{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023449,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023449,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3449","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Krankenversicherung. Regelung f\u00fcr Grenzg\u00e4nger","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Wie alle von diesem Thema betroffenen europ\u00e4ischen Nationen hat sich auch Frankreich der Sonderregelung in den sektoriellen (bilateralen) Abkommen gebeugt, die festlegt, dass sich Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger im Bereich der Krankenversicherung w\u00e4hrend sieben Jahren dort versichern k\u00f6nnen, wo sie wollen, nicht zwingend im Land, in dem sie arbeiten.</p><p>Da das Prinzip der Wahlfreiheit einer \u00fcberw\u00e4ltigenden Mehrheit von Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4ngern, die in der Schweiz arbeiten, entgegenkommt, kann man \u00fcber die Offenheit der franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden nur erfreut sein. Seit einigen Monaten scheint man jedoch bei der Umsetzung dieses Beschlusses auf ernsthafte Probleme zu stossen. Im Juni haben die franz\u00f6sischen Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger vom f\u00fcr Krankenversicherung zust\u00e4ndigen kantonalen Amt einen Brief erhalten, in dem sie aufgefordert wurden, sich innerhalb von sechzig Tagen (bis zum 31. August) zu entscheiden, ob sie in der Schweiz einer Krankenkasse nach dem KVG oder in Frankreich entweder der Couverture mutuelle universelle (CMU) beitreten oder sich bei einem Privatversicherer versichern wollen. Ausserdem wurden die Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger dar\u00fcber informiert, dass sie, sollten sie den Brief nicht rechtzeitig beantworten, von Amtes wegen dem Schweizer System angegliedert werden, ohne dies im Nachhinein noch \u00e4ndern zu k\u00f6nnen. Angesichts dieser Tatsachen bitten wir den Bundesrat, uns folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erachtet er es als zul\u00e4ssig, dass die Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger schon zu einer Entscheidung gezwungen worden sind, als sie die Preise noch nicht vergleichen konnten, da damals weder die Schweizer Versicherer noch die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden bereits den zu zahlenden Pr\u00e4mienbeitrag festgelegt hatten?</p><p>2. Wie h\u00e4tten die Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger zu diesem Zeitpunkt also eine Entscheidung treffen sollen, da die franz\u00f6sische Nationalversammlung das Krankenversicherungsgesetz noch nicht abge\u00e4ndert hatte, um ihnen \u00fcberhaupt zu erm\u00f6glichen, der CMU beitreten zu k\u00f6nnen, und die franz\u00f6sische Regierung die Verordnung zur Festsetzung der Pr\u00e4mienh\u00f6he noch nicht erlassen hatte?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass den franz\u00f6sischen Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4ngern, die massgeblich zum Reichtum unseres Landes beitragen, die Frist, innerhalb welcher sie sich f\u00fcr eine Krankenkasse entscheiden m\u00fcssen, verl\u00e4ngert werden sollte, z. B. bis Ende 2002?</p><p>4. Inwiefern haben Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger, die sich in der Schweiz versichern, Anspruch auf Pr\u00e4mienverg\u00fcnstigungen?</p><p>5. In dieser Frage ist die Situation f\u00fcr Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger aus Frankreich besonders problematisch. Dennoch scheint hier das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen auch Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger aus anderen Nachbarl\u00e4ndern der Schweiz vor Probleme zu stellen. Wie beurteilt der Bundesrat die Situation?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Mit dem Inkrafttreten des Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten bzw. des revidierten Efta-Abkommens am 1. Juni 2002 sind die in der Schweiz arbeitenden Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger und ihre nicht erwerbst\u00e4tigen Familienangeh\u00f6rigen grunds\u00e4tzlich der Krankenversicherung in der Schweiz unterstellt. Einige Staaten r\u00e4umen diesen Personen jedoch das Wahlrecht ein, sich statt in der Schweiz im Wohnstaat zu versichern. In Frankreich sind die Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger, welche ihr Wahlrecht aus\u00fcben, im Prinzip der sozialen Krankenversicherung (CMU) unterstellt. Sie k\u00f6nnen sich jedoch w\u00e4hrend einer siebenj\u00e4hrigen \u00dcbergangsfrist bei einem Privatversicherer versichern.