{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023272,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023272,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3272","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"\u00dcberversicherung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Ist die Beteiligung \u00f6ffentlicher Versicherungen (Suva, IV, AHV usw.) an \u00dcberversicherungsleistungen an Private rechtlich zul\u00e4ssig und sozial vertretbar?</p><p>2. Gen\u00fcgen die bestehenden \u00dcberwachungsinstrumente, oder sind diese Teil des Problems?</p><p>3. Was unternimmt der Bund, um zumindest missbr\u00e4uchliche und systembelastende Forderungen privater Pensionskassen und Arbeitgeber an staatliche Sozialwerke zu verhindern?</p>","ReasonText":"<p>Die Arbeitgeber und ihre Pensionskassen haben in den letzten Jahren zahlreiche Verbuchungstechniken entwickelt oder ausgebaut, um bei der Koordination der Versicherungsleistungen ihren Anteil zu senken und den Anteil der staatlichen Institute relativ zu erh\u00f6hen. Es ist fraglich, ob solche auch auf anderen Gebieten registrierte Buchungstechniken, Verschleierungsmethoden und juristische Seiltricks mit den Grunds\u00e4tzen des Versicherungswesens vereinbar sind und unter Umst\u00e4nden nicht sogar strafrechtliche Normen verletzen. Es sind F\u00e4lle bekannt, in denen Arbeitgeber und Pensionskassen erheblich mehr Versicherungsleistungen zur\u00fcckbezahlt erhielten, als sie ihren verunfallten, kranken oder invaliden Betriebsangeh\u00f6rigen an Lohnfortzahlung und Renten vorgeschossen hatten.</p><p>Es ergibt sich das Problem, dass Arbeitnehmer im Falle von Arbeitsunf\u00e4higkeit bei der Koordination der Versicherungsleistungen zwar strikte auf 90 Prozent ihres fr\u00fcheren Verdienstes beschr\u00e4nkt werden. Demgegen\u00fcber ist es Arbeitgebern und Pensionskassen offenbar unbenommen, die stets und prim\u00e4r von den \u00f6ffentlichen Versicherungswerken erbrachten Leistungen ungeschm\u00e4lert f\u00fcr sich einzubehalten, was in Verbindung mit ihrer Leistungspflicht unter Umst\u00e4nden zu einer in die eigene Kasse spielenden erheblichen \u00dcberversicherung f\u00fchrt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. In der Sozialversicherung werden die Leistungen unter Vorbehalt der \u00dcberversicherung kumulativ gew\u00e4hrt. Die Renten werden nach einer vorgegebenen Reihenfolge ausgerichtet: zuerst die AHV/IV, dann die MV oder UV und an letzter Stelle die berufliche Vorsorge nach BVG. Diese Abfolge ist historisch gewachsen. Es macht Sinn, dass die erste S\u00e4ule als Grundversicherung im Rahmen des Dreis\u00e4ulenkonzeptes an erster Stelle Leistungen erbringen muss, dies im Sinne des Verfassungsauftrages, der von der Existenzsicherung ausgeht, und der Tatsache, dass in der AHV/IV die gesamte Wohnbev\u00f6lkerung versichert ist. Aufgabe der zweiten S\u00e4ule ist es dann, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erm\u00f6glichen.</p><p>In Weiterf\u00fchrung dieses Systems hat der Gesetzgeber diese Koordinationsregeln im Bundesgesetz \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG), das am 1. Januar 2003 in Kraft treten wird, festgeschrieben. Es war der Wille des Gesetzgebers, dass die Renten der AHV/IV von einer K\u00fcrzung ausgeschlossen werden (Art. 69 Abs. 3 ATSG).</p><p>2./3. Die Vorsorgeeinrichtungen erbringen ihre Leistungen gem\u00e4ss Reglement. Der Experte f\u00fcr berufliche Vorsorge \u00fcberpr\u00fcft, ob eine Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit daf\u00fcr bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erf\u00fcllen kann. Die M\u00f6glichkeit einer Vorsorgeeinrichtung, ihre Leistungen unter Umst\u00e4nden wegen \u00dcberversicherung zu k\u00fcrzen, wird, wenn immer m\u00f6glich, bei der Bestimmung der Beitr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt, d. h. die Beitr\u00e4ge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden werden dadurch tiefer ausfallen. Eine Vorsorgeeinrichtung hat auch die M\u00f6glichkeit, ihre Verpflichtungen durch einen Kollektivversicherungsvertrag bei einer Lebensversicherungsgesellschaft r\u00fcckzuversichern.</p><p>Da eine K\u00fcrzung im Einzelfall nicht vorauszusehen ist, kann es somit vorkommen, dass eine Vorsorgeeinrichtung im einzelnen Vorsorgefall aus diesem Vertrag h\u00f6here Leistungen erh\u00e4lt als sie einer vorsorgeberechtigten Person ausrichten muss. Es kann aber auch das Gegenteil eintreffen. Grunds\u00e4tzlich erfolgt l\u00e4ngerfristig ein Ausgleich. In jedem Fall fallen aber ein allf\u00e4lliger versicherungstechnischer \u00dcberschuss aus einem solchen Vertrag oder allgemein Leistungen, die eine Vorsorgeeinrichtung infolge einer K\u00fcrzung nicht ausrichten muss, in die freien Mittel einer Vorsorgeeinrichtung. Diese Mittel sind u. a. f\u00fcr Leistungsverbesserungen, f\u00fcr Teuerungsanpassungen laufender Renten, f\u00fcr Schwankungsreserven und unter gewissen Voraussetzungen f\u00fcr Beitragsreduktionen zu verwenden. Diese Mittel kommen somit den anderen vorsorgeberechtigten Personen zugute. Es kann somit nicht von einer Bereicherung der Vorsorgeeinrichtung zulasten der \u00f6ffentlichen Versicherungen gesprochen werden.</p><p>Die Kontrollstelle pr\u00fcft ausserdem j\u00e4hrlich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, das Rechnungswesen und die Verm\u00f6gensanlage der Vorsorgeeinrichtungen. Stellt sie Unregelm\u00e4ssigkeiten fest, so ist die Aufsichtsbeh\u00f6rde zu informieren. Im Weiteren nimmt die Aufsichtsbeh\u00f6rde Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten. Diese \u00dcberwachungsinstrumente haben sich in der Praxis bew\u00e4hrt.</p><p>Die heutigen gesetzlichen Bestimmungen sehen somit eine klare Regelung bez\u00fcglich der K\u00fcrzungssystematik vor. F\u00fcr den Bundesrat gibt es daher keine missbr\u00e4uchlichen und systemwidrigen Forderungen einer Vorsorgeeinrichtung gegen\u00fcber den staatlichen Sozialwerken. Die Umkehrung der K\u00fcrzungsregelung, wonach die Vorsorgeeinrichtungen die vollen Leistungen erbringen und die erste S\u00e4ule ihre Leistungen k\u00fcrzen w\u00fcrde, w\u00e4re administrativ kaum machbar, da einerseits gesamtschweizerisch eine einzige K\u00fcrzungsregelung (z. B. 90 Prozent des letzten AHV-Lohnes) festgelegt werden m\u00fcsste und sich andererseits die Verwaltung der ersten S\u00e4ule mit der grossen Zahl von Vorsorgepl\u00e4nen auseinandersetzen m\u00fcsste.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1030492800000)\/","SubmittedBy":"Spielmann Jean","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1070928000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1712739438600)\/","SubmissionDate":"\/Date(1024444800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4614,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}