{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023711,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023711,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3711","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Glaubw\u00fcrdigkeit von Abstimmungsergebnissen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Nachdem mehrere Abstimmungen - vor allem in letzter Zeit - sehr knapp entschieden wurden, hat nun das einmalig knappe Abstimmungsresultat vom 24. November 2002 zu einer grossen Verunsicherung in der Bev\u00f6lkerung gef\u00fchrt. Gem\u00e4ss Zeitungsberichten ist es das knappste Abstimmungsresultat der Schweizer Geschichte.</p><p>Die beispielsweise in der Stadt Bern durchgef\u00fchrte Nachz\u00e4hlung von Hand zeigt bereits eine Differenz auf. Gem\u00e4ss Mitteilung der Bundeskanzlei bel\u00e4uft sich die Fehlerquote bei Abstimmungen zwischen 2000 und 10 000. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass Nachz\u00e4hlungen in der ganzen Schweiz zu anderen Abstimmungsergebnissen f\u00fchren k\u00f6nnten. Die angeordneten Nachz\u00e4hlungen werden deshalb begr\u00fcsst. Dabei wird das Abstimmungsergebnis vom 24. November 2002 selbstverst\u00e4ndlich akzeptiert.</p><p>Gerade bei offenbar verschiedenen Ausz\u00e4hlungsmethoden in den Kantonen ist es notwendig, dass das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in Bezug auf die absolute Sicherheit von Abstimmungsergebnissen aufrechterhalten bleibt.</p><p>In Ber\u00fccksichtigung der grossen staatspolitischen Bedeutung dieser Problematik wird der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Seit ein paar Jahren besteht die M\u00f6glichkeit der brieflichen Stimmabgabe, wovon ein grosser Bev\u00f6lkerungsteil denn auch Gebrauch macht. Die verschiedenen bekannt gewordenen Missbr\u00e4uche bei der brieflichen Stimmabgabe haben das Vertrauen in diese Form der Stimmabgabe aber ins Wanken gebracht.</p><p>a. Wie beurteilt er den Wert der brieflichen Stimmabgabe?</p><p>b. Wie viele Beispiele von Missbr\u00e4uchen bei der brieflichen Stimmabgabe sind ihm bekannt:</p><p>- bei der Stimmabgabe?</p><p>- beim Ausz\u00e4hlungsverfahren?</p><p>c. Welche Massnahmen sind seiner Ansicht nach vorzukehren, damit Missbr\u00e4uche ausgeschaltet werden k\u00f6nnen?</p><p>2. Das Beispiel Bern zeigt, dass auch beim W\u00e4gen der Stimmen Fehler unterlaufen. Wie viele Kantone wurden zu einer Nachz\u00e4hlung aufgefordert?</p><p>War die Bundeskanzlei orientiert \u00fcber diese neuen Ausz\u00e4hlungsmethoden? Welche Voraussetzungen m\u00fcssen gegeben sein, damit solche Ausz\u00e4hlungsmethoden angewendet werden d\u00fcrfen?</p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat bei knappen Ergebnissen von k\u00fcnftigen Abstimmungen zu unternehmen, um die Glaubw\u00fcrdigkeit der Ergebnisse von Volksabstimmungen zu gew\u00e4hrleisten?</p><p>4. Kann er gew\u00e4hrleisten, dass die Ausz\u00e4hlungen in den Gemeinden und St\u00e4dten so erfolgen, dass jede Beeinflussung und jeder Missbrauch ausgeschlossen werden?</p><p>5. Nachfragen haben ergeben, dass bei der brieflichen Stimmabgabe nicht in allen Kantonen gleiche Formvorschriften angewendet werden (z. B. unterschiedliche Vollmachtregelung, unterschiedliche Unterschriftsregelung auf Stimmausweis usw.). Teilt er die Meinung, dass bei eidgen\u00f6ssischen Volksabstimmungen in der ganzen Schweiz dieselben Regeln anzuwenden sind? Wenn ja, wie und wann gedenkt er dies umzusetzen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass in einer rechtsstaatlichen halbdirekten Demokratie die Gewissheit unabdingbar ist, dass das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in die Verl\u00e4sslichkeit von Abstimmungsergebnissen unbedingt erhalten werden muss. