{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023528,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023528,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3528","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Unterzeichnung \"Operative Working Arrangement\"","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei bittet den Bundesrat, ihr nachfolgende Fragen zum \"Operative Working Arrangement\" zu beantworten:</p><p>1. Was ist der genaue Inhalt dieses Abkommens? Ist er bereit, dieses in seinem vollen Wortlaut zu ver\u00f6ffentlichen?</p><p>2. Welches ist die Rechtsgrundlage f\u00fcr dieses Abkommen? Wurden fr\u00fcher schon \u00e4hnliche Abkommen geschlossen? Wenn ja, welche?</p><p>3. Ist es \u00fcblich und n\u00f6tig, dass die schweizerische Bundesanwaltschaft auf eigene Initiative mit ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden Verhandlungen aufnimmt, mit diesen Vereinbarungen aushandelt und diese Vereinbarungen erst kurz vor Unterzeichnung noch rasch dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegt? War es ihm aufgrund der bereits abgeschlossenen Verhandlungen \u00fcberhaupt noch m\u00f6glich, die Vereinbarung abzulehnen, ohne dabei die ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden vor den Kopf zu stossen?</p><p>4. Sollte dieses Abkommen nicht dem Staatsvertragsreferendum unterstehen?</p><p>5. Wo sieht der Bundesrat in dieser Vereinbarung die Vorteile f\u00fcr die Schweiz? Ist es nicht einfach so, dass dieses Abkommen vorwiegend den amerikanischen Beh\u00f6rden dient?</p><p>6. Hat dieses Abkommen nicht eine pr\u00e4judizierende Wirkung f\u00fcr weitere solche Abkommen mit anderen Staaten?</p><p>7. Wie beurteilt er die Tatsache, dass aufgrund dieses \"Operative Working Arrangement\" amerikanische Beh\u00f6rden in unserem Land Ermittlungen durchf\u00fchren k\u00f6nnen? Wie stellt er sicher, dass die amerikanischen Beh\u00f6rden nicht Zugang zu hochsensiblen Daten erhalten k\u00f6nnten?</p><p>8. Ist er nicht auch der Ansicht, dass solche Vereinbarungen Vorschub f\u00fcr die Aufweichung zahlreicher Freiheitsrechte wie der pers\u00f6nlichen Freiheit, des Schutzes der Privatsph\u00e4re (insbesondere des Bankkundengeheimnisses) und des rechtlichen Geh\u00f6rs leisten?</p><p>9. Inwieweit stand der Besuch von FBI-Direktor Robert S. Mueller bei Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler vom 23./24. September 2002 im Zusammenhang mit diesem Abkommen?</p>","ReasonText":"<p>Medienberichten zufolge hat Bundesanwalt Valentin Roschacher am 4. September in Washington mit US-Attorney General John Ashcroft sowie mit Deputy Secretary Ken Dam des US-Department of Treasury ein so genanntes \"Operative Working Arrangement\" unterzeichnet.</p><p>Mit dieser Vereinbarung soll auf Ebene der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und der Polizei die Zusammenarbeit der Task Forces erleichtert werden, die in den USA und in der Schweiz mit den nach wie vor laufenden strafrechtlichen Ermittlungen zu den Anschl\u00e4gen des 11. September 2001 befasst sind.</p><p>Konkret k\u00f6nnen damit Informationen aus dem Ermittlungsbereich auf dem Weg der polizeilichen Zusammenarbeit und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beschleunigt ausgetauscht werden. Im Weiteren sind mit diesem Abkommen aber auch die Rahmenbedingungen zu einer m\u00f6glichen Teilnahme von Task-Force-Mitarbeitenden an der Arbeit der entsprechenden Task Force im anderen Land festgelegt worden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Attentate vom 11. September 2001 waren in ihrem Umfang und ihrer Tragweite aussergew\u00f6hnlich und ohne Beispiel. Sie trafen die Vereinigten Staaten unvorbereitet und l\u00f6sten entsprechend heftige Reaktionen der amerikanischen Regierung und \u00d6ffentlichkeit aus. Die Ermittlungsarbeiten zur Kl\u00e4rung dieser Verbrechen verlangten deshalb nach besonders intensiver Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden verschiedener L\u00e4nder. Vor diesem Hintergrund wurde das Operative Working Arrangement (OWA) abgeschlossen und ist seine politische Bedeutung zu sehen.