{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023157,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023157,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3157","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Landwirtschaftliche Liegenschaften. Kanalisationsanschl\u00fcsse","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden Vorschriften \u00fcber den Kanalisationsanschluss von landwirtschaftlichen Liegenschaften anzupassen und damit die Landwirtschaft von entsprechenden Kosten zu entlasten.</p>","ReasonText":"<p>Der Bundesrat hat am 15. September 1999 beantragt, eine gleichlautende Motion  Binder vom 18. Juni 1999 in ein Postulat umzuwandeln. Am 22. Juni 2001 wurde die Motion abgeschrieben, weil sie seit mehr als zwei Jahren h\u00e4ngig war. Die landwirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen haben sich jedoch weiter ge\u00e4ndert und das unter Ziffer 2 aufgef\u00fchrte Szenario ist f\u00fcr viele Landwirte bereits Realit\u00e4t geworden. F\u00fcr viele Landwirtschaftsbetriebe bedeutet die Entwicklung in der Agrarpolitik eine weitere Spezialisierung und eine miteinhergehende Aufgabe oder Reduktion des Viehbestandes.</p><p>1. Das Gew\u00e4sserschutzgesetz schreibt in Artikel\u00a012 Absatz\u00a04 vor, dass f\u00fcr das Einleiten der h\u00e4uslichen Abw\u00e4sser in die Jauche ein erheblicher Rindvieh- oder Schweinebestand vorhanden sein muss.</p><p>2. Artikel\u00a012 Absatz\u00a03 der entsprechenden Verordnung definiert die Erheblichkeit mit acht Grossvieheinheiten. F\u00fcr viele Landwirtschaftsbetriebe bedeutet die Entwicklung der Agrarpolitik eine weitere Spezialisierung und eine miteinhergehende erzwungene Aufgabe oder Reduktion des Viehbestandes. Dies hat zur Folge, dass diese Betriebe die h\u00e4uslichen Abw\u00e4sser an die Kanalisation anschliessen m\u00fcssen. Dabei erachtet der Praxisvollzug finanzielle Gr\u00f6ssenordnungen als zumutbar, die in keinem Verh\u00e4ltnis zum landwirtschaftlichen Ertrag stehen und aus diesem nicht bezahlt werden k\u00f6nnen. Ausserdem ist nicht einzusehen, weshalb der Landwirt zwar Kl\u00e4rschlamm auf seinen Feldern verwenden kann, die eigenen h\u00e4uslichen Abw\u00e4sser jedoch nicht.</p><p>3. In diesem Sinn sind die Bestimmungen ersatzlos zu streichen oder zumindest auf ein vertretbares praxistaugliches Niveau zu reduzieren. Zugleich sind die Vorschriften betreffend die Zumutbarkeitskriterien - entgegen der heutigen Rechtssprechung - so anzupassen, dass der Kanalisationsanschluss f\u00fcr die Landwirtschaft in abgelegenen Regionen gelockert und somit tragbar wird. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der sich weiter verschlechternden Einkommenssituation (die aktuellen Zahlen zeigen eine weitere Reduktion um gegen 20 Prozent) der landwirtschaftlichen Betriebe.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das Bundesgesetz \u00fcber den Schutz der Gew\u00e4sser (GSchG) schreibt vor, dass im Bereich der \u00f6ffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser grunds\u00e4tzlich in die Kanalisation eingeleitet werden muss (Art. 11 GSchG). Landwirtschaftliche Betriebe k\u00f6nnen von dieser allgemeinen Anschlusspflicht befreit werden (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG), sofern sie bestimmte Kriterien erf\u00fcllen (siehe folgenden Absatz). Angesichts der Entwicklung der \"Agrarpolitik 2002\" will die Motion erreichen, dass die Sonderbestimmungen bez\u00fcglich der Anschlusspflicht auf in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe ausgeweitet werden.