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung leitet sich aus dem vom Verfassungsrecht des Bundes gew\u00e4hrleisteten Stimm- und Wahlrecht der Anspruch der Stimmberechtigten ab, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverl\u00e4ssig und unverf\u00e4lscht wiedergibt (BGE 124 I 57).</p><p>1. a. Der Bundesrat beurteilt die briefliche Stimmabgabe als \u00fcberaus wertvoll. Die rasche Verbreitung zeigt, dass die - \u00fcbrigens auf \u00fcberwiesene Motionen der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te hin eingef\u00fchrte - Zulassung der freien Wahl zwischen der brieflichen Stimmabgabe und dem Urnengang 1994 einem grossen Bed\u00fcrfnis entsprach. Vereinzelt aufgetretene Missbr\u00e4uche sprechen nicht gegen dieses Institut; sie haben strafrechtliche und politische Folgen gezeitigt.</p><p>b. Die bekannt gewordenen Missbr\u00e4uche brieflicher Stimmabgabe in den vergangenen 25 Jahren beschlugen in einem Fall Nationalratswahlen (Basel-Stadt 1995), in einem zweiten, nie erwiesenen Fall eine kantonale Verfassungsabstimmung (Thurgau, BGE 114 Ia 42-49) und in f\u00fcnf F\u00e4llen kommunale Urneng\u00e4nge (Olten, zweimal Steffisburg, Avenches und Vallorbe). Regelm\u00e4ssig ging es dabei um Stimmenfang in Alters- und Pflegeheimen, in einem Fall (Olten) um Einsammeln unben\u00fctzter Stimmzettel aus Abfallcontainern. Die kommunalen Stimmenf\u00e4nger verdarben sich ausnahmslos umgehend die politische Karriere.</p><p>c. Die M\u00f6glichkeit des Stimmenfangs in Heimen resultiert aus dem Umstand, dass Nachkommen betroffener betagter Heiminsassen aus Piet\u00e4tsgr\u00fcnden oft vor einer Bevormundung wegen Geistesschw\u00e4che zur\u00fcckschrecken. Die Bundeskanzlei hat daher 2001 in einem Vernehmlassungsverfahren bei Kantonen, Parteien, Spitzenverb\u00e4nden der Wirtschaft und weiteren interessierten Organisationen eine L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit zur Diskussion gestellt, bei medizinisch diagnostiziert geistig abgebauten Heiminsassen das Stimmrecht widerrufbar sistieren zu lassen.</p><p>Der Vorschlag stiess im Vernehmlassungsverfahren auf weit \u00fcberwiegende Ablehnung. Infolgedessen liegt die Initiative weiterhin bei Kantonen und Gemeinden, die Heimleitungen ihres Gebietes auf dieses Risiko hinzuweisen, damit verd\u00e4chtige Sammelbesuche im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen gemeldet werden k\u00f6nnen. In den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt und Thurgau wurden nach den Vorkommnissen angemessene gesetzgeberische Massnahmen eingeleitet, welche im Falle des Kantons Basel-Stadt anschliessend infolge eines Bundesgerichtsentscheides (BGE 121 I 187-195) noch pr\u00e4zisiert wurden.</p><p>2. Mit Ausnahme der Kantone Genf und Obwalden war die Bundeskanzlei nicht \u00fcber die neuen Ausz\u00e4hlmethoden informiert worden. Eine kleine, nicht repr\u00e4sentative erste Sondierung bei einigen Kantonen ergab, dass in vielen F\u00e4llen auch die Kantone nicht informiert worden waren. Daher hat die Bundeskanzlei die Kantone um Anordnung von Nachz\u00e4hlungen an jenen Orten gebeten, an denen die Abstimmungsergebnisse ausschliesslich mit technischen Hilfsmitteln eruiert worden waren. Nachgez\u00e4hlt wurde daraufhin in rund 70 Gemeinden aus 13 Kantonen. Die Nachz\u00e4hlungen waren in verschiedener Hinsicht aufschlussreich:</p><p>Beim Urnengang vom 24. November 2002 haben