</p><p>1. Die Schweizer Krankenkassen, welche die Krankenversicherung nach Inkrafttreten des Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommens und des Efta-Abkommens in den Mitgliedstaaten der EG und der Efta durchf\u00fchren, setzen ihre Pr\u00e4mie pro Mitgliedstaat und nach den jeweiligen Kosten des Landes fest. Gest\u00fctzt auf Absatz\u00a05 der \u00dcbergangsbestimmungen der \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung vom 3. Juli 2001 bzw. 22. Mai 2002 d\u00fcrfen die Versicherer die Pr\u00e4mientarife f\u00fcr Versicherte mit Wohnsitz in der EG bzw. der Efta, welche sie dem Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung (BSV) zur Genehmigung eingereicht haben, bis zum Ende des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten des Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommens bzw. des Efta-Abkommens anwenden, auch wenn der Entscheid \u00fcber die Genehmigung noch aussteht.</p><p>Bei den meisten Krankenkassen waren die Pr\u00e4mientarife f\u00fcr Versicherte in der EG bzw. Efta im Juni 2002 bereits festgesetzt und konnten von den interessierten Grenzg\u00e4ngern und Grenzg\u00e4ngerinnen in Erfahrung gebracht werden. Die Pr\u00e4mien wurden vom BSV Anfang Juli 2002 publiziert. Gest\u00fctzt auf die erw\u00e4hnte \u00dcbergangsbestimmung hat das BSV jedoch auf eine formelle Genehmigung der Pr\u00e4mientarife f\u00fcr die Jahre 2002 und 2003 verzichtet, da im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens noch keine Erfahrungszahlen \u00fcber die Versichertenbest\u00e4nde vorliegen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Krankenkassen den Einwohnern in der Schweiz ihre neuen Pr\u00e4mien ebenfalls sp\u00e4testens zwei Monate im Voraus mitteilen m\u00fcssen. Aufgrund der gesetzlichen K\u00fcndigungsfrist von einem Monat bleibt den Versicherten in der Schweiz daher nur dreissig Tage Zeit, um den Versicherer zu wechseln. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass die den Grenzg\u00e4ngern und Grenzg\u00e4ngerinnen zur Verf\u00fcgung stehende Zeit f\u00fcr die Wahl ihrer Krankenversicherung nicht als zu kurz anzusehen ist.</p><p>2./3. Die dreimonatige Frist f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Optionsrechtes in der Krankenversicherung ist im Anhang II zum Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen festgelegt und f\u00fcr alle Vertragsparteien verbindlich. Die betroffenen Staaten haben auf Anfrage der Schweiz jedoch ihr Einverst\u00e4ndnis f\u00fcr eine flexible Handhabung der Frist gegeben.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Optionsrecht tats\u00e4chlich nur dann ausge\u00fcbt werden kann, wenn die soziale Krankenversicherung im Wohnstaat auch den Grenzg\u00e4ngern und Grenzg\u00e4ngerinnen offen steht. Das BSV hat den Kantonen bei der Kontrolle der Versicherung eine grossz\u00fcgige Handhabung der dreimonatigen Frist empfohlen, damit die Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht in begr\u00fcndeten F\u00e4llen auch nach Fristablauf noch m\u00f6glich ist. Davon sollen auch die betroffenen Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger aus Frankreich profitieren. Eine Nachfrage beim Kanton Genf, in welchem der gr\u00f6sste Anteil von Grenzg\u00e4ngern und Grenzg\u00e4ngerinnen aus Frankreich besch\u00e4ftigt ist, hat ergeben, dass diese Gesuche bis auf Weiteres pendent gehalten werden, in der Hoffnung, dass Frankreich die gesetzlichen Grundlagen m\u00f6glichst bald bereitstellen wird.</p><p>Aus derzeitiger Sicht des Bundesrates sollte es die flexible Handhabung der Frist durch die Kantone den betroffenen Grenzg\u00e4ngern und Grenzg\u00e4ngerinnen erm\u00f6glichen, ihr Optionsrecht zugunsten der sozialen Krankenversicherung in Frankreich doch noch auszu\u00fcben. Sollte sich die geplante Gesetzesrevision durch das franz\u00f6sische Parlament jedoch verz\u00f6gern, w\u00fcrde die Schweiz mit den franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden Kontakt aufnehmen, um gemeinsam eine L\u00f6sung zu suchen.