</p><p>2. Im Bereich der \u00f6ffentlichen Kanalisation kann ein in der Landwirtschaftszone gelegener Betrieb von der Verpflichtung, die h\u00e4uslichen Abw\u00e4sser der \u00f6ffentlichen Kanalisation zuzuf\u00fchren, entbunden werden, sofern dieses Abwasser mit der G\u00fclle vermischt wird. Laut Gesetz gilt diese Ausnahme jedoch nur f\u00fcr Betriebe mit einem erheblichen Rindvieh- und Schweinebestand (Art. 12 Abs. 4 GSchG). Die Gew\u00e4sserschutzverordnung (Art. 12 Abs. 3) pr\u00e4zisiert den Begriff der Erheblichkeit und schreibt eine Mindestzahl von acht D\u00fcngergrossvieheinheiten vor.</p><p>Selbstverst\u00e4ndlich muss ein Landwirtschaftsbetrieb, der von der Anschlusspflicht entbunden ist, s\u00e4mtliche Auflagen f\u00fcr einen wirksamen Schutz der Gew\u00e4sser erf\u00fcllen (ausreichende Lagerkapazit\u00e4ten in den Lagereinrichtungen f\u00fcr Hofd\u00fcnger) und die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die D\u00fcngung des Bodens beachten. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht erlischt, sobald die Geb\u00e4ude, aus denen die h\u00e4uslichen Abw\u00e4sser stammen, nicht mehr als Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung gelten.</p><p>3. Die \"Agrarpolitik 2002\" geht von einer allgemeinen Reduzierung des Viehbestandes aus. In der Folge d\u00fcrften gewisse in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe, die ihren Viehbestand verkleinern, die geforderte Zahl von acht D\u00fcngergrossvieheinheiten nicht mehr erreichen, jedoch weiterhin \u00fcber ausreichende Lagerkapazit\u00e4ten in G\u00fcllenbeh\u00e4ltern verf\u00fcgen. Die Motion will vor allem f\u00fcr diese Betriebe eine Ausnahme von der Anschlusspflicht an die \u00f6ffentliche Kanalisation erreichen.</p><p>Die Auflagen bez\u00fcglich des Viehbestandes stammen aus der Zeit vor 1991. Seither haben sich die landwirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen jedoch ge\u00e4ndert. Es erscheint daher sinnvoll zu pr\u00fcfen, ob diese Auflagen gelockert und mit der neuen Agrarpolitik in Einklang gebracht werden k\u00f6nnen.</p><p>In der Antwort auf die Motion vom 18. Juni 1999 mit dem gleichen Inhalt hatte der Bundesrat erkl\u00e4rt, dass er bereit sei, eine \u00c4nderung von Artikel\u00a012 Absatz\u00a04 GSchG im Hinblick auf eine Lockerung der Vorschriften bez\u00fcglich des Kanalisationsanschlusses f\u00fcr in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe zu pr\u00fcfen. Die Motion wurde abgeschrieben, weil sie seit mehr als zwei Jahren h\u00e4ngig war. Am 3. Juli 2001, kurz nach Abschreibung der Motion, hat sich das zust\u00e4ndige Bundesamt f\u00fcr Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) an die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutz-Amtsstellen der Schweiz gewandt. Das Buwal hat angefragt, ob von seiner Seite Vorbereitungen f\u00fcr eine Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen seien. Es hat bis heute keine Antwort erhalten. Es ist daher anzunehmen, dass die Kantone keine nennenswerten Vollzugsprobleme sehen.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, eine \u00c4nderung von Artikel\u00a012 Absatz\u00a04 GSchG im Hinblick auf eine Lockerung der Vorschriften bez\u00fcglich des Kanalisationsanschlusses f\u00fcr in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe erneut zu pr\u00fcfen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1022025600000)\/","SubmittedBy":"Binder Max","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1079701702433)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"55","Category":null,"Modified":"\/Date(1712762129607)\/","SubmissionDate":"\/Date(1016755200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4612,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Landwirtschaft"}}