{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023291,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023291,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3291","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"SRG SSR. \u00dcbertragung der TV-Programme in den anderen Sprachregionen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich m\u00f6chte dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Ist es wirklich Aufgabe der Gemeinden, den \u00dcbergang vom analogen zum digitalen System sicherzustellen und die finanziellen Konsequenzen zu tragen?</p><p>2. Mit welchem Recht verlangt die SRG SSR die volle Geb\u00fchr, obwohl das Angebot auf ein Drittel reduziert ist?</p><p>3. Nach welchem Verfahren wird in H\u00e4rtef\u00e4llen eine finanzielle Unterst\u00fctzung zugesprochen? Welche Kriterien gelten, an wen muss man sich wenden, wie wird die Entscheidung gef\u00e4llt?</p><p>4. Sollte der Auftrag der SRG SSR nicht dahin gehend erg\u00e4nzt werden, dass der Begriff des Service public im Gesetz klarer umschrieben wird und insbesondere die SRG SSR verpflichtet wird, nationale Radio- und Fernsehsendungen in den vier Landessprachen auf dem ganzen Landesgebiet zu \u00fcbertragen, wie dies f\u00fcr Radio Canada/Canadian Broadcasting Corporation gilt?</p>","ReasonText":"<p>Trotz wiederholter Information im Voraus waren nach dem 20. M\u00e4rz zahlreiche Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer in den Randregionen, die \u00fcber kein Kabelnetz verf\u00fcgen, sehr erstaunt, dass sie die Sender der anderen Sprachregionen nicht mehr empfangen konnten. Selbst wenn nur wenige B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger davon betroffen sind, ist diese Diskriminierung  inakzeptabel. Um die \u00dcbertragung mit der bestehenden Infrastruktur weiterhin zu gew\u00e4hrleisten, h\u00e4tten die Gemeinden unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig hohe Ausgaben auf sich nehmen m\u00fcssen (400 000 Franken f\u00fcr die Gemeinde Ch\u00e2teau-d'Oex mit 3000 Einwohnern), erst recht, wenn man bedenkt, dass bis 2006 \u00fcberall auf die \u00dcbertragung \u00fcber das DVB-T-System umgestellt wird.</p><p>Tatsache ist, dass diese Vorgehensweise nicht gerade gesch\u00e4tzt wurde. Zahlreiche Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer halten es f\u00fcr unangebracht, dass sie die volle Geb\u00fchr f\u00fcr ein Drittel der Dienstleistungen bezahlen m\u00fcssen; die zus\u00e4tzlichen Ausgaben f\u00fcr den Empfang der Sendungen \u00fcber Satellit sind alles andere als unerheblich. Gem\u00e4ss den Antworten des Bundesrates auf fr\u00fchere Interpellationen zum gleichen Thema ist f\u00fcr H\u00e4rtef\u00e4lle Hilfe vorgesehen. </p><p>Die heutigen gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber den Service public der SRG SSR sind zumindest vage. Die SRG SSR wird nirgendwo verpflichtet, Radio- und Fernsehprogramme in den vier Landessprachen so zu \u00fcbertragen, dass sie auf dem ganzen Gebiet der Schweiz l\u00fcckenlos empfangen werden k\u00f6nnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat der SRG mit Verf\u00fcgung vom 1. M\u00e4rz 2002 die konzessionsrechtliche Bewilligung f\u00fcr die Realisierung eines neuen TV-Verbreitungskonzeptes erteilt. Dieses Konzept beinhaltet die vor\u00fcbergehende terrestrische Abschaltung der anderssprachigen SRG-Fernsehprogramme. Der Bundesrat hat das neue Verbreitungskonzept der SRG in seinen Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorst\u00f6sse (Einfache Anfrage Robbiani 01.1132 vom 12. Dezember 2001; Interpellation Epiney 02.3046 vom 12. M\u00e4rz 2002; Interpellation Berberat 02.3071 vom 19. M\u00e4rz 2002) zustimmend zur Kenntnis genommen.