{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023663,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023663,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3663","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Mehrwertsteuer. Reduzierter Satz f\u00fcr die elektronische Information im Wissenschaftsbereich","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der reduzierte Steuersatz von heute 2,4 Prozent gem\u00e4ss Artikel\u00a036 des Mehrwertsteuergesetzes ist auch auf elektronische Informationen im Bereich der Wissenschaft, der Forschung und der Bildung anzuwenden. Der Bundesrat wird beauftragt, die n\u00f6tigen Anpassungen in Artikel\u00a036 des Mehrwertsteuergesetzes im Rahmen der n\u00e4chsten Gesetzesrevision (Variante: innerhalb von zwei Jahren) vorzunehmen.</p>","ReasonText":"<p>1. Gem\u00e4ss Artikel\u00a036 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a Ziffer 9 des Mehrwertsteuergesetzes wird der reduzierte Steuersatz von 2,4 Prozent auf G\u00fcter und Dienstleistungen bez\u00fcglich Zeitungen, Zeitschriften, B\u00fccher und andere Drucksachen ohne Werbecharakter angewandt, wie vom Bundesrat festgelegt. Demzufolge wird die Ausnahme nur auf die oben genannten Produkte angewandt. Verbraucher, unter ihnen die Bibliotheken, m\u00fcssen alle elektronischen Publikationen mit dem Maximalsteuersatz von 7,6 Prozent erwerben.</p><p>2. Grundlagen der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung eines Landes sind Bildung und Forschung. Heutzutage steht ein Grossteil wissenschaftlicher Information als Rohstoff f\u00fcr Forscher, Studenten und Lehrk\u00f6rper in elektronischer Form zur Verf\u00fcgung. Somit sind die Bibliotheken gehalten, Texte nicht nur in gedruckter, sondern auch in elektronischer Form zu erwerben. Dabei handelt es sich nicht um Luxus, sondern um Notwendigkeit, wenn die Bibliotheken weiterhin ihre Leistungen erbringen sollen.</p><p>3. Durch die Anwendung des Mehrwertsteuermaximalsatzes werden die Bibliotheken derzeit bestraft, wenn sie elektronische Quellen zur Verf\u00fcgung stellen. Die \"digitale Revolution\" hat die Rolle der Bibliotheken grundlegend ge\u00e4ndert, da k\u00fcnftig zu ihren Pflichten geh\u00f6ren wird:</p><p>- den weitestgehenden Zugang zu elektronischen Quellen im Interesse der ganzen Gesellschaft sicherzustellen;</p><p>- einen gewichtigen Teil ihres daf\u00fcr laufend zu erh\u00f6henden Erwerbungsbudgets f\u00fcr Kauf und Verf\u00fcgbarkeit elektronischer Quellen einzusetzen: f\u00fcr Online-Zeitschriften, Zugang zu Datenbanken, CD-ROM, elektronische B\u00fccher usw.;</p><p>- digitalisierte Sammlungen aufzubauen, die gedruckte Sammlungen zwar nicht konkurrenzieren, aber von immerzu wachsender Bedeutung sind und sie wesentlich bereichern;</p><p>- Ausbildung f\u00fcr den Gebrauch dieser neuen Medien zu bieten, vor allem durch Kurse f\u00fcr den Zugang zu diesen Quellen f\u00fcr das breite Publikum;</p><p>- die Bed\u00fcrfnisse der Benutzer zu erkennen und ihnen zuvorzukommen, Informationen in jeweils am besten geeigneter Weise zu vermitteln;</p><p>- Dienste zur Vermittlung elektronischer Quellen zu vermitteln;</p><p>- mit anderen Bibliotheken durch Entwicklung von Verb\u00fcnden zusammenzuarbeiten, vor allem beim Abschluss von Lizenzen durch ein Konsortium, bei elektronischer Dokumentenlieferung und bei anderen Dienstleistungen;</p><p>- die Verf\u00fcgbarkeit und Bewahrung digitaler Dokumente auf lange Sicht sicherzustellen.</p><p>4. Demzufolge ist zu w\u00fcnschen, dass die Mehrwertsteuer auf den reduzierten Satz von 2,4 Prozent gesenkt werde: f\u00fcr die Lieferung elektronischer wissenschaftlicher Informationen f\u00fcr Forschung und Unterricht sowohl online als auch offline.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Nach der Bestimmung von Artikel\u00a036 Absatz\u00a01 des Mehrwertsteuergesetzes findet der reduzierte Steuersatz von 2,4 Prozent namentlich Anwendung auf die Lieferung und den Eigenververbrauch von G\u00fctern des t\u00e4glichen Bedarfes, Medikamenten und Druckerzeugnissen. Der Bundesrat hat in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung vom 29. M\u00e4rz 2000 zum Bundesgesetz \u00fcber die Mehrwertsteuer (MWSTGV; SR 641.201) abschliessend geregelt, was unter Druckerzeugnissen zu verstehen ist.