{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023545,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023545,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3545","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gesundheitswesen. Schaffung von Versorgungsregionen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende \u00c4nderung im Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung vorzunehmen:</p><p>Die Kantone werden verpflichtet, bis Ende 2005 vier bis sechs Versorgungsregionen zu bilden entsprechend der heute bereits existierenden Regionalisierung der SDK. Jede Region garantiert die Versorgungssicherheit auf ihrem Gebiet und erstellt die entsprechenden Planungen. Die Versorgungsregionen schaffen Mechanismen f\u00fcr gemeinsame kantonale Entscheide im Bereich der Bedarfsplanung.</p><p>Sollten die Kantone diesen Aufgaben nicht zeitgerecht nachkommen, ist der Bund verpflichtet, die n\u00f6tigen Massnahmen zur Verpflichtung der Kantone vorzunehmen.</p>","ReasonText":"<p>Mit der Bildung von vier bis sechs Versorgungsregionen werden Rahmenbedingungen geschaffen, welche Anreize f\u00fcr die Optimierung der bereits existierenden Strukturen im Gesundheitswesen bieten. Konkret wird z. B. den Spit\u00e4lern eine effektive und effiziente Leistungserbringung erm\u00f6glicht. Dazu geh\u00f6rt die optimale Auslastung vorhandener Infrastrukturen, die Bildung von Schwerpunkten und Kompetenzzentren, die Beseitigung von Doppelspurigkeiten und die konsequente Nutzung von Synergiem\u00f6glichkeiten. Die vorhandenen Ressourcen werden folglich effizienter eingesetzt. Damit bietet sich gleichzeitig eine M\u00f6glichkeit zur Verbesserung der Qualit\u00e4t und Sicherheit der erbrachten Leistungen.</p><p>Zusammen mit der Einf\u00fchrung der monistischen Spitalfinanzierung wollen wir mit der Schaffung von Versorgungsregionen die \u00dcberwindung der Kantonsgrenzen erreichen. Die Einf\u00fchrung der monistischen Spitalfinanzierung zieht z. B. den Wegfall der Abgeltung ausserkantonaler Hospitalisierung mit sich.</p><p>Die Bildung von Versorgungsregionen und die damit verbundene \u00dcberwindung der Kantonsgrenzen ist notwendig, um den k\u00fcnftigen Herausforderungen zeitgerechter und kompetenter begegnen zu k\u00f6nnen. Mit Ausnahme der beiden gr\u00f6ssten Kantone sind die Kantone n\u00e4mlich zu klein, um eine Gesamtversorgung sicherzustellen. Die Regionen sind besser in der Lage, den steigenden gesundheits- und finanzpolitischen Anspr\u00fcchen gerecht zu werden, als die einzelnen Kantone. Ein Zusammenschluss zu einer Versorgungsregion und eine gemeinsame Zusammenarbeit der Kantone erm\u00f6glichen, strategische und operative Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen und im Wettbewerb besser gestellt zu sein.</p><p>Die Zust\u00e4ndigkeit der Aufgabe der Gesundheitsversorgung muss unbedingt regional gel\u00f6st werden. Sollten die Kantone diesen Aufgaben nicht zeitgerecht nachkommen, muss der Bund die n\u00f6tigen Massnahmen ergreifen, um die Kantone zu verpflichten. Die Aufgabe der Versorgung bleibt aber aussschliesslich bei den Kantonen. Die Kantone haben die Verpflichtung, die Versorgung \u00fcber ihre Grenzen hinweg, regional, zu organisieren. Das Resultat ist eine optimale und bedarfsgerechte Versorgung der Bev\u00f6lkerung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat geht davon aus, dass sich die Motion\u00e4rin auf die Spitalplanung bezieht. Eine bessere regionale oder interkantonale Planung des Versorgungsangebotes ist auch f\u00fcr den Bundesrat ein vordringliches Ziel. Er teilt deshalb im Wesentlichen die \u00dcberlegungen der Motion\u00e4rin. Die geltende Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen l\u00e4sst allerdings eine Annahme der Motion nicht zu. Hingegen ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p><p>Die Bundesverfassung (Art. 3) regelt die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen, wobei die Zust\u00e4ndigkeiten des Bundes ausdr\u00fccklich festgehalten sind. Die Versorgungssicherheit f\u00e4llt jedoch nicht darunter. Es ist also Sache der Kantone, f\u00fcr eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung der Bev\u00f6lkerung zu sorgen. Dabei ist es ihnen \u00fcberlassen, wie und wie weit sie ihre Verpflichtungen wahrnehmen wollen. Zwischen den einzelnen Kantonen gibt es deshalb deutliche Unterschiede, was die Planung der Gesundheitsversorgung, insbesondere im Spitalbereich, anbelangt.</p><p>Die meisten Kantone stellen die Gesundheitsversorgung durch eigene Spitaleinrichtungen, also \"innerkantonal\" sicher. Andere Kantone verf\u00fcgen jedoch nicht \u00fcber alle Kategorien von Spit\u00e4lern, um alle im KVG vorgesehenen Leistungen in ihrem Kanton erbringen zu k\u00f6nnen und unterst\u00fctzen private Spit\u00e4ler finanziell. Dies ist insbesondere bei Randkantonen der Fall.