</p><p>Diese Massnahme ist notwendig, um ein neues digitales Sendernetz aufbauen zu k\u00f6nnen. Zurzeit l\u00e4uft ein Versuchsbetrieb der SRG mit DVB-T (Digital Video Broadcasting Terrestrial) im Unterengadin, der in den n\u00e4chsten Monaten auf das Oberengadin ausgeweitet wird. Das UVEK erwartet von der SRG in der Folge eine beschleunigte Realisierung der einzelnen Ausbauetappen in der ganzen Schweiz: Im Tessin und im Bassin l\u00e9manique soll die Einf\u00fchrung von DVB-T bereits im Jahr 2003 bzw. 2004 erfolgen. Mit dem Ausbau von zentralen Senderstandorten soll es sodann m\u00f6glich sein, 2004 das schweizerische Mittelland mit digitalem Fernsehen zu versorgen. Das UVEK geht davon aus, dass eine erste landesweite digitale Senderkette bis 2008 realisiert ist.</p><p>Leider gibt es Haushalte, die durch die Abschaltung der anderssprachigen SRG-Fernsehprogramme nun vor\u00fcbergehend Nachteile erleiden. In seiner Verf\u00fcgung vom 1. M\u00e4rz 2002 hat das UVEK die SRG verpflichtet, in H\u00e4rtef\u00e4llen den betroffenen Zuschauerinnen und Zuschauern auf begr\u00fcndetes Gesuch hin Hilfe bei der Beschaffung und Finanzierung von Satellitenempfangsanlagen zu leisten. Als H\u00e4rtef\u00e4lle betrachtet das UVEK insbesondere jene Haushalte, welche gem\u00e4ss Artikel\u00a045 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) von der Entrichtung der Fernsehempfangsgeb\u00fchren befreit sind. Zudem wurde die SRG verpflichtet, auf die Abschaltung der Sender entlang den Sprachgrenzen zu verzichten.</p><p>Der Bundesrat bedauert in diesem Zusammenhang die suboptimale Information des Publikums durch die SRG im Vorfeld der Abschaltungen. Diese war mitunter ein Hauptgrund f\u00fcr den Unmut vieler betroffener Zuschauerinnen und Zuschauer, die sich durch die Abschaltungen \u00fcberrumpelt f\u00fchlten und das Vorgehen der SRG nicht nachvollziehen konnten. Der Bundesrat erwartet von der SRG, dass sie ihre Aufgabe als Service-public-Veranstalterin auch im kommunikativen Umgang mit der Bev\u00f6lkerung ernst nimmt und insbesondere im Hinblick auf die Einf\u00fchrung von DVB-T das Publikum eingehend \u00fcber Ausbau und Entwicklungsstand informiert.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Die Verbreitung der SRG-Programme obliegt gem\u00e4ss Artikel\u00a020a des Bundesgesetzes \u00fcber Radio und Fernsehen (RTVG) grunds\u00e4tzlich der Verantwortung der SRG. Es ist auch ihre Sache, die eigene analoge TV-Verbreitung Schritt f\u00fcr Schritt in die digitale Technologie DVB-T zu \u00fcberf\u00fchren. W\u00e4hrend einer gewissen \u00dcbergangsphase (Simulcast-Phase) wird die heutige analoge Verbreitung zus\u00e4tzlich zur digitalen Abstrahlung aller SRG-Programme beibehalten bleiben. Die Finanzierung der Umstellung und insbesondere auch der Simulcast-Phase wird vorderhand die SRG vor grosse finanzielle Herausforderungen stellen.</p><p>Diese grunds\u00e4tzliche Zust\u00e4ndigkeit der SRG im Verbreitungsbereich schliesst aber nicht aus, dass gerade in Berg- und Randgebieten ohne Kabelnetze die betroffenen Gemeinden oder Kantone im Rahmen des geltenden RTVG zus\u00e4tzliche Verbreitungsdienstleistungen anbieten; dies ist heute mit dem digitalen terrestrischen Sendernetz im Oberwallis (Valaiscom) bereits der Fall oder wird - wie im B\u00fcndnerland - konkret geplant.</p><p>2. Der Gesetzgeber hat die Radio- und Fernsehempfangsgeb\u00fchren an den Betrieb entsprechender Empfangsger\u00e4te und nicht an den Konsum oder die technische Empfangbarkeit bestimmter Angebote gekoppelt.