{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023271,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023271,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3271","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Zunahme der Asylgesuche von Personen aus afrikanischen Staaten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Seit dem Jahr 2000 ist die Zahl der Asylgesuche wieder steigend. Die Schweiz steht - gemessen an der Bev\u00f6lkerung - bez\u00fcglich der Asylgesuche im internationalen Vergleich an der Spitze.</p><p>Die Herkunft der Asylsuchenden hat sich in der letzten Zeit ver\u00e4ndert. Vermehrt kommen heute Personen, die bei uns um Asyl nachsuchen, aus Osteuropa und in letzter Zeit immer h\u00e4ufiger auch aus Schwarzafrika. Vermutlich sind es die massiv versch\u00e4rften Gesetze anderer Aufnahmestaaten, welche die Asysuchenden einfach den Weg in die Schweiz nehmen lassen. Nicht nur die illegale Einreise \u00fcber die gr\u00fcne Grenze, sondern auch die ungen\u00fcgende Kontrolle der h\u00e4ufig dubiosen Papiere bereiten den Beh\u00f6rden grosse Sorgen. Die Anzahl der Asylsuchenden ist das eine, die Beherrschung des Schweizer Drogenmarktes durch Schwarzafrikaner das andere.</p><p>Vermehrt werden Klagen aus den Kantonen laut, weil diese nicht mehr in der Lage sind, diesem Problem wirkungsvoll begegnen zu k\u00f6nnen. Die Kantone sind in dieser Frage eben auch auf die Unterst\u00fctzung des Bundes angewiesen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie begegnet der Bund der Tatsache, dass der Drogenmarkt in der Schweiz vermehrt durch Schwarzafrikaner beherrscht wird?</p><p>2. Was muss unternommen werden, damit ausl\u00e4ndische Personen, welche in der Schweiz kriminelle Handlungen begehen, ohne grosse Formalit\u00e4ten ausgewiesen werden k\u00f6nnen? Warum kann der Bund bei offensichtlichem Gesetzesverstoss nicht ein massiv schnelleres Verfahren durchf\u00fchren? M\u00fcssen allenfalls Gesetze ge\u00e4ndert werden?</p><p>3. Wie erkl\u00e4rt er die Tatsache, dass Personen mit Papieren aus ihrem Land ausreisen, bei der Einreise in der Schweiz aber pl\u00f6tzlich keine Papiere mehr haben? M\u00fcssten die Papiere im Ausreiseland nicht besser kontrolliert werden, und wie kann sich die Schweiz gegen\u00fcber Asylgesuchstellern wehren, die ihre wahre Identit\u00e4t nicht preisgeben?</p><p>4. Wie hat sich die Anzahl Asylgesuche in der letzten Zeit entwickelt? Wie steht es mit der Anzahl Asylgesuche aus Schwarzafrika, und wie vielen Asylgesuchen wurde entsprochen?</p><p>5. Wie steht es mit der Zusammenarbeit mit den entsprechenden L\u00e4ndern? Bestehen mit diesen L\u00e4ndern R\u00fcckf\u00fchrungsabkommen? Was unternimmt der Bund gegen\u00fcber Staaten, die ihren Landsleuten keine Reisepapiere ausstellen?</p><p>6. Hat er die Hilferufe aus den Kantonen geh\u00f6rt, und ist er gewillt und in der Lage, den Kantonen sofort und effizient zu helfen?</p><p>7. Was k\u00f6nnen die Kantone gegen ein wiederholtes Einreichen von Asylgesuchen unternehmen? Werden die entsprechenden Daten der Asyl suchenden Personen unter den Kantonen ausgetauscht?</p><p>8. Hat sich die Schweiz bei anderen L\u00e4ndern erkundigt, wie diese ihre Migrationsgesetze versch\u00e4rft haben, und k\u00f6nnte ein \u00e4hnliches Vorgehen f\u00fcr die Schweiz nicht auch sinnvoll sein?