</p><p>4. Die in der Schweiz versicherten Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger und ihre Familienangeh\u00f6rigen haben gleich wie die Einwohner der Schweiz einen Anspruch auf Pr\u00e4mienverbilligung, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen leben. Dieser Anspruch steht s\u00e4mtlichen in der Schweiz versicherten Personen mit Wohnsitz in einem EG-Mitgliedstaat zu, d. h. auch Bez\u00fcgern einer schweizerischen Rente oder einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung der Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger sind die Kantone, w\u00e4hrend der Bund f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung der Rentner und Rentnerinnen aufkommt. Die Kantone erlassen ihre eigenen Ausf\u00fchrungsbestimmungen f\u00fcr das Verfahren um Pr\u00e4mienverbilligung, sind dabei jedoch an den im Freiz\u00fcgigkeitsabkommen statuierten Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Inl\u00e4ndern gebunden. Als nicht diskriminierend wird z. B. ein reines Antragsystem, die Ber\u00fccksichtigung der Lebenshaltungskosten im Wohnstaat mittels eines Kaufkraftvergleiches und die direkte Auszahlung der Verbilligung an die Krankenkasse betrachtet.</p><p>Das Pr\u00e4mienverbilligungsverfahren des Bundes wurde in der Verordnung vom 3. Juli 2001 \u00fcber die Pr\u00e4mienverbilligung in der Krankenversicherung f\u00fcr Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der EG, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG; SR 832.112.5) geregelt. Aufgrund der Verordnung ist ein Anspruch auf Verbilligung gegeben, wenn die KVG-Durchschnittspr\u00e4mie f\u00fcr den jeweiligen Wohnstaat 6 Prozent des massgebenden Bruttoeinkommens \u00fcbersteigt. Viele Kantone haben ihr System der Pr\u00e4mienverbilligung f\u00fcr Versicherte in der EG bzw. Efta nach dem Modell des Bundes ausgestaltet.</p><p>In der Mitfinanzierung der Verbilligung durch den Bund sind die Pr\u00e4mien der Versicherten in der EG bzw. Efta mit einbezogen, d. h., der Bund gew\u00e4hrt den Kantonen ebenfalls Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Finanzierung der Pr\u00e4mienverbilligung an Versicherte mit Wohnsitz in der EG bzw. Efta (Art. 66 KVG).</p><p>5. Die Einf\u00fchrung des freien Personenverkehrs mit den Mitgliedstaaten der EG bzw. Efta hat die Situation der Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger und anderer ausl\u00e4ndischer Erwerbst\u00e4tiger in der Schweiz in vielen Belangen erleichtert. Da der freie Personenverkehr eng mit der sozialen Sicherheit verkn\u00fcpft ist, ist die \u00dcbernahme der EG-Regeln \u00fcber die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit in der Schweiz eine wichtige Bedingung f\u00fcr die Umsetzung des freien Personenverkehrs. Den Interessen der Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger aus der EG wurde im besonderen Masse Rechnung getragen, indem sie zusammen mit ihren Familienangeh\u00f6rigen w\u00e4hlen k\u00f6nnen, ob sie sich in der Schweiz oder im Wohnstaat krankenversichern m\u00f6chten. Die M\u00f6glichkeit der freiwilligen Unterstellung unter das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium stand den Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4ngern jedoch schon vor Inkrafttreten der bilateralen Abkommen offen, wovon viele auch Gebrauch gemacht haben. In gewissem Sinne ist das Wahlrecht f\u00fcr diese Personen daher nichts Neues.</p><p>Der Bundesrat betrachtet die Situation der Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger, wie sie sich wenige Monate nach Einf\u00fchrung des freien Personenverkehrs darstellt, daher nicht als derart schwierig, dass sofortige Massnahmen angezeigt w\u00e4ren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1037145600000)\/","SubmittedBy":"Rennwald Jean-Claude","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1039737600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1712736549113)\/","SubmissionDate":"\/Date(1032393600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4615,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}