterstattung der kotierten Unternehmen zu verbessern. Da die Grundlagen f\u00fcr die \u00dcberwachung der Qualit\u00e4t der Berichterstattung der Unternehmen und die \u00dcberpr\u00fcfung der Arbeit der Revisionsstellen durch die SWX erst vor kurzem in Kraft gesetzt wurden, scheint es deshalb verfr\u00fcht, im heutigen Zeitpunkt die Effektivit\u00e4t der ergriffenen Massnahmen zu beurteilen.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates verf\u00fcgt der B\u00f6rsenplatz Schweiz mit dem B\u00f6rsengesetz und der darin statuierten Selbstregulierung der B\u00f6rse \u00fcber ein flexibles System, welches erlaubt, auf neue Entwicklungen zu reagieren. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission mit der Genehmigung der Reglemente und Richtlinien der SWX - und dem Anbringen allf\u00e4lliger Vorbehalte - Einfluss auf die Weiterentwicklung der Regulierung der SWX nehmen kann. Es gibt zurzeit keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen w\u00fcrden, dass das System der Selbstregulierung nicht dazu geeignet w\u00e4re, zurzeit noch bestehende oder neu auftretende Schwachpunkte bei der Berichterstattung von kotierten Gesellschaften nicht innerhalb n\u00fctzlicher Frist zu beseitigen.</p><p>6. Die j\u00fcngsten Ereignisse in der Wirtschaft haben best\u00e4tigt, dass die mit der Revision des Rechnungslegungsrechtes verfolgte Verbesserung der Transparenz der Berichterstattung ein aktuelles Anliegen ist. Dies zeigt sich auch in verschiedenen parlamentarischen Vorst\u00f6ssen zum Thema Rechnungslegung und Revision (Motion Leutenegger Oberholzer, 01.3261, Mehr Schutz f\u00fcr Minderheitsaktion\u00e4rinnen und -aktion\u00e4re; Motion Walker, 01.3329, Corporate Governance in der AG; Postulat Walker, 02.3086, Corporate Governance/Anlegerschutz).</p><p>Indessen verlangt das Kotierungsreglement schon heute eine Berichterstattung nach \"True and Fair View\". Die Anforderungen werden von der SWX auf einem hohen Niveau durchgesetzt. F\u00fcr b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften ist deshalb das zentrale Anliegen der Revision des Rechnungslegungsrechtes, d. h. die getreue Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, bereits verwirklicht. Die Revision des Rechnungslegungsrechtes ist somit f\u00fcr den Bereich der Publikumsgesellschaften nicht vordringlich.</p><p>Der Bundesrat hat bereits in der Antwort auf die Einfache Anfrage Leutenegger Oberholzer 01.1040, \"Neuregelung des Rechnungslegungsrechtes\", darauf hingewiesen, dass im Vernehmlassungsverfahren zum Expertenentwurf f\u00fcr ein Bundesgesetz \u00fcber die Rechnungslegung und Revision vor allem die in Artikel\u00a034 VE RRG vorgesehene Regelung des Verh\u00e4ltnisses des Rechnungslegungsrechtes zum Steuerrecht stark kritisiert wurde, auch wenn die Stossrichtung der Revision mehrheitlich gutgeheissen wurde. Ziel der laufenden Arbeiten ist es, eine geeignete Handlungsalternative zu Artikel\u00a034 VE RRG zu finden, mit der das Hauptanliegen der Revision - Verbesserung der Transparenz der Berichterstattung - ohne wesentlichen zus\u00e4tzlichen Aufwand f\u00fcr die Unternehmen m\u00f6glichst steuerneutral umgesetzt werden kann. Dieses schwierige Problem zu l\u00f6sen, braucht aber Zeit.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1022025600000)\/","SubmittedBy":"Lauri Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1023235200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1712753584890)\/","SubmissionDate":"\/Date(1016582400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4612,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}