{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023555,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023555,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3555","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Extraterritoriale Anwendung von US-Recht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Wie beurteilt der Bundesrat die zunehmende extraterritoriale Anwendung von US-Recht? Ich verweise z. B. auf den Sarbanes Oxley Act oder den Gramm Leach Bliley Act. Wie ist insbesondere die parallele Anwendung von US-Recht und dem Recht des Heimatstaates, die Weitergabe von Arbeitspapieren an Steuer- und andere Beh\u00f6rden durch die amerikanische B\u00f6rsenaufsicht unter dem Gesichtspunkt des schweizerischen Bankkunden- und des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses sowie die extraterritoriale Anwendung von US-Aufsichtsstandards zu w\u00fcrdigen?.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Auflistung und W\u00fcrdigung der US-Erlasse mit extraterritorialer Anwendung f\u00fcr die Schweiz.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Fr\u00fcherkennung und Analyse von ausl\u00e4ndischen Gesetzen mit potenziell extraterritorialen Auswirkungen geh\u00f6rt zu den wichtigen Aufgaben insbesondere der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik. Was die USA betrifft, geschieht dies regelm\u00e4ssig bereits in der administrativen und politischen Vorbereitungsphase der amerikanischen Gesetzgebung, wo verschiedene M\u00f6glichkeiten bestehen, den schweizerischen Standpunkt einzubringen. Die schweizerische Botschaft in Washington sucht dabei - in Zusammenarbeit mit der potenziell betroffenen schweizerischen Wirtschaft - nach konkreten M\u00f6glichkeiten, um Konflikte zu vermeiden. Sie  setzt sich zudem auch nach Inkrafttreten der in Frage stehenden amerikanischen Gesetze daf\u00fcr ein.</p><p>Der Begriff der Extraterritorialit\u00e4t umfasst Situationen, in denen ein Gesetz Sachverhalte ber\u00fccksichtigt, die sich ausserhalb des Territoriums eines Staates zutragen oder Wirkungen auf fremdes Staatsgebiet aus\u00fcben k\u00f6nnen. Zwar l\u00e4sst das V\u00f6lkerrecht den Staaten eine relativ grosse Freiheit bei der Erfassung von Auslandsachverhalten, doch sollte immerhin ein gen\u00fcgender Bezug bestehen zwischen einer Sache, Person oder Situation und dem Staat, welcher die Normen erl\u00e4sst, damit ein Gesetz rechtliche Wirkungen auf fremdem Staatsgebiet erzeugen kann.</p><p>Das V\u00f6lkerrecht l\u00e4sst alternativ drei Prinzipien zu, die einen extraterritorialen Bezug rechtfertigen k\u00f6nnen: das Territorialit\u00e4ts-, das Nationalit\u00e4ts- und das Schutzprinzip. Unbestritten ist, dass der Staat \u00fcber die Gesetzgebungskompetenz bez\u00fcglich Sachen oder Personen verf\u00fcgt, die sich auf seinem Staatsgebiet befinden. Dar\u00fcber hinaus ist ein Staat auch f\u00fcr die rechtliche Regelung von Sachverhalten zust\u00e4ndig, die sich ausserhalb seines Staatsgebietes zutragen, aber doch auch Auswirkungen innerhalb desselben haben (Territorialit\u00e4tsprinzip). Ebenso ist ein Staat zur Rechtsetzung in Bezug auf seine Staatsb\u00fcrger kompetent, unabh\u00e4ngig davon, wo sich diese befinden (Nationalit\u00e4tsprinzip). Die normative extraterritoriale Gesetzgebungskompetenz kann auch bei Tatbest\u00e4nden zur Anwendung kommen, welche die Existenz oder die Sicherheit eines Staates direkt bedrohen (Schutzprinzip).