</p><p>9. Personen, welche die Fl\u00fcchtlingseigenschaft erf\u00fcllen, denen aber wegen verwerflicher Handlungen im Heimatland oder in der Schweiz kein Asyl gew\u00e4hrt wird, erhalten vorl\u00e4ufige Aufnahme. Ist es richtig, dass solche Personen, obwohl sie kein Asyl erhalten haben, in der Schweiz bleiben und in der Regel nie mehr in ihr Heimatland zur\u00fcckkehren m\u00fcssen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung des Drogenhandels grunds\u00e4tzlich mit Besorgnis. Der Umstand, dass in den letzten Monaten vermehrt afrikanische Asylsuchende im Drogenhandel t\u00e4tig sind, ist bedauerlich, entspricht aber der Entwicklung der letzten f\u00fcnfzehn Jahre, in denen nacheinander verschiedene Gruppen von Asylsuchenden am Drogenhandel beteiligt waren. Zuerst waren es tamilische Asylsuchende, dann vorwiegend Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien, und heute sind es vermehrt Asylsuchende aus Afrika. Gesteuert wird dieser Markt von Schlepperbanden und kriminellen Gruppen, die nicht mit Mitteln der Asylpolitik beeinflusst oder gar an ihrem Handwerk gehindert werden k\u00f6nnen.</p><p>F\u00fcr die Verhinderung und Bek\u00e4mpfung des illegalen Handels mit Bet\u00e4ubungsmitteln sind die Kantone zust\u00e4ndig. Es ist somit in erster Linie Sache der kantonalen Beh\u00f6rden, geeignete Massnahmen zu treffen. Soweit eine kriminelle Organisation den illegalen Handel mit Drogen betreibt, obliegt die Strafverfolgung seit dem 1. Januar 2002 unter Umst\u00e4nden den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes. Diese neue Kompetenzaufteilung erlaubt es den zust\u00e4ndigen kantonalen Stellen, den illegalen Handel besser und gezielter zu bek\u00e4mpfen.</p><p>Der Bund unterst\u00fctzt zudem die kantonalen Beh\u00f6rden mit der Beschaffung, Analyse und Verbreitung von Informationen. Weiter nimmt er in diesem Zusammenhang Koordinationsaufgaben wahr, indem er den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen nationalen Beh\u00f6rden gew\u00e4hrleistet und Anlaufstelle f\u00fcr die internationalen polizeilichen Zentralstellen sowie f\u00fcr Interpol und Europol ist. Das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) hat zudem in den vergangenen Wochen eine Strategie \"Afrika und die Schweiz: Migration und Asyl\" erarbeitet, welche auch vermehrte Zusammenarbeit und Anstrengungen bei der Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens, namentlich auch des Menschenschmuggels und Menschenhandels beinhaltet.</p><p>Zur besseren Koordination der Bek\u00e4mpfung des Menschenschmuggels und Menschenhandels auf nationaler und internationaler Ebene hat das EJPD im Oktober 2001 beschlossen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen eine Koordinationsstelle Menschenschmuggel und Menschenhandel einzurichten. Sie dient als nationale und internationale Kontaktstelle vor allem der Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit sowie der Koordination und soweit n\u00f6tig Zentralisierung des Nachrichten- und Informationswesens. Die Stelle soll noch dieses Jahr operativ werden.</p><p>Die Problematik der straff\u00e4lligen Asylsuchenden hat immer auch eine soziale Komponente. Gerade die Gruppe der meist jugendlichen Asylsuchenden aus Nordwestafrika zeichnet sich dadurch aus, dass sie aus ihrem bisherigen Leben in B\u00fcrgerkriegsgebieten keine geordneten Strukturen kennt, oft \u00fcber keine oder eine ungen\u00fcgende Schulbildung verf\u00fcgt, angesichts des Fehlens jeglicher Perspektiven nichts zu verlieren hat und zudem oft von Schlepperbanden zum Zweck des Drogenhandels in die Schweiz eingeschleust wird. Neben der strafrechtlichen Bew\u00e4ltigung der Kriminalit\u00e4t ist die Pr\u00e4vention deshalb eine wesentliche Aufgabe der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden. Pr\u00e4vention heisst in diesem Zusammenhang auch Aufkl\u00e4rungsarbeit, gezielte Betreuung und sinnvolle Besch\u00e4ftigung dieser mehrheitlich jugendlichen Personen.</p><p>2. Vorg\u00e4ngig ist festzuhalten, dass im Falle der Straff\u00e4lligkeit auch bei ausl\u00e4ndischen Personen die strafrechtlichen Untersuchungsmassnahmen und bei einer Verurteilung die Verb\u00fcssung der Strafe im Vordergrund steht. Die Weg- und Ausweisung von straff\u00e4lligen Personen h\u00e4ngt wesentlich davon ab, welchen Aufenthaltsstatus (rechtswidriger Aufenthalt, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, Asylbereich) die ausl\u00e4ndischen Personen haben.