{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023706,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023706,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3706","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Hofaufgabe. Aufschub der Liquidationsgewinnsteuer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten ein dringliches befristetes Bundesgesetz im Bereich der direkten Bundessteuer und des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorzulegen. Dieses Bundesgesetz soll es den Kantonen erm\u00f6glichen, beim Anfallen einer Liquidationsgewinnsteuer bei der Aufgabe von landwirtschaftlichen Betrieben bis zur seit Jahren zur Diskussion stehenden Unternehmensbesteuerungsreform II einen Steueraufschub zu gew\u00e4hren. Die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Steuerpaketes II f\u00fcr den Steuerzahler g\u00fcnstigere Variante ist r\u00fcckwirkend anzuwenden.</p>","ReasonText":"<p>Mit der \u00dcberf\u00fchrung der landwirtschaftlichen gewerblichen Liegenschaft ins Privatverm\u00f6gen entstehen so genannte Liquidationsgewinne. Neu wird die Liegenschaft nicht mehr zum Ertragswert, sondern aus dem Mittel zwischen Verkehrs- und Ertragswert bewertet. Da die Liegenschaft meistens weiterhin selbst bewohnt wird, handelt es sich bei den Liquidationsgewinnen um reine Buchgewinne. Um die Steuern bezahlen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen oftmals die Hypotheken noch einmal erh\u00f6ht werden. Es gilt f\u00fcr die oben genannten F\u00e4lle vorzusehen, dass bis zur bereits vorgesehenen Neuregelung der Liquidationsgewinnsteuer den Steuerschuldnern einen Steueraufschub gew\u00e4hrt werden kann.</p><p>Sowohl die Liquidations- und als auch die Grundst\u00fcckgewinnsteuer stellen bei der Nachfolge von Einzelfirmen und Personengesellschaften, unter die auch die landwirtschaftliche Betriebe fallen, enorme Belastungen dar. Die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sind nun endlich zu lockern. Der Bundesrat hat angesichts der Ergebnisse der Expertenkommission Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung das EFD beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage bis Sommer 2002 zu erarbeiten. Von diesem Vernehmlassungsverfahren ist jedoch nichts weiter zu h\u00f6ren (Ank\u00fcndigung auf Herbst 2002). In Anbetracht der eingeleiteten Agrarpolitik werden in den n\u00e4chsten Jahren noch viele weitere Bauernbetriebe zur Hofaufgabe gezwungen sein. Nebst der sich zuspitzenden prek\u00e4ren Einkommenssituation erschweren die diversen Vorschriften insbesondere im Bereich der Steuern einen Ausstieg in betr\u00e4chtlichem Mass. Es gilt hier von Bundesseite die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr einen Steueraufschub bis zur Inkraftsetzung der l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4lligen Unternehmensbesteuerungsreform II per dringliches Bundesgesetz vorzuschlagen. Angesichts der prek\u00e4ren Einkommenssituation und des grossen Strukturwandels in der Landwirtschaft kann nicht tatenlos zugewartet werden, bis ein \u00fcberf\u00e4lliges Unternehmenssteuerpaket zur Umsetzung kommt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Voraussetzung f\u00fcr die Besteuerung eines Liquidationsgewinnes ist die Ver\u00e4usserung der bisher selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Liegenschaft bzw. deren \u00dcberf\u00fchrung in das Privatverm\u00f6gen bei endg\u00fcltiger Verpachtung. Sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Einkommenssteuern vom Kanton und von der Gemeinde kennen die so genannte Liquidationsgewinnsteuer (Kapitalgewinnsteuer bei Gesch\u00e4ftsaufgabe). Nicht unter diesen Begriff f\u00e4llt die Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Da sie jedoch im Motionstext ebenfalls erw\u00e4hnt ist, wird am Ende der Ausf\u00fchrungen gesondert auf sie eingegangen.