{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023705,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023705,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3705","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Fonds zur F\u00fchrung und Verzinsung der \u00fcbersch\u00fcssigen Goldreserven. \u00dcbergangsbestimmung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, bis zur definitiven Regelung der Verwendung der 1300 Tonnen \u00fcbersch\u00fcssiger Goldreserven dem Parlament eine \u00dcbergangsbestimmung zu Artikel\u00a027 des Nationalbankgesetzes zu unterbreiten. Das Verm\u00f6gen (Wertschriften usw.) der bereits verkauften \u00fcbersch\u00fcssigen Goldreserven und die daraus erzielten Ertr\u00e4ge sind von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in einem separat gef\u00fchrten Fonds mit regul\u00e4rer Verzinsung zu f\u00fchren. Die Ertr\u00e4ge und Kapitalgewinne des Erl\u00f6ses sollen bis zur definitiven Regelung zur\u00fcckbehalten und d\u00fcrfen nicht ausgesch\u00fcttet werden.</p>","ReasonText":"<p>In der eidgen\u00f6ssischen Abstimmung vom 22. September 2002 wurden sowohl die \"Goldinitiative\" als auch der Gegenvorschlag des Bundesrates zur Verwendung der \u00fcbersch\u00fcssigen Goldreserven der SNB abgelehnt. Die \u00fcbersch\u00fcssigen Goldreserven (1300 Tonnen) der SNB werden weiterhin wie vorgesehen verkauft, der Erl\u00f6s durch die SNB angelegt, und die Ertr\u00e4ge fliessen in die ordentliche Rechnung der SNB.</p><p>Der Bundesrat hat mehrmals klar gesagt, dass es sich bei diesen \u00fcbersch\u00fcssigen Goldreserven um Volksverm\u00f6gen handelt. Von daher scheint es nicht verantwortbar, dass bis zum endg\u00fcltigen Entscheid \u00fcber die Verwendung der Ertr\u00e4ge aus diesen \u00fcbersch\u00fcssigen Goldreserven die Ertr\u00e4ge aus dem Volksverm\u00f6gen nicht gesondert ge\u00e4ufnet werden - denn es handelt sich in dem Sinne ja um Volksertr\u00e4ge -, sondern einfach in die ordentliche Rechnung der SNB einfliessen.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, per sofort eine \u00dcbergangsbestimmung im Nationalbankgesetz zu unterbreiten, die die SNB beauftragt, die bereits verkauften \u00fcbersch\u00fcssigen Goldreserven (Volksverm\u00f6gen) in einem separaten Fonds zu \u00e4ufnen. Die daraus resultierenden Ertr\u00e4ge sind diesem Fonds von der SNB vor der ordentlichen Gewinnverteilung zuzuweisen.</p><p>Unter keinen Umst\u00e4nden darf das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement mit der SNB die bestehende Vereinbarung \u00fcber die Gewinnaussch\u00fcttung dergestalt \u00e4ndern, dass die ordentliche Gewinnaussch\u00fcttung aus den Ertr\u00e4gen der verkauften Goldreserven gespiesen bzw. erh\u00f6ht wird.</p><p>Gleichzeitig erinnern wir an eines der Hauptargumente des Bundesrates in der Abstimmungskampagne: \"Beim Gegenvorschlag bleibt die Substanz erhalten.