</p><p>In diesem Zusammenhang ist anzuf\u00fcgen, dass die USA das Schutzprinzip weit auslegen. Mit der Begr\u00fcndung, wesentliche staatliche Schutzinteressen wahrzunehmen, wird die Wirkung von amerikanischen Gesetzen ausserhalb des eigenen Staatsgebietes gerechtfertigt. Dies kann in F\u00e4llen, wo die Durchsetzung des amerikanischen Rechtes die Verletzung des nationalen Rechtes anderer Staaten bedeuten k\u00f6nnte, zu Differenzen mit diesen Staaten f\u00fchren.</p><p>Daraus folgt, dass Gesetze mit einem Auslandbezug nicht grunds\u00e4tzlich als v\u00f6lkerrechtswidrig qualifiziert werden k\u00f6nnen. Vielmehr muss von Fall zu Fall untersucht werden, ob zwischen dem normierenden Staat und dem von ihm normierten Auslandsachverhalt ein hinreichender Bezug besteht, d. h. eines der drei genannten Prinzipien Anwendung findet.</p><p>Eine exakte Einsch\u00e4tzung der Entwicklungstendenz der amerikanischen Gesetzgebung mit extraterritorialen Bez\u00fcgen vorzunehmen, erweist sich als schwierig, da nicht nur der Wortlaut der Gesetze, sondern auch deren Anwendung in der Praxis zu ber\u00fccksichtigen ist.</p><p>Unbestritten ist, dass durch die zunehmende Globalisierung und Verflechtung der M\u00e4rkte das amerikanische Wirtschaftsrecht weltweit erheblichen Einfluss auf alle Unternehmen aus\u00fcbt, die direkt oder indirekt am Wirtschaftsgeschehen in den USA teilnehmen. Diese Tendenz ist auf vielen Gebieten zu beobachten (z. B. Wettbewerbs- und Kartellrecht, Sanktionsregime, Exportkontrollen, Finanzmarktaufsicht, Umweltrecht, Menschenrechtsgesetzgebung, Luftverkehr, Terrorbek\u00e4mpfung, usw.).</p><p>Ausserdem tr\u00e4gt der Rechtsetzungsprozess zur Verst\u00e4rkung dieser Tendenz bei. Dem amerikanischen Kongress kommt eine unabh\u00e4ngige Rolle bei der Formulierung der Gesetze zu, die von ausl\u00e4ndischen Interessen bzw. internationalen Regeln nur bedingt begrenzt werden kann. In der Praxis zeigt sich aber, dass die Gesetzeskonflikte extraterritorialer Natur durch eine gem\u00e4ssigte Rechtsanwendung seitens der amerikanischen Exekutive erheblich verringert werden k\u00f6nnen.</p><p>Nachstehende US-Gesetze sind f\u00fcr die Schweiz von besonderem Interesse: </p><p>\"The American Competitiveness Act 2002\" bezweckt u. a., die US-Steuergesetzgebung zu vereinfachen und diese nach den erfolgten Klagen der EU bei der Welthandelsorganisation (WTO) gegen die Foreign Sales Corporations WTO-konform zu gestalten. Die Vorlage beinhaltet ebenfalls Massnahmen, welche die in den USA seit Jahrzehnten niedergelassenen Tochtergesellschaften multinationaler Unternehmen - auch Schweizer Firmen - diskriminieren w\u00fcrde.</p><p>Als Folge der massiven Kritik in- und ausl\u00e4ndischer Wirtschaftskreise und der Demarchen der Schweiz sowie anderer Staaten wurde die Vorlage zur\u00fcckgezogen. Sie wird gegenw\u00e4rtig \u00fcberarbeitet.</p><p>Der vom amerikanischen Pr\u00e4sidenten im Nachgang zum Zusammenbruch von Enron im Juli 2002 unterzeichnete Sarbanes Oxley Act, der Verbesserungen in den Bereichen Transparenz und Verantwortlichkeit von Unternehmen bezweckt, wird von in- und ausl\u00e4ndischen interessierten Kreisen ebenfalls intensiv beobachtet. Er wurde namentlich von der Wirtschaft bereits kritisiert, und es ist nicht auszuschliessen, dass er grundlegend \u00fcberarbeitet werden muss. Widerspr\u00fcche bestehen insbesondere zu einer Reihe von Bestimmungen des schweizerischen Gesellschafts- und Obligationenrechtes, zum \"Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance\" und zur Richtlinie der SWX betreffend Informationen zur Corporate Governance.