</p><p>Wenn Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder w\u00e4hrend des bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllen oder wenn sie eine Bewilligung ben\u00f6tigen, aber keine besitzen (rechtswidriger Aufenthalt), k\u00f6nnen sie von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens formlos aus der Schweiz weggewiesen werden. Besteht kein Anspruch auf die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, k\u00f6nnen die zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden die Aufenthaltsbewilligungen von straff\u00e4lligen Ausl\u00e4ndern widerrufen oder nicht verl\u00e4ngern. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung der Bewilligung (ausl\u00e4ndische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und von Niedergelassenen; EU-Staatsangeh\u00f6rige), k\u00f6nnen straff\u00e4llige Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder weg- oder ausgewiesen werden.</p><p>Eine Ausweisung ist gesetzlich insbesondere dann vorgesehen, wenn ein Ausl\u00e4nder wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Weiter ist zu pr\u00fcfen, ob die Ausweisung nach den gesamten Umst\u00e4nden angemessen erscheint, wobei namentlich folgende Kriterien zu beachten sind: die Schwere des Verschuldens; die Dauer der Anwesenheit des Ausl\u00e4nders in der Schweiz, und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Diese bew\u00e4hrten Verfahren werden im neuen Ausl\u00e4ndergesetz im Wesentlichen \u00fcbernommen.</p><p>Handelt es sich bei der straff\u00e4llig gewordenen Person um einen Asylsuchenden, muss zuerst das Asylverfahren abgeschlossen werden. Das BFF behandelt diese Gesuche priorit\u00e4r. Wird das Asylgesuch abgelehnt, wird in der Regel die Wegweisung verf\u00fcgt. Handelt es sich bei der straff\u00e4llig gewordenen Person um einen anerkannten Fl\u00fcchtling, steht der Wegweisung aber das Non-Refoulement-Verbot entgegen. Ausnahmen vom Non-Refoulement-Verbot sind nur in besonders schwerwiegenden F\u00e4llen m\u00f6glich (vgl. dazu die Antwort auf Frage 9).</p><p>3. Asylsuchende, die in der Empfangsstelle einen g\u00fcltigen Identit\u00e4tsausweis zu den Akten geben, bilden die grosse Minderheit. Dennoch ist offensichtlich, dass nur wenige tats\u00e4chlich ohne Reiseausweis aus dem Heimatland bis in die Schweiz reisen konnten. Bei Durchsuchungen gefundene Ausweise belegen diese Feststellung.</p><p>Um zu verhindern, dass Personen bereits ohne Identit\u00e4tsausweis in die Schweiz einreisen, nimmt die Flughafenpolizei des Kantons Z\u00fcrich seit einiger Zeit vorgelagerte Grenzkontrollen direkt am Gate vor. Sie werden gezielt bei Passagieren durchgef\u00fchrt, die aus bestimmten Destinationen nach Z\u00fcrich fliegen. Die Massnahme stellt demnach sicher, dass der Herkunftsort einer Person ohne Reisepapier einwandfrei festgestellt werden kann, was eine allenfalls umgehende R\u00fcckf\u00fchrung erm\u00f6glicht.</p><p>Verschiedene Staaten bzw. Fluggesellschaften kontrollieren die Passagiere und deren Reisepapiere bereits am Abflughafen im Ausland unmittelbar vor dem Besteigen des Flugzeuges. Mit dieser Massnahme soll das Reisen mit gef\u00e4lschten, ung\u00fcltigen oder nicht zur reisenden Person geh\u00f6renden Dokumenten verhindert werden. Sowohl die ehemalige Swissair als auch die Swiss haben bereits derartige Kontrollen durchgef\u00fchrt. Es gilt jedoch, diese Kontrollen auszudehnen und in bestimmten Destinationen l\u00fcckenlos durchzuf\u00fchren. Ein Memorandum of Understandig, in welchem diese Kontrollen geregelt worden w\u00e4ren, konnten der Bund und die Swissair aus bekannten Gr\u00fcnden nicht mehr abschliessen. Verhandlungen mit der Swiss sollten m\u00f6glichst bald aufgenommen werden. Zu pr\u00fcfen ist auch, ob und inwiefern derartige Kontrollen durch Staatsvertr\u00e4ge abzusichern sind.