{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023673,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023673,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3673","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Aufhebung der touristischen Gebirgslandepl\u00e4tze","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den Helikoptertourismus in den Schweizer Alpen einzuschr\u00e4nken und namentlich das so genannte Heliskiing zu verbieten. Verlangt wird die Aufhebung aller 42 bezeichneten Gebirgslandepl\u00e4tze, insbesondere der 22 Landepl\u00e4tze in oder am Rande von nationalen Schutzgebieten (Landschaft von nationaler Bedeutung BLN, eidgen\u00f6ssischer Jagdbannbezirk VEJ, Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ML) inklusive der drei im Unesco-Weltnaturerbe liegenden Landepl\u00e4tze (Jungfrau, Aletsch, Bietschhorn).</p><p>Damit soll dem auslaufenden Uno-Jahr der Berge 2002 ein \u00f6kologisch nachhaltiges Abschiedsgeschenk gemacht werden.</p>","ReasonText":"<p>Bereits 1980 wurde von Herrn Bircher, Aarau, im Nationalrat eine Motion betreffend Verbot von touristischen Helikopterfl\u00fcgen eingereicht. Diese Motion wurde 1982 als Postulat \u00fcberwiesen, versandete aber in den M\u00fchlen der zust\u00e4ndigen politischen Instanzen.</p><p>Im Jahr 1994 wurde dem Bundesrat von Nationalr\u00e4tin Nabholz und St\u00e4nderat Schoch in einer Interpellation die Frage gestellt, ob er bereit sei, Helikopterfl\u00fcge zu touristischen Zwecken in den Alpen einzuschr\u00e4nken, allenfalls g\u00e4nzlich zu verbieten. Die Antwort von Bundesrat Adolf Ogi: Die bisherige Regelung sei bereits restriktiv.</p><p>Ebenfalls 1994 regte eine Petition der Jugendsession an, das Heliskiing zu verbieten. Dieses Anliegen beantwortete der Bundesrat ebenfalls negativ.</p><p>Der Helikoptertourismus in den Schweizer Alpen, namentlich das Heliskiing, findet auf 42 Gebirgslandepl\u00e4tzen \u00fcber 1100 Meter \u00fcber Meer statt, die vom UVEK bezeichnet wurden. Dies im Einvernehmen mit anderen Departementen und den Standortkantonen. Diese Gebirgslandepl\u00e4tze erm\u00f6glichen Helikopterfl\u00fcge, mit welchen Skifahrer und Skifahrerinnen in abgeschiedene und unber\u00fchrte Gebiete geflogen und abgesetzt werden, obwohl die Schweizer Alpen mit Bergbahnen und Skiliften sehr gut erschlossen sind. Im Durchschnitt der letzten zw\u00f6lf Jahre wurden etwa 20 000 Personen pro Jahr auf die Gebirgslandepl\u00e4tze geflogen. In den Spitzenjahren 1992 und 1997 \u00fcber 26 000 und in den unterdurchschnittlichen Jahren 1996 und 2001 etwa 14 000 bzw. 15 000 Personen. Die durchschnittliche Anzahl Flugbewegungen auf den 42 Gebirgslandepl\u00e4tzen betrug in den letzten zw\u00f6lf Jahren knapp 15 000 pro Jahr. \u00dcber drei Viertel aller Flugbewegungen auf den Gebirgslandepl\u00e4tzen entfallen auf die Kantone Wallis und Bern.</p><p>Was macht das Heliskiing so sch\u00e4dlich? Einerseits die vom Helikopter verursachte L\u00e4rmimmission, die sich nicht auf den eigentlichen Aufsetzpunkt beschr\u00e4nkt, sondern viel gr\u00f6ssere Gebiete betrifft, vom Starplatz (der sich oft selbst im Gebirge befindet) bis zu den An- und Abflugschneisen, die aus flugtechnischen Gr\u00fcnden h\u00e4ufig nicht miteinander \u00fcbereinstimmen. Diese L\u00e4rmbelastung l\u00f6st bei Wildtieren Stresssymptome aus und treibt sie zur Flucht - was besonders im Fr\u00fchling, wenn die Tiere vom Winter geschw\u00e4cht sind, zum Tode f\u00fchren kann (Buwal-Studie, Nr. 16, 1994).