{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023142,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023142,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3142","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Keine Rachek\u00fcndigungen gegen Frauen, die sich wehren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Wir beauftragen den Bundesrat, Artikel\u00a010 des Gleichstellungsgesetzes dahingehend zu \u00e4ndern, dass Rachek\u00fcndigungen nichtig sind.</p><p>Zus\u00e4tzlich ist die Dauer des K\u00fcndigungsschutzes angemessen zu verl\u00e4ngern.</p>","ReasonText":"<p>K\u00fcrzlich erhielt eine Waadtl\u00e4nder Metallarbeiterin, die sich erfolgreich gegen eine Lohndiskriminierung gewehrt hatte, vom \"Beobachter\" den Prix Courage zugesprochen.</p><p>Diese Tatsache beweist, dass es immer noch Mut braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen, obwohl der Verfassungsartikel, der Mann und Frau einen Anspruch auf gleichen Lohn f\u00fcr gleichwertige Arbeit garantiert, seit 1981 und das Gleichstellungsgesetz, das den Gleichstellungsartikel konkretisiert, seit 1996 in Kraft ist.</p><p>Wie das Waadtl\u00e4nder Beispiel illustriert, gen\u00fcgt es nicht, dass diskriminierte Frauen sogar in ganz eindeutigen F\u00e4llen - im Gegensatz zu ihren Kollegen war die Frau f\u00fcr die Arbeit an der Drehbank ausgebildet, erhielt aber monatlich rund 1000 Franken weniger Lohn - ihre Arbeitgeber auf die Tatsache, dass sie diskriminiert werden, aufmerksam machen. Um zu ihrem Recht zu kommen, sind sie gezwungen, gegen ihre Arbeitgeber zu klagen und oft jahrelange Verfahren in Kauf zu nehmen. Dazu kommt, dass den Frauen, die sich wehren, in der Regel gek\u00fcndigt wird, sie also ihre Existenzgrundlage verlieren, nur weil sie ein ihnen zustehendes Recht einfordern.</p><p>Diese Situation ist absurd und f\u00fchrt dazu, dass sehr viele Frauen es sich gar nicht leisten k\u00f6nnen, sich f\u00fcr ihre Rechte zu wehren. Der heutige K\u00fcndigungsschutz im Gleichstellungsgesetz (Anfechtbarkeit der K\u00fcndigung w\u00e4hrend des Verfahrens sowie sechs Monate dar\u00fcber hinaus) ist absolut ungen\u00fcgend und muss angemessen verl\u00e4ngert werden. Die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes schreckt betroffene Frauen ab, sich f\u00fcr ihre Rechte zu wehren. Dieser Umstand hat zur Folge, dass sich an der noch immer weit verbreiteten Lohndiskriminierung wenig bis nichts \u00e4ndert.</p><p>Zum Schutz der diskriminierten Frauen ist es absolut notwendig, dass Rachek\u00fcndigungen von Arbeitgebern nichtig sind, wie das bereits im Schlussbericht der Arbeitsgruppe \"Lohngleichheit f\u00fcr Mann und Frau\" gefordert wurde (BBl 1993 I 1309). Zus\u00e4tzlich ist die Dauer des K\u00fcndigungsschutzes so zu verl\u00e4ngern, dass es nicht mehr zu Rachek\u00fcndigungen kommen kann. Nur ein wirksamer K\u00fcndigungsschutz kann den berechtigten Anliegen der Frauen zum Durchbruch verhelfen!</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151) ist die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber anfechtbar, wenn sie ohne begr\u00fcndeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde \u00fcber eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichtes durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer folgt.</p><p>Mit der vorliegenden Motion wird eine \u00c4nderung von Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 GlG verlangt. So genannte Rachek\u00fcndigungen sollen k\u00fcnftig nicht mehr anfechtbar, sondern von Anfang an nichtig sein. Zudem soll die Dauer des K\u00fcndigungsschutzes angemessen verl\u00e4ngert werden. Die Motion\u00e4rin hatte dieses Anliegen bereits 1998 mit einer Parlamentarischen Initiative gefordert (98.435, Gleichstellungsgesetz (GlG). Verbesserung des K\u00fcndigungsschutzes). Der Nationalrat beschloss am 4. Oktober 1999, dieser Initiative keine Folge zu geben (AB 1999, S. 1992).</p><p>Die vom EJPD damals eingesetzte Arbeitsgruppe \"Lohngleichheit\" hatte in ihrem Schlussbericht vom Oktober 1988 die Nichtigkeit der Rachek\u00fcndigung gefordert. Bei \"begr\u00fcndetem Anlass\" w\u00e4re eine K\u00fcndigung aber zugelassen worden (vgl. Schlussbericht Ziff. 5.1.7.3). Zudem h\u00e4tte die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Schutzzeit schriftlich erfolgen sollen und w\u00e4re zu begr\u00fcnden gewesen, andernfalls sie nichtig gewesen w\u00e4re (vgl. Schlussbericht Ziff. 5.1.7.2).