Nachz\u00e4hlungen vereinzelte Irrt\u00fcmer zutage gef\u00f6rdert. In aller Regel handelte es sich dabei um Versehen bei der Handaussortierung. Nach Sichtung der R\u00fcckmeldungen k\u00f6nnen gezielte Fehler ausgeschlossen werden. Oftmals glichen kleine Fehler einander aufs Ganze gesehen wieder mehr oder weniger aus. Die eingesetzten Ger\u00e4te sind Hochpr\u00e4zisionsger\u00e4te, die in keiner Weise Vorstellungen etwa einer normalen Waage oder einer Briefwaage entsprechen. Die Verfahren sind nicht Pauschal-, sondern Normw\u00e4gungen, die nach ganz pr\u00e4zisen Abl\u00e4ufen vorgenommen werden m\u00fcssen und auch tats\u00e4chlich vorgenommen wurden.</p><p>Aus diesem Grund hat der Bundesrat daher mit Kreisschreiben vom 15. Januar 2003 an die Kantonsregierungen (BBl 2003 419f) den Einsatz technischer Hilfsmittel mit Ausnahme elektronischer Erfassungsbelege und von Pilotprojekten zu einem Vote \u00e9lectronique unter folgenden Bedingungen generell erlaubt:</p><p>Die Kantone gew\u00e4hrleisten selber aufgrund ihrer kantonalen Besonderheiten die saubere Ermittlung der Abstimmungsergebnisse und stellen angemessene Kontrollen sicher. In einer Umfrage eruiert die Bundeskanzlei, wo welche Art technischer Hilfsmittel eingesetzt wird. Messmittel wie Pr\u00e4zisionswaagen m\u00fcssen f\u00fcr die maschinelle Stimmenz\u00e4hlung geeignet, vom Bundesamt f\u00fcr Metrologie und Akkreditierung zugelassen und von den zust\u00e4ndigen kantonalen Eich\u00e4mtern geeicht sein.</p><p>Dieses Vorgehen ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und entspricht dem Vorgehen des Bundesrates bei fr\u00fcheren Vorkommnissen, die zu Beanstandungen Anlass geben konnten (BBl 1996 II 1297-1300 und 2000 2357-2367 betreffend Nationalratswahlen 1995 und 1999; BBl 1999 5988-5991 betreffend Volksabstimmungen).</p><p>3. Die Diagnose von Schwierigkeiten bei der Ausz\u00e4hlung der Stimmen ist h\u00e4ufig Folge extrem knapper Resultate von Urneng\u00e4ngen, wie sich auch in Gemeinden (Beispiele: Winterthur 2002, Olten 2002), Kantonen (Beispiel: Thurgau BGE 114 Ia 42-49), bei Referenden (Beispiel: Neue Alpen-Transversale BBl 1992 II 856f.) oder im Ausland (Beispiel: Florida US-Pr\u00e4sidentschaftswahlen 2000) gezeigt hat.</p><p>Es muss jedoch unterschieden werden zwischen dem provisorischen amtlichen Endergebnis am Abstimmungssonntag und dem definitiven amtlichen Endergebnis nach Abschluss des Erwahrungsverfahrens.</p><p>Ersteres setzt sich aus 3000 Telefonaten und Faxmeldungen von den Gemeinden via Distrikte, Kantone hin zum Bund zusammen, welche einzig die Ja- und Neinstimmen, nicht aber die Anzahl eingegangener, ung\u00fcltiger und g\u00fcltiger Stimmen umfassen. Diese Zusammenstellung am Abstimmungssonntag ist reine Informationsdienstleistung, rechtlich belanglos und verzichtet aus Zeitgr\u00fcnden auf die \u00dcbermittlung aller informationsm\u00e4ssig uninteressanten Detailzahlen. Die \u00fcbermittelten Zahlen lassen sich daher auch nicht \u00fcberpr\u00fcfen. Erfahrungsgem\u00e4ss unterlaufen bei so vielen Beteiligten und Meldungen in der Eile auch da und dort kleine Fehler.</p><p>Anders bei der Erwahrung. Sie beruht auf den zumeist gemeindeweise ausgef\u00fcllten schriftlichen Protokollen und umfasst alle erw\u00e4hnten Angaben (Art. 14 Bundesgesetz \u00fcber die politischen Rechte, BPR), ist also \u00fcberpr\u00fcfbar. Dasselbe gilt f\u00fcr die regionalen und kantonalen Protokollzusammenz\u00fcge, die dann im kantonalen Amtsblatt publiziert und der Bundeskanzlei zugestellt werden. Gegen die im kantonalen Amtsblatt ver\u00f6ffentlichten Kantonsergebnisse kann jede stimmberechtigte Person des Kantons Beschwerde erheben, wenn sie Fehler feststellt (Art. 77 BPR). Der Entscheid der Kantonsregierung kann an den Bundesrat weitergezogen werden.