</p><p>2. Im Gegensatz zu den nichtlandwirtschaftlichen Selbstst\u00e4ndigerwerbenden wird die Liquidationsgewinnsteuer bei den Landwirten nicht auf der Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis (bzw. Verkehrswert) erhoben, sondern maximal bis zu der H\u00f6he der Anlagekosten. W\u00e4hrend das Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die \u00fcber den Anlagekosten liegenden Kapitalgewinne von der Einkommenssteuer ausnimmt, unterstellt sie das Gesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) bis zur H\u00f6he der Anlagekosten (Art. 8 Abs. 1 StHG und Art. 18 Abs. 4 DBG). Dadurch wird die Besteuerung auf das Ausmass der zuvor einkommenssteuerwirksam abgesetzten Abschreibungen beschr\u00e4nkt (so genannte wieder eingebrachte Abschreibungen).</p><p>3. Die im Titel der Motion erw\u00e4hnte Hofaufgabe betrifft in den weitaus meisten F\u00e4llen die \u00dcbergabe innerhalb der Familie. Hier bestehen aufgrund des b\u00e4uerlichen Bodenrechtes sehr enge Regelungen, indem der Nachfolger das Recht auf Zuweisung zum landwirtschaftlichen Ertragswert geltend macht. Dies hat oft keinen Kapitalgewinn zur Folge, weshalb in diesem Bereich die Liquidationsgewinnsteuer kaum eine Belastung darstellt.</p><p>Die Motion peilt vielmehr diejenigen F\u00e4lle an, bei denen kleinere Betriebe mit \u00e4lteren Eigent\u00fcmerselbstbewirtschaftern ihre landwirtschaftliche Erwerbst\u00e4tigkeit aufgeben und den Betrieb als Ganzes oder parzellenweise verpachten. Hier f\u00e4llt die Kapitalgewinnsteuer bis zur H\u00f6he der Anlagekosten an (s. Ziff. 2 hiervor). Da dieser Gewinn jedoch nur steuersystematisch realisiert wird und keine Mittel geflossen sind, kann es hier zu finanziellen Engp\u00e4ssen kommen.</p><p>Da diese Situation bei Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit ohne sofortige Ver\u00e4usserung bei allen Selbstst\u00e4ndigerwerbenden eintreten kann, wurde das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement vom Bundesrat beauftragt, in seiner Vernehmlassungsvorlage zur in Aussicht genommenen Unternehmenssteuerreform II auch dieser Frage besondere Beachtung zu schenken. Gemeinsam mit Vertretern der Schweizerischen Steuerkonferenz sind im Rahmen der Vorbereitung der Unternehmenssteuerreform II verschiedene Massnahmen zugunsten von Personenunternehmen bearbeitet worden. Im Vordergrund steht die steuerliche Behandlung des bei Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich erzielten Liquidationsgewinnes.</p><p>Bez\u00fcglich des Bereiches Landwirtschaft haben dieselben Gremien zuhanden der kantonalen Veranlagungsbeh\u00f6rden im Januar 2002 ein Merkblatt erlassen, welches den Aufschub des Liquidationsgewinnes bis zur tats\u00e4chlichen Ver\u00e4usserung empfiehlt. Praktisch alle Kantone haben diese Praxis \u00fcbernommen. Die Anliegen der Motion sind daher erf\u00fcllt.</p><p>4. Bei der Verm\u00f6genssteuer zieht die \u00dcberf\u00fchrung der Liegenschaft ins Privatverm\u00f6gen keine neue Bewertung nach sich. Der Steuerwert bemisst sich weiterhin nach dem Ertragswert, mit einem allf\u00e4lligen Verkehrswertzuschlag (Art. 14 Abs. 2 StHG).</p><p>Die Grundst\u00fcckgewinnsteuer f\u00e4llt erst bei einem entgeltlichen Eigent\u00fcmerwechsel an. In diesem Bereich sollten sich deshalb keine finanziellen Engp\u00e4sse ergeben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion als erf\u00fcllt abzuschreiben.","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion als erf\u00fcllt abzuschreiben.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1045612800000)\/","SubmittedBy":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1103270775743)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"55","Category":null,"Modified":"\/Date(1712742341387)\/","SubmissionDate":"\/Date(1039564800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4616,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Landwirtschaft"}}