</p><p>Zudem beeintr\u00e4chtigt Helil\u00e4rm und -gestank den Erlebniswert einer unber\u00fchrten Gebirgslandschaft aufs Empfindlichste, aber auch Bergd\u00f6rfer und Kurorte verlieren an Lebens- und Erholungsqualit\u00e4t. Gerade in der touristischen Wintersaison Februar bis Mai finden die meisten Helikopterfl\u00fcge statt, diese st\u00f6ren viele G\u00e4ste.</p><p>Die tats\u00e4chliche Belastung bzw. Anzahl Flugbewegungen ist h\u00f6her als die Statistiken des Bundesamtes f\u00fcr Zivilluftfahrt (Bazl) ausweisen. Immer wieder werden von Alpinisten und Alpinistinnen pseudolegale oder sogar illegale Landungen ausserhalb von Gebirgslandepl\u00e4tzen gemeldet, die von der Bazl-Statistik nicht erfasst werden.</p><p>Der Helikoptertourismus weist einen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig hohen Energieverbrauch pro transportierten Touristen oder Touristin auf. Das Befliegen von Gebirgslandepl\u00e4tzen widerspricht deshalb den Zielen von \"Energie 2000\" und des CO2-Reduktionsgesetzes des Bundes diametral.</p><p>Das von der Schweiz 1991 unterschriebene Rahmenabkommen der Alpenkonvention verlangt in Artikel\u00a012 des Verkehrsprotokolls: \"Die Vertragsparteien verpflichten sich .... ein Verbot von Helikopterfl\u00fcgen f\u00fcr touristische und Freizeitaktivit\u00e4ten im gesamten Alpenraum anzustreben.\"</p><p>22 der 42 Gebirgslandepl\u00e4tze liegen innerhalb oder angrenzend an nationale Schutzgebiete (Landschaft von nationaler Bedeutung BLN, eidgen\u00f6ssischer Jagdbannbezirk VEJ oder Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ML). Der Missstand, dass Landepl\u00e4tze in Schutzgebieten von nationaler Bedeutung liegen, muss schnellstm\u00f6glichst zugunsten der Natur bereinigt werden. Der Landschaftsschutz ist eindeutig h\u00f6her einzustufen als das Interesse einzelner Helitouristen und -touristinnen. Deshalb fordern auch der Schweizer Alpenclub und alle Umweltorganisationen die Aufhebung dieser Gebirgslandepl\u00e4tze.</p><p>Die Situation im europ\u00e4ischen Alpenraum pr\u00e4sentiert sich wie folgt: Das Heliskiing ist in Deutschland, Frankreich und Liechtenstein verboten. In \u00d6sterreich ist es (ausser auf zwei Landepl\u00e4tzen im Voralberg) ebenfalls verboten. In Italien ist das Heliskiing nur in den Provinzen Bozen und Trento verboten.</p><p>Bemerkenswert ist, dass der Dachverband aller Alpenvereine (Union internationale des associations d'alpinisme) dezidiert gegen das Heliskiing Stellung bezieht (Motion der Generalversammlung von 1994).</p><p>Das Heliskiing ist weder f\u00fcr den Schweizer Tourismus wirtschaftlich bedeutend noch f\u00fcr die Helibetreiber existenziell (nur 1-5 Prozent des Gesamtumsatzes), bedroht aber mit seinem St\u00f6rpotenzial den nachhaltigen Tourismus in den Alpen erheblich.</p><p>Selbstverst\u00e4ndlich sind Helikopter nicht mehr aus den Bergen wegzudenken. Dies ist auch unbestritten! Bei der Rettung von Menschen und Tieren, dem Bau von Infrastruktur und dem Transport, nicht zuletzt der Versorgung von H\u00fctten, leistet die Helibranche Vorbildliches. Dies macht denn auch den \u00fcberwiegenden Teil ihres Umsatzes aus.