</p><p>Seit August 2002 wird im Flughafen Z\u00fcrich-Kloten ein Pilotversuch mit einem System zur Gesichtserkennung durchgef\u00fchrt. Der Vergleich von biometrischen Daten soll dar\u00fcber Aufschluss geben, ob und allenfalls woher eine Person bereits einmal nach Z\u00fcrich gereist ist. Auch diese Massnahme soll dazu dienen, den Herkunftsort der Person zu ermitteln und damit deren allf\u00e4llige R\u00fcckf\u00fchrung zu erleichtern. Voraussetzung f\u00fcr die definitive Einf\u00fchrung ist aufgrund von datenschutzrechtlichen Aspekten eine formell-gesetzliche Grundlage. Sie wurde dem Parlament vom Bundesrat im Rahmen der Totalrevision des Ausl\u00e4nderrechtes unterbreitet.</p><p>In diesem Zusammenhang ist auch das System Elektronische Visumausstellung (EVA) von Bedeutung, mit welchem die Auslandvertretungen und Grenzposten mit den Zentralrechnern in der Schweiz vernetzt werden. Die Ausstellung der Visa online direkt auf dem Zentralen Ausl\u00e4nderregister sowie die automatisierte Konsultation der Fahndungsdatenbank Ripol und der Asyldatenbank Auper haben einen erheblichen Sicherheitsgewinn herbeigef\u00fchrt. Missbr\u00e4uchliche Visumgesuche sowie Ausweis- und Visumf\u00e4lschungen werden damit wirksam bek\u00e4mpft. 2001 wurden bereits 66 Prozent aller Visa auf EVA ausgestellt. Ende 2002 werden rund 100 Auslandvertretungen angeschlossen sein.</p><p>Zudem wird mit dem Projekt Swiss Afis (automatisiertes Fingerabdruckidentifikationssystem), das auf eine von Parlament gutgeheissene Motion Freund zur\u00fcckgeht, die Ausr\u00fcstung der Grenzposten mit Fingerabdruckterminals zur Identifikation von Personen sowie die Abl\u00f6sung und Erweiterung des bestehenden Afis beabsichtigt. Dabei sollen auch einige ausgew\u00e4hlte Auslandvertretungen mit Fingerabdruckterminals zur \u00dcberpr\u00fcfung von Visumantr\u00e4gen ausger\u00fcstet werden.</p><p>Schliesslich tritt das BFF schon heute auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asyl suchende Person kein g\u00fcltiges Reisepapier zu den Akten gegeben hat, ausser sie kann glaubhaft machen, dass sie dazu aus entschuldbaren Gr\u00fcnden nicht in der Lage ist, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31).</p><p>In seiner Botschaft zum Entwurf des Gesetzes \u00fcber Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder vom 8. M\u00e4rz 2002 hat der Bundesrat dem Parlament neue Haftgr\u00fcnde unterbreitet. K\u00fcnftig soll eine Person auch in Ausschaffungshaft gesetzt werden d\u00fcrfen, wenn auf ihr Asylgesuch gest\u00fctzt auf Artikel\u00a032 Absatz\u00a02 Buchstaben a bis c oder Artikel\u00a033 AsylG nicht eingetreten wurde (vgl. Art. 72 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 des Entwurfes zum Ausl\u00e4ndergesetz). Mit diesen Bestimmungen soll der Vollzug von Wegweisungen gesichert werden, weil die f\u00fcr die Papierbeschaffung notwendigen Massnahmen wie z. B. Befragungen bei den heimatlichen Beh\u00f6rden umgehend eingeleitet und durchgesetzt werden k\u00f6nnen.</p><p>4. Im Jahr 1999 haben in der Schweiz insgesamt 46 068 Personen um Asyl nachgesucht; im Jahr 2000 sank diese Zahl auf 17 611. Von Januar bis Dezember 2001 stellten 20 633 Personen ein Asylgesuch, und f\u00fcr die ersten neun Monate des Jahres 2002 verzeichneten die Asylbeh\u00f6rden des Bundes 19 198 Gesuche. Gemessen an der Zahl der Gesuche der Vorjahresperiode (14 899 Gesuche) ist somit eine Tendenz zu steigenden Asylzahlen festzustellen, doch deutet zurzeit wenig darauf hin, dass am Jahresende mit einer massiv h\u00f6heren Gesuchszahl als im Vorjahr zu rechnen ist. So liegen auch die aktuellen Asylgesuchszahlen unter dem langj\u00e4hrigen Mittel.