\"</p><p>Die VOX-Analyse vom 22. September 2002 zeigt dann auch, dass dieses Argument von 71 Prozent aller Stimmenden bef\u00fcrwortet wird, wenn es auch nicht entscheidend war f\u00fcr die Ablehnung oder die Annahme des Gegenentwurfes. Mit dem oben beschriebenen Szenario ist jedoch die Substanzerhaltung des Erl\u00f6ses aus den Goldverk\u00e4ufen gef\u00e4hrdet, da die Ertr\u00e4ge vollumf\u00e4nglich in die ordentliche Rechnung der SNB fliessen und nicht einmal zur Substanzerhaltung eingesetzt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 Grundsatzentscheide zur Verwendung des von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) f\u00fcr die F\u00fchrung der Geld- und W\u00e4hrungspolitik nicht mehr ben\u00f6tigten Verm\u00f6gens im Gegenwert von 1300 Tonnen Gold (\"Goldverm\u00f6gen\") getroffen. Dabei hat er insbesondere beschlossen, dass das Goldverm\u00f6gen in seiner Substanz erhalten wird und dass die j\u00e4hrlich erzielten Ertr\u00e4ge zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone ausgesch\u00fcttet werden sollen. Im Hinblick auf die in der Motion ge\u00e4usserten Anliegen lassen sich diese Grundsatzentscheide wie folgt zusammenfassen:</p><p>a. Substanzerhaltung</p><p>Der Bundesrat teilt die in der Motion ge\u00e4usserte Einsch\u00e4tzung, dass eine Mehrheit der Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger die Substanzerhaltung des Goldverm\u00f6gens w\u00fcnscht. Das Goldverm\u00f6gen ist \u00fcber Jahrzehnte entstanden und soll deshalb nicht jetzt und heute verbraucht werden. Der Bundesrat hat sich deshalb klar f\u00fcr eine Erhaltung der realen Substanz des Goldverm\u00f6gens ausgesprochen.</p><p>Entgegen der in der Motion vertretenen Ansicht ist der Bundesrat aber der Auffassung, dass f\u00fcr die Substanzerhaltung und damit erst recht f\u00fcr das Zur\u00fcckbehalten und \u00c4ufnen s\u00e4mtlicher Ertr\u00e4ge und Kapitalgewinne eine Gesetzesgrundlage (z. B. die in der Motion vorgeschlagene \u00dcbergangsbestimmung zu Art. 27 des Nationalbankgesetzes) nicht ausreicht. Damit die Substanzerhaltung garantiert werden kann, muss vielmehr - unabh\u00e4ngig vom gew\u00e4hlten Verteilschl\u00fcssel f\u00fcr die Ertr\u00e4ge und unabh\u00e4ngig davon, ob die Substanzerhaltung bei der SNB oder in einem separaten Fonds erfolgt - eine separate Verfassungsgrundlage geschaffen werden.</p><p>Die Notwendigkeit einer Verfassungsgrundlage wird wie folgt begr\u00fcndet: Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 17. Mai 2000 \"betreffend die Verwendung von Goldreserven und ein Bundesgesetz \u00fcber die Stiftung Solidarische Schweiz\" dargelegt, die nicht ben\u00f6tigten Goldreserven in der H\u00f6he von 1300 Tonnen stellten im Prinzip zur\u00fcckgehaltene Nationalbankgewinne dar; die Haltung des Gesetzgebers, wonach f\u00fcr eine Verwendung der \u00dcberschussreserven, die von der Gewinnverteilungsregel abweiche, eine ausdr\u00fcckliche Verfassungsnorm zu schaffen sei, werde daher akzeptiert (BBl 2000 3979 3987).</p><p>Der geltende Artikel\u00a099 Absatz\u00a04 der Bundesverfassung sieht die Aussch\u00fcttung der Nationalbankgewinne zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone vor. Mit einer solchen Aussch\u00fcttung ist naturgem\u00e4ss verbunden, dass die Empf\u00e4nger \u00fcber die Mittel uneingeschr\u00e4nkt verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Tritt nun die Auflage der Substanzerhaltung hinzu, ist diese umfassende Dispositionsm\u00f6glichkeit nicht mehr gegeben; die L\u00f6sungsvariante \"Substanzerhaltung\" stellt somit unabh\u00e4ngig vom gew\u00e4hlten Verwendungszweck eine Abweichung vom geltenden Artikel\u00a099 Absatz\u00a04 der Bundesverfassung dar.