</p><p>Die US Securities Exchange Commission erl\u00e4sst derzeit die Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum Sarbanes Oxley Act, wobei der Auslegungsspielraum zum Teil sehr klein ist. Die Schweiz \u00fcberpr\u00fcft momentan in enger Absprache mit den potenziell betroffenen Schweizer Firmen die M\u00f6glichkeiten einer Intervention bei der Securities and Exchange Commission in Washington.</p><p>Die schweizerischen Beh\u00f6rden verfolgen des Weiteren den im M\u00e4rz 2000 in Kraft getretenen Gramm Leach Bliley Act, der die Finanzdienstleistungen neu regelt und namentlich das Allfinanzgesch\u00e4ft zul\u00e4sst. Obschon er ein gewisses Diskriminierungspotenzial aufweist, sind bis jetzt keine negativen Konsequenzen f\u00fcr die Schweiz erkennbar geworden. Der Bundesrat wird ebenfalls in diesem Fall die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.</p><p>Auch der zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung erlassene USA Patriot Act vom Oktober 2001 k\u00f6nnte diskriminierende Wirkungen zur Folge haben. Eine Tendenz zur Extraterritorialit\u00e4t zeigt sich insbesondere in versch\u00e4rften Aktenaufbewahrungs-, Auskunfts- und Dokumentenherausgabepflichten sowie in Vorschriften betreffend Beschlagnahme und gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit, die direkt oder indirekt ausl\u00e4ndische Banken mit Korrespondenzkonten in den USA treffen k\u00f6nnen. Was im Speziellen die Bestimmungen \u00fcber die Dokumentenherausgabepflicht betrifft, besteht die Gefahr, dass diese die Haager \u00dcbereinkommen \u00fcber Zustellung und Beweiserhebung im Ausland verletzten. Ausserdem w\u00fcrden diese Normen gegen Artikel\u00a0273 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Artikel\u00a047 des schweizerischen Bankengesetzes verstossen, weshalb es die Entwicklung in diesem Bereich mit besonderer Aufmerksamkeit zu beobachten und allenfalls zu intervenieren gilt.</p><p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei auch auf den Bereich des Steuerrechtes hinzuweisen. Die USA haben im bereits 1988 verabschiedeten Technical and Miscellaneous Revenue Act ausdr\u00fccklich festgehalten, dass im Falle eines Konfliktes fr\u00fcherer Abkommen mit dem US-Recht letzteres vorgehen solle. Die Schweiz konnte bei Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA 1996 vereinbaren, dass beim Eintreten eines solchen Falles Konsultationen zwischen beiden Seiten aufgenommen werden.</p><p>Abschliessend h\u00e4lt der Bundesrat fest, dass es in der global vernetzten Welt unvermeidbar ist, dass die nationalen Gesetzgebungen Auswirkungen ausserhalb der Staatsgrenzen erlangen k\u00f6nnen. Voraussetzung f\u00fcr deren Zul\u00e4ssigkeit ist jedoch, dass sie mit dem V\u00f6lkerrecht vereinbar sind. Da im Zeitalter der Globalisierung und der ausgepr\u00e4gten F\u00fchrungsrolle der USA das amerikanische Recht weltweit erheblichen Einfluss aus\u00fcbt, misst der Bundesrat der Verfolgung dieser Entwicklung und insbesondere der dargelegten Erlasse grosse Bedeutung bei. Er wird auch in Zukunft nicht verfehlen, namentlich bei den zust\u00e4ndigen amerikanischen Beh\u00f6rden zu intervenieren, falls dies aus Sicht der Schweiz notwendig ist.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1037750400000)\/","SubmittedBy":"Raggenbass Hansueli","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1078834461773)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1712735967760)\/","SubmissionDate":"\/Date(1033603200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4615,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}