</p><p>Die Gesuchseingangsentwicklung von Personen aus Afrika Subsahara, worunter alle afrikanischen Staaten ausser Marokko, Libyen, \u00c4gypten, Algerien, Tunesien und die Westsahara z\u00e4hlen, stellt sich wie folgt dar: Im Jahr 1999 haben in der Schweiz 4193 Personen aus diesen L\u00e4ndern um Asyl nachgesucht; im Jahr 2000 sank diese Zahl auf 3663. Von Januar bis Dezember 2001 stellten 4754 Personen ein Asylgesuch, f\u00fcr die ersten neun Monate des Jahres 2002 wurden 5130 Gesuche verzeichnet. Im Jahr 1999 hat das BFF die Gesuche von 3819 Personen aus afrikanischen L\u00e4ndern s\u00fcdlich der Sahara erledigt, wovon 124 Personen Asyl gew\u00e4hrt wurde. F\u00fcr das Jahr 2000 liegt die Zahl der Erledigungen bei 3545, davon wurden 122 Personen Asyl gew\u00e4hrt. Im Jahr 2001 verzeichnete das BFF 4112 Erledigungen und es wurden 131 Personen Asyl gew\u00e4hrt. Die entsprechenden Zahlen f\u00fcr die ersten neuen Monate des Jahres 2002 liegen bei 4232 Erledigungen, davon 98 Asylgew\u00e4hrungen.</p><p>Das bedeutet, dass sich die Zahl der in der Schweiz lebenden Asyl suchenden und vorl\u00e4ufig aufgenommenen Personen aus Afrika Subsahara zwischen 1992 und 2000 fast verdoppelt hat von 7499 Personen auf 13 895 und seither um 37,8 Prozent auf 19 146 (Stand 30. September 2002) gestiegen ist. Dieser Zuwachs ist sehr unterschiedlich je nach Herkunftsstaat. So gibt es auch L\u00e4nder, bei denen die Zahl zur\u00fcckgegangen, z. B. Somalia, bei dem seit Ende 2000 ein R\u00fcckgang von 19,5 Prozent zu verzeichnen ist.</p><p>5. Mit keinem der 54 afrikanischen Staaten besteht zurzeit ein R\u00fcck\u00fcbernahme- oder Transitabkommen. Seit \u00fcber einem Jahr sind Verhandlungen im Gange mit Ghana, Nigeria, Senegal und C\u00f4te d'Ivoire. Weitere Verhandlungen sind in die Wege geleitet worden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass solche Verhandlungen mit Herkunfts- oder Transitstaaten schwierig und langwierig sind: einerseits weil die Migration lange Zeit allgemein als rein innenpolitische Frage betrachtet wurde und daher mit der Schaffung der f\u00fcr jegliche Verhandlungen notwendigen Rahmenbedingungen (Kontakte kn\u00fcpfen, Verbindungsnetz schaffen, Vertrauen bilden) erst vor kurzem begonnen werden konnte. Andererseits k\u00f6nnen derartige Verhandlungen nicht isoliert betrachtet werden. Sie sind als Teil der gesamten Beziehungen zwischen den beiden beteiligten Staaten anzusehen. Dies heisst konkret, dass viele, oft gegens\u00e4tzliche Interessen nicht nur der beteiligten Staaten, sondern auch innerhalb einer Vertragspartei ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Gerade im Bereich von R\u00fcck\u00fcbernahme- oder Transitabkommen ist offensichtlich, dass das Interesse am Abschluss aufseiten der Schweiz gr\u00f6sser ist als bei den Vertragspartnern. Es muss daher ein Interessenausgleich stattfinden. Trotz all dieser Schwierigkeiten und mit der gebotenen Vorsicht kann der Abschluss von zwei oder drei Abkommen bis Ende 2002 oder Anfang 2003 in Aussicht gestellt werden. Mit den Umsetzungsarbeiten k\u00f6nnte somit fr\u00fchestens im Laufe des n\u00e4chsten Jahres begonnen werden.</p><p>Der Bundesrat hat bereits 1999 entschieden, bei Verhandlungen \u00fcber R\u00fcck\u00fcbernahme- und Transitabkommen das Prinzip der Konditionalit\u00e4t anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Schweiz Leistungen gegen\u00fcber Drittstaaten grunds\u00e4tzlich von deren Kooperation im Migrationsbereich abh\u00e4ngig macht. Dabei sind vor allem wirtschaftliche Leistungen und die Entwicklungszusammenarbeit zu ber\u00fccksichtigen. Die humanit\u00e4re Hilfe hingegen ist vom Prinzip der Konditionalit\u00e4t ausgenommen.