</p><p>Auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage f\u00fcr einen durch die SNB gef\u00fchrten Fonds zur Bewirtschaftung des Goldverm\u00f6gens sollte verzichtet werden, weil dadurch die Verm\u00f6gensverwaltung durch die SNV institutionalisiert und vermutlich verl\u00e4ngert w\u00fcrde. Die Verm\u00f6gensverwaltung durch die SNB birgt die Gefahr von Interessenskonflikten mit der F\u00fchrung der Geld- und W\u00e4hrungspolitik. Zudem erzielt die SNB aufgrund gesetzlicher Beschr\u00e4nkungen ihres Anlagespielraumes auf dem Goldverm\u00f6gen geringere Ertr\u00e4ge als ein externer Verm\u00f6gensverwalter. Deshalb soll das Goldverm\u00f6gen so rasch als m\u00f6glich aus der SNB ausgelagert und an einen separaten Bewirtschaftungsfonds \u00fcbertragen werden. Der Bundesrat wird deshalb dem Parlament eine Verfassungsgrundlage vorlegen, welche nicht nur die Substanzerhaltung, sondern auch die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens an einen externen Bewirtschaftungsfonds regelt.</p><p>b. Zus\u00e4tzliche Gewinnaussch\u00fcttungsvereinbarung</p><p>Bis zum Inkrafttreten der Verfassungsgrundlage, welche die Substanzerhaltung und \u00dcbertragung des Goldverm\u00f6gens an einen Bewirtschaftungsfonds sowie die Verwendung der j\u00e4hrlich anfallenden realen Ertr\u00e4ge regelt, werden die j\u00e4hrlich erzielten nominellen Ertr\u00e4ge auf dem verkauften und reinvestierten Gold in die normale Erfolgsrechnung der SNB fliessen. Die Substanzerhaltung und \u00c4ufnung des Goldverm\u00f6gens im Ausmass der Teuerung ist, wie bereits erl\u00e4utert, ohne Verfassungsgrundlage nicht m\u00f6glich.</p><p>Weil beim Abschluss der Gewinnaussch\u00fcttungsvereinbarung zwischen dem EFD und der SNB im Fr\u00fchling 2002 mit der raschen \u00dcbertragung des Goldverm\u00f6gens an seinen neuen Verwendungszweck nach der Volksabstimmung vom September 2002 gerechnet wurde, wurden diese auf dem Goldverm\u00f6gen erzielten Ertr\u00e4ge nicht in die Ertragsprognosen mit einbezogen. Dadurch werden nun die R\u00fcckstellungen der SNB tendenziell st\u00e4rker als erwartet ansteigen. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, mit der SNB Gespr\u00e4che aufzunehmen mit dem Ziel, eine zus\u00e4tzliche befristete Gewinnaussch\u00fcttungsvereinbarung abzuschliessen, wonach die nominell auf dem Goldverm\u00f6gen anfallenden Ertr\u00e4ge bereits ab Fr\u00fchling 2004 bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassungsgrundlage ebenfalls an den Bund (ein Drittel) und an die Kantone (zwei Drittel) ausgesch\u00fcttet w\u00fcrden.</p><p>W\u00fcrde, wie in der Motion gefordert, auf eine Zusatzvereinbarung verzichtet, h\u00e4tte dies dennoch keinen Substanzerhalt des Goldverm\u00f6gens zur Folge. Vielmehr w\u00fcrden die auf dem Goldverm\u00f6gen erzielten Ertr\u00e4ge wie erw\u00e4hnt vorl\u00e4ufig in die R\u00fcckstellungen der SNB fliessen und damit grunds\u00e4tzlich bei sp\u00e4teren Gewinnaussch\u00fcttungsvereinbarungen f\u00fcr die \"regul\u00e4re\" Gewinnaussch\u00fcttung an den Bund und an die Kantone zur Verf\u00fcgung stehen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1046995200000)\/","SubmittedBy":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1103270696383)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1712764276853)\/","SubmissionDate":"\/Date(1039564800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4616,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}