{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023339,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023339,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3339","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verbot von Heliskiing im Unesco-Weltnaturerbe Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, f\u00fcr den Perimeter des Unesco-Weltnaturerbes Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn ein Verbot von Helikopterlandungen zu Vergn\u00fcgungszwecken, insbesondere des Heliskiings, zu erlassen.</p>","ReasonText":"<p>Das Heliskiing ist eine l\u00e4rmige und Energie verschwendende Freizeitaktivit\u00e4t, an der einige wenige Helikopterunternehmen Geld verdienen. Gleichzeitig st\u00f6rt das Heliskiing aber den Naturgenuss aller \u00fcbrigen Bergg\u00e4nger und Tourenskifahrerinnen und -fahrer empfindlich und es ist eine zus\u00e4tzliche massive St\u00f6rung f\u00fcr das Alpenwild. Es ist daher nicht verwunderlich, dass z. B. der Schweizerische Alpenclub dem Heliskiing sehr skeptisch gegen\u00fcber steht.</p><p>Am 11. Juni 2002 ver\u00f6ffentlichte das Seco eine Studie, die aufzeigt, dass die Landschaft f\u00fcr den schweizerischen Tourismus j\u00e4hrlich mindestens 2,5 Milliarden Franken Nutzen bringt. Eine Verschlechterung der landschaftlichen Qualit\u00e4t im Vergleich zu den umliegenden L\u00e4ndern k\u00f6nnte zu erheblichen Tourismuseinbussen f\u00fchren. Gegen diesen grossen Nutzen der Landschaft sind die Einnahmen einiger Weniger aus dem Heliskiing vernachl\u00e4ssigbar, ja sie gef\u00e4hrden mittelfristig den Tourismus derjenigen Leute, die in den Bergen Ruhe und Erholung suchen.</p><p>Im Dezember 2001 wurde das einzigartige Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebiet in die Liste des Unesco-Weltnaturerbes aufgenommen und steht somit auf der gleichen Stufe wie z. B. die ber\u00fchmten Galapagos-Inseln oder die Serengeti. Das Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebiet darf sich also r\u00fchmen, zu den wertvollsten Naturlandschaften dieser Erde zu geh\u00f6ren; die Schweiz darf mit Recht darauf stolz sein.</p><p>Diese einmalige landschaftliche Sch\u00f6nheit des Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebietes muss uneingeschr\u00e4nkt erhalten bleiben, sie darf auch nicht durch unn\u00f6tige L\u00e4rmbelastung gest\u00f6rt werden. Mit dem Unesco-G\u00fctesiegel l\u00e4sst sich auch der sanfte Tourismus ankurbeln und damit lassen sich in der Region zahlreiche Arbeitspl\u00e4tze sichern. Im Interesse des einzigartigen Landschaftsjuwels des Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebietes und im Interesse der nachhaltigen touristischen Nutzung dieses Gebietes muss im Perimeter des Unesco-Weltnaturerbes das Heliskiing verboten werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die heutige Ordnung der Gebirgslandepl\u00e4tze hat ihren Ursprung in der \u00c4nderung des Luftfahrtgesetzes vom 14. Juni 1963 (Art. 8 LFG; AS 1964 325). Bereits damals stand die kritische Frage im Vordergrund, nach welchem Grundsatz die Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken zu ordnen sind. Ein generelles Verbot solcher Fl\u00fcge wurde als zu weit gehend empfunden. Die Interessen des Fremdenverkehrs w\u00e4ren damit, wie Umfragen bei den Fremdenverkehrsorten gezeigt haben, zu wenig ber\u00fccksichtigt. Den Ferieng\u00e4sten aber, die im Gebirge ohne Flugl\u00e4rm gest\u00f6rte Erholung suchen, kam man so entgegen, dass derartige Fl\u00fcge beschr\u00e4nkt wurden.</p><p>Landungen zu Ausbildungs- und \u00dcbungszwecken sowie bei der Bef\u00f6rderung von Personen zu touristischen Zwecken durften nur noch auf bestimmten Gebirgslandepl\u00e4tzen ausgef\u00fchrt werden. Die Erfahrung mit dieser Regelung f\u00fchrte 1971 zu einer Erg\u00e4nzung im LFG (Art. 8 LFG; AS1973 1738/1739). Demnach kann das UVEK im Einvernehmen mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gr\u00fcnden, z. B. beim Ausfall der Bergbahn eines Touristenzentrums oder w\u00e4hrend einer grossen sportlichen Veranstaltung, f\u00fcr kurze Zeit Ausnahmen bewilligen. Dabei wurde den schweizerischen Rettungsorganisationen die M\u00f6glichkeit verschafft, f\u00fcr \u00dcbungszwecke auch ausserhalb der bewilligten Landepl\u00e4tze zu landen. Die damit f\u00fcr die Gebirgslandepl\u00e4tze massgebenden Abs\u00e4tze von Artikel\u00a08 LFG lauten:</p><p>Abs. 3</p><p>Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und \u00dcbungszwecken sowie zur Personenbef\u00f6rderung zu touristischen Zwecken d\u00fcrfen nur auf Landepl\u00e4tzen erfolgen, die vom Departement im Einverst\u00e4ndnis mit dem Eidgen\u00f6ssischen Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport und den zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden bezeichnet werden. </p><p>Abs. 4</p><p>Die Zahl solcher Landepl\u00e4tze ist zu beschr\u00e4nken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.