</p><p>Mit einer solchen Konditionalit\u00e4t soll den grundlegenden schweizerischen Rechtsprinzipien ein noch st\u00e4rkeres Gewicht in den aussenpolitischen Angelegenheiten garantiert werden, was gerade auch im Bereich der Migration von Bedeutung ist. Das Prinzip der Konditionalit\u00e4t kann jedoch nicht automatisch angewendet werden, es ist im Gegenteil differenziert vorzugehen: erst aufgrund einer Gesamtbeurteilung der bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den innerstaatlichen Interessen kann entschieden werden, in welchem Fall die Anwendung des Prinzips der Konditionalit\u00e4t sinnvoll und m\u00f6glich ist (vgl. dazu auch Einfache Anfrage Walker 02.1080, R\u00fcckf\u00fchrung afrikanischer Staatsangeh\u00f6riger).</p><p>6. Die Lage in den Kantonen ist heute einerseits im Unterbringungs- und Betreuungsbereich und andererseits im Bereich des Vollzuges von Weg- und Ausweisungsverf\u00fcgungen angespannt. F\u00fcr den Vollzug von Weg- und Ausweisungen ausl\u00e4ndischer Personen sind grunds\u00e4tzlich die Kantone zust\u00e4ndig.</p><p>Aufgrund der Komplexit\u00e4t und dem internationalen Bezug der Aufgabe hat der Bund sein Engagement in den letzten Jahren jedoch stark ausgebaut. Seit Oktober 1999 beschafft die Abteilung Vollzugsunterst\u00fctzung (VU) des BFF bei derzeit 55 verschiedenen Staaten Ersatzreisepapiere oder stellt wenn m\u00f6glich selber Laisser-passers aus.  Im August 2001 nahm Swiss Repat, eine Dienststelle der Abteilung VU, im Flughafen Z\u00fcrich-Kloten ihren Betrieb auf. In Zusammenarbeit mit der Bundesreisezentrale des EDA und der Flughafenpolizei des Kantons Z\u00fcrich legt Swiss Repat die Flugrouten f\u00fcr s\u00e4mtliche weg- oder ausgewiesenen Personen aus dem Asyl- und Ausl\u00e4nderbereich fest (Routing), stellt die notwendigen Flugscheine aus (Ticketing) und zahlt gegebenenfalls das Reisegeld sowie die individuellen R\u00fcckkehrhilfebeitr\u00e4ge aus.</p><p>Gem\u00e4ss Vorschlag des im Fr\u00fchjahr 2002 von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren verabschiedeten Schlussberichtes von Projekt \"Passagier 2\" wird Swiss Repat auch die Einsatzkoordination der k\u00fcnftigen kantonalen Begleitorganisation (Sonderdienst) \u00fcbernehmen. Zudem wird Swiss Repat bei s\u00e4mtlichen R\u00fcckf\u00fchrungen die Risikoeinsch\u00e4tzung (risk assessment) vornehmen und gest\u00fctzt darauf das angemessene Vorgehen f\u00fcr die begleiteten R\u00fcckf\u00fchrungen festlegen. Der Bund unterst\u00fctzt die Kantone in diesem Bereich somit massgeblich.</p><p>Die angespannte Situation im Unterbringungs- und Betreuungsbereich hat sich leicht entspannt, dies trotz weiterhin leicht steigender Gesuchszahlen. Die mehrstufigen Aufnahmekonzepte in den Kantonen greifen, und Ersatzmassnahmen in Form von Zivilschutzunterk\u00fcnften sind ergriffen worden. Einzelne dieser Unterk\u00fcnfte k\u00f6nnen bereits wieder geschlossen werden, da es den Kantonen mit viel Aufwand gelungen ist, weitere Unterk\u00fcnfte zu beschaffen, wenn auch zum Teil nur f\u00fcr eine begrenzte Zeit. Es bleibt der grosse Druck auf den Betreuerinnen und Betreuern, die ihre schwierige Aufgabe seit Monaten in vollen und teilweise auch \u00fcberbelegten Zentren wahrnehmen m\u00fcssen. Erschwerend wirkt sich dabei aus, dass unter den Asylsuchenden heute viel mehr Nationalit\u00e4ten und betreuungsintensive Personen wie z. B. Minderj\u00e4hrige vertreten sind. Angesichts der oft fehlenden speziellen Einrichtungen f\u00fcr Letztere m\u00fcssen diese in den gew\u00f6hnlichen Strukturen betreut werden, was grosse Probleme mit sich bringt.</p><p>Der Bund ist sich dieser schwierigen Situation bewusst, kann aber angesichts der kantonalen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden nur beschr\u00e4nkt zu deren Entlastung beitragen. Die Frage der Sonderunterbringung bestimmter Gruppen sowie deren Finanzierung wird zurzeit von einer gemischten Gruppe Bund/Kantone gest\u00fctzt auf die in der laufenden Gesetzesrevision vorgesehenen neuen Finanzierung gepr\u00fcft.