</p><p>Zu bemerken ist, dass der Betrieb der Winterflugfelder und Heliports durch eine Annahme der Motion nicht tangiert werden. Durch die Aufhebung der Gebirgslandepl\u00e4tze d\u00fcrfte aber als positiver Nebeneffekt auch eine Reduktion der Flugbewegungen auf diesen Landepl\u00e4tze erfolgen, die wegen den L\u00e4rmimmissionen in der betroffenen Bev\u00f6lkerung stark umstritten sind.</p><p>Immer wieder wird von den Helibetreiberfirmen f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Gebirgslandepl\u00e4tze mit dem falschen Argument der \"n\u00f6tigen Trainingsfl\u00fcge bzw. Landungen f\u00fcr Piloten\" argumentiert. Die gesetzliche Grundlage dazu lautet aber: \"Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken sind ausserhalb der Gebirgslandepl\u00e4tze zul\u00e4ssig:</p><p>a. in H\u00f6henlagen bis zu 2000 Meter \u00fcber Meer;</p><p>b. zur Ausbildung von Helikopterpiloten und -pilotinnen dar\u00fcber hinaus in Gebieten \u00fcber 2000 Meter \u00fcber Meer, die vom Departement bezeichnet worden sind.</p><p>F\u00fcr die Weiterbildung von Personen, die im Dienst von Rettungsorganisationen stehen, kann das Bundesamt ausserhalb von Gebirgslandepl\u00e4tzen w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit Aussenlandungen bewilligen. Bei diesen Fl\u00fcgen d\u00fcrfen nur Personen mitgef\u00fchrt werden, die zur Mitwirkung bei Hilfeleistungen ausgebildet werden.\" (2.2 Verordnung \u00fcber die Infrastruktur der Luftfahrt, Art. 55, Stand 1. Januar 1995)</p><p>Dieser Passus garantiert, dass die Pilotenausbildung auch ohne Gebirgslandepl\u00e4tze garantiert ist. Zudem werden touristische Helifl\u00fcge nur bei guten Witterungsverh\u00e4ltnissen durchgef\u00fchrt, d. h., von realistischen \u00dcbungsbedingungen kann keine Rede sein.</p><p>Die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Nabholz/Schoch (1994) vertr\u00f6stete die Interpellanten auf den neuen Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL). Nun sind weitere acht Jahre vergangen und nichts deutet darauf hin, dass im neuen SIL (2004) grunds\u00e4tzliche \u00c4nderungen bez\u00fcglich Gebirgslandepl\u00e4tzen zu erwarten sind.</p><p>Schlussbemerkung: Das Jahr 2002 wurde von den Vereinten Nationen zum \"Internationalen Jahr der Berge\" und zum \"Internationalen Jahr des \u00d6kotourismus\" ausgerufen. Wir laden den Bundesrat ein, im Jahr der Berge ein Zeichen zu setzen und die touristischen Gebirgslandepl\u00e4tze zugunsten eines \u00f6kologischen Tourismus aufzuheben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Geltende Ordnung der Gebirgslandepl\u00e4tze</p><p>Die heutige Ordnung hat ihren Ursprung in der Revision des Luftfahrtgesetzes von 1963. Bereits damals stellte sich die Frage, nach welchen Grunds\u00e4tzen Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken zu ordnen sind. Ein generelles Verbot solcher Fl\u00fcge wurde als zu weitgehend empfunden. Die Interessen des Fremdenverkehrs w\u00e4ren damit, wie Umfragen bei den Fremdenverkehrsorten gezeigt haben, zu wenig ber\u00fccksichtigt. Den Ferieng\u00e4sten, welche im Gebirge ungest\u00f6rte Erholung suchen, kam man insofern entgegen, als derartige Fl\u00fcge beschr\u00e4nkt wurden.</p><p>Die geltende Ordnung lautet:</p><p>Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und \u00dcbungszwecken sowie zur Personenbef\u00f6rderung zu touristischen Zwecken d\u00fcrfen nur auf Landepl\u00e4tzen erfolgen, die vom UVEK im Einverst\u00e4ndnis mit dem VBS und den zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden bezeichnet werden.