</p><p>In der Tat ist der Grossteil der Empfangsgeb\u00fchren f\u00fcr die Produktion und die Verbreitung der SRG-Programme bestimmt. Die SRG kommt ihrem gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Leistungsauftrag weiterhin in vollem Umfang nach. Ihre Angebote werden nach wie vor via Satellit und Kabel verbreitet und sind demzufolge \u00fcberall in der Schweiz empfangbar. Das RTVG und die Konzession lassen es offen, auf welchem Weg insbesondere die TV-Programme verbreitet werden m\u00fcssen.</p><p>Der Bundesrat erachtet die vorgenommene Senderabschaltung als technische Notwendigkeit, damit die SRG ihren Service-public-Auftrag auch unter den Bedingungen der Digitalisierung k\u00fcnftig in vollem Umfang wird erbringen k\u00f6nnen. Das geplante neue digitale Sendernetz wird die terrestrische Abstrahlung aller SRG-Fernsehprogramme erm\u00f6glichen.</p><p>3. Das UVEK hat die SRG angewiesen, in H\u00e4rtef\u00e4llen betroffenen Zuschauerinnen und Zuschauern auf begr\u00fcndetes Gesuch hin beratende und finanzielle Hilfe bei der Beschaffung einer Satellitenempfangsanlage zu leisten. Als H\u00e4rtef\u00e4lle gelten insbesondere jene Haushalte, die nach Artikel\u00a045 RTVV von den Fernsehempfangsgeb\u00fchren befreit sind.</p><p>Die SRG entscheidet letztlich nach einem Finanzierungskonzept, welches dem Departement vorgelegt wurde und das die entscheidenden Kriterien festlegt. Zuschauerinnen und Zuschauer, die einen Anspruch auf finanzielle Unterst\u00fctzung durch die SRG geltend machen, k\u00f6nnen sich mit einem begr\u00fcndeten Gesuch an folgende Adresse wenden: SRG SSR id\u00e9e suisse, MSC Distribution, Leutschenbachstrasse 95, 8050 Z\u00fcrich.</p><p>Die Gesuchstellenden haben insbesondere darzulegen, dass sie anderssprachige SRG-Programme regelm\u00e4ssig konsumiert haben, durch die Abschaltung technisch direkt betroffen sind, weder \u00fcber Kabelanschluss noch digitalen Satellitenempfang verf\u00fcgen und der Erwerb einer Satellitensch\u00fcssel eine gr\u00f6ssere wirtschaftliche Belastung darstellt. Die SRG SSR verlangt zudem, dass die entsprechenden Haushalte bis sp\u00e4testens drei Monate nach Ausserbetriebnahme der TV-Sender mit einer digitalen Satellitensch\u00fcssel ausger\u00fcstet sind.</p><p>4. Das heutige Gesetz verpflichtet die SRG, ihre TV-Programme national zu verbreiten (Art. 28 Abs. 1 RTVG). Mit der Verbreitung all ihrer Radio- und Fernsehprogramme \u00fcber Satellit und Kabel kommt die Konzession\u00e4rin dieser gesetzlichen Verpflichtung nach. Das gesamte Dienstleistungsangebot bleibt weiterhin allen Haushalten zug\u00e4nglich.</p><p>Die zur Diskussion stehenden Senderabschaltungen haben zur Folge, dass die anderssprachigen SRG-Programme vor\u00fcbergehend nicht mehr \u00fcber die Dach- bzw. Zimmerantenne empfangen werden k\u00f6nnen. Die Verbreitung der SRG-Programme ist aber auch Gegenstand der laufenden Revision des RTVG und wird folglich im Parlament zur Sprache kommen. Der Entwurf sieht vor, dem Bundesrat die Kompetenz einzur\u00e4umen, auf konzessionsrechtlicher Ebene f\u00fcr jedes einzelne SRG-Programm das Versorgungsgebiet und die Verbreitungsart zu bestimmen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1032480000000)\/","SubmittedBy":"Guisan Yves","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1039737600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34","Category":null,"Modified":"\/Date(1712742604607)\/","SubmissionDate":"\/Date(1024531200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4614,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation"}}