</p><p>Die Bundeskanzlei \u00fcberpr\u00fcft die kantonalen Protokolle stets auf ihre Glaubw\u00fcrdigkeit und verlangt, wo Korrekturen angezeigt sind, eine neue Ver\u00f6ffentlichung der Resultate im kantonalen Amtsblatt, was dann in den betreffenden Kantonen auch neue Beschwerdefristen ausl\u00f6st. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dieses Verfahren auch bei knappen Resultaten gen\u00fcgend zuverl\u00e4ssig ist und dass sich keine \u00c4nderung aufdr\u00e4ngt.</p><p>4. Nirgendwo konnten Anzeichen unzul\u00e4ssiger Einflussnahme oder von Missbr\u00e4uchen bei der Stimmenausz\u00e4hlung festgestellt werden. Es wurden nirgendwo Beschwerden erhoben, welche einen solchen Verdacht auch nur im geringsten konkretisiert h\u00e4tten. Daf\u00fcr gibt es gute Gr\u00fcnde: Vielenorts k\u00f6nnen die Stimmberechtigten durch eigenes freiwilliges Mitwirken Personalengp\u00e4ssen bei der Ausmittlung von Urneng\u00e4ngen entgegenwirken und gleichzeitig mitkontrollieren, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Andere Kantone sehen vor, dass Vertreter aller Parteien dem Ausmittlungsprozedere beiwohnen k\u00f6nnen, damit die Kontrolle \u00fcber die einwandfreie Ergebnisermittlung gew\u00e4hrleistet bleibt.</p><p>Auf das gleiche Ziel hingeordnet ist das Beschwerderecht jeder stimmberechtigten Person gegen Unregelm\u00e4ssigkeiten in Vorbereitung, Durchf\u00fchrung und Erwahrung einer eidgen\u00f6ssischen Volksabstimmung im eigenen Kanton. Selbstverst\u00e4ndlich m\u00fcssen dabei die Unregelm\u00e4ssigkeiten minimal spezifiziert werden. Diese Beschwerderegelung und das mehrstufige Erwahrungsverfahren aufgrund der detaillierten schriftlichen Protokolle stellen sicher, dass das definitive amtliche Endergebnis eidgen\u00f6ssischer Urneng\u00e4nge pr\u00e4zis erhoben ist.</p><p>5. Die politischen Rechte in der Schweiz sind aus verschiedenartigsten lokalen Traditionen heraus gewachsen. Bei der Aus\u00fcbung der politischen Rechte in der Schweiz spielen diese gewachsenen kantonalen Traditionen eine grosse Rolle. Beinahe jeder Kanton hat zu den Modalit\u00e4ten der Stimmabgabe und zu den Kontrollmechanismen der Stimmberechtigung eine eigene Regelung. Eine Vereinheitlichung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr Bundesabstimmungen br\u00e4chte zwar mehr \u00dcbersichtlichkeit und w\u00fcrde den administrativen Aufwand vereinfachen. Sie k\u00e4me aber in Konflikt mit den Regelungen f\u00fcr kantonale und kommunale Urneng\u00e4nge, die in der Regel gleichzeitig stattfinden.</p><p>Bezahlen m\u00fcssten dies die Stimmberechtigten, die am gleichen Abstimmungstag verschiedenste Formvorschriften f\u00fcr den Bund, den Kanton und die Gemeinde beachten m\u00fcssten; absehbare Folge w\u00e4ren mehr ung\u00fcltige Stimmen, erh\u00f6hte Stimmabstinenz und \u00fcber kurz oder lang eine Einebnung der Vielfalt gewachsener lokaler und regionaler Traditionen. Solche Folgen sind nicht zu verantworten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1045612800000)\/","SubmittedBy":"Seiler Hanspeter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1070928000000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4","Category":null,"Modified":"\/Date(1712775246980)\/","SubmissionDate":"\/Date(1039564800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4616,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}