</p><p>Das Arrangement selbst regelt die Zusammenarbeit mit den USA bei der Aufkl\u00e4rung der in ihrem Ausmass einzigartigen Verbrechen. Es konkretisiert im Rahmen der infolge der Attentate er\u00f6ffneten Strafverfahren die \u00fcbliche internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden der Schweiz und den Vereinigten Staaten.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die gestellten Fragen im Einzelnen wie folgt:</p><p>1. Das am 4. September 2002 in Washington DC unterzeichnete OWA bezweckt, die Identifikation der Urheber der Terroranschl\u00e4ge vom 11. September 2001 zu erleichtern und Herkunft sowie Finanzquellen des internationalen Terrorismus im Zusammenhang mit diesen Anschl\u00e4gen, namentlich der Al-Qa\u00efda, aufzudecken. Das OWA sieht eine Intensivierung des Informationsaustausches zwischen der Schweiz und den USA vor.</p><p>Sodann sind Arbeitsgruppen bestehend aus Polizeibeamten beider L\u00e4nder vorgesehen (Art. 65a und 75a des Bundesgesetzes vom 20. M\u00e4rz 1981 \u00fcber internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRSG; SR 351.1 - und Art. 351ter bis 351quinquies des Schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0).</p><p>Das OWA regelt wie erw\u00e4hnt Besonderheiten der Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und den amerikanischen Beh\u00f6rden bei der Aufkl\u00e4rung der Attentate vom 11. September 2001. Es ist von technischer Natur und wendet sich an Fachleute. Aus diesem Grund wird das OWA gem\u00e4ss den Kriterien des Publikationsgesetzes vom 21. M\u00e4rz 1986 (SR 170.512) nicht im vollen Wortlaut ver\u00f6ffentlicht werden, sondern nur dessen Titel. Das OWA wird hingegen den zust\u00e4ndigen parlamentarischen Kommissionen abgegeben.</p><p>2. Im Rahmen der Strafverfahren im Zusammenhang mit dem 11. September 2001 wirken zeitweise Polizeibeamte der FBI-Task-Force in der schweizerischen Task-Force Terrorismus unter der Leitung der Bundesanwaltschaft mit. Umgekehrt arbeiten Beamte der Bundeskriminalpolizei in der entsprechenden US-Task-Force mit. Die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den USA geschieht auf der Grundlage des Staatsvertrages vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcber gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6), des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcber gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. Oktober 1975 (SR 351.93), des IRSG, sowie Artikel\u00a047bisb Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0b des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) und Artikel\u00a05 Absatz\u00a04 des Bundesgesetzes \u00fcber die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360). Bislang wurde kein \u00e4hnliches Abkommen geschlossen.</p><p>3. Die Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und ausl\u00e4ndischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden geschieht laufend; sie ist \u00fcblich und normal. Es ist ebenfalls \u00fcblich, dass die Initiative, Verhandlungen f\u00fcr den Abschluss eines internationalen Abkommens technischer Art zu f\u00fchren, von einem Departement bzw. wie im vorliegenden Fall von der Bundesanwaltschaft ausgeht. Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz wirken die \u00c4mter bei der Erarbeitung und dem Vollzug von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen mit (Art. 5 der Organisationsverordnung EJPD; SR 172.213.1). Es versteht sich von selbst, dass Vertragsverhandlungen durch \u00c4mter immer unter Vorbehalt der Genehmigung durch die politisch verantwortliche Beh\u00f6rde gef\u00fchrt werden und deswegen die Entscheidm\u00f6glichkeit des Bundesrates nicht beschneiden. Dies gilt auch f\u00fcr die Verhandlungspartner im Ausland.</p><p>Im Bereich der kriminalpolizeilichen Ermittlungen vermindert die zunehmende zeitliche Distanz seit der Begehung einer Straftat die Erfolgschancen. Es war deshalb wichtig, dass das Abkommen ohne Verzug unterzeichnet wurde.</p><p>4. Die Voraussetzungen f\u00fcr ein Staatsvertragsreferendum sind nicht erf\u00fcllt, weil gem\u00e4ss Artikel\u00a0141 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d der Bundesverfassung (SR 101) internationale Abkommen dem Staatsvertragsreferendum dann unterliegen, wenn sie unbefristet und unk\u00fcndbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeif\u00fchren. Dies trifft f\u00fcr das OWA nicht zu.</p><p>5. Die Vorteile des OWA f\u00fcr die Schweiz und die Vereinigten Staaten ergeben sich aus der Verbesserung der Rechtshilfezusammenarbeit; insbesondere statuiert das OWA den gegenseitigen Austausch von Informationen. Das OWA erm\u00f6glicht, dass schweizerische Polizeibeamte in einer Task-Force der USA mitarbeiten k\u00f6nnen. Diese M\u00f6glichkeit haben die US-Beh\u00f6rden, so weit bekannt, zuvor noch keinem anderen Land einger\u00e4umt.</p><p>6. Der Abschluss des OWA ist die Folge einer wegen der Attentate vom 11. September 2001 aussergew\u00f6hnlichen Situation und beschr\u00e4nkt sich darauf, die Zusammenarbeit mit den USA bei der Aufkl\u00e4rung dieser in ihrem Ausmass einzigartigen Verbrechen zu regeln. Daher hat das OWA keine pr\u00e4judizielle Wirkung.</p><p>7. Die beabsichtigte polizeiliche Zusammenarbeit ist im Einklang mit dem RVUS und den in jedem Staat rechtsg\u00fcltigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die schweizerischen und amerikanischen Gerichts- und Polizeibeh\u00f6rden tauschen Informationen aus und handeln auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet eigenst\u00e4ndig. Kein amerikanischer oder schweizerischer Beamter ermittelt somit auf dem Staatsgebiet des anderen Staates. Gem\u00e4ss Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a RVUS wird die Schweiz die Mitteilung von sensiblen Daten verweigern, wenn sie der Meinung ist, dass diese Daten geeignet sind, ihre Souver\u00e4nit\u00e4t, Sicherheit oder \u00e4hnliche wesentliche Interessen zu beeintr\u00e4chtigen.</p><p>8. Das OWA regelt die Zusammenarbeit im Rahmen von Strafverfahren. Grundrechte werden deswegen nicht anders eingeschr\u00e4nkt als in jedem Strafverfahren; es gelten selbstverst\u00e4ndlich die Verfahrens- und Rechtsschutzgarantien der strengen schweizerischen Rechtshilfegesetzgebung. Im Weiteren steht das Bankgeheimnis Rechtshilfeverfahren in Strafsachen nicht entgegen. Nicht zuletzt verst\u00e4rkt das OWA den Kampf gegen den internationalen Terrorismus und tr\u00e4gt dadurch zur Wahrung der Grundfreiheiten der Individuen bei.</p><p>9. Der Direktor des FBI, Robert S. Mueller, besuchte das j\u00e4hrliche Treffen von FBI-Absolventen, das dieses Jahr in der Schweiz stattfand. Bei dieser Gelegenheit stattete er Frau Bundesr\u00e4tin Metzler einen H\u00f6flichkeitsbesuch ab.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1037750400000)\/","SubmittedBy":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1097226770857)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1712752406917)\/","SubmissionDate":"\/Date(1033516800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4615,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}