{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023608,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023608,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3608","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Vertr\u00e4ge mit dem Ausland. Kompetenzmissachtung durch Bundesrat und Bundesverwaltung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Bundesversammlung ist gem\u00e4ss Verfassung beauftragt, \"die Pflege der Beziehungen zum Ausland zu beaufsichtigen\" (Art. 166). Das Parlament hat die Aussenpolitik mitzugestalten. Dazu ist ihm die Gelegenheit einzur\u00e4umen, Vertragsentwicklungen zu beeinflussen und Vertr\u00e4ge zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetz regelt die Einzelheiten (s. Art. 47bis Abs. 1).</p><p>Zwei aktuelle Beispiele belegen, dass dem Parlament die notwendigen Unterlagen zur Erf\u00fcllung seiner Pflichten von Bundesrat und Bundesverwaltung vorenthalten worden sind.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, dazu die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wirtschaftsabkommen mit China: Der Bundesrat hat mit China am 22. Mai 2002 ein wirtschaftliches Rahmenabkommen abgeschlossen. Dar\u00fcber ist das Parlament nicht informiert worden.</p><p>1.1 Warum nicht?</p><p>1.2 Ist der Bundesrat bereit, dieses Rahmenabkommen dem Parlament umgehend und pflichtgem\u00e4ss zur Information und zur Genehmigung vorzulegen?</p><p>2. Zusammenarbeitsabkommen der Schweiz mit den USA im Bereich der Terrorbek\u00e4mpfung: Die \"SonntagsZeitung\" vom 1. September 2002 informierte \u00fcber ein neues Zusammenarbeitsabkommen mit den USA im Bereich der Terrorbek\u00e4mpfung, das von Bundesanwalt Valentin Roschacher unterzeichnet werden soll (und unterdessen unterzeichnet sein d\u00fcrfte). Das Abkommen ist ohne Zweifel von grosser politischer und grunds\u00e4tzlicher Bedeutung.</p><p>2.1 Wann wird der Bundesrat dieses Abkommen publizieren und der Kontrolle des Parlamentes zug\u00e4nglich machen?</p><p>2.2 Kommt dieser Vertrag auch bei Betrugsdelikten zur Anwendung? Falls nein: Warum nicht?</p><p>2.3 Trifft es zu, dass dieser Vertrag seitens der USA auf Ministerebene, seitens der Schweiz jedoch auf Beamtenebene unterzeichnet worden ist? Falls ja: Entspricht dies den \u00fcblichen schweizerischen und internationalen Gepflogenheiten?</p><p>2.4 Trifft es zu, dass bereits CIA- und FBI-Beamte mit Wissen der Bundesbeh\u00f6rden in der Schweiz aktiv operieren? Falls ja: Welche gesetzliche Grundlage gibt es dazu?</p><p>2.5 Werden seitens der Schweiz auch Auslieferungen in die USA erm\u00f6glicht, wenn den Betroffenen in den USA die Todesstrafe droht? Enth\u00e4lt der erw\u00e4hnte Vertrag eine entsprechende Sperre?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Wirtschaftsabkommen mit China</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a0166 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung (SR 101) genehmigt die Bundesversammlung die v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge; ausgenommen sind diejenigen Vertr\u00e4ge, f\u00fcr deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder v\u00f6lkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zust\u00e4ndig ist. In Ausf\u00fchrung dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung sieht Artikel\u00a047b Absatz\u00a02 des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) vor, dass der Bundesrat v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge selbstst\u00e4ndig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag dazu erm\u00e4chtigt ist.</p><p>Das im Zusammenhang mit dem Abschluss des erw\u00e4hnten Mischfinanzierungsabkommens mit China einschl\u00e4gige Bundesgesetz vom 19. M\u00e4rz 1976 \u00fcber die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanit\u00e4re Hilfe (Entwicklungshilfegesetz; SR 974.0) bestimmt in Artikel\u00a010, dass der Bundesrat f\u00fcr die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten internationale Vereinbarungen abschliessen kann, unter Vorbehalt von Artikel\u00a089 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung (heute: Art. 141 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung). Mit Artikel\u00a010 des Entwicklungshilfegesetzes ist der Bundesrat von der Bundesversammlung erm\u00e4chtigt worden, in Bezug auf Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanit\u00e4ren Hilfe sowie unter Verwendung der Gelder aus den entsprechenden Rahmenkrediten selbstst\u00e4ndig v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge abzuschliessen.</p><p>Das Rahmenabkommen mit China regelt die Gew\u00e4hrung von Mischfinanzierungen an China und soll die Grundlagen f\u00fcr die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Finanzierung von Infrastrukturprojekten im Umweltbereich festlegen. Das Abkommen ist jederzeit ohne Angabe von Gr\u00fcnden auf sechs Monate k\u00fcndbar, bewirkt keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation und f\u00fchrt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Es f\u00e4llt somit nicht unter die referendumspflichtigen Staatsvertr\u00e4ge und kann daher gest\u00fctzt auf Artikel\u00a010 des Entwicklungshilfegesetzes vom Bundesrat in eigener Kompetenz abgeschlossen werden.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a047b Absatz\u00a05 GVG erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung j\u00e4hrlich Bericht \u00fcber die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundes\u00e4mtern abgeschlossenen Vertr\u00e4ge. Der Bundesrat wird im Rahmen seines Berichtes \u00fcber die von ihm selbstst\u00e4ndig abgeschlossenen Staatsvertr\u00e4ge selbstverst\u00e4ndlich auch \u00fcber dieses Abkommen Rechenschaft ablegen.