{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023584,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023584,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3584","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber beim Lohnausweis","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament umgehend eine Pr\u00e4zisierung des Gesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer vorzulegen, nach welcher die Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber (Art. 127 des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer) sich auf die Bekanntgabe des Lohnes f\u00fcr Arbeitsleistungen (Barlohn und Naturallohn) beschr\u00e4nkt.</p>","ReasonText":"<p>Das schweizerische Steuersystem geht von der Grundidee aus, dass jeder Steuerpflichtige durch eine Selbstdeklaration die Grundlage f\u00fcr die Veranlagung seiner Steuern legt. Dank diesem System der Eigenverantwortung und des grunds\u00e4tzlichen Vertrauens der Beh\u00f6rden in die Ehrlichkeit der Steuerpflichtigen ist die Steuermoral in der Schweiz im Vergleich zu anderen L\u00e4ndern relativ gut. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die n\u00f6tigen Angaben korrekt zu deklarieren. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr ihr Einkommen, dessen Bestandteile im Gesetz genau festgehalten sind. Dritten, bei unselbstst\u00e4ndig Erwerbenden vor allem dem Arbeitgeber, wird eine beschr\u00e4nkte Mitwirkungspflicht auferlegt, die aber die Selbstdeklaration nur erg\u00e4nzt.</p><p>Die Erhebung der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen der nat\u00fcrlichen Personen funktionierte bisher zur Zufriedenheit aller, obwohl die Lohnausweise kantonal sehr unterschiedlich ausgestaltet waren. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat nun einen Entwurf f\u00fcr einen neuen, gesamtschweizerischen Lohnausweis vorgeschlagen und nach einer Vernehmlassung offenbar \u00fcberarbeitet.</p><p>Dieser Lohnausweis geht von der Idee aus, dass nach der neuen einheitlichen Veranlagungsperiode ein einheitlicher Lohnausweis geschaffen werden kann, was auch f\u00fcr die Unternehmen eine Vereinfachung mit sich bringen k\u00f6nnte. Leider werden im gleichen Zug aber in diesem Lohnausweis vom Arbeitgeber Angaben verlangt, die - zumindest nach dem ersten, bekannten Entwurf - \u00fcber die Angabe des Lohnes (Barlohn und Naturallohn) weit hinausgehen. Es geht nicht mehr darum, den Lohn so festzuhalten, wie die AHV und die Pensionskasse dies auch erfordern. Die bisherige Mitwirkungspflicht wird ausgeweitet auf eine eigentliche Mitdeklaration des Arbeitgebers. Dies bedeutet eine Abkehr vom bisherigen System und belastet die Arbeitgeber, insbesondere die KMU, mit erheblichem Mehraufwand.</p><p>Der Basler Volkswirtschaftsbund hat in einer Umfrage auf der Basis des ersten Entwurfes massivste Mehrkosten im Software- und Hardware-Bereich, aber auch bei den Personalkosten im Human-Ressources-Bereich erhoben, die in Widerspruch zur angestrebten Vereinfachung stehen. Den KMU werden neue administrative Erschwernisse auferlegt, was den erkl\u00e4rten Zielsetzungen des Bundes entgegenl\u00e4uft. Der Entwurf des neuen Lohnausweises zeugt von einem tiefen und begr\u00fcndeten Misstrauen der Erhebungsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung, das geeignet ist, das Steuerklima in der Schweiz zu verschlechtern.</p><p>Im Interesse des Steuerklimas, im Interesse des Abbaus von administrativen Belastungen der KMU und um die Grundidee unseres Steuersystems, die Eigenverantwortung, zu f\u00f6rdern, sollte die Mitwirkungspflicht der Unternehmen gesetzlich limitiert werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Motion sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) in Diskussion:</p><p>- Bei unselbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit sind alle aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis fliessenden Eink\u00fcnfte steuerbar, mit Einschluss der Nebeneink\u00fcnfte wie Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubil\u00e4umsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG).</p><p>- Nat\u00fcrliche Personen m\u00fcssen der Steuererkl\u00e4rung einen Lohnausweis \u00fcber alle Eink\u00fcnfte aus unselbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit beilegen (Art. 125 Abs. 1 Bst. a DBG).</p><p>- Arbeitgeber sind verpflichtet, eine schriftliche Bescheinigung \u00fcber ihre Leistungen an Arbeitnehmer auszustellen (Art. 127 Abs. 1 Bst. a DBG).</p><p>Der Lohnausweis hat s\u00e4mtliche Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmenden zu enthalten, ohne R\u00fccksicht auf die Bezeichnung, unter der sie ausgerichtet werden (insbesondere Lohn; Zulagen; Gratifikation; Gehaltsnebenleistungen, so genannte \"fringe benefits\"; Spesenverg\u00fctungen).</p><p>Demgegen\u00fcber verlangt der Motion\u00e4r, im Lohnausweis nur noch den Bar- und Naturallohn anzugeben. Dies l\u00e4sst sich wohl kaum anders interpretieren, als dass gewisse Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, insbesondere Spesenverg\u00fctungen und Gehaltsnebenleistungen, im Lohnausweis nicht mehr aufgef\u00fchrt werden sollen.</p><p>2. Der Vorschlag des Motion\u00e4rs, im Lohnausweis nur noch den Bar- und Naturallohn anzugeben, w\u00fcrde somit eine genaue Definition des Begriffes Naturallohn und dessen Abgrenzung von anderen Naturalleistungen und geldwerten Vorteilen erfordern. Die neu im Lohnausweis nicht mehr aufgef\u00fchrten Leistungen w\u00e4ren von den Arbeitnehmenden selber zu beziffern (was der Gleichbehandlung kaum f\u00f6rderlich w\u00e4re) und in der zwangsl\u00e4ufig umfangreicher werdenden Steuererkl\u00e4rung zu deklarieren.</p><p>Viele Arbeitnehmende d\u00fcrften sich f\u00fcr die Eruierung und Bewertung dieser Leistungen einzeln an den Arbeitgeber wenden und diesem dadurch mehr administrativen Aufwand verursachen, als wenn die Leistungen von vornherein f\u00fcr das ganze Personal erfasst und im Lohnausweis angegeben w\u00fcrden. Dadurch m\u00fcssten die Arbeitgeber der klaren Trennung zwischen Lohn und Spesenersatz wesentlich gr\u00f6ssere Aufmerksamkeit schenken als bisher und sich dabei behaften lassen.</p><p>3. In unserem gemischten Veranlagungssystem ersetzt der Lohnausweis des Arbeitgebers die in anderen L\u00e4ndern verbreitete Quellensteuer (Lohnsteuer) auf Arbeitseinkommen. Die in der Schweiz bestehende Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber ist f\u00fcr diese, namentlich auch f\u00fcr die KMU, administrativ wesentlich weniger aufw\u00e4ndig als die Lohnsteuer.</p><p>Mit dem neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis (vgl. dazu die Antwort des Bundesrates vom 26. Juni 2002 auf die Interpellation Kurrus 02.3099 vom 21. M\u00e4rz 2002) bezwecken die Steuerbeh\u00f6rden weder einen Systemwechsel noch eine grundlegende \u00c4nderung der Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber. Einzige Aufgabe der Arbeitgeber ist und bleibt, im Lohnausweis alle Leistungen von Bedeutung zu beziffern oder im Falle schwer bewertbarer Leistungen zumindest auf diese hinzuweisen. Bereits in den bisherigen Lohnausweisen sind nicht nur Bar- und Naturallohn, sondern auch weitere f\u00fcr die Veranlagung ins Gewicht fallende Leistungen anzugeben (so bestehen z. B. separate Rubriken f\u00fcr die Angabe von Spesenverg\u00fctungen und besonderen Leistungen). In der Praxis ergeben sich beispielsweise immer wieder F\u00e4lle, in denen im Lohnausweis als Spesenverg\u00fctungen angegebene Betr\u00e4ge sich teilweise oder ganz als steuerbarer Lohn herausstellen. Der Entscheid, ob eine Leistung steuerbar ist oder nicht, obliegt dann den Steuerbeh\u00f6rden.