</p><p>Die Zahl solcher Landepl\u00e4tze ist zu beschr\u00e4nken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.</p><p>Das UVEK kann im Einvernehmen mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gr\u00fcnden f\u00fcr kurze Zeit Ausnahmen von den in Absatz\u00a03 enthaltenen Vorschriften bewilligen.</p><p>Der Bundesrat erl\u00e4sst besondere Vorschriften \u00fcber Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.</p><p>Die Anzahl Gebirgslandepl\u00e4tze ist auf Verordnungsstufe auf 48 beschr\u00e4nkt.</p><p>\u00dcberpr\u00fcfung im Gang</p><p>Motion\u00e4r und Mitunterzeichnende wollen im Interesse des Umweltschutzes den Helitourismus in den Schweizer Alpen einschr\u00e4nken, das Heliskiing verbieten und die Gebirgslandepl\u00e4tze weitgehend aufheben. Sie begr\u00fcnden dies mit der vom Helikopterl\u00e4rm ausgehenden St\u00f6rwirkung auf Wildtiere, Bergd\u00f6rfer, Kurorte und Ferieng\u00e4ste sowie mit den Zielen von \"Energie 2000\", CO2-Reduktionsgesetz und Alpenkonvention.</p><p>Der Bundesrat setzt auch in der Luftfahrt auf eine nachhaltige Entwicklung. Dementsprechend liess er die Leitgedanken der Nachhaltigkeit in seinen Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) einfliessen. Bei der Festlegung von Handlungsschwerpunkten, welche den Rahmen seiner Nachhaltigkeitsstrategie bilden, will er neben den Umweltschutzzielen auch die Zieldimensionen Wirtschaft und Gesellschaft betrachten. Hinsichtlich der touristischen Helifl\u00fcge im Alpenraum ist deshalb auch zu gewichten, dass bis heute alle betroffenen Kantone aus tourismus- und regionalpolitischen Gr\u00fcnden f\u00fcr den Erhalt einer beschr\u00e4nkten Anzahl Gebirgslandepl\u00e4tze eintreten. Die f\u00fcr unsere Wirtschaft und Gesellschaft erforderliche Mobilit\u00e4t soll m\u00f6glich sein, doch sind die von ihr verursachten Nachteile zu minimieren. In diesem konfliktreichen Spannungsfeld muss optimiert werden.</p><p>Diesen Handlungsbedarf hat der Bundesrat erkannt und im Rahmen seiner Sachplanung im Konzeptteil des SIL folgenden \u00dcberpr\u00fcfungsauftrag erteilt:</p><p>Das Netz der Gebirgslandepl\u00e4tze ist generell zu \u00fcberpr\u00fcfen. Durch gezielte Massnahmen soll die vom Flugbetrieb ausgehende Beeintr\u00e4chtigung der Schutzziele verhindert werden. Wo sich die Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht beseitigen lassen, sollen bestehende Gebirgslandepl\u00e4tze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Generell zu \u00fcberpr\u00fcfen ist auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiter betrieben werden soll.</p><p>In Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen sowie den interessierten Luftfahrt-, Tourismus- und Umweltschutzkreisen wurde diese \u00dcberpr\u00fcfung vom UVEK in Gang gesetzt. Der Bundesrat erwartet den Bericht \u00fcber das konzeptionelle Ergebnis auf Ende 2003. Er empfiehlt deshalb, diese Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1048636800000)\/","SubmittedBy":"Marti Werner","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1103272037197)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52","Category":null,"Modified":"\/Date(1712759729403)\/","SubmissionDate":"\/Date(1038873600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4616,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt"}}