</p><p>Ungel\u00f6st ist weiterhin die Frage, wie angesichts der grossen Schwankungen in der Asylgesuchsentwicklung eine optimale Planung im Bereich der Unterk\u00fcnfte erreicht werden kann. Es ist in der angespannten Finanzlage kaum m\u00f6glich, gen\u00fcgend grosse Reserven f\u00fcr Zeiten mit hohen Gesuchszahlen bereit zu halten. Die Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen im Sinne eines effizienten Krisenmanagements ist deshalb wohl die einzige L\u00f6sung.</p><p>7. Das Asylverfahren ist Bundessache (Art. 121 Abs. 1 der Bundesverfassung). Nach Artikel\u00a099 AsylG werden allen Asylsuchenden bei Einreichung des Asylgesuchs Fingerabdr\u00fccke abgenommen. Diese werden, ohne zugeh\u00f6rige Personalien, in eine vom Bundesamt f\u00fcr Polizei gef\u00fchrte Datenbank eingegeben und mit den bereits vorhandenen Fingerabdr\u00fccken verglichen. Wird eine \u00dcbereinstimmung mit bereits vorhandenen Fingerabdr\u00fccken festgestellt, wird dieser Umstand dem BFF und dem zust\u00e4ndigen Kanton mitgeteilt. Auf diese Weise k\u00f6nnen Doppel- oder Mehrfachgesuche sehr rasch festgestellt werden. Die Folge eines Zweit- oder Mehrfachgesuches ist ein Nichteintretensentscheid.</p><p>8. Die \u00dcbernahme von Modellen anderer Staaten durch die Schweiz ist in Anbetracht der unterschiedlichen Strukturen und des F\u00f6deralismus nicht ohne weiteres m\u00f6glich.</p><p>Das BFF analysiert die Entwicklung im Asylbereich laufend und passt seine Praxis ver\u00e4nderten Umst\u00e4nden an. Die neuste Massnahme ist das Projekt DUO, mit dem eine weitere Senkung der durchschnittlichen Verfahrenszeiten angestrebt wird. So sind seit dem 1. August 2002 alle vier Empfangsstellen durch je eine Verfahrenssektion verst\u00e4rkt worden. Ziel ist eine beschleunigte Behandlung derjenigen Gesuche, bei welchen eine fr\u00fche Erfassung und umgehende Behandlung die gesamte Verfahrensdauer reduziert, damit Aufwand und Kosten gesenkt werden k\u00f6nnen und nach M\u00f6glichkeit die Wegweisung direkt ab Empfangsstelle vollzogen werden kann.</p><p>Mit der am 4. September 2002 verabschiedeten Botschaft zur Teilrevision des AsylG schl\u00e4gt der Bundesrat zudem verschiedene Massnahmen zur weiteren Beschleunigung des Asylverfahrens und zur Verbesserung des Vollzuges von Wegweisungen vor. Vorgesehen sind dabei namentlich eine verbesserte Drittstaatenregelung, die Beschaffung von Reisepapieren bereits ab Er\u00f6ffnung des erstinstanzlichen Entscheides und neue Haftgr\u00fcnde f\u00fcr die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sowie ein neues Finanzierungsmodell.</p><p>Das neue Finanzierungsmodell sieht vor, dass der Bund den Kantonen nur noch drei verschiedene Globalpauschalen bezahlt, statt wie bisher f\u00fcr jeden Einzelfall verschiedene Pauschalen. Die erste Globalpauschale wird w\u00e4hrend des Asylverfahrens ausgerichtet, die zweite ab Anerkennung als Fl\u00fcchtling. Die dritte Globalpauschale ist f\u00fcr weggewiesene Asylsuchende. Die H\u00f6he dieser dritten Pauschale h\u00e4ngt davon ab, wie lange die Vollzugsphase gedauert hat. Wenn die weggewiesene Person die Schweiz schneller als im Vergleich zum schweizerischen Durchschnitt verl\u00e4sst, dann erh\u00e4lt der Kanton mehr als er effektiv aufgewendet hat. Wenn die Person die Schweiz nach Ablauf des Durchschnittswertes verl\u00e4sst, dann muss der Kanton f\u00fcr die \u00fcber dem Durchschnitt liegende Zeit die Kosten tragen. Dies soll ein Anreiz f\u00fcr die Kantone sein, schnell zu vollziehen. Der Bund verspricht sich dadurch Einsparungen aufgrund der k\u00fcrzeren Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Zudem soll durch die so erreichte Transparenz eine Angleichung der heute zum Teil unterschiedlichen kantonalen Handhabungen beim Wegweisungsvollzug erreicht werden.