</p><p>Abs. 5</p><p>Das Departement kann im Einvernehmen mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gr\u00fcnden f\u00fcr kurze Zeit Ausnahmen von den in Absatz\u00a03 enthaltenen Vorschriften bewilligen.</p><p>Abs. 6</p><p>Der Bundesrat erl\u00e4sst besondere Vorschriften \u00fcber Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.</p><p>Abs. 7</p><p>Das Bundesamt kann bestimmte Flugr\u00e4ume oder Flugwege vorschreiben, welche die Luftfahrzeuge zu ben\u00fctzen haben. Die Regierungen der interessierten Kantone sind anzuh\u00f6ren.</p><p>Auf Verordnungsstufe wurde die Anzahl Gebirgslandepl\u00e4tze auf 48 beschr\u00e4nkt (Art. 54 der Verordnung \u00fcber die Infrastruktur der Luftfahrt; SR 748.131.1). Diese Ordnung hat bis heute Bestand.</p><p>Zurzeit sind 42 Gebirgslandepl\u00e4tze bezeichnet, drei davon im Unesco-Weltnaturerbe Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn, n\u00e4mlich Ebnefluh, Jungfraujoch und Langgletscher. Ausserhalb dieser drei Landestellen ist es nicht erlaubt, Touristen, insbesondere Ski- und Snowboardfahrer, abzusetzen.</p><p>Im Rahmen der 1998 durchgef\u00fchrten Anh\u00f6rung und Mitwirkung zum Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) wurde die Kritik an den Gebirgslandungen erneut laut. Es wurde darauf hingewiesen, dass seit der Bezeichnung der Gebirgslandepl\u00e4tze in den Sechziger- und Siebzigerjahren viele nationale Schutzobjekte und Schutzzonen von kantonaler und kommunaler Bedeutung entstanden sind.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb mit den am 18. Oktober 2000 verabschiedeten konzeptionellen Teilen des SIL hinsichtlich der Gebirgslandepl\u00e4tze folgenden Auftrag erteilt:</p><p>Das Netz der Gebirgslandepl\u00e4tze ist generell zu \u00fcberpr\u00fcfen. Durch gezielte Massnahmen soll die vom Flugbetrieb ausgehende Beeintr\u00e4chtigung der Schutzziele verhindert werden. Wo sich die Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht beseitigen lassen, sollen bestehende Gebirgslandepl\u00e4tze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Generell zu \u00fcberpr\u00fcfen ist auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll.</p><p>Eng mit diesem Auftrag verbunden ist folgende Massnahme aus dem Landschaftskonzept Schweiz:</p><p>In Zusammenarbeit mit dem VBS (Luftwaffe) sind im SIL einzelne hochalpine BLN-Gebiete (oder Teile davon), die sich besonders f\u00fcr die stille Erholung eignen, als Ruhezonen auszuscheiden. In diesen Gebieten sind den Verh\u00e4ltnissen angepasste Start-, Lande- oder \u00dcberflugbeschr\u00e4nkungen zu erlassen. Zur Bestimmung geeigneter Gebiete sind vorerst Grundlagen und Beurteilungskriterien zu erarbeiten.</p><p>Die Umsetzung dieses Auftrages ist wie folgt im Gang: </p><p>1. Grundlagen- und Datenerhebung, insbesondere Erfassung der Konfliktpotenziale im Bereich Natur und Landschaftsschutz: Bericht im 3. Quartal 2002;</p><p>2. erster Konzeptentwurf bis Mitte 2003;</p><p>3. Anh\u00f6rung, Bereinigung: zweite H\u00e4lfte 2003;</p><p>4. Schlussbericht an den Bundesrat: Ende 2003;</p><p>5. Umsetzung im SIL: Entwurf, Anh\u00f6rung, Verabschiedung durch den Bundesrat 2004.</p><p>Die Federf\u00fchrung liegt beim Bazl, begleitet von ARE, Buwal und VBS sowie unter Mitwirkung der Kantone mit Gebirgslandepl\u00e4tzen und den Ben\u00fctzer-, Tourismus- und Umweltschutzorganisationen.</p><p>Die mit der Besonderheit des Weltnaturerbes Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn verbundene Frage, ob im Schutzgebiet das Heliskiing einzuschr\u00e4nken oder zu verbieten ist, soll aufgrund des vorstehend zitierten generellen Auftrages des Bundesrates im Rahmen des SIL beantwortet werden.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1031702400000)\/","SubmittedBy":"Teuscher Franziska","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1465257600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52","Category":null,"Modified":"\/Date(1750809133140)\/","SubmissionDate":"\/Date(1024531200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4614,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt"}}