</p><p>F\u00fcr die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer h\u00e4tte sich im Vergleich zur heutigen L\u00f6sung (Anfechtbarkeit) nicht viel ge\u00e4ndert. Auch bei Nichtigkeit der K\u00fcndigung h\u00e4tte auf gerichtlichem Weg entschieden werden m\u00fcssen, ob f\u00fcr die K\u00fcndigung ein \"begr\u00fcndeter Anlass\" vorhanden gewesen w\u00e4re. Deshalb hat sich der Bundesrat bei der Ausarbeitung des Gleichstellungsgesetzes schliesslich f\u00fcr die Anfechtbarkeit der K\u00fcndigung entschieden. Einzig die Nichteinhaltung der Formvorschrift h\u00e4tte einen zus\u00e4tzlichen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geboten, der sich ohne Richter feststellen liesse.</p><p>Die Anfechtbarkeit der K\u00fcndigung ist f\u00fcr die betroffene Arbeitnehmerin oder den betroffenen Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesrates vorteilhafter als die Nichtigkeit, da durch die Anfechtung gerichtlich gekl\u00e4rt wird, ob die K\u00fcndigung aus Rache wegen der Geltendmachung einer Diskriminierung erfolgt ist oder aus anderen, z. B. betrieblichen Gr\u00fcnden. Bei Nichtigkeit der K\u00fcndigung k\u00f6nnte die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer davon ausgehen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis weiter besteht, w\u00e4hrend der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis als beendet ansieht, weil er einen besonderen, nichtdiskriminierenden Grund f\u00fcr die K\u00fcndigung hatte. Die arbeitsrechtliche Situation w\u00e4re unklar. Zudem kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei der geltenden L\u00f6sung eine Entsch\u00e4digung verlangen, wenn sie oder er es vorzieht, auf die Anfechtung der K\u00fcndigung zu verzichten (Art. 10 Abs. 4 GlG).</p><p>Es k\u00f6nnte selbstverst\u00e4ndlich auch eine Sperrfrist analog zu Artikel\u00a0336c OR (K\u00fcndigung zur Unzeit) vorgesehen werden. Damit k\u00f6nnte der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis auch dann nicht aufl\u00f6sen, wenn ein begr\u00fcndeter Anlass vorliegen w\u00fcrde. Ein solcher Schutz k\u00f6nnte allerdings nur f\u00fcr eine sehr kurze Dauer vorgesehen werden. Der Arbeitgeber w\u00fcrde dadurch in gewissen F\u00e4llen blockiert, da beispielsweise im Falle einer Verbandsklage (Art. 10 Abs. 5 GlG) der K\u00fcndigungsschutz eine gr\u00f6ssere Anzahl Personen betreffen k\u00f6nnte. Der Arbeitgeber k\u00f6nnte folglich einem Teil seines Personals trotz wirtschaftlicher Probleme nicht k\u00fcndigen.</p><p>Der K\u00fcndigungsschutz nach Artikel\u00a010 GlG gilt f\u00fcr die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate dar\u00fcber hinaus (Art. 10 Abs. 2 GlG). Diese Dauer soll nach der Motion\u00e4rin zeitlich angemessen ausgedehnt werden.</p><p>Im Vorentwurf zum Gleichstellungsgesetz umfasste der K\u00fcndigungsschutz die Dauer des Schlichtungs- oder Klageverfahrens sowie ein Jahr danach. Dieser Schutz wurde im Entwurf des Gleichstellungsgesetzes auf innerbetriebliche Beschwerden ausgedehnt. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wurde die Dauer des K\u00fcndigungsschutzes als Kompromissl\u00f6sung auf sechs Monate \u00fcber die Dauer des Schlichtungs- oder Klageverfahrens hinaus beschr\u00e4nkt. Da bereits jede innerbetriebliche Beschwerde den K\u00fcndigungsschutz ausl\u00f6st und weil Gerichtsverfahren jahrelang dauern k\u00f6nnen, hat der Gesetzgeber die im Gesetz vorgesehenen sechs Monate als eine f\u00fcr alle Beteiligten angemessene L\u00f6sung betrachtet.</p><p>Ob eine Ausweitung des K\u00fcndigungsschutzes das Problem l\u00f6sen k\u00f6nnte, wenn sich das Arbeitsverh\u00e4ltnis verschlechtert hat, ist fraglich. F\u00fcr den Bundesrat besteht das Ziel vielmehr darin, dass sich die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Lohndiskriminierungen weniger exponieren m\u00fcssen. Diesem Zweck dient insbesondere die Verbandsklage nach Artikel\u00a07 GlG. Der Bundesrat ist jedoch bereit, das Anliegen der Motion\u00e4rin im Rahmen einer Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes zu pr\u00fcfen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1022025600000)\/","SubmittedBy":"Hubmann Vreni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1182470400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1750816395500)\/","SubmissionDate":"\/Date(1016755200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4612,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}