</p><p>Eine vollst\u00e4ndige Verweigerung der Sozialhilfe f\u00fcr rechtskr\u00e4ftig weggewiesene Ausl\u00e4nder, wie es seit letztem Jahr in den Niederlanden der Fall ist, ist in der Schweiz nicht m\u00f6glich, da die Bundesverfassung das Recht auf Existenzsicherung garantiert. Ausserdem ist bei Verweigerung von Sozialhilfeleistungen eine Zunahme der Kriminalit\u00e4t zu bef\u00fcrchten.</p><p>9. Nach Artikel\u00a053 AsylG, der einen von mehreren gesetzlich geregelten Asylausschlussgr\u00fcnden zum Inhalt hat, wird Personen, die die Fl\u00fcchtlingseigenschaft erf\u00fcllen, kein Asyl gew\u00e4hrt, wenn sie wegen im Ausland oder in der Schweiz begangener verwerflicher Handlungen dessen unw\u00fcrdig sind oder wenn sie die schweizerischen Sicherheitsinteressen verletzt haben oder gef\u00e4hrden. Wird einer Person, welche die Fl\u00fcchtlingseigenschaft erf\u00fcllt, wegen eines Asylausschlussgrundes das Asyl verweigert, so ist im Normalfall der Vollzug der Wegweisung dieser Person aufgrund des R\u00fcckschiebungsverbotes von Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 AsylG unzul\u00e4ssig, und sie muss als Fl\u00fcchtling vorl\u00e4ufig aufgenommen werden.</p><p>Auf das Non-Refoulement-Verbot kann sich allerdings eine Person nicht berufen, wenn erhebliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gef\u00e4hrdet, oder wenn sie als gemeingef\u00e4hrlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 AsylG). Eine Ausnahme von der Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung bildet indessen Artikel\u00a03 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der eine absolute Schranke darstellt. Droht n\u00e4mlich der betroffenen Person eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe im Heimat- oder Herkunftsstaat, so verbietet Artikel\u00a03 EMRK den Vollzug der Wegweisung selbst bei \u00fcberwiegendem \u00f6ffentlichem Interesse, und es ist die vorl\u00e4ufige Aufnahme des Fl\u00fcchtlings anzuordnen.</p><p>Im Jahr 1999 mussten insgesamt 35 Personen, die als Fl\u00fcchtlinge anerkannt wurden, denen aber das Asyl aufgrund eines Asylausschlussgrundes verweigert wurde, vorl\u00e4ufig aufgenommen werden, weil der Wegweisungsvollzug aus v\u00f6lkerrechtlichen Gr\u00fcnden als unzul\u00e4ssig einzustufen war. F\u00fcr das Jahr 2000 betr\u00e4gt diese Zahl f\u00fcnf Personen, und im Jahr 2001 wurde lediglich einem Fl\u00fcchtling die vorl\u00e4ufige Aufnahme gew\u00e4hrt. F\u00fcr die ersten neun Monate des Jahres 2002 liegt diese Zahl bei Null. Hinsichtlich der afrikanischen L\u00e4nder s\u00fcdlich der Sahara weist die Statistik des BFF aus, dass im Jahr 1999 sechs Personen aus dem Sudan und eine Person aus \u00c4thiopien als Fl\u00fcchtling vorl\u00e4ufig aufgenommen werden mussten. F\u00fcr die Periode vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2002 liegt diese Zahl bei Null.</p><p>Es ist grunds\u00e4tzlich richtig, dass anerkannte Fl\u00fcchtlinge, die zwar kein Asyl erhalten, jedoch aufgrund v\u00f6lkerrechtlicher Verpflichtungen vorl\u00e4ufig aufgenommen werden m\u00fcssen, in der Schweiz bleiben. Wie oben aufgezeigt wurde, ist die Zahl dieser Personen verh\u00e4ltnism\u00e4ssig klein. Zudem ist festzuhalten, dass nach Artikel\u00a014b Absatz\u00a02 des Bundesgesetzes \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder die vorl\u00e4ufige Aufnahme aufzuheben ist, wenn der Vollzug der Wegweisung in einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zul\u00e4ssig wird, wenn also die Voraussetzung, die zur vorl\u00e4ufigen Aufnahme gef\u00fchrt hat, wegf\u00e4llt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1035936000000)\/","SubmittedBy":"Heim Alex","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1039737600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1712735152457)\/","SubmissionDate":"\/Date(1024444800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4614,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}