</p><p>Die seit einigen Jahren vermehrt festgestellte Ausrichtung von Naturalleistungen und Lohnnebenleistungen aller Art haben nun die Steuerbeh\u00f6rden veranlasst, im neuen Lohnausweis im Interesse einer gesetzeskonformen Besteuerung gezielt nach derartigen, im Einzelfall oft gewichtigen Leistungen zu fragen. Die Steuerbeh\u00f6rden reagieren damit auf den Trend in der Wirtschaft, \"fringe benefits\" als Instrument der Personal- und Lohnpolitik einzusetzen.</p><p>4. Die Steuerbeh\u00f6rden sind sich bewusst, dass der \u00dcbergang zu einem gesamtschweizerisch einheitlichen Lohnausweis den Arbeitgebern Kosten im EDV-Bereich verursacht. Seit mehreren Jahren wurde deshalb bei den bisherigen Formularen gezielt auf \u00c4nderungen verzichtet. So ist der von der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung vertriebene so genannte EDV-Lohnausweis seit 1987 unver\u00e4ndert geblieben. Die bei den Wirtschaftsverb\u00e4nden durchgef\u00fchrte Vernehmlassung und die anschliessenden Besprechungen haben die Steuerbeh\u00f6rden veranlasst, am Formularentwurf und den zugeh\u00f6rigen Vorschriften noch einige Vereinfachungen vorzunehmen. Zudem wurde zwischen den Steuerbeh\u00f6rden und den Wirtschaftsverb\u00e4nden vereinbart, die Detailregelungen im Bereich der Gehaltsnebenleistungen gemeinsam zu erarbeiten. Ferner wird die urspr\u00fcnglich auf den 1. Januar 2003 vorgesehene Einf\u00fchrung des neuen Lohnausweises um ein Jahr verschoben und den Arbeitgebern ausserdem die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, noch die L\u00f6hne des Jahres 2004 auf den alten Formularen zu bescheinigen.</p><p>5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Umsetzung des Motionsanliegens, im Lohnausweis nur noch den Bar- und Naturallohn anzugeben, der administrative Aufwand der Arbeitgeber h\u00f6chstens vordergr\u00fcndig abnehmen, effektiv aber eher gr\u00f6sser werden d\u00fcrfte. Wesentlich erschwert w\u00fcrde aber eindeutig die Deklarationspflicht der Arbeitnehmenden. Aufw\u00e4ndiger w\u00fcrden auch die Veranlagungsarbeiten der Steuerbeh\u00f6rden, m\u00fcssten doch vermehrt R\u00fcckfragen an die Steuerpflichtigen gerichtet und in Zweifels- und Streitf\u00e4llen Bescheinigungen beim Arbeitgeber eingeholt werden. Gesamthaft gesehen d\u00fcrften allen Beteiligten zus\u00e4tzliche Umtriebe erwachsen und die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen w\u00e4re vermehrt in Frage gestellt.</p><p>Ferner zeugt ein vollst\u00e4ndiges Lohnausweisformular nach Auffassung des Bundesrates keineswegs von einem tiefen und nicht begr\u00fcndeten Misstrauen der Erhebungsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung. Vielmehr erm\u00f6glicht es den Arbeitnehmenden ein effizientes und korrektes Ausf\u00fcllen der Steuererkl\u00e4rung und den Steuerbeh\u00f6rden eine rasche Veranlagung ohne zeitraubende R\u00fcckfragen beim Steuerpflichtigen oder beim Arbeitgeber.</p><p>Im Steuerverfahren als ausgesprochenes Massenverfahren sind die Beh\u00f6rden gerade nach dem \u00dcbergang zur einj\u00e4hrigen Veranlagung auf vollst\u00e4ndige und aussagekr\u00e4ftige Lohnausweise angewiesen. Richtig ausgef\u00fcllte Lohnausweise bilden die Basis einer korrekten und insbesondere auch rechtsgleichen Besteuerung der Arbeitnehmenden.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1039392000000)\/","SubmittedBy":"Kurrus Paul","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1070928000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1712749156080)\/","SubmissionDate":"\/Date(1033603200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4615,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen"}}