</p><p>2. Zusammenarbeitsabkommen der Schweiz mit den USA im Bereich der Terrorbek\u00e4mpfung</p><p>Die Fragen der Interpellation beziehen sich auf das Operative Working Arrangement (OWA), das am 4. September 2002 zwischen der Schweiz und der USA abgeschlossen wurde.</p><p>Die Attentate vom 11. September 2001 waren in ihrem Umfang und ihrer Tragweite aussergew\u00f6hnlich und ohne Beispiel. Sie trafen die Vereinigten Staaten unvorbereitet und l\u00f6sten entsprechend heftige Reaktionen der amerikanischen Regierung und \u00d6ffentlichkeit aus. Die Ermittlungsarbeiten zur Kl\u00e4rung dieser Verbrechen verlangten deshalb nach besonders intensiver Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden verschiedener L\u00e4nder. Vor diesem Hintergrund wurde das OWA abgeschlossen und ist seine politische Bedeutung zu sehen. Das Arrangement selbst regelt die Zusammenarbeit mit den USA bei der Aufkl\u00e4rung der in ihrem Ausmass einzigartigen Verbrechen. Es konkretisiert im Rahmen der infolge der Attentate er\u00f6ffneten Strafverfahren die \u00fcbliche internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden der Schweiz und den Vereinigten Staaten.</p><p>Die einzelnen Fragen k\u00f6nnen wie folgt beantwortet werden:</p><p>2.1 Das OWA regelt wie erw\u00e4hnt Besonderheiten der Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und den amerikanischen Beh\u00f6rden bei der Aufkl\u00e4rung des Attentates vom 11. September 2001. Es ist technischer Natur und wendet sich an Fachleute. Aus diesem Grund wird das OWA gem\u00e4ss den Kriterien des Publikationsgesetzes vom 21. M\u00e4rz 1986 (SR 170.512) nicht im vollen Wortlaut ver\u00f6ffentlicht, sondern nur dessen Titel. Das OWA wird hingegen den zust\u00e4ndigen parlamentarischen Kommissionen abgegeben.</p><p>2.2 Das OWA beschr\u00e4nkt sich auf Strafverfahren im Zusammenhang mit den Attentaten vom 11. September 2001 sowie gegen die Gruppierung \"Al-Qa\u00efda\" und verwandte Organisationen. Dabei geht es um die Aufkl\u00e4rung der bei diesen Attentaten begangenen Delikte gegen Leib und Leben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Finanzierung der Attentate auch Betrugsdelikte eine Rolle gespielt haben k\u00f6nnten. Vom Geltungsbereich des OWA ausgeschlossen sind jedoch Ermittlungen \u00fcber Betrugsdelikte, welche allenfalls durch Ausn\u00fctzung der durch den Terroranschlag entstandenen Ausnahmesituation begangen wurden.</p><p>2.3 Beim Abschluss internationaler Abkommen ist zwischen der Genehmigung und der Unterzeichnung zu unterscheiden. Internationale Abkommen werden in der Schweiz von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat genehmigt (Art. 166 Abs. 2 der Bundesverfassung). Es ist aber zul\u00e4ssig und durchaus \u00fcblich, dass der Bundesrat die Erm\u00e4chtigung zur Unterzeichnung des Abkommens an eines seiner Mitglieder, an einen Botschafter, einen Amtsdirektor oder - wie in diesem Fall - an den Bundesanwalt delegiert. Auf der Seite der USA wurde das OWA von John Ashcroft in seiner Funktion als Generalstaatsanwalt (Attorney General) und vom Unterstaatssekret\u00e4r des Finanzministeriums unterzeichnet.</p><p>2.4 Im Rahmen der Strafverfahren im Zusammenhang mit dem 11. September 2001 wirken zeitweise Polizeibeamte der FBI-Task-Force in der schweizerischen Task Force Terrorismus unter der Leitung der Bundesanwaltschaft mit. Umgekehrt arbeiten Beamte der Bundeskriminalpolizei in der entsprechenden US-Task-Force mit. Die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den USA geschieht auf der Grundlage des Staatsvertrages vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcber gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6), des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcber gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.93), des Bundesgesetzes vom 20. M\u00e4rz 1981 \u00fcber internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie Artikel\u00a047b Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0b GVG (SR 171.11) und Artikel\u00a05 Absatz\u00a04 des Bundesgesetzes \u00fcber die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360). Die schweizerischen und amerikanischen Gerichts- und Polizeibeh\u00f6rden tauschen Informationen aus und handeln auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet eigenst\u00e4ndig. Kein amerikanischer oder schweizerischer Beamter ermittelt somit auf dem Staatsgebiet des anderen Staates.</p><p>2.5 Auslieferungen sind nicht Gegenstand des OWA. F\u00fcr die Auslieferung von Personen aus der Schweiz an die USA oder umgekehrt sind der Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6) sowie das IRSG (s. Art. 1 Abs. 1 Bst. a) massgebend.</p><p>Der Auslieferungsvertrag mit den USA enth\u00e4lt in Artikel\u00a06 eine Klausel betreffend die Todesstrafe. Nach dieser Bestimmung kann die Schweiz die Auslieferung ablehnen, wenn die USA nicht eine ausreichende Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1037750400000)\/","SubmittedBy":"Gysin Remo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1039737600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|421","Category":null,"Modified":"\/Date(1763105710340)\/","SubmissionDate":"\/Date(1033689600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4615,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Parlament"}}