</p><p>Im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit hat der Bundesgesetzgeber allerdings in Artikel\u00a039 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d KVG vorgesehen, dass Spit\u00e4ler zur T\u00e4tigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, wenn sie der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung f\u00fcr eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen. Artikel\u00a048 der Bundesverfassung h\u00e4lt zudem fest, dass die Kantone die M\u00f6glichkeit haben, miteinander Vertr\u00e4ge abzuschliessen und gemeinsame Organisationen und Einrichtungen zu schaffen. Sie k\u00f6nnen insbesondere gemeinsam Aufgaben von regionalem Interesse wahrnehmen.</p><p>Aufgrund dieser Bestimmungen ist es die alleinige Entscheidung der Kantone, ob sie mit einem oder mehreren anderen Kantonen eine gemeinsame Spitalplanung, insbesondere auf regionaler Ebene, vereinbaren m\u00f6chten. Es liegt nicht im Kompetenzbereich des Bundes, diesbez\u00fcglich verbindlich einzugreifen. So k\u00f6nnten die Kantone lediglich durch die Aufnahme der Planungspflicht in die Bundesverfassung zur gemeinsamen Spitalplanung verpflichtet werden.</p><p>Im Projekt \"Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen\" (NFA) geh\u00f6rt \"Spitzenmedizin und Spezialkliniken\" zu den Bereichen, in denen die interkantonale Zusammenarbeit verst\u00e4rkt werden soll und in denen der Bund die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, die Kantone zur Zusammenarbeit zu verpflichten (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. h des Entwurfes f\u00fcr ein Bundesgesetz \u00fcber den Finanzausgleich; BBl 2002 2566ff.). Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit k\u00f6nnte in Form der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung interkantonaler Vertr\u00e4ge oder einer Verpflichtung einzelner Kantone zur Beteiligung an einem interkantonalen Vertrag erfolgen (vgl. den Entwurf f\u00fcr einen neuen Art. 48 Abs. 4 BV; BBl 2002 2560ff.). Dabei gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Verpflichtungen durch den Bund nur auf Antrag interessierter Kantone beschlossen werden k\u00f6nnten. Der Bund h\u00e4tte somit mit dem NFA keine M\u00f6glichkeit, selbstst\u00e4ndig aktiv zu werden.</p><p>Der Bundesrat macht sich seit der Einf\u00fchrung des KVG f\u00fcr die interkantonale Spitalplanung stark, mit der die Leistungen koordiniert und optimiert werden sollen, um so die Produktionskosten zu senken. Mit der zweiten KVG-Teilrevision m\u00fcssen nun Anreize geschaffen werden, um das Instrument der interkantonalen Spitalplanung attraktiver zu gestalten.</p><p>Der Entwurf zur \u00c4nderung des KVG sieht insbesondere vor, dass jede Leistung, die in einer auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgef\u00fchrten Einrichtung erbracht wird, je zur H\u00e4lfte von der Krankenversicherung und vom Kanton zu finanzieren ist. Die ausserkantonale Behandlung wird so einer Behandlung im Wohnkanton gleichgestellt. Ausserdem sollen alle Spitalleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Planungspflicht unterliegen. Allerdings k\u00f6nnen die Vorteile, die mit dem Betrieb eines Spitals im eigenen Kanton verbunden sind (Arbeitspl\u00e4tze, Einkommensquelle, Auftr\u00e4ge an Subunternehmer), ein Hindernis f\u00fcr interkantonale Planungen darstellen.</p><p>Diese Massnahme bewirkt also keine Kostensenkung, auch nicht, wenn die geltende Ordnung der Spitalfinanzierung aufgehoben und die Leistungen nach dem Vorschlag des Bundesrates (vgl. den Entwurf f\u00fcr die neuen Art. 41 Abs. 3 und 49 Abs. 3 KVG; BBl 2001 819) finanziert werden.</p><p>Der Bundesrat hat bereits ein Postulat der GPK-S entgegengenommen, in dem die Verst\u00e4rkung der interkantonalen Spitalplanung verlangt wird. Er wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, einen Bericht \u00fcber die M\u00f6glichkeiten der Einflussnahme des Bundes zu verfassen (02.3175). Dieser Auftrag sollte auf die nach Inkrafttreten der zweiten KVG-Teilrevision anfallenden Arbeiten abgestimmt werden, d. h. auf den \u00dcbergang zur leistungsbezogenen Spitalfinanzierung und die damit verbundene Verst\u00e4rkung des Planungsinstruments.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1040169600000)\/","SubmittedBy":"Leuthard Doris","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1097228203653)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1712740787490)\/","SubmissionDate":"\/Date(1033516800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4615,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}