</p><p>2. Bei der \u00dcberlassung elektronischer Informationen handelt es sich nicht um eine Lieferung wie bei den Druckerzeugnissen, sondern um eine Dienstleistung. Die Dienstleistung besteht in der Gew\u00e4hrung des Rechtes, Einsicht in Programme, Datenbanken und \u00c4hnliches zu nehmen. Es kann sich deswegen nicht um eine Lieferung handeln, weil hier keine Verf\u00fcgung \u00fcber Gegenst\u00e4nde verschafft wird.</p><p>3. So weit Dienstleistungen dem reduzierten Steuersatz von 2,4 Prozent unterliegen, kann festgehalten werden, dass lediglich solche der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter, darunter fallen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Alle \u00fcbrigen von Gesetzes wegen steuerbaren Dienstleistungen unterliegen demzufolge dem Normalsatz, ausgenommen die Beherbergungsleistungen, f\u00fcr welche ein Sondersatz vorgesehen ist.</p><p>4. Die Hintergr\u00fcnde f\u00fcr das vorliegende Begehren sind durchaus verst\u00e4ndlich. Geht es doch darum, die Bibliotheken, welche alle elektronischen Publikationen mit dem Normalsteuersatz von 7,6 Prozent zu erwerben haben, zu entlasten. Die Postulantin f\u00fchrt zu Recht aus, dass derzeit wissenschaftliche Informationen als Rohstoff f\u00fcr Forscher, Studenten und Lehrk\u00f6rper zum grossen Teil in elektronischer Form zur Verf\u00fcgung stehen und die Bibliotheken somit gehalten sind, Texte nicht nur in gedruckter, sondern auch in elektronischer Form zu beziehen. Da die Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtnahme in Text-, Ton- und Bildtr\u00e4ger in ihren R\u00e4umlichkeiten nach Artikel\u00a018 Ziffer 14 Buchstabe\u00a0d des Mehrwertsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, bleibt diesen Einrichtungen keine M\u00f6glichkeit, den Vorsteuerabzug f\u00fcr entsprechende Anschaffungen geltend zu machen. Auf der anderen Seite kann festgestellt werden, dass die meisten Universit\u00e4tsbibliotheken, soweit sie \u00fcberhaupt steuerbare Ums\u00e4tze erbringen, mit Pauschalsteuers\u00e4tzen abrechnen, in denen die durchschnittliche Vorsteuerlast bereits ber\u00fccksichtigt ist. In der Regel erfolgt die Ausleihe von Medien (B\u00fccher, CD u. a.) unentgeltlich, sodass mangels eines steuerbaren Umsatzes keine Steuer anf\u00e4llt.</p><p>5. Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen der Ausarbeitung der Botschaft zur neuen Finanzordnung 2007 gegen die Einf\u00fchrung eines zus\u00e4tzlichen reduzierten Steuersatzes f\u00fcr arbeitsintensive Dienstleistungen ge\u00e4ussert. Er lehnt es deshalb auch ab, den reduzierten Steuersatz f\u00fcr weitere Ums\u00e4tze, so namentlich f\u00fcr Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Informationen f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Unterricht, einzuf\u00fchren.</p><p>6. Dagegen spricht auch der Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit. Nach diesem Grundsatz soll die Mehrwertsteuer vereinfacht, also nicht komplizierter ausgestaltet werden. Eine Ausdehnung des reduzierten Steuersatzes auf weitere Ums\u00e4tze w\u00fcrde indessen gerade zus\u00e4tzliche Abgrenzungsprobleme aufwerfen.</p><p>7. Was das Recht der EG \u00fcber die Umsatzsteuern anbelangt, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten einen oder zwei erm\u00e4ssigte S\u00e4tze anwenden k\u00f6nnen. Diese d\u00fcrfen jedoch nicht niedriger als 5 Prozent sein und sind nur auf Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen der in Anhang H der sechsten EG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern genannten Kategorien anwendbar. In diesem Anhang H sind keine Dienstleistungen der in Frage stehenden Art aufgef\u00fchrt.</p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposal":6,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1046217600000)\/","SubmittedBy":"Berger Mich\u00e8le-Ir\u00e8ne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1243900800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"36","Category":null,"Modified":"\/Date(1750816326523)\/","SubmissionDate